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Bei deutlichem Ergebnis sind substanziierte Hinweise auf Unregelmässigkeiten erforderlich, damit eine Nachzählung angeordnet wird; ohne solche Hinweise ist keine Nachzählung geboten. Bei sehr knappen Resultaten können die Anforderungen an die Substanz der Hinweise allenfalls geringer sein.
“Selbst wenn die Beschwerde zulässig wäre, erwiese sie sich als inhaltlich unbegründet. Nach Art. 84 BPR ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln bei der Auszählung der Stimmen unter bestimmten, hier erfüllten Voraussetzungen zulässig. Wird ein Ergebnis angefochten, sind grundsätzlich substanziierte Hinweise auf Unregelmässigkeiten vorzutragen, damit eine Nachzählung erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 3 BPR sowie BBl 2013 9217, 9256). Geringere Anforderungen gelten allenfalls bei knappen Ergebnissen (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.4). Im vorliegenden Fall sind die Resultate deutlich und es gibt keine substanziierten Hinweise auf Unregelmässigkeiten. Vielmehr sind Stimmunterschiede zwischen dem ländlichen und städtischen Raum nicht ungewöhnlich, und sie traten gerade bei der fraglichen Abstimmung in der Deutschschweiz verbreitet auf.”
Auch bei sehr knappen Abstimmungsergebnissen besteht kein allgemeiner, unbedingter Anspruch auf Nachzählung. Eine Nachzählung setzt vielmehr glaubhaft gemachte, äussere Anhaltspunkte voraus, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen.
“In BGE 141 II 297 relativierte das Bundesgericht BGE 136 II 132 dahingehend, dass unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung «sehr knapper oder äusserst knapper» Wahl- und Abstimmungsresultate fliesse, sondern hierfür zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe vorliegen müssen (a.a.O., E. 5.4). Es trug dabei dem damals noch nicht in Kraft getretenen Art. 13 Abs. 3 BPR Rechnung. Gemäss dieser neuen gesetzlichen Regelung erfordert auch ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Das Bundesgericht korrigierte dementsprechend seine Auslegung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR insoweit, als nunmehr ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen bzw. äusserst knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich äussere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (a.a.O., E. 5.5.4).”
“In BGE 141 II 297 relativierte das Bundesgericht BGE 136 II 132 dahingehend, dass unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung «sehr knapper oder äusserst knapper» Wahl- und Abstimmungsresultate fliesse, sondern hierfür zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe vorliegen müssen (a.a.O., E. 5.4). Es trug dabei dem damals noch nicht in Kraft getretenen Art. 13 Abs. 3 BPR Rechnung. Gemäss dieser neuen gesetzlichen Regelung erfordert auch ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Das Bundesgericht korrigierte dementsprechend seine Auslegung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR insoweit, als nunmehr ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen bzw. äusserst knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich äussere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (a.a.O., E. 5.5.4).”
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