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Nach Art. 35 Abs. 1 RVOG obliegt die Führung der Bundesverwaltung dem Bundesrat sowie den Departementsvorstehern. Daraus folgt, dass die Departementsvorsteher politisch für die Führung ihres Departements verantwortlich sind und den Mitarbeitenden die nötigen zielsetzenden Vorgaben für die Erledigung ihrer Aufgaben erteilen müssen.
“Die von den Klägern weiter angerufenen Art. 35-38 RVOG haben die Führungsgrundsätze der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Art. 35 Abs. 1 RVOG verankert den Grundsatz, wonach der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen die Bundesverwaltung führen. Gemäss dessen Abs. 2 führt jedes Mitglied des Bundesrats ein Departement. Dies bedeutet einerseits, dass die Departementsvorsteher den Mitarbeitern ihres Departements die nötigen zielsetzenden Vorgaben für ihre Aufgabenerledigung vorgeben und andererseits, dass die Departementsvorsteher für die Führung ihres Amtes politisch verantwortlich sind (vgl. Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1084). Einzelne Führungsgrundsätze werden sodann in Art. 36 RVOG aufgeführt. Art. 37 RVOG, aus welchem die Kläger ebenfalls eine Garantenpflicht ableiten wollen, sieht seinerseits vor, dass der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Departement führt und dafür die politische Verantwortung trägt (Abs. 1). Er oder sie bestimmt die Führungsleitlinien (Abs. 2 lit. a), überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Abs.”
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