Amended by Annex 1 No II 9 of the Data Protection Act of 25 Sept. 2020, in force since 1 Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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Zur Einsichtnahme kann die Vorlage von Einwilligungserklärungen verlangt werden; bei höher zu gewichtenden Schutzinteressen von Familienangehörigen ist auch die Forderung eines Identitätsnachweises gerechtfertigt. Im Urteil wurde dieser Anspruch gerade auch im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben (z. B. Doktorarbeit/Publikation) bejaht.
“Dieser höher zu gewichtende Schutz der Geheim- und Privatsphäre der Familienangehörigen rechtfertigte die Einwilligungserklärungen, die die Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlangte, um die Einsicht unter Auflagen zu gewähren. Ein Verzicht auf diese Einwilligungserklärung würde einem generellen Verzicht gleichkommen, die gesetzliche Regelung zur verlängerten Schutzfrist in Art. 11 Abs. 1 BGA einzuhalten, und die Einsichtnahme unter Auflagen und Bedingen würde zum Regelfall werden. Der Argumentation des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren C-115/2019 vor Bundesverwaltungsgericht, das Einholen dieser Einwilligungserklärungen sei für ihn mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand und hohen Kosten verbunden, weshalb davon abzusehen sei, kann nicht gefolgt werden (BVGer 1-act. 1 S. 3 f.). Das im Vergleich zu B._______ höhere Interesse der Familienmitglieder auf Schutz ihres Privat- und Geheimbereiches rechtfertigte, für die Einsichtnahme Einwilligungserklärungen mit Identitätsnachweis zu verlangen. Auch der Aspekt, dass der Beschwerdeführer nicht nur lediglich um eine Einsichtnahme in die Dossiers ersuchte, sondern über dieses Thema eine Doktorarbeit zu schreiben und zu publizieren suchte (Urteil 1C_117/2021 Bst. A”
Die Vorinstanz hob eine frühere Verfügung auf und prüfte das Gesuch um Akteneinsicht neu; sie gewährte anschliessend Akteneinsicht mit Auflagen und beantragte die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit infolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses. Der Beschwerdeführer stimmte der Abschreibung zu.
“Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die Verfügung vom 16. November 2018 aufgrund des Todes von B._______ vor über drei Jahren und der damit entfallenden verlängerten Schutzfrist ihn betreffend (vgl. Art. 11 Abs. 2 BGA) aufgehoben, um das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Gleichzeitig beantragte die Vorinstanz, das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben (BVGer 2-act. 7). Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem Akteneinsicht in das Dossier N [...], die mit Auflagen und Bedingungen verknüpft wurde (BVGer 2-act. 9). Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 stimmte auch der Beschwerdeführer der Abschreibung des vorliegenden Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit infolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses zu (BVGer 2-act. 10).”
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