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Stellungnahmen des NDB sind als klassifizierte bzw. schutzwürdige Dokumente einzuordnen und sind entsprechend der Informationsschutzverordnung (NDV) zu behandeln. Die Quelle nennt zudem, dass der NDB Stellungnahmen unter Berufung auf Art. 60 Abs. 1 NDG in Verbindung mit einschlägigen Bestimmungen der NDV (insbesondere Art. 32 NDV und Anhang 3) erstellte.
“Bei den Stellungnahmen des NDB handelt es sich um klassifizierte Dokumente, die nach der Informationsschutzverordnung zu behandeln sind. Auch der NDB hat seine Stellungnahmen im ELIC abgegeben (vgl. Vorinstanz, act. 1.3, 2.3, 3.3) ebenso seine Neubeurteilung zum Gesuch Nr. (Gesuch 1) (vgl. Vorinstanz, act. 1.2, S. 2). Der NDB erstellte am 2. Juli 2020 in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 NDG i.V.m. Art. 32 NDV und dessen Anhang 3, Ziff.”
Die Staatsanwaltschaft kann sich gestützt auf Art. 60 Abs. 1 NDG beim Nachrichtendienst (NDB) um entsprechende Informationen betreffend eine Gruppierung (z. B. P.) ersuchen, um zweckdienliche Hinweise zur Identifikation der gesuchten Täterschaft zu erlangen.
“Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten. Durch entsprechende Ermittlungsschritte der neu geschaffenen Fachstelle Cybercrime der Staatsanwaltschaft sollten an und für sich zweckdienliche Hinweise auf die Betreiber der genannten Webseite und dadurch gegebenenfalls auch zur Täterschaft gewonnen werden können. Bei der für die Registrierung der Domain (...) verantwortlichen Firma scheint es sich gemäss der Webseite „Icann Lookup“ (…) um die kanadische Q. Inc. zu handeln. Vorliegend scheint es insbesondere angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Registrierungsinformationen des Domänennamens P. und den betreffenden Bestandesdaten stellt. Hier kann sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf Art. 23 ff. des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 [SR 0.311.43]) stützen (vgl. Graf, Onlinekommentar Übereinkommen über die Cyberkriminalität, Version: 26. Oktober 2023, Art. 32 N 7). Zudem kann die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls gestützt auf Art. 60 Abs. 1 NDG beim Nachrichtendienst um entsprechende Informationen betreffend die Gruppierung P. ersuchen, um zweckdienliche Hinweise auf die gesuchte Täterschaft erlangen zu können.”
“Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten. Durch entsprechende Ermittlungsschritte der neu geschaffenen Fachstelle Cybercrime der Staatsanwaltschaft sollten an und für sich zweckdienliche Hinweise auf die Betreiber der genannten Webseite und dadurch gegebenenfalls auch zur Täterschaft gewonnen werden können. Bei der für die Registrierung der Domain (...) verantwortlichen Firma scheint es sich gemäss der Webseite „Icann Lookup“ (…) um die kanadische Q. Inc. zu handeln. Vorliegend scheint es insbesondere angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Registrierungsinformationen des Domänennamens P. und den betreffenden Bestandesdaten stellt. Hier kann sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf Art. 23 ff. des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 [SR 0.311.43]) stützen (vgl. Graf, Onlinekommentar Übereinkommen über die Cyberkriminalität, Version: 26. Oktober 2023, Art. 32 N 7). Zudem kann die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls gestützt auf Art. 60 Abs. 1 NDG beim Nachrichtendienst um entsprechende Informationen betreffend die Gruppierung P. ersuchen, um zweckdienliche Hinweise auf die gesuchte Täterschaft erlangen zu können.”