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Sind die eingereichten Protokollkopien so, dass aus ihnen keine Zweifel an der Echtheit der Unterschriften hervorgehen und liegen eindeutige Abstimmungsresultate vor, durfte die Vorinstanz von weiteren Verifizierungsmassnahmen unter Hinweis auf Art. 79 Abs. 2bis BPR absehen.
“Die auf den eingereichten Kopien von Abstimmungsprotokollen angebrachten Unterschriften seien so, wie es auf einer Kopie oder einem Scan üblicherweise zu erwarten sei und liessen keinen Zweifel an ihrer Echtheit aufkommen. Es bestehe daher kein Anlass, Massnahmen zur Verifizierung der Unterschriften zu ergreifen. Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei hat mitgeteilt, ihr seien aus den ihr zugänglichen Unterlagen ebenfalls keinerlei Hinweise auf Unregelmässigkeiten ersichtlich. Das Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz und der Bundeskanzlei, wonach sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten keine Zweifel an der Echtheit der Unterschriften auf den Abstimmungsprotokollen ergeben. Dass die Vorinstanz keine weiteren Massnahmen zur Verifizierung der Unterschriften ergriffen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Auf eine nähere Überprüfung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten angeblichen Mängel und die Ergreifung weiterer Massnahmen zur Verifizierung der Unterschriften auf den Abstimmungsprotokollen durfte die Vorinstanz insbesondere auch mit Blick auf Art. 79 Abs. 2bis BPR verzichten. Gemäss dieser Bestimmung weist die Kantonsregierung Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die Abstimmungsresultate eindeutig sind (vgl. Sachverhalt Bst. A).”