SR 831.10 ↩
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1 commentary
Menschliche Quellen können dem NDB Informationen in Form von Auskünften und Meldungen liefern. Solche Informationen können stammen von Behörden des Bundes und der Kantone, von Organisationen, denen Bund oder Kantone öffentliche Aufgaben übertragen haben, von Dritten sowie von Privaten, die einer bestimmten Tätigkeit nachgehen.
“sowie in der Öffentlichkeit vorgetragene Äusserungen (Bst. d). Weiter kann der NDB selber an öffentlich und allgemein zugänglichen Orten Vorgänge und Einrichtungen beobachten und in Bild und Ton festhalten (Art. 14 Abs. 1 NDG). Alsdann kann der NDB Informationen von menschlichen Quellen beziehen (vgl. Art. 15 Abs. 1 NDG). Informationen in der Form von Auskünften und Meldungen können von Behörden des Bundes und der Kantone, von Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen hat (vgl. Art. 19 und 20 NDG), von Dritten (Art. 23 NDG) sowie von Privaten, die einer bestimmten Tätigkeit nachgehen (vgl. Art. 25 NDG), stammen. Ferner kann die Vorinstanz Informationen selber mittels genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen sammeln (vgl. Art. 26 NDG) oder durch in- oder ausländische Amtsstellen beschaffen lassen (vgl. Art. 34 Abs. 1 NDG). Die Vorinstanz kann aber auch selber Quelle einer Information sein, indem sie Personendaten bearbeitet (vgl. Art. 44 Abs. 1 NDG) und damit neue Informationen bzw. Personendaten generiert.”