SR 235.1 ↩
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18 commentaries
Besteht zum Zeitpunkt des Auskunftsgesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG, ist ein Aufschub unzulässig. In diesem Fall richtet sich das Auskunftsrecht nach den Bestimmungen des DSG (vgl. Art. 63 Abs. 4 NDG).
“mit Hinweisen). Besteht bereits im Zeitpunkt des Gesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr), darf die Auskunft somit nicht aufgeschoben werden. Vielmehr ist das Auskunftsrecht unter diesen Umständen nach den Bestimmungen des DSG zu beurteilen (vgl. Art. 63 Abs. 4 NDG).”
“mit Hinweisen). Besteht bereits im Zeitpunkt des Gesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr), darf die Auskunft somit nicht aufgeschoben werden. Vielmehr ist das Auskunftsrecht unter diesen Umständen nach den Bestimmungen des DSG zu beurteilen (vgl. Art. 63 Abs. 4 NDG).”
Aufschub der Auskunft nach Art. 63 Abs. 3 NDG: Ein Auskunftsverzicht ist nur zulässig, wenn ein Aufschub nach Art. 63 Abs. 3 NDG vorliegt. Teilt die Behörde den Aufschub mit, hat sie die gesuchstellende Person darauf hinzuweisen, dass diese vom EDÖB verlangen kann, zu prüfen, ob Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. Der EDÖB führt die Prüfung nach Art. 63 Abs. 3 NDG durch. Bis zum 31.8.2023 richtete der EDÖB bei Feststellungen eine Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG an den NDB und informierte die gesuchstellende Person über das weitere Rechtsmittel; seit dem 1.9.2023 kann der EDÖB gemäss den geänderten Bestimmungen eine Untersuchung nach Art. 49 DSG eröffnen und bei Feststellung von Fehlern deren Behebung anordnen.
“2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme (IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher, nachrichtendienstliche Daten in GEVER NDB) die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. Danach schiebt der NDB die Auskunft auf, wenn und soweit hinsichtlich der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Bst. a), wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b), oder über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Bst. c). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung nach Art. 63 Abs. 3 NDG durch (Art. 64 Abs. 1 NDG). Gemäss Art. 64 Abs. 2 NDG (in der bis zum 31. August 2023 in Kraft gestandenen Fassung) teilte der EDÖB der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat. Nach der ab dem 1. September 2023 geltenden Version kann der EDÖB eine Untersuchung nach Art. 49 DSG eröffnen und für den Fall der Feststellung von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub deren Behebung verfügen (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 4 NDG). Nach der bisherigen Regelung wies der EDÖB die gesuchstellende Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen könne, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 64 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilte der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art.”
“In diesem Zusammenhang ist generell zu fragen, ob die Vorinstanz ein erkennbares Interesse daran haben könnte, der Beschwerdeführerin weitere Personendaten vorzuenthalten (vgl. Urteil 1C_59/2015 E. 3.3). Als Behörde ist die Vorinstanz in ihrem Handeln an das Recht gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Eine Auskunft nicht zu erteilen, ist nur im Falle eines Aufschubs nach Art. 63 Abs. 3 NDG zulässig. Ein solcher Fall liegt unbestrittenermassen nicht (mehr) vor (vgl. oben Bst. G.b). Im Übrigen hat die Vorinstanz mehrmals betont, dass die Beschwerdeführerin für sie nicht von nachrichtendienstlichem Interesse bzw. nicht als «Objekt» oder umgangssprachlich als «Fiche» in den Informationssystemen verzeichnet sei. Als Objekt gilt die Zusammenstellung von Daten zu einer natürlichen oder juristischen Person, einer Sache oder einem Ereignis in den Informationssystemen des NDB (Art. 2 Bst. b VIS-NDB). Solche werden nur im IASA NDB (vgl. Art. 17 VIS-NDB) und im IASA-GEX NDB (vgl. Art. 23 VIS-NDB) gespeichert. Zwar existieren in diesen beiden Systemen insgesamt 123 Dokumente, in denen sich Personendaten der Beschwerdeführerin befinden. In den allermeisten Fällen wird die Beschwerdeführerin aber im Rahmen von Tages- und Wochenlagen als Veranstalterin der (Veranstaltung X.) an der (Grossveranstaltung Z.) samt den damit zusammenhängenden Informationen (Ort, Datum, [...], Äusserungen von ihr) genannt.”
Die Auskunft hat sich auf die Daten zu beziehen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vorhanden sind; ein späterer Aufschub nach Art. 63 Abs. 2 NDG darf den Inhalt der datenschutzrechtlichen Auskunft nicht beeinflussen.
“Es ermöglicht dem Betroffenen erst, die Einhaltung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen und bildet insofern und zusammen mit den weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüchen eine Einheit zur Gewährleistung eines wirksamen Grundrechtsschutzes (vgl. vorstehend E. 7.4.2). Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist mit Blick auf diese seine Zweckbestimmung und die hiermit berührten Grund- und Konventionsrechte möglichst wirksam werden zu lassen. Die Auskunft über die Datenbearbeitung im Sinne von Art. 8 DSG hat sich vor diesem Hintergrund und somit unter Berücksichtigung sowohl von Sinn und Zweck des Auskunftsrechts als auch des bestehenden normativen Gefüges jedenfalls im Falle einer Bearbeitung von Personendaten durch die Vorinstanz auf die zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vorhandenen Daten zu beziehen. Andernfalls bestünde - wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zeigt - die Gefahr, dass der Aufschub der Auskunft im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG und damit die Verfahrensdauer Einfluss auf den Inhalt der datenschutzrechtlichen Auskunft hätte. Entsprechendes wäre mit der Zweckrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit einhergehend seiner grund- und konventionsrechtlichen Bedeutung nicht zu vereinbaren (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Beat Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], Stämpflis Handkommentar, 2015, Art. 8 Rz. 27).”
Für die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten Informationssysteme kann der NDB die Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten ganz oder teilweise aufschieben, wenn und soweit hinsichtlich dieser Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Geheimhaltungsinteressen bestehen (z. B. im Zusammenhang mit der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben oder mit Strafverfolgung/Ermittlungen) oder wenn wegen überwiegender Interessen Dritter ein Aufschub erforderlich ist. Die blosse Bearbeitung von Daten in einem der genannten Systeme begründet den Aufschub nicht automatisch; es bedarf einer Interessenabwägung.
“Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterscheiden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (ELD, OSINT-Portal, administrative Daten in GEVER NDB, Daten in den Speichersystemen nach Art. 36 Abs. 5 und 58) nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme (IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher, nachrichtendienstliche Daten in GEVER NDB) die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. Danach schiebt der NDB die Auskunft auf, wenn und soweit hinsichtlich der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Bst. a), wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b), oder über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Bst. c). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art.”
“Das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers betrifft zwei Dokumente, die jedenfalls zum Zeitpunkt der nachträglichen Auskunftserteilung im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegt waren. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer darin keine Erwähnung hätte finden dürfen und hat die zwei Dokumente insoweit anonymisiert. Gleichzeitig macht sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, es bestehe an den beiden Dokumenten weiterhin ein nachrichtendienstliches Interesse. Entsprechend hat sie ihre Auskunft auf die Angabe beschränkt, dass der Beschwerdeführer in den zwei Dokumenten namentlich erwähnt gewesen sei, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers jedoch im Übrigen unter Verweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen der inneren oder äusseren Sicherheit abgewiesen. Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie in bestimmten nachrichtendienstlichen Informationssystemen, darunter das integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB), bearbeitet, schiebt die Vorinstanz die Auskunft auf, wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende Interessen an der Geheimhaltung bestehen (Art. 63 Abs. 2 NDG; vorstehend E. 7.3.2). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich zunächst, dass ein Aufschub der Auskunft nur in Bezug auf bestimmte nachrichtendienstliche Informationssysteme zulässig ist. Der Umstand, dass Personendaten der gesuchstellenden Person in einem der in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme bearbeitet werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch keinen Aufschub der Auskunft. Der Entscheid darüber steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; ein Aufschub der Auskunft ist nur zulässig, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen es rechtfertigen, wirksamen Grundrechtsschutz (weiterhin) aufzuschieben (vgl. Urteil des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat, wie sie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausführt, die Daten des Beschwerdeführers zu Unrecht in zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegten Dokumenten bearbeitet und die betreffenden Personendaten, nachdem der Fehler erkannt worden war, geschwärzt.”
Für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (ELD, OSINT‑Portal, administrative Daten in GEVER NDB, Daten in den in Art. 36 Abs. 5 und Art. 58 genannten Speichersystemen) richtet sich das Auskunftsrecht nach den Bestimmungen des DSG. Die in den Quellen beschriebene Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und des damit verbundenen Rechtsschutzes bezieht sich hingegen auf die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten weiteren Informationssysteme.
“Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterscheiden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (ELD, OSINT-Portal, administrative Daten in GEVER NDB, Daten in den Speichersystemen nach Art. 36 Abs. 5 und 58) nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme (IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher, nachrichtendienstliche Daten in GEVER NDB) die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. Danach schiebt der NDB die Auskunft auf, wenn und soweit hinsichtlich der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Bst. a), wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b), oder über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Bst. c). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art.”
“Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht.”
“f.; BGE 125 V 413 E. 2a; Urteile des BVGer C-1747/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2.1; C-5123/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch eine Überprüfung der Mitteilung des EDÖB fordert, kann darauf bereits mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden (vgl. zum Verfahren und zum Aufschub des Rechtsschutzes betreffend Art. 63 Abs. 2 NDG sowie zur Unterscheidung betreffend den Aufschub nach Art. 63 Abs. 1 NDG: nachfolgende E. 6.3-6.5). Hinzu kommt, dass am 1. September 2023 das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 in Kraft getreten ist (Art. 74 Abs. 2 DSG; Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 31. August 2022; < www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-90134.html >, abgerufen am”
Bei Wegfall überwiegender Geheimhaltungsinteressen hat der NDB bzw. die Vorinstanz die gesuchstellende Person von Amtes wegen zu benachrichtigen und ein zuvor zurückgestelltes Auskunftsgesuch sodann nach den Regeln des DSG zu behandeln (Art. 63 Abs. 4 NDG).
“Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr an Daten besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG). Die nachträgliche Auskunftserteilung ermöglicht es, die Offenlegung sensibler Informationen zu vermeiden, so lange überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen, ohne effektiven Rechtsschutz vollständig auszuschliessen; ist die Dauer einer zulässigen Aufbewahrung abgelaufen oder sind die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entfallen, findet das DSG Anwendung und es eröffnet sich der ordentliche Rechtsmittelweg. Der NDB hat die gesuchstellende Person bei Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen zu informieren und ein zuvor gestelltes Auskunftsgesuch nunmehr nach den Bestimmungen zu DSG zu behandeln (vgl. BGE 138 I 6 E. 3.3.5 und 7.5, insbes. E. 7.5.1).”
“Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr an Daten besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt die Vorinstanz der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG). Die nachträgliche Auskunftserteilung ermöglicht es, die Offenlegung sensibler Informationen zu vermeiden, so lange überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen, ohne effektiven Rechtsschutz vollständig auszuschliessen; ist die Dauer einer zulässigen Aufbewahrung abgelaufen oder sind die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entfallen, findet das DSG Anwendung und es eröffnet sich der ordentliche Rechtsmittelweg. Die Vorinstanz hat die gesuchstellende Person bei Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen zu informieren und ein zuvor gestelltes Auskunftsgesuch nunmehr nach den Bestimmungen zu DSG zu behandeln (vgl. BGE 138 I 6 E. 3.3.5 und 7.5, insbes. E. 7.5.1).”
Auf Verlangen prüft der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) die Rechtmässigkeit der bearbeiteten Daten und, sofern relevant, die Rechtfertigung des Aufschubs; er teilt der gesuchstellenden Person das Ergebnis mit. Bis zum 31.8.2023 konnte der EDÖB bei Feststellungen von Mängeln Empfehlungen aussprechen; seit dem 1.9.2023 kann er eine Untersuchung nach Art. 49 DSG eröffnen und bei Feststellungen deren Behebung verfügen. Die gesuchstellende Person kann anschliessend die Mitteilung bzw. den Vollzug gerichtlich überprüfen lassen.
“2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme (IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher, nachrichtendienstliche Daten in GEVER NDB) die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. Danach schiebt der NDB die Auskunft auf, wenn und soweit hinsichtlich der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Bst. a), wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b), oder über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Bst. c). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung nach Art. 63 Abs. 3 NDG durch (Art. 64 Abs. 1 NDG). Gemäss Art. 64 Abs. 2 NDG (in der bis zum 31. August 2023 in Kraft gestandenen Fassung) teilte der EDÖB der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat. Nach der ab dem 1. September 2023 geltenden Version kann der EDÖB eine Untersuchung nach Art. 49 DSG eröffnen und für den Fall der Feststellung von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub deren Behebung verfügen (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 4 NDG). Nach der bisherigen Regelung wies der EDÖB die gesuchstellende Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen könne, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 64 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilte der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art.”
“Für das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) sieht die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 NDG die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft vor. Demnach wird die Auskunft aufgeschoben, wenn und soweit überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG, einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Art. 63 Abs. 2 Bst. a NDG). Ebenfalls aufzuschieben ist die Auskunft, wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 63 Abs. 2 Bst. b NDG) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. c NDG). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 NDG). Ergibt die Überprüfung, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden, empfiehlt der EDÖB dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 27 Abs. 4 DSG). Er weist die gesuchstellende Person zudem darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art. 64 Abs. 1 NDG). Die Mitteilungen nach den Art.”
Seit dem 1. September 2023 können Entscheide über Auskünfte nach Art. 63 Abs. 3 NDG nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden.
“2024). Mit dieser Revision wurde die vormals bestehende Möglichkeit, eine Überprüfung der Auskunft des EDÖB durch das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen (Art. 64 Abs. 3 und Art. 65 aNDG), aufgehoben. Anders als beim Auskunftsrecht nach Art. 63 Abs. 1 NDG verweist der Gesetzgeber beim Auskunftsrecht nach Art. 63 Abs. 2 NDG nicht auf das DSG. Folglich findet die Übergangsbestimmung des DSG (Art. 70) hier keine Anwendung. Vielmehr gelten diesbezüglich die allgemeinen Grundsätze. Danach sind neue Verfahrensregeln - vorbehältlich abweichender gesetzlicher Anordnungen - mit dem Tag ihres Inkrafttretens grundsätzlich sofort und vollumfänglich anwendbar (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 137 II 409 E. 7.4.5; 126 III 431 E. 2b). Dementsprechend können die Auskünfte der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 3 NDG und des EDÖB gemäss Art. 64 Abs. 2 NDG seit dem 1. September 2023 nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden.”
Ergibt sich, dass Personendaten von Beginn an zu Unrecht bearbeitet wurden, besteht in der Regel kein Geheimhaltungsinteresse und Art. 63 Abs. 4 NDG verweist auf die Auskunftspflicht nach den Bestimmungen des DSG. Etwaige der Auskunft entgegenstehende sicherheitsbezogene Interessen sind im Rahmen von Art. 9 DSG zu prüfen.
“2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme bearbeitet werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch keinen Aufschub der Auskunft. Der Entscheid darüber steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; ein Aufschub der Auskunft ist nur zulässig, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen es rechtfertigen, wirksamen Grundrechtsschutz (weiterhin) aufzuschieben (vgl. Urteil des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat, wie sie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausführt, die Daten des Beschwerdeführers zu Unrecht in zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegten Dokumenten bearbeitet und die betreffenden Personendaten, nachdem der Fehler erkannt worden war, geschwärzt. Es besteht - und bestand - somit kein Geheimhaltungsinteresse an den über den Beschwerdeführer im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Personendaten und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf das DSG Auskunft erteilt; die in Art. 63 Abs. 4 NDG vorgesehene Rechtsfolge - die Auskunftserteilung nach den Bestimmungen des DSG, sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht - muss umso mehr gelten, wenn - wie vorliegend - von Beginn an kein Geheimhaltungsinteresse bestand, weil Personendaten zu Unrecht bearbeitet worden sind. Berechtigten, einer uneingeschränkten Auskunft entgegenstehenden Interessen etwa der inneren oder äusseren Sicherheit ist sodann im Rahmen von Art. 9 DSG Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend E. 7.4.1). Nachdem die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht nach den Bestimmungen des DSG beurteilt hat, ist in einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG ein Anspruch auf Einsicht in die zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Dokumente zukommt.”
“2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme bearbeitet werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch keinen Aufschub der Auskunft. Der Entscheid darüber steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; ein Aufschub der Auskunft ist nur zulässig, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen es rechtfertigen, wirksamen Grundrechtsschutz (weiterhin) aufzuschieben (vgl. Urteil des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat, wie sie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausführt, die Daten des Beschwerdeführers zu Unrecht in zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegten Dokumenten bearbeitet und die betreffenden Personendaten, nachdem der Fehler erkannt worden war, geschwärzt. Es besteht - und bestand - somit kein Geheimhaltungsinteresse an den über den Beschwerdeführer im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Personendaten und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf das DSG Auskunft erteilt; die in Art. 63 Abs. 4 NDG vorgesehene Rechtsfolge - die Auskunftserteilung nach den Bestimmungen des DSG, sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht - muss umso mehr gelten, wenn - wie vorliegend - von Beginn an kein Geheimhaltungsinteresse bestand, weil Personendaten zu Unrecht bearbeitet worden sind. Berechtigten, einer uneingeschränkten Auskunft entgegenstehenden Interessen etwa der inneren oder äusseren Sicherheit ist sodann im Rahmen von Art. 9 DSG Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend E. 7.4.1). Nachdem die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht nach den Bestimmungen des DSG beurteilt hat, ist in einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG ein Anspruch auf Einsicht in die zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Dokumente zukommt.”
Ist zum Zeitpunkt des Gesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse mehr gegeben, darf die Auskunft nicht aufgeschoben, sondern ist nach den Bestimmungen des DSG zu erteilen. Ferner hat der NDB die Auskunft zu erteilen, sobald das Geheimhaltungsinteresse entfällt oder spätestens nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, sofern die Erteilung nicht mit übermässigem Aufwand verbunden wäre.
“Ist eine Person von einer Datenbearbeitung durch den NDB betroffen, steht ihr ein Auskunftsrecht zu (vgl. Art. 10 Abs. 1 VIS-NDB). Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P sowie betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB richtet sich nach dem DSG (vgl. Art. 63 Abs. 1 NDG). Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft bei Vorliegen bestimmter Gründe, insbesondere im Falle eines Geheimhaltungsinteresses auf (vgl. Art. 63 Abs. 2 Bst. a - c NDG). Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person ebenfalls nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG).”
“mit Hinweisen). Besteht bereits im Zeitpunkt des Gesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr), darf die Auskunft somit nicht aufgeschoben werden. Vielmehr ist das Auskunftsrecht unter diesen Umständen nach den Bestimmungen des DSG zu beurteilen (vgl. Art. 63 Abs. 4 NDG).”
Die Auskunft hat sich auf den Zustand der verarbeiteten Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens zu beziehen; ein wegen Art. 63 Abs. 2 NDG angeordneter Aufschub darf nicht dazu führen, dass der Inhalt der Auskunft durch die Verfahrensdauer verändert wird.
“Es ermöglicht dem Betroffenen erst, die Einhaltung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen und bildet insofern und zusammen mit den weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüchen eine Einheit zur Gewährleistung eines wirksamen Grundrechtsschutzes (vgl. vorstehend E. 7.4.2). Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist mit Blick auf diese seine Zweckbestimmung und die hiermit berührten Grund- und Konventionsrechte möglichst wirksam werden zu lassen. Die Auskunft über die Datenbearbeitung im Sinne von Art. 8 DSG hat sich vor diesem Hintergrund und somit unter Berücksichtigung sowohl von Sinn und Zweck des Auskunftsrechts als auch des bestehenden normativen Gefüges jedenfalls im Falle einer Bearbeitung von Personendaten durch die Vorinstanz auf die zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vorhandenen Daten zu beziehen. Andernfalls bestünde - wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zeigt - die Gefahr, dass der Aufschub der Auskunft im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG und damit die Verfahrensdauer Einfluss auf den Inhalt der datenschutzrechtlichen Auskunft hätte. Entsprechendes wäre mit der Zweckrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit einhergehend seiner grund- und konventionsrechtlichen Bedeutung nicht zu vereinbaren (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Beat Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], Stämpflis Handkommentar, 2015, Art. 8 Rz. 27).”
Teilt der NDB den Aufschub der Auskunft mit, ist die gesuchstellende Person darauf hinzuweisen, dass sie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verlangen kann, dass dieser prüft, ob allenfalls Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. Der EDÖB führt diese Prüfung auf Verlangen durch und teilt der betroffenen Person seine Feststellungen bzw. Empfehlungen mit.
“Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (ELD, OSINT-Portal, administrative Daten in GEVER NDB, Daten in den Speichersystemen nach Art. 36 Abs. 5 und 58) nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme (IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher, nachrichtendienstliche Daten in GEVER NDB) die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. Danach schiebt der NDB die Auskunft auf, wenn und soweit hinsichtlich der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Bst. a), wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b), oder über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Bst. c). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art.”
“Für das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) sieht die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 NDG die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft vor. Demnach wird die Auskunft aufgeschoben, wenn und soweit überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG, einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Art. 63 Abs. 2 Bst. a NDG). Ebenfalls aufzuschieben ist die Auskunft, wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 63 Abs. 2 Bst. b NDG) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. c NDG). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art.”
Art. 63 Abs. 2 NDG wirkt als lex specialis gegenüber den Bestimmungen des DSG. Für die in Absatz 2 genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme sieht er die Möglichkeit vor, die Auskunft durch den NDB aufzuschieben; hiervon ist folglich auch der darauf gestützte Rechtsschutz betroffen.
“Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht.”
“Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht.”
Ein Aufschub der Auskunft nach Art. 63 Abs. 2 NDG ist nur nach einer konkreten Interessenabwägung zulässig; die blosse Tatsache, dass Daten in einem der in Abs. 2 genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme (z.B. IASA‑GEX NDB) gespeichert sind, rechtfertigt den Aufschub nicht von sich aus. Bestehen keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen (etwa weil Daten irrtümlich bearbeitet und nachträglich geschwärzt wurden), ist ein Aufschub nicht angezeigt. Die Interessenabwägung ist verfassungs‑ und konventionsrechtlich geboten (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK).
“Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme aufzuschieben ist, steht nach Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; die Auskunft ist aufzuschieben, wenn und soweit überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen. Eine Interessenabwägung ist grund- und konventionsrechtlich geboten; der durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Anspruch auf Auskunft und Einsicht ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre und eine Verweigerung beziehungsweise ein Aufschub der Auskunft auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken (Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.2 und”
“Das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers betrifft zwei Dokumente, die jedenfalls zum Zeitpunkt der nachträglichen Auskunftserteilung im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegt waren. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer darin keine Erwähnung hätte finden dürfen und hat die zwei Dokumente insoweit anonymisiert. Gleichzeitig macht sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, es bestehe an den beiden Dokumenten weiterhin ein nachrichtendienstliches Interesse. Entsprechend hat sie ihre Auskunft auf die Angabe beschränkt, dass der Beschwerdeführer in den zwei Dokumenten namentlich erwähnt gewesen sei, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers jedoch im Übrigen unter Verweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen der inneren oder äusseren Sicherheit abgewiesen. Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie in bestimmten nachrichtendienstlichen Informationssystemen, darunter das integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB), bearbeitet, schiebt die Vorinstanz die Auskunft auf, wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende Interessen an der Geheimhaltung bestehen (Art. 63 Abs. 2 NDG; vorstehend E. 7.3.2). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich zunächst, dass ein Aufschub der Auskunft nur in Bezug auf bestimmte nachrichtendienstliche Informationssysteme zulässig ist. Der Umstand, dass Personendaten der gesuchstellenden Person in einem der in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme bearbeitet werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch keinen Aufschub der Auskunft. Der Entscheid darüber steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; ein Aufschub der Auskunft ist nur zulässig, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen es rechtfertigen, wirksamen Grundrechtsschutz (weiterhin) aufzuschieben (vgl. Urteil des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat, wie sie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausführt, die Daten des Beschwerdeführers zu Unrecht in zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegten Dokumenten bearbeitet und die betreffenden Personendaten, nachdem der Fehler erkannt worden war, geschwärzt.”
Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn dies wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist. Solche überwiegenden Drittinteressen liegen namentlich vor, wenn befürchtet werden muss, dass der Gesuchsteller beim Einblick zugleich Informationen über Drittpersonen erhält und dadurch deren Interessen verletzt würden.
“Die diesbezügliche Auskunftserteilung richtet sich - sofern die Vor-aussetzungen nach Art. 63 Abs. 4 NDG dafür gegeben sind - nach dem aDSG (vgl. oben E. 5.3.2). Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, unter anderem wenn es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. b aDSG). Überwiegende Drittinteressen sind dann gegeben, wenn befürchtet werden muss, dass der Gesuchsteller beim Einblick in seine Daten zugleich auch Informationen über Drittpersonen erhält und dadurch die Interessen letzterer verletzt werden könnten (Urteile BVGer A-6931/2018 E. 4.4.2 und A-7307/2008 vom 14. April 2009 E. 6.3).”
Der Aufschub der Auskunft kann längstens bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsdauer erfolgen. Nach der zitierten Rechtsprechung können Aufbewahrungsdauern für bestimmte Informationsbestände (z. B. IASA NDB) bis zu 45 Jahre betragen; für gesondert abgespeicherte Daten aus bestimmten Beschaffungen sieht die Quelle eine maximale Aufbewahrungsdauer von drei Jahren vor. Die Anwendung der gesonderten Abspeicherungsmöglichkeit ist als Kann‑Vorschrift dargestellt.
“Gemäss Art. 63 NDG wird die Auskunft aufgeschoben, wenn überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen (Abs. 2), maximal bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer der Daten (Abs. 4). Diese kann u.U. mehrere Jahrzehnte betragen (vgl. z.B. Art. 21 VIS-NDB zur Datenbank IASA NDB: Aufbewahrungsdauer bis zu 45 Jahre). Art. 36 Abs. 5 NDG sieht zwar vor, dass der NDB Daten aus Beschaffungen im Ausland, die mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen vergleichbar sind, gesondert abspeichern kann, wenn der Umfang der Daten, die Geheimhaltung oder die Sicherheit dies erfordert; derartige Daten unterliegen einer maximalen Aufbewahrungsdauer von drei Jahren (Art. 70 Abs. 3 VIS-NDB). Es handelt sich jedoch um eine Kann-Vorschrift, deren Anwendungsbereich unklar ist.”
Sobald überwiegende Geheimhaltungsinteressen entfallen oder die Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist, hat der NDB die betroffene Person von Amtes wegen zu informieren und ein zuvor gestelltes Auskunftsgesuch nach den Bestimmungen des DSG zu erfüllen, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist.
“Sobald kein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr) an Daten besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG). Die nachträgliche Auskunftserteilung ermöglicht es, die Offenlegung sensibler Informationen zu vermeiden, solange überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen, ohne effektiven Rechtsschutz vollständig auszuschliessen; ist die Dauer einer zulässigen Aufbewahrung abgelaufen oder sind die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entfallen, findet das DSG Anwendung und es eröffnet sich der ordentliche Rechtsmittelweg. Der NDB hat die gesuchstellende Person bei Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen zu informieren und ein zuvor gestelltes Auskunftsgesuch nunmehr nach den Bestimmungen zu DSG zu behandeln (vgl. BGE 138 I 6 E. 3.3.5 und 7.5, insbes. E. 7.5.1).”
Auf Verlangen prüft der EDÖB, ob die bearbeiteten Daten rechtmässig sind und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. Er teilt der gesuchstellenden Person das Ergebnis der Prüfung mit; dies kann nach den Entscheidungen so lauten, dass keine unrechtmässige Datenbearbeitung festgestellt wurde oder dass er Mängel festgestellt und dem NDB eine Empfehlung zur Behebung gerichtet hat.
“Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 NDG). Ergibt die Überprüfung, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden, empfiehlt der EDÖB dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 27 Abs. 4 DSG). Er weist die gesuchstellende Person zudem darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art. 64 Abs. 1 NDG). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3, Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG).”
“Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 NDG). Ergibt die Überprüfung, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden, empfiehlt der EDÖB dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 27 Abs. 4 DSG). Er weist die gesuchstellende Person zudem darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art. 64 Abs. 1 NDG). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3, Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG).”