6 commentaries
Vorab veröffentlichte Bestandteile eines Dossiers (z. B. Zeitungsartikel, Literaturauszüge oder Gesetzesausdrucke) sind als öffentlich zu betrachten; nach Aktenlage wurden von diesen Unterlagen Kopien zugestellt. Weitergehende Einsicht ist demgegenüber nur auf Gesuch und vorbehaltlich entgegenstehender geschützter Geheimnisinteressen zu gewähren.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet dies spätestens seit dem Schriftenwechsel nicht mehr und stellt auch die seitens des Bundesrats erfolgte Verlängerung der Schutzfrist nicht in Frage. Die nachgesuchten Dossiers sind demnach nicht frei zugänglich. Als öffentlich sind hingegen die in den Dossiers befindlichen Zeitungsartikel sowie weitere Unterlagen, wie Literaturauszüge oder Gesetzesausdrucke und ähnliches, zu bezeichnen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin Kopien von diesen Unterlagen zugestellt worden sind. Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der freien Zugänglichkeit von bereits vor der Ablieferung öffentlicher Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 BGA) damit Rechnung getragen. Darüber hinaus ist die Einsicht nur auf Gesuch hin und vorbehältlich entgegenstehender geschützter Geheimnisinteressen zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 BGA).”
Unterlagen, die vor ihrer Ablieferung öffentlich zugänglich waren, bleiben auch nach der Ablieferung öffentlich zugänglich. Art. 9 Abs. 2 BGA zielt darauf ab, durch die Archivierung keine Einschränkung der bisherigen Einsichtnahme herbeizuführen.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1 BGA). Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich (Art. 9 Abs. 2 BGA). Schon vor Ablauf der Schutzfrist kann Einsicht gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder Dossiers zu laufen (Art. 10 BGA) und gilt grundsätzlich für ein ganzes Dossier oder Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Die ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren kann bei bestimmten Kategorien von Archivgut durch den Bundesrat verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse an der Beschränkung des Archivzugangs entgegensteht (Art. 12 Abs. 1 BGA). Auch die abliefernde Stelle hat im Einzelfall die Möglichkeit, bei Vorliegen von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, die Schutzfrist zu verlängern (Art. 12 Abs. 2 BGA).”
“Das Archivierungsgesetz will nicht Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente aufstellen: Vielmehr will es - gerade umgekehrt - deren Tauglichkeit zur Archivierung und die Form ihrer Zur-Verfügung-Stellung unter anderem anhand ihrer Zugänglichkeit bestimmen. Was Art. 9 Abs. 2 BGA, und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO für das Bundesgericht, vermeiden wollen, ist lediglich, dass öffentlich gewesene Dokumente durch ihre bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (so Botschaft über das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Februar 1997, Bundesblatt 1997 II 941-976, S. 958 zu Art. 9 BGA). Das ist für Urteile des Bundesgerichts nicht der Fall. Ihre Verbreitung in Nachachtung des Öffentlichkeitsprinzips erfolgt von Gesetzes wegen in anonymisierter Form (vorne E. 3.2.3). Deren zeitlich und räumlich eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form (Rubrum und Dispositiv) dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt, nachdem als Regelform der Urteilsfällung jene auf dem Weg der Aktenzirkulation erklärt worden ist (vorne E. 3.2.2). Eine unbeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form lässt sich aus dem BGG nicht ableiten, woran weder Art. 9 Abs. 2 BGA, geschweige denn Art. 8 Abs. 1 lit. c VO etwas zu ändern vermögen.”
Amtliche Publikationen (z. B. Bundesblatt, Geschäftsbericht) fallen wohl unter Art. 9 Abs. 2 BGA und bleiben demnach weiterhin öffentlich zugänglich, auch wenn sie Namen enthalten.
“Eine bereits öffentlich zugängliche Unterlage im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGA und von Art. 8 Abs. 1 lit. c VO ist ein Dokument, das voraussetzungslos von jedermann jederzeit eingesehen werden kann. Naheliegend ist dabei, zunächst an veröffentlichte Dokumente zu denken - seien es privat oder amtlich veröffentlichte Dokumente. Denn solche Dokumente wurden zum Zweck ihrer Verbreitung geschaffen und waren allgemein erhältlich (käuflich oder z.B. in Bibliotheken einsehbar). So fallen wohl amtliche Publikationen gemäss Publikationsgesetz wie z.B. das Bundesblatt oder der Geschäftsbericht des Bundesgerichts unter Art. 9 Abs. 2 BGA, selbst wenn sie Namen enthalten (Andreas Kellerhals, Publizieren und Archivieren: Zum Zusammenhang zwischen amtlicher Veröffentlichung und Archivierung, in: Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, S. 89-95, Rz. 15; über Einschränkungen in den Suchmechanismen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes siehe allerdings daselbst Fn.”
“Eine bereits öffentlich zugängliche Unterlage im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGA und von Art. 8 Abs. 1 lit. c VO ist ein Dokument, das voraussetzungslos von jedermann jederzeit eingesehen werden kann. Naheliegend ist dabei, zunächst an veröffentlichte Dokumente zu denken - seien es privat oder amtlich veröffentlichte Dokumente. Denn solche Dokumente wurden zum Zweck ihrer Verbreitung geschaffen und waren allgemein erhältlich (käuflich oder z.B. in Bibliotheken einsehbar). So fallen wohl amtliche Publikationen gemäss Publikationsgesetz wie z.B. das Bundesblatt oder der Geschäftsbericht des Bundesgerichts unter Art. 9 Abs. 2 BGA, selbst wenn sie Namen enthalten (Andreas Kellerhals, Publizieren und Archivieren: Zum Zusammenhang zwischen amtlicher Veröffentlichung und Archivierung, in: Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, S. 89-95, Rz. 15; über Einschränkungen in den Suchmechanismen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes siehe allerdings daselbst Fn.”
Aus Art. 9 Abs. 2 BGA lässt sich nicht ableiten, dass nicht anonymisierte Entscheidungen des Bundesgerichts jederzeit und uneingeschränkt zugänglich sein müssen. Die Verbreitung dieser Entscheide erfolgt von Gesetzes wegen in anonymisierter Form; die nur zeitlich und örtlich beschränkte Einsicht in nicht anonymisierte Elemente (Rubrum und Dispositiv) dient nach den zitieren Ausführungen bloss als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung und begründet keine allgemeine, unbeschränkte Verfügbarkeitsbefugnis nicht anonymisierter Urteile.
“Das Archivierungsgesetz will nicht Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente aufstellen: Vielmehr will es - gerade umgekehrt - deren Tauglichkeit zur Archivierung und die Form ihrer Zur-Verfügung-Stellung unter anderem anhand ihrer Zugänglichkeit bestimmen. Was Art. 9 Abs. 2 BGA, und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO für das Bundesgericht, vermeiden wollen, ist lediglich, dass öffentlich gewesene Dokumente durch ihre bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (so Botschaft über das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Februar 1997, Bundesblatt 1997 II 941-976, S. 958 zu Art. 9 BGA). Das ist für Urteile des Bundesgerichts nicht der Fall. Ihre Verbreitung in Nachachtung des Öffentlichkeitsprinzips erfolgt von Gesetzes wegen in anonymisierter Form (vorne E. 3.2.3). Deren zeitlich und räumlich eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form (Rubrum und Dispositiv) dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt, nachdem als Regelform der Urteilsfällung jene auf dem Weg der Aktenzirkulation erklärt worden ist (vorne E. 3.2.2). Eine unbeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form lässt sich aus dem BGG nicht ableiten, woran weder Art. 9 Abs. 2 BGA, geschweige denn Art. 8 Abs. 1 lit. c VO etwas zu ändern vermögen.”
“Dieses soeben umschriebene Verständnis der öffentlichen Urteilsberatung und -verkündung darf allerdings nicht für die Auslegung des Begriffes der bereits öffentlich zugänglichen Unterlage im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGA und von Art. 8 Abs. 1 lit. c VO herangezogen werden. Insbesondere darf aus der zeitlich und räumlich eingeschränkten Einsehbarkeit aller nicht anonymisierten Urteile (Rubra und Dispositive) gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG nicht abgeleitet werden, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen, wie der Beschwerdeführer verlangt (vorne E. 3.1).”
Vor Ablauf der 30‑Jahres‑Schutzfrist kann Einsicht gewährt werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäfts oder Dossiers und gilt grundsätzlich für das gesamte Dossier. Der Bundesrat kann die ordentliche Schutzfrist bei Vorliegen eines überwiegenden Schutzinteresses verlängern.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1 BGA). Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich (Art. 9 Abs. 2 BGA). Schon vor Ablauf der Schutzfrist kann Einsicht gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder Dossiers zu laufen (Art. 10 BGA) und gilt grundsätzlich für ein ganzes Dossier oder Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Die ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren kann bei bestimmten Kategorien von Archivgut durch den Bundesrat verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse an der Beschränkung des Archivzugangs entgegensteht (Art.”
Die blosse Nicht‑Anonymisierung (z. B. Zugänglichmachen von Rubrum und Dispositiv) macht Bundesgerichtsurteile nicht zu «bereits öffentlich zugänglich gewesenen Unterlagen» im Sinn von Art. 9 Abs. 2 BGA.
“Zusammenfassend darf die Auflage der Bundesgerichtsurteile in nicht anonymisierter Form (als Rubrum und Dispositiv) daher nicht als eine Art ihrer Veröffentlichung betrachtet werden: Die Bundesgerichtsurteile sind dadurch nicht zur bereits öffentlich zugänglich gewesenen Unterlage im Sinne der Art. 9 Abs. 2 BGA und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO geworden.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.