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Ist die Voraussetzung erfüllt, dass die Behörde die Daten «nicht mehr ständig benötigt», hat sie diese dem Bundesarchiv anzubieten; über den Zeitpunkt des Angebots besteht nach der zitierten Rechtsprechung kein Ermessen der Behörde.
“Bisher unbeantwortet geblieben ist demgegenüber die Frage der Archivwürdigkeit der erhobenen Daten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 DSG (und Art. 6 BGA) haben Bundesbehörden dem Bundesarchiv alle Personendaten anzubieten, die sie «nicht mehr ständig benötigen». Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit der Behörde fest, ob die Unterlagen archivwürdig sind (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 BGA). Ist dies der Fall, hat die Behörde die Daten dem Bundesarchiv abzuliefern (Art. 7 Abs. 2 BGA). Da die Vorinstanz die Daten nicht mehr für ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben benötigt und keine gesetzlich festgelegte Aufbewahrungsfrist besteht, hat sie die Daten dem Bundesarchiv anzubieten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt es nicht in ihrem Ermessen, wann sie die Daten dem Bundesarchiv anbieten will: Dies hat gemäss Art. 21 Abs.1 DSG zu geschehen, sobald sie die Daten «nicht mehr ständig benötigt». Besteht wie hier keine rechtliche Grundlage für die (weitere) Datenbearbeitung, ist diese Voraussetzung gegeben. Die Vorinstanz hat die Daten bisher dem Bundesarchiv nicht angeboten, entsprechend hatte dieses noch keine Gelegenheit, über deren Archivwürdigkeit zu befinden.”
Sobald eine Behörde die Daten «nicht mehr ständig benötigt», hat sie diese dem Bundesarchiv anzubieten. Ob die Unterlagen abzuliefern sind, richtet sich danach, ob das Bundesarchiv sie in Zusammenarbeit mit der Behörde als archivwürdig bezeichnet; ist dies der Fall, besteht Abgabepflicht.
“Bisher unbeantwortet geblieben ist demgegenüber die Frage der Archivwürdigkeit der erhobenen Daten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 DSG (und Art. 6 BGA) haben Bundesbehörden dem Bundesarchiv alle Personendaten anzubieten, die sie «nicht mehr ständig benötigen». Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit der Behörde fest, ob die Unterlagen archivwürdig sind (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 BGA). Ist dies der Fall, hat die Behörde die Daten dem Bundesarchiv abzuliefern (Art. 7 Abs. 2 BGA). Da die Vorinstanz die Daten nicht mehr für ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben benötigt und keine gesetzlich festgelegte Aufbewahrungsfrist besteht, hat sie die Daten dem Bundesarchiv anzubieten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt es nicht in ihrem Ermessen, wann sie die Daten dem Bundesarchiv anbieten will: Dies hat gemäss Art. 21 Abs.1 DSG zu geschehen, sobald sie die Daten «nicht mehr ständig benötigt». Besteht wie hier keine rechtliche Grundlage für die (weitere) Datenbearbeitung, ist diese Voraussetzung gegeben. Die Vorinstanz hat die Daten bisher dem Bundesarchiv nicht angeboten, entsprechend hatte dieses noch keine Gelegenheit, über deren Archivwürdigkeit zu befinden.”
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