Amended by No I of the FA of 18 March 1994, in force since 15 Nov. 1994 (AS 1994 2414;BBl 1993 III 445). ↩
Amended by No I of the FA of 18 March 1994, in force since 15 Nov. 1994 (AS 1994 2414;BBl 1993 III 445). ↩
Amended by No I of the FA of 21 June 2002, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3193;BBl 2001 6401). ↩
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Begehren, die darauf abzielen, allgemeine Weisungen oder generelle Hinweise an alle Gemeinden (z. B. Hinweis auf das Öffentlichkeitsprinzip) zu verlangen, können mit einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 BPR nicht durchgesetzt werden. Auf solche Beschwerden ist nicht einzutreten.
“Beim Begehren der Beschwerdeführerin, alle schweizerischen Gemeinden seien auf das Öffentlichkeitsprinzip hinzuweisen, handelt es sich um eine Forderung, welche von vornherein nicht mit einer Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bzw. mit einer Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 lit. c BGG durchgesetzt werden kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neu gestellte Begehren, es seien eventuell diverse Verstösse gegen das Stimmgeheimnis zu rügen (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).”
Art. 77 Abs. 2 BPR verlangt, dass die einzelnen, konkreten Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen innert drei Tagen seit Entdeckung gerügt werden. Eine eigenständige, allgemeine Anfechtung der Informationslage im Vorfeld der Abstimmung ist im BPR grundsätzlich nicht vorgesehen; die Informationslage bildet nur den Hintergrund für die Prüfung konkreter Mängel. Ausnahmsweise kann die Informationslage in allgemeiner Weise Gegenstand des Verfahrens werden, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. gravierende Mängel mit möglicherweise massiver und entscheidwesentlicher Beeinflussung), wie die Rechtsprechung ausführt.
“Letztlich handelt es sich bei den Akten, die nach Art. 77 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 BPR unmittelbar beanstandet werden müssen, um die gleichen Sachverhalte, die im Rahmen einer Prüfung der allgemeinen Informationslage ausschlaggebend sind, womit die Regelung von Art. 77 Abs. 2 BPR faktisch unterlaufen wird, wenn auf das Erfordernis einer unmittelbaren Rüge verzichtet wird. Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 77 Abs. 2 BPR und damit insgesamt auch zu Art. 190 BV. Bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits BGE 147 I 194 S. 204 in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden können, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten ( BGE 138 I 61 E.”
Solange eine kantonale Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR möglich ist, ist das ausserordentliche, unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte Rechtsmittel nicht zu ergreifen.
“unbeachtet bleiben konnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76; so auch BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212). Diese müssen zudem von erheblicher Tragweite sein. Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen der Wiedererwägung zeitliche Grenzen gesetzt sein, wobei mangels gesetzlicher Bestimmungen die Frist unter analoger Beachtung von Regelungen in andern Sachgebieten und in Anwendung allgemeiner Grundsätze allenfalls im Einzelfall festzusetzen ist ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f.; so auch BGE 145 I 207 E. 1.3 S. 212). An diese Voraussetzungen eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes ist ein strenger Massstab anzulegen ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76). Demnach ergibt sich mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall, dass solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR möglich ist, das ausserordentliche, unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte Rechtsmittel (vgl. vorne E. 4.1.1) nicht ergriffen und die allgemeine Informationslage nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann.”
Die Kantonsregierung ist nach Art. 77 Abs. 1 BPR grundsätzlich nur zuständig, soweit die geltend gemachten Unregelmässigkeiten Auswirkungen auf den betreffenden Kanton haben. Beschwerden, die ausschliesslich oder überwiegend kantonsübergreifende oder gesamtschweizerische Wirkungen beanspruchen, werden in den zitierten Fällen durch die Kantonsregierung mit einem formellen Nichteintreten beantwortet.
“Der Regierungsrat war gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR grundsätzlich zuständig, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung beanstandeten Unregelmässigkeiten zu prüfen (vgl. Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 BPR). Dies gilt allerdings nur, soweit die Auswirkungen der behaupteten Unregelmässigkeiten auf den Kanton Bern beschränkt waren. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Unregelmässigkeiten beanstandete, die sich in anderen Kantonen ausgewirkt hätten, hat der Regierungsrat richtigerweise einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt. Zu Recht ist der Regierungsrat auch auf das Begehren, das provisorische (gesamtschweizerische) Ergebnis der eidgenössischen Abstimmung vom 28. November 2021 sei aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen, nicht eingetreten.”
“Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben oder das Resultat zu annullieren. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2021 trat die Regierung des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. B.c. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erhob Jonathan Schwenter beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR mit dem Antrag, bestimmte Informationsmassnahmen zu ergreifen und allenfalls die auf den 13. Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben oder eventuell aufzuheben. Mit Beschluss vom 28. Mai 2021 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. B.d. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 erhob Manuel Albert beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR unter anderem mit dem Antrag, bestimmte Informationsmassnahmen zu ergreifen und allenfalls die auf den 13. Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben. Mit Präsidialverfügung Nr. 5/2021 vom 28. Mai 2021 trat der Landammann des Kantons Schwyz auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. Diese Präsidialverfügung genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 8. Juni 2021. B.e. Am 21. Mai 2021 reichte Stefan Stock beim Regierungsrat des Kantons Zürich sinngemäss eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ein, unter anderem mit dem Antrag, bestimmte Informationsmassnahmen im Hinblick auf die eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu ergreifen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 trat die Präsidentin des Regierungsrats auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. B.f. Am 26. Mai 2021 reichte Philipp Kruse beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art.”
Konkrete Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer Volksabstimmung sind nach Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung anzufechten. Die allgemeine Informationslage bildet dabei lediglich den Hintergrund; sie begründet keinen selbstständigen Rügegrund und kann eine versäumte unmittelbare Rüge gegen konkrete Akte nicht ersetzen.
“Wie die zuletzt genannten Urteile betonen, können Informationen über angebliche Unregelmässigkeiten - unabhängig von ihrer BGE 147 I 194 S. 203 Schwere - üblicherweise ohne Weiteres in die öffentliche Diskussion eingebracht werden. Konkrete Akte ("Unregelmässigkeiten" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR) im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen sind gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen anzufechten. Unterlassene unmittelbare Rügen gegen konkrete Akte im Vorfeld der Volksabstimmung können auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass das Abstimmungsergebnis durch die Geltendmachung einer ungenügenden Informationslage angefochten wird (vgl. BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212; BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76). Letztlich handelt es sich bei den Akten, die nach Art. 77 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 BPR unmittelbar beanstandet werden müssen, um die gleichen Sachverhalte, die im Rahmen einer Prüfung der allgemeinen Informationslage ausschlaggebend sind, womit die Regelung von Art. 77 Abs. 2 BPR faktisch unterlaufen wird, wenn auf das Erfordernis einer unmittelbaren Rüge verzichtet wird. Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art.”
“Letztlich handelt es sich bei den Akten, die nach Art. 77 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 BPR unmittelbar beanstandet werden müssen, um die gleichen Sachverhalte, die im Rahmen einer Prüfung der allgemeinen Informationslage ausschlaggebend sind, womit die Regelung von Art. 77 Abs. 2 BPR faktisch unterlaufen wird, wenn auf das Erfordernis einer unmittelbaren Rüge verzichtet wird. Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 77 Abs. 2 BPR und damit insgesamt auch zu Art. 190 BV. Bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits BGE 147 I 194 S. 204 in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden können, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten ( BGE 138 I 61 E.”
Beschwerden nach Art. 77 Abs. 2 BPR sind zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zuzuweisen; die Kantonsorgane (Staatsrat) prüfen in der staatsrätlichen Vorprüfung auch die Einhaltung der dort geregelten Frist.
“In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV im Bereich der politischen Rechte Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats, insbesondere dessen Abstimmungserläuterungen, nicht direkt angefochten werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen) und Beschwerden nach Art. 77 BPR an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen sind (Art. 77 Abs. 2 BPR).”
“Regeste Art. 34 BV, Art. 31 Abs. 1bis und Art. 77 Abs. 2 BPR; Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023; Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener politischer Parteien. Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere Qualifikation des Beschwerdeobjekts (E. 1). Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR vor dem Staatsrat (E. 2). Wörtliche (E. 3.3), teleologische und historische (E. 3.4) Auslegung von Art. 31 Abs. 1bis BPR; demnach sind nur Unterlistenverbindungen zwischen Listen derselben Partei oder Gruppierung erlaubt (E. 3). Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates steht im Einklang mit Art. 31 Abs. 1bis BPR (E. 4). Das Verbot von Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener Parteien verstösst nicht gegen Art. 34 BV (E. 5).”
Im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR sind nur genügend substanziierte und zum Streitgegenstand gehörende Vorbringen zu behandeln. Nicht genügend substanziierte oder über den Streitgegenstand hinausgehende Vorbringen werden nicht behandelt bzw. ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
“Die übrigen Vorbringen sind entweder nicht genügend substanziiert (vgl. E. 2.4) oder sie gehen über den Streitgegenstand hinaus und es ist nicht ersichtlich, wie sie im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zulässig sein sollten. Auch insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.”
Im Revisionsverfahren ist eine blosse Rüge der rechtlichen Würdigung (insbesondere eine Beanstandung der Auslegung oder Anwendung von Art. 77 Abs. 2 BPR) nicht als Revisionsgrund zu hören. Soweit das Revisionsgesuch im Wesentlichen eine solche Kritik enthält, tritt das Bundesgericht auf das Gesuch ohne Schriftenwechsel nicht ein.
“Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) und zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 15. November 2021 an einem solchen leiden sollte. Soweit er sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 77 Abs. 2 BPR geltend macht, übt er Kritik an der rechtlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.”
“Er beruft sich dabei auf die Revisionsgründe nach "Art. 136 Ziff. c und Ziff. d OG, Art. 137 Ziff. a und Ziff. b OG sowie Art. 139a Ziff. 1, 2 und 3 OG". Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ausser Kraft getreten. Der Gesuchsteller beruft sich daher sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG, Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG sowie Art. 122 lit. a, b und c BGG. Er vermag indessen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1C_637/2020 vom 20. November 2020 an den genannten Revisionsgründen leiden sollte. Mit seinen Ausführungen beanstandet der Gesuchsteller vielmehr eine falsche Rechtsanwendung von Art. 77 Abs. 2 BPR. Eine Beschwerde sei nach dieser Bestimmung spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen. Diese Frist habe er gewahrt, was das Bundesgericht in seinem Urteil nicht erkannt habe. Damit übt er Kritik an der rechtlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.”
Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, inwiefern und wann der Beschwerdegrund entdeckt worden ist; blosse, allgemein gehaltene Behauptungen zur Kenntnisnahme der Mängel genügen nicht.
“2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerdeführerin macht geltend, "das Nichteintreten auf die Beschwerde durch die Regierung des Kantons Basel-Landschschaft (recte: St. Gallen) stelle eine verfassungsmässige Rechtsverweigerung dar." Die Beschwerdeerhebung sei rechtzeitig, d.h. zwei bis vier Tage nach Erhalt und Kenntnisnahme des Stimmmaterials erfolgt. Eine andere Betrachtungsweise sei willkürlich. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern sie die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR entgegen den Ausführungen der Regierung beachtet hätte. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der Beschluss der Regierung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
Weit gefasste, fakultative Rechtsbegehren, die über den Streitgegenstand hinausgehen, sind nicht zulässig. Konkrete Rügen gegen einzelne Akte müssen innert der kurzen Frist unmittelbar vorgebracht werden; eine nachträgliche pauschale Beanstandung der allgemeinen Informationslage ersetzt dies nicht.
“Im Übrigen prüft das Bundesgericht nur solche Rügen, die sich an den Streitgegenstand halten und in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene Kritik ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Die vereinzelten weiteren Rechtsbegehren und Rügen der Beschwerdeführenden gehen über den Streitgegenstand hinaus oder es ist sonst wie nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, wie sie im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zulässig sein sollten. Das gilt insbesondere für die im Verfahren 1C_360/2021 gestellten Anträge, die zuständige Instanz des Bundes sei anzuweisen, die Bundesgesetzgebung anzupassen und ein Amtsenthebungsverfahren für Bundesräte einzuführen, sowie für das Feststellungsbegehren im Verfahren 1C_359/2021. Auch insoweit ist auf die Beschwerden daher nicht einzutreten.”
“Wie die zuletzt genannten Urteile betonen, können Informationen über angebliche Unregelmässigkeiten - unabhängig von ihrer BGE 147 I 194 S. 203 Schwere - üblicherweise ohne Weiteres in die öffentliche Diskussion eingebracht werden. Konkrete Akte ("Unregelmässigkeiten" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR) im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen sind gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen anzufechten. Unterlassene unmittelbare Rügen gegen konkrete Akte im Vorfeld der Volksabstimmung können auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass das Abstimmungsergebnis durch die Geltendmachung einer ungenügenden Informationslage angefochten wird (vgl. BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212; BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76). Letztlich handelt es sich bei den Akten, die nach Art. 77 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 BPR unmittelbar beanstandet werden müssen, um die gleichen Sachverhalte, die im Rahmen einer Prüfung der allgemeinen Informationslage ausschlaggebend sind, womit die Regelung von Art. 77 Abs. 2 BPR faktisch unterlaufen wird, wenn auf das Erfordernis einer unmittelbaren Rüge verzichtet wird. Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art.”
Bestehen kantonale Beschwerdewege (etwa die Beschwerde an die Kantonsregierung nach Art. 77 Abs. 1 BPR), ist der Instanzenzug dahin vorrangig. Vor dem Bundesgericht erstmals vorgebrachte Tatsachen oder Begehren sind in der Regel unzulässig. Beanstandungen der allgemeinen Informationslage bzw. nachträgliche Rügen sind nur unter engen Voraussetzungen und nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien prüfbar.
“2, Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR; Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; die Kritik am Erfordernis des Ständemehrs ist sofort gegen die Abstimmungsanordnung zu erheben. Die allgemeine Informationslage kann nur beim nachträglichen Rechtsschutz beanstandet werden. Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor der Durchführung des Urnenganges zu rügen. Soll das Erfordernis des Ständemehrs infrage gestellt werden, ist die Abstimmungsanordnung anzufechten. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich (E. 3.3). Im Ausnahmefall, dass ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz zulässig ist, kann die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (E. 4.1.1). Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1.2 und 4.1.3). Solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR möglich ist, kann die allgemeine Informationslage nicht mit einer Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte beanstandet werden (E. 4.1.4).”
“unbeachtet bleiben konnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76; so auch BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212). Diese müssen zudem von erheblicher Tragweite sein. Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen der Wiedererwägung zeitliche Grenzen gesetzt sein, wobei mangels gesetzlicher Bestimmungen die Frist unter analoger Beachtung von Regelungen in andern Sachgebieten und in Anwendung allgemeiner Grundsätze allenfalls im Einzelfall festzusetzen ist ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f.; so auch BGE 145 I 207 E. 1.3 S. 212). An diese Voraussetzungen eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes ist ein strenger Massstab anzulegen ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76). Demnach ergibt sich mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall, dass solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR möglich ist, das ausserordentliche, unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte Rechtsmittel (vgl. vorne E. 4.1.1) nicht ergriffen und die allgemeine Informationslage nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann.”
“Vorweg nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_332/2021 vorbringen, es gebe "Hinweise auf organisierten Abstimmungsbetrug" und beantragen, es sei sicherzustellen, dass insbesondere jegliches Vorab-Öffnen der Abstimmungscouverts vollständig unterbunden werde und dass Abstimmungsmanipulation bei der brieflichen Abstimmung nachweislich ausgeschlossen werden könne. Die angesprochenen Handlungen, die sich erst nach dem angefochtenen Nichteintretensentscheid ereignet haben sollen, waren nicht Gegenstand der Beschwerde vom 21. Mai 2021 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Sie werden vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht aufgeworfen, was nicht zulässig ist, zumal der Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zwingend einzuhalten ist (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und”
Eine Stimmrechtsbeschwerde gilt nach Art. 77 Abs. 2 BPR als verspätet, wenn der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben bereits mehrere Tage oder Wochen vor dem Abstimmungstag Kenntnis vom Mangel hatte und die Beschwerde nicht innert der dort vorgesehenen Frist erhoben wurde.
“Er machte dabei sinngemäss geltend, er habe die Abstimmungsunterlagen nie erhalten. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_576/2021 vom 29. September 2021 auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser trat mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, dass die Stimmberechtigten die nötigen Unterlagen gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag erhalten würden. Abstimmungsvorlage und Erläuterungen dürften auch früher abgegeben werden. Die Zustellung sei im Kanton Zürich innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Nach Treu und Glauben habe der Beschwerdeführer mehrere Tage oder gar Wochen vor dem Abstimmungstag Kenntnis vom Mangel gehabt. Seine Stimmrechtsbeschwerde sei deshalb verspätet erfolgt (Art. 77 Abs. 2 BPR). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob Stefan Köpfli Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 14. Oktober”
“Er machte dabei sinngemäss geltend, er habe die Abstimmungsunterlagen nie erhalten. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_576/2021 vom 29. September 2021 auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser trat mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, dass die Stimmberechtigten die nötigen Unterlagen gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag erhalten würden. Abstimmungsvorlage und Erläuterungen dürften auch früher abgegeben werden. Die Zustellung sei im Kanton Zürich innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Nach Treu und Glauben habe der Beschwerdeführer mehrere Tage oder gar Wochen vor dem Abstimmungstag Kenntnis vom Mangel gehabt. Seine Stimmrechtsbeschwerde sei deshalb verspätet erfolgt (Art. 77 Abs. 2 BPR).”
Bei Abstimmungsbeschwerden gemäss Art. 77 Abs. 1 BPR ist eine dreitägige Frist seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu beachten; der Beschwerdeführer muss darlegen, weshalb die Fristwahrung gegeben ist.
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13.”
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13.”
Bei Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 BPR prüft das Bundesgericht nur solche Rügen, die sich am Streitgegenstand orientieren und in der Beschwerde hinreichend substanziiert vorgebracht sind. Auf ungenügend begründete Vorbringen und auf solche, die über den Streitgegenstand hinausgehen, tritt es nicht ein.
“Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer sind - mit Ausnahme der in E. 7 hiernach behandelten Rüge im Verfahren 1C_713/2021 - entweder nicht genügend substanziiert (vgl. E. 2 hiervor) oder sie gehen über den Streitgegenstand hinaus und es ist nicht ersichtlich, wie sie im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zulässig sein sollten. Damit ist auf die Beschwerden 1C_684/2021, 1C_685/2021, 1C_689/2021, 1C_706/2021 und 1C_742/2021 ebenfalls nicht einzutreten.”
“Im Übrigen prüft das Bundesgericht nur solche Rügen, die sich an den Streitgegenstand halten und in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene Kritik ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Die vereinzelten weiteren Rechtsbegehren und Rügen der Beschwerdeführenden gehen über den Streitgegenstand hinaus oder es ist sonst wie nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, wie sie im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zulässig sein sollten. Das gilt insbesondere für die im Verfahren 1C_360/2021 gestellten Anträge, die zuständige Instanz des Bundes sei anzuweisen, die Bundesgesetzgebung anzupassen und ein Amtsenthebungsverfahren für Bundesräte einzuführen, sowie für das Feststellungsbegehren im Verfahren 1C_359/2021. Auch insoweit ist auf die Beschwerden daher nicht einzutreten.”
“Die übrigen Vorbringen sind entweder nicht genügend substanziiert (vgl. E. 2.4) oder sie gehen über den Streitgegenstand hinaus und es ist nicht ersichtlich, wie sie im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zulässig sein sollten. Auch insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.”
Bei Konstellationen wie dem Rückzug einer Volksinitiative ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass Art. 77 Abs. 1 BPR die Kantonsregierung als Beschwerdeinstanz vorsieht. BGE 147 I 206 stellt fest, dass sich aus Art. 77 nicht unmittelbar ein Rechtsmittel gegen den Rückzug einer Initiative ableiten lasse und Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR auf Abstimmungsunregelmässigkeiten abzielt; deshalb kann der Rechtsweg in solchen Fällen anders zu beurteilen sein.
“2, in: ZBl 105/2004 S. 253). Zu den politischen Rechten gehört auch, dass nach den im Bundesgesetz über die politischen Rechte vorgesehenen Voraussetzungen eine Volksabstimmung durchgeführt wird, sofern die Volksinitiative nicht rechtsgültig zurückgezogen wurde (vgl. dazu E. 3 hiernach). Gemäss der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Satz 1). Bund und Kantone können durch BGE 147 I 206 S. 209 Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Satz 2). Die Rechtsweggarantie gewährleistet in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 BV einen grundsätzlich umfassenden Rechtsschutz. Diese Ordnung gründet letztlich auf der Erkenntnis, dass Stimmrechtsangelegenheiten der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind ( BGE 138 I 61 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). Aus dem Wortlaut von Art. 77 und 80 BPR lässt sich nicht direkt ein Rechtsmittel gegen den Rückzug einer Volksinitiative ableiten: Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR sieht die Beschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen vor (Abstimmungsbeschwerde). Ob die Beschwerdeführer hier derartige Unregelmässigkeiten geltend machen, ist zumindest fraglich (vgl. allerdings BGE 116 Ia 466 E. 5 S. 471, bestätigt in: BGE 146 I 129 E. 5.2 S. 139, wonach der aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung bereits bei der Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum zum Tragen kommt und somit nicht auf die Zeitspanne zwischen Festsetzung und Durchführung der Volksabstimmung beschränkt ist). Mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BPR kann die Verletzung des Stimmrechts nach den Art. 2-4, Art. 6 Abs. 3 und 6 sowie Art. 62 und 63 BPR geltend gemacht werden (Stimmrechtsbeschwerde). Die Rüge der Verletzung der Voraussetzungen für den Rückzug von Volksinitiativen gehört nicht dazu. Ebenso wenig läge, sofern von einer Verfügung der Bundeskanzlei als Anfechtungsobjekt ausgegangen würde, ein in Art.”
Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 BPR sind grundsätzlich nicht dazu bestimmt, in allgemeiner Weise die Informationslage im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung zu rügen. Solche allgemein gehaltenen Beanstandungen kommen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa im Rahmen eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes; in der Praxis scheitern entsprechende Rügen häufig bereits an den Anforderungen an die qualifizierte Rügeführung.
“Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1C_706/2021 und 1C_713/2021 machen überdies geltend, die allgemeine Informationslage habe keine Art. 34 Abs. 2 BV genügende Meinungsbildung ermöglicht. In diesem Zusammenhang kritisieren die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_706/2021 die mediale Berichterstattung im Vorfeld der Volksabstimmung und das Verhalten der politischen Akteure und Behörden. Allerdings erschöpfen sich ihre Rügen in einer allgemeinen Medien- und Behördenkritik, ohne dass sie konkrete Unregelmässigkeiten benennen würden. Mit ihren Ausführungen erfüllen sie die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzugehen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ohnehin lediglich im Ausnahmefall eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Im Rahmen von Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wie den vorliegenden trifft dies hingegen nicht zu (BGE 147 I 194 E. 4.1; Urteil 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführer eine mangelhafte Informationslage im Vorfeld der Volksabstimmung rügen, ist auf die Beschwerden daher ebenfalls nicht einzutreten.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann lediglich im Ausnahmefall eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Im Rahmen von Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wie den vorliegenden trifft dies hingegen nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_713/2020 vom 23. März 2021 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Soweit die Beschwerdeführenden eine mangelhafte Informationslage im Vorfeld der Volksabstimmung bzw. am Abstimmungssonntag rügen, ist auf die Beschwerden daher ebenfalls nicht einzutreten.”
“b BPR wurde vielmehr, wie im BPR vorgesehen, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Volksabstimmung erhoben. Es stellt sich die Frage, ob die "allgemeine" Informationslage im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung auch im Rahmen einer solchen Abstimmungsbeschwerde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann. BGE 147 I 194 S. 202 Obwohl sich die Frage der Überprüfung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen in BGE 138 I 61 in spezifischer Weise im Zusammenhang mit nachträglichem Rechtsschutz stellte (STEINMANN/ MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 95 zu Art. 82 BGG), ging die Lehre in der Folge aufgrund der nicht fallspezifischen Formulierung davon aus, dass die allgemeine Informationslage nicht nur im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes geltend gemacht werden könne (BIAGGINI, Eine verzwickte Angelegenheit, a.a.O., S. 429 ff., 437 f.). Auch das Bundesgericht prüfte entsprechende Rügen im Rahmen von Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (vgl. aber das Urteil 1C_60/2016 vom 16. Februar 2016 E. 7.3 und 7.4). Die entsprechenden Rügen scheiterten jedoch meist bereits an den Erfordernissen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. daran, dass sie direkt auf die Abstimmungserläuterungen und nicht auf die allgemeine Informationslage abzielten (so in den Urteilen des Bundesgerichts 1C_389/2018 vom 8. August 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 I 282 ; 1C_276/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3, in: SJ 2019 I S. 310; 1C_216/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 145 I 175 ; 1C_455/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 I 78 , aber in: ZBl 118/2017 S. 216). Verschiedentlich hielt das Bundesgericht zudem fest, dass es bei der Kritik der Beschwerdeführer anders als im BGE 138 I 61 nicht darum gehe, dass der Bundesrat wesentliche Informationen, über welche ausschliesslich die Verwaltung verfügte, unterdrückt hätte, weshalb es nicht darauf eintrat (so in den Urteilen des Bundesgerichts 1C_389/2018 vom 8.”
Einwendungen, die das Erfordernis des Ständemehrs betreffen, sind unverzüglich mit der Anfechtung der Abstimmungsanordnung nach Art. 77 BPR zu erheben. Allgemeine Mängel der Informationslage können nur in Ausnahmefällen im nachträglichen Rechtsschutz behandelt werden.
“Regeste Art. 34, 142 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR; Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; die Kritik am Erfordernis des Ständemehrs ist sofort gegen die Abstimmungsanordnung zu erheben. Die allgemeine Informationslage kann nur beim nachträglichen Rechtsschutz beanstandet werden. Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor der Durchführung des Urnenganges zu rügen. Soll das Erfordernis des Ständemehrs infrage gestellt werden, ist die Abstimmungsanordnung anzufechten. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich (E. 3.3). Im Ausnahmefall, dass ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz zulässig ist, kann die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (E. 4.1.1). Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1.2 und 4.1.3). Solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR möglich ist, kann die allgemeine Informationslage nicht mit einer Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte beanstandet werden (E.”
“Regeste Art. 34, 142 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR; Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; die Kritik am Erfordernis des Ständemehrs ist sofort gegen die Abstimmungsanordnung zu erheben. Die allgemeine Informationslage kann nur beim nachträglichen Rechtsschutz beanstandet werden. Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor der Durchführung des Urnenganges zu rügen. Soll das Erfordernis des Ständemehrs infrage gestellt werden, ist die Abstimmungsanordnung anzufechten. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich (E. 3.3). Im Ausnahmefall, dass ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz zulässig ist, kann die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (E. 4.1.1). Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1.2 und 4.1.3). Solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR möglich ist, kann die allgemeine Informationslage nicht mit einer Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte beanstandet werden (E.”
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen.
“Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
Die Beschwerde muss darlegen, wann der Beschwerdegrund entdeckt wurde; pauschale Angaben genügen nicht, soweit ohne konkrete Darstellung nicht ersichtlich ist, dass die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR eingehalten wurde.
“2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerdeführerin macht geltend, "das Nichteintreten auf die Beschwerde durch die Regierung des Kantons Basel-Landschschaft (recte: St. Gallen) stelle eine verfassungsmässige Rechtsverweigerung dar." Die Beschwerdeerhebung sei rechtzeitig, d.h. zwei bis vier Tage nach Erhalt und Kenntnisnahme des Stimmmaterials erfolgt. Eine andere Betrachtungsweise sei willkürlich. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern sie die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR entgegen den Ausführungen der Regierung beachtet hätte. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der Beschluss der Regierung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
Bei Abstimmungsbeschwerden wegen (nachträglich bekannt gewordener) Unregelmässigkeiten ist grundsätzlich die Kantonsregierung als erste Instanz zuständig; die Beschwerde ist in der Regel zunächst dort zu erheben (vgl. Art. 77 Abs. 1 BPR; vgl. BGE 147 I 206).
“Juni 2024 über die erwähnte Vorlage - die deutlich angenommen wurde - aufzuheben. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. 3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht eingetreten. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Er hat den Entscheid des Regierungsrates zudem rechtzeitig beim Bundesgericht angefochten (vgl. Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG). 3.2. Die Abstimmungsbeschwerde wegen (angeblicher) Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen ist bei der Kantonsregierung zu erheben (vgl. Art. 77 Abs. 1 BPR). Dies gilt auch, wenn es um überkantonale”
“Damit stellt sich die Frage, ob in Bezug auf den Rechtsweg eine analoge Anwendung von Art. 77 und Art. 80 Abs. 1 BPR oder von Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR angezeigt ist. Im ersten Fall ist zunächst Beschwerde an die Kantonsregierung zu erheben, im zweiten kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht geführt werden. In Bezug auf nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (Abstimmungsbeschwerde) das Verfahren grundsätzlich bei der eigenen Kantonsregierung einzuleiten. Dies gilt auch, wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht materiell beurteilen kann. Das Bundesgericht wies darauf hin, es gelte eine unerwünschte Gabelung des Rechtswegs und damit einhergehende Koordinationsprobleme und Rechtsunsicherheit zu vermeiden ( BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f.; bestätigt u.a. in BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 211; je mit Hinweisen). Die Bundeskanzlei legt in ihrer Vernehmlassung dar, es sei in der vorliegenden Konstellation stattdessen die Möglichkeit einer direkten BGE 147 I 206 S. 211 Beschwerde ans Bundesgericht in Betracht zu ziehen. Zum einen sei die Befürchtung, der Rechtsweg würde sich gabeln, nicht stichhaltig. Der Rechtsweg bei Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 BPR sei zudem stets vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Kantone nach Art. 10 Abs. 2 BPR die Abstimmung auf ihrem Gebiet durchführen und die dafür erforderlichen Anordnungen erlassen.”
Die dreitägige Rekursfrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR wird vom Bundesgericht restriktiv gehandhabt. Fehlt eine Darlegung, dass die Frist eingehalten wurde (z.B. Nachweis über fristgerechte Einreichung), oder liegen Umstände nahe, etwa weil die beanstandeten Abstimmungsunterlagen bereits früher allgemein zugänglich waren, so ist in der Regel mangels Erfüllung der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“A.________ erhob mit Eingaben vom 26. September 2020 und 2. Oktober 2020 Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2020 betreffend die Volksinitiative "Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative) " wegen "wahrheitswidriger Irreführung der Stimmbürger/innen durch den Bundesrat im Abstimmungsbüchlein und in seinem Abstimmungsvideo im Internet". Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer die Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat, inwiefern die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet worden wäre.”
“Der Regierungsrat sei nämlich nicht befugt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen zu prüfen. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ mit Eingabe vom 14. November 2020 Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1C_637/2020 vom 20. November 2020 nicht eintrat. Das Bundesgericht führte dabei aus, A.________ sei mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben sei. Gleichwohl mache er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern er mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben sei. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Gilbert Hottinger erhob mit Eingaben vom 26. September 2020 und 2. Oktober 2020 Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2020 betreffend die Volksinitiative "Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative) " wegen "wahrheitswidriger Irreführung der Stimmbürger/innen durch den Bundesrat im Abstimmungsbüchlein und in seinem Abstimmungsvideo im Internet". Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer die Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat, inwiefern die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet worden wäre.”
“3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben ist. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes. In der Praxis wird Verspätung häufig mit fehlender Kenntnis des Mangels geltend gemacht; Behörden und Gerichte prüfen jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, ob der Beschwerdeführer bereits Kenntnis hatte.
“Er machte dabei sinngemäss geltend, er habe die Abstimmungsunterlagen nie erhalten. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_576/2021 vom 29. September 2021 auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser trat mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, dass die Stimmberechtigten die nötigen Unterlagen gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag erhalten würden. Abstimmungsvorlage und Erläuterungen dürften auch früher abgegeben werden. Die Zustellung sei im Kanton Zürich innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Nach Treu und Glauben habe der Beschwerdeführer mehrere Tage oder gar Wochen vor dem Abstimmungstag Kenntnis vom Mangel gehabt. Seine Stimmrechtsbeschwerde sei deshalb verspätet erfolgt (Art. 77 Abs. 2 BPR). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob Stefan Köpfli Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 14. Oktober”
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist.”
Der Instanzenzug nach Art. 77 Abs. 1 BPR ist zu wahren. Beschwerden, die unmittelbar beim Bundesgericht eingereicht werden, werden gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG in der Praxis nicht eingetreten, wenn der vorgesehene kantonale Instanzenzug nicht eingehalten wurde.
“Gemäss der publizierten und auch den beiden Beschwerdeführern bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der in Art. 77 Abs. 1 BPR vorgesehene Instanzenzug zu wahren, weshalb auf eine direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann (BGE 137 II 177; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 211). Diese Rechtsprechung fand gerade im vorliegenden Zusammenhang in zwei Fällen erneut Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1C_318/2021 vom 28. Mai 2021 und 1C_334/2021 vom 3. Juni 2021).”
“Vorweg nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_332/2021 vorbringen, es gebe "Hinweise auf organisierten Abstimmungsbetrug" und beantragen, es sei sicherzustellen, dass insbesondere jegliches Vorab-Öffnen der Abstimmungscouverts vollständig unterbunden werde und dass Abstimmungsmanipulation bei der brieflichen Abstimmung nachweislich ausgeschlossen werden könne. Die angesprochenen Handlungen, die sich erst nach dem angefochtenen Nichteintretensentscheid ereignet haben sollen, waren nicht Gegenstand der Beschwerde vom 21. Mai 2021 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Sie werden vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht aufgeworfen, was nicht zulässig ist, zumal der Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR zwingend einzuhalten ist (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und”
Unmittelbare Rügen gegen konkrete Akte im Vorfeld eidgenössischer Volksabstimmungen sind nach Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt, einzureichen. Eine spätere, pauschale Beanstandung der allgemeinen Informationslage ersetzt grundsätzlich nicht die zuvor unterlassene unmittelbare Rüge gegen einzelne konkrete Akte. Nur in engen Ausnahmefällen — etwa wenn nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist — kann die Informationslage in allgemeiner Weise Gegenstand des Verfahrens werden.
“Wie die zuletzt genannten Urteile betonen, können Informationen über angebliche Unregelmässigkeiten - unabhängig von ihrer BGE 147 I 194 S. 203 Schwere - üblicherweise ohne Weiteres in die öffentliche Diskussion eingebracht werden. Konkrete Akte ("Unregelmässigkeiten" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR) im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen sind gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen anzufechten. Unterlassene unmittelbare Rügen gegen konkrete Akte im Vorfeld der Volksabstimmung können auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass das Abstimmungsergebnis durch die Geltendmachung einer ungenügenden Informationslage angefochten wird (vgl. BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212; BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76). Letztlich handelt es sich bei den Akten, die nach Art. 77 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 BPR unmittelbar beanstandet werden müssen, um die gleichen Sachverhalte, die im Rahmen einer Prüfung der allgemeinen Informationslage ausschlaggebend sind, womit die Regelung von Art. 77 Abs. 2 BPR faktisch unterlaufen wird, wenn auf das Erfordernis einer unmittelbaren Rüge verzichtet wird. Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 77 Abs. 2 BPR und damit insgesamt auch zu Art. 190 BV. Bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt.”
“Wie die zuletzt genannten Urteile betonen, können Informationen über angebliche Unregelmässigkeiten - unabhängig von ihrer BGE 147 I 194 S. 203 Schwere - üblicherweise ohne Weiteres in die öffentliche Diskussion eingebracht werden. Konkrete Akte ("Unregelmässigkeiten" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR) im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen sind gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen anzufechten. Unterlassene unmittelbare Rügen gegen konkrete Akte im Vorfeld der Volksabstimmung können auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass das Abstimmungsergebnis durch die Geltendmachung einer ungenügenden Informationslage angefochten wird (vgl. BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212; BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76). Letztlich handelt es sich bei den Akten, die nach Art. 77 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 BPR unmittelbar beanstandet werden müssen, um die gleichen Sachverhalte, die im Rahmen einer Prüfung der allgemeinen Informationslage ausschlaggebend sind, womit die Regelung von Art. 77 Abs. 2 BPR faktisch unterlaufen wird, wenn auf das Erfordernis einer unmittelbaren Rüge verzichtet wird. Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 77 Abs. 2 BPR und damit insgesamt auch zu Art. 190 BV. Bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.”
Die Kantonsregierung (Regierungsrat) ist grundsätzlich zuständig für Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, jedoch nur soweit die behaupteten Unregelmässigkeiten und deren Auswirkungen auf den betreffenden Kanton beschränkt sind. Bei Sachverhalten mit kantonsübergreifenden Auswirkungen hat die Kantonsregierung in der Praxis regelmässig nicht eingetreten.
“Der Regierungsrat war gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR grundsätzlich zuständig, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung beanstandeten Unregelmässigkeiten zu prüfen (vgl. Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 BPR). Dies gilt allerdings nur, soweit die Auswirkungen der behaupteten Unregelmässigkeiten auf den Kanton Bern beschränkt waren. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Unregelmässigkeiten beanstandete, die sich in anderen Kantonen ausgewirkt hätten, hat der Regierungsrat richtigerweise einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt. Zu Recht ist der Regierungsrat auch auf das Begehren, das provisorische (gesamtschweizerische) Ergebnis der eidgenössischen Abstimmung vom 28. November 2021 sei aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen, nicht eingetreten.”
“79 %) angenommen ( https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20210613/can 643.html; zuletzt besucht am 14. Juli 2021). B. B.a. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erhoben Irene Herzog-Feusi und 37 Mitbeteiligte beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Sie beantragten unter anderem, bestimmte Informationsmassnahmen zu ergreifen und allenfalls die auf den 13. Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben. Mit Präsidialverfügung Nr. 4/2021 vom 28. Mai 2021 trat der Landammann des Kantons Schwyz auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. Diese Präsidialverfügung genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 8. Juni 2021. B.b. Am 31. Mai 2021 reichten DU-Die Unabhängigen Bern neben 24 Privatpersonen beim Regierungsrat des Kantons Bern eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR mit dem Antrag ein, die auf den 13. Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben oder das Resultat zu annullieren. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2021 trat die Regierung des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. B.c. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erhob Jonathan Schwenter beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR mit dem Antrag, bestimmte Informationsmassnahmen zu ergreifen und allenfalls die auf den 13. Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben oder eventuell aufzuheben. Mit Beschluss vom 28. Mai 2021 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. B.d. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 erhob Manuel Albert beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art.”
Die in Art. 77 Abs. 2 BPR genannten Beschwerdefristen stehen dem Gewähren von nachträglichem Rechtsschutz für erst nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten nicht grundsätzlich entgegen; Art. 77 BPR ist verfassungskonform auszulegen, sodass in Ausnahmefällen eine gerichtliche Überprüfung möglich sein kann.
“Bundesgesetze sind nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Dazu gehört die verfassungskonforme Auslegung, unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes (vgl. BGE 143 I 272 E. 2.2.3 S. 277 und E. 2.4.3 S. 280 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist in Bezug auf erst nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens zum Schluss gekommen, dass ein nachträglicher Rechtsschutz von Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die politischen Rechte nicht im Sinne von Art. 29a BV ausgeschlossen werde, auch wenn der Gesetzeswortlaut keinen solchen kenne. Die in Art. 77 Abs. 2 BPR genannten Beschwerdefristen stünden der Gewährung des nachträglichen Rechtsschutzes nicht entgegen ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 74 f. mit Hinweisen). BGE 147 I 206 S. 210 Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit verhält es sich gleich. Art. 77 und 80 BPR zeichnen Rechtswege über die Kantonsregierung ans Bundesgericht bzw. direkt von der Bundeskanzlei ans Bundesgericht vor, ohne jedoch, wie oben dargelegt, ausdrücklich den Rückzug einer Volksinitiative als Anfechtungsobjekt zu umfassen. Ein Ausschluss von der richterlichen Beurteilung, der gemäss Art. 29a Satz 2 BV nur in Ausnahmefällen zulässig ist und sich deshalb mit hinreichender Klarheit aus dem Gesetz ergeben muss, lässt sich diesen Bestimmungen andererseits ebenso wenig entnehmen. Somit steht Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden verbindlich sind, der richterlichen Beurteilung nicht entgegen. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ist in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen und anzuwenden.”
Auch bei kantonsübergreifenden oder eidgenössischen Sachverhalten ist die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 BPR grundsätzlich bei der Kantonsregierung einzureichen. Kann die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht materiell darüber entscheiden, hat sie in der Regel einen formellen Nichteintretensentscheid zu erlassen; gegen diesen Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
“Die Abstimmungsbeschwerde wegen (angeblicher) Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen ist bei der Kantonsregierung zu erheben (vgl. Art. 77 Abs. 1 BPR). Dies gilt auch, wenn es um überkantonale Sachverhalte geht, bei denen nur ein eidgenössisches Rechtsmittel Abhilfe schaffen kann. In solchen Fällen hat die Kantonsregierung einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen, gegen den Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann. Mit dieser können dem Bundesgericht auch jene Fragen unterbreitet werden, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht behandelte, sofern sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und”
“Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben oder das Resultat zu annullieren. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2021 trat die Regierung des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. B.c. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erhob Jonathan Schwenter beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR mit dem Antrag, bestimmte Informationsmassnahmen zu ergreifen und allenfalls die auf den 13. Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben oder eventuell aufzuheben. Mit Beschluss vom 28. Mai 2021 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. B.d. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 erhob Manuel Albert beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR unter anderem mit dem Antrag, bestimmte Informationsmassnahmen zu ergreifen und allenfalls die auf den 13. Juni 2021 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu verschieben. Mit Präsidialverfügung Nr. 5/2021 vom 28. Mai 2021 trat der Landammann des Kantons Schwyz auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. Diese Präsidialverfügung genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 8. Juni 2021. B.e. Am 21. Mai 2021 reichte Stefan Stock beim Regierungsrat des Kantons Zürich sinngemäss eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ein, unter anderem mit dem Antrag, bestimmte Informationsmassnahmen im Hinblick auf die eidgenössische Volksabstimmung über das Covid-19-Gesetz zu ergreifen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 trat die Präsidentin des Regierungsrats auf die Beschwerde nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien. B.f. Am 26. Mai 2021 reichte Philipp Kruse beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art.”
“Damit stellt sich die Frage, ob in Bezug auf den Rechtsweg eine analoge Anwendung von Art. 77 und Art. 80 Abs. 1 BPR oder von Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR angezeigt ist. Im ersten Fall ist zunächst Beschwerde an die Kantonsregierung zu erheben, im zweiten kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht geführt werden. In Bezug auf nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (Abstimmungsbeschwerde) das Verfahren grundsätzlich bei der eigenen Kantonsregierung einzuleiten. Dies gilt auch, wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht materiell beurteilen kann. Das Bundesgericht wies darauf hin, es gelte eine unerwünschte Gabelung des Rechtswegs und damit einhergehende Koordinationsprobleme und Rechtsunsicherheit zu vermeiden ( BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f.; bestätigt u.a. in BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 211; je mit Hinweisen). Die Bundeskanzlei legt in ihrer Vernehmlassung dar, es sei in der vorliegenden Konstellation stattdessen die Möglichkeit einer direkten BGE 147 I 206 S. 211 Beschwerde ans Bundesgericht in Betracht zu ziehen. Zum einen sei die Befürchtung, der Rechtsweg würde sich gabeln, nicht stichhaltig. Der Rechtsweg bei Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 BPR sei zudem stets vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Kantone nach Art. 10 Abs. 2 BPR die Abstimmung auf ihrem Gebiet durchführen und die dafür erforderlichen Anordnungen erlassen.”
Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt das Bundesgericht (bzw. die zuständige Behörde) auf die Beschwerde nicht ein.
“Der Regierungsrat sei nämlich nicht befugt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen zu prüfen. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ mit Eingabe vom 14. November 2020 Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1C_637/2020 vom 20. November 2020 nicht eintrat. Das Bundesgericht führte dabei aus, A.________ sei mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben sei. Gleichwohl mache er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern er mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben sei. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“A.________ erhob mit Eingaben vom 26. September 2020 und 2. Oktober 2020 Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2020 betreffend die Volksinitiative "Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative) " wegen "wahrheitswidriger Irreführung der Stimmbürger/innen durch den Bundesrat im Abstimmungsbüchlein und in seinem Abstimmungsvideo im Internet". Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer die Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat, inwiefern die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet worden wäre.”
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist.”
Die Frist beginnt entweder mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes oder spätestens am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt (Art. 77 Abs. 2 BPR). Wird die Dreitagesfrist versäumt, hat dies prozessuale Konsequenzen, namentlich Nichteintreten oder Unzulässigkeit.
“In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV im Bereich der politischen Rechte Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats, insbesondere dessen Abstimmungserläuterungen, nicht direkt angefochten werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen) und Beschwerden nach Art. 77 BPR an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen sind (Art. 77 Abs. 2 BPR).”
Wer erst aufgrund nachträglicher Veröffentlichungen oder nachträglich erkannter Mängel einen neuen Rügegrund entdeckt, muss die Dreitagesfrist des Art. 77 Abs. 2 BPR beachten; eine erst später beim Bundesgericht erhobene Rüge kann damit verspätet sein. In solchen Fällen wäre die Rüge grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Behörde (z. B. Kantonsregierung) zu erheben und nicht erstmals direkt beim Bundesgericht.
“Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz ausschliesslich die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen gerügt. Die "Präzisierung zu einer Karte in den Abstimmungserläuterungen zur Änderung des Filmgesetzes" der Bundeskanzlei war damals nicht Streitgegenstand, da sie von der Bundeskanzlei erst nach der Beschwerdeerhebung am 11. April 2022 bei der Kantonsregierung, nämlich am 13. April 2022 veröffentlicht wurde. Erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht am 22. April 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um diese Rüge. Damit erfolgte die diesbezügliche Beschwerdeerhebung nicht nur im Lichte der Dreitagesfrist von Art. 77 Abs. 2 BPR verspätet, sondern auch bei der falschen Instanz, da im bundesgerichtlichen Verfahren die Berufung auf neue Tatsachen grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Notwendig wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen neuen mutmasslichen Mangel mit einer neuen Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung gerügt hätte. Dass der Rechtsweg über die Kantonsregierungen nicht zufriedenstellend erscheint, wenn gesamtschweizerische Abstimmungsunregelmässigkeiten gerügt werden, ist seit längerem bekannt (vgl. BBl 2013 9077, 9098; BGE 136 II 132 E. 2.5.2). Das Bundesgericht hat bisher dennoch daran festgehalten, da sich die verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten kaum richterrechtlich befriedigend beheben lassen. Das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers (vgl. BGE 136 II 132 E. 2.7). Dass dieser bisher nicht entsprechend tätig wurde, kann zwar bedauert werden, ändert an der Rechtslage aber nichts (zum Ganzen Urteil 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 3.3).”
“Er machte dabei sinngemäss geltend, er habe die Abstimmungsunterlagen nie erhalten. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_576/2021 vom 29. September 2021 auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser trat mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, dass die Stimmberechtigten die nötigen Unterlagen gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag erhalten würden. Abstimmungsvorlage und Erläuterungen dürften auch früher abgegeben werden. Die Zustellung sei im Kanton Zürich innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Nach Treu und Glauben habe der Beschwerdeführer mehrere Tage oder gar Wochen vor dem Abstimmungstag Kenntnis vom Mangel gehabt. Seine Stimmrechtsbeschwerde sei deshalb verspätet erfolgt (Art. 77 Abs. 2 BPR).”