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Die Fachbehörden können ihre Stellungnahme gegenüber der Rechtsmittelbehörde selbständig erläutern; solche Ausführungen entfalten damit vor der Rechtsmittelinstanz eigenständiges Gewicht. Stellungnahmen des BAFU im Umweltrecht kommen wegen seiner besonderen Sachkunde als Umweltschutzfachinstanz des Bundes insbesondere erhebliches Gewicht zu.
“Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Diese beurteilen das konkrete Projekt aus ihrer Sicht und stellen zuhanden der Leitbehörde Antrag (vgl. Urteil BGer 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.2). Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben (Art. 62b Abs. 4 RVOG). Stellungnahmen des BAFU im Bereich des Umweltrechts kommen aufgrund seiner besonderen Sachkunde als Umweltschutzfachinstanz des Bundes (vgl. Art. 42 Abs. 2 USG) erhebliches Gewicht zu (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; Urteile BGer 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.6.2 und 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 5).”
Nach Art. 62b Abs. 4 RVOG können Fachbehörden auch nach einem Bereinigungsverfahren gegenüber einer Rechtsmittelbehörde selbständig Fachberichte abgeben. In der zitierten Rechtssache haben ARE und BAFU solche Berichte eingereicht und sich dabei fachlich — namentlich zur Geltung von Lärmgrenzwerten — geäussert. Das BAFU hat zudem darauf hingewiesen, dass die laufende SiRENE-Forschung in die fortlaufende Bewertung der Grundlagen (z. B. für Lärmgrenzwerte) einbezogen wird.
“In den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht haben das ARE und das BAFU zu den Vorbringen der Beschwerde führenden Parteien Fachberichte eingereicht (Art. 62b Abs. 4 RVOG; Art. 12 Abs. 1 und Art. 12a Abs. 1 OV-UVEK). Das ARE hält in seinen Fachberichten vom 3. Januar 2019 unter Verweis auf die geltenden Grenzwerte gemäss (Anhang 5) der LSV und vorbehältlich einer abweichenden Beurteilung durch das BAFU fest, die Festlegungen im Objektblatt für den Flughafen Zürich im SIL seien (voraussichtlich) konform insbesondere mit Bundesumweltrecht und daher (insoweit) auch planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BAFU äussert sich mit Fachberichten vom 4. Januar 2018 (recte: 2019) übereinstimmend zur Geltung der Lärmgrenzwerte gemäss Anhang 5 LSV. Es hält fest, die Grundlagen für die Beurteilung der Wirkung von Lärm auf den Menschen würden gegenwärtig im Rahmen des Forschungsprojekts, der sog. SiRENE-Studie, aktualisiert. Die Studie, die den Lärm sämtlicher Verkehrsträger einschliesse, sei noch nicht abgeschlossen. Die Erkenntnisse würden jedoch laufend veröffentlicht und sodann von der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) und dem BAFU im Rahmen der Arbeiten zur Überprüfung der Lärmgrenzwerte mit berücksichtigt.”
Soweit Einsprachen den Aufgabenbereich einer Fachbehörde berühren, hat die Leitbehörde diese Fachbehörde im Anhörungsverfahren über die Einsprachen zu informieren bzw. zuzuleiten. Werden daraus Differenzen zwischen den Stellungnahmen bzw. ist die Leitbehörde mit einer Stellungnahme nicht einverstanden, ist nach Art. 62b RVOG ein Bereinigungsverfahren durchzuführen.
“Einzugehen ist an dieser Stelle auf den bereits erwähnten Einbezug der Fachbehörden des Bundes in das Genehmigungs- und anschliessende Rechtsmittelverfahren. Das Verfahren zur Genehmigung eines Betriebsreglements und von Änderungen ist, wie bereits ausgeführt, in Art. 36d LFG geregelt. Die Bestimmung hat, wie ebenfalls bereits ausgeführt, mit Inkrafttreten des Koordinationsgesetzes Eingang in die Luftfahrtgesetzgebung gefunden und sieht für die Genehmigung ein konzentriertes Entscheidverfahren vor, in welchem das BAZL als Leitbehörde wirkt (vorstehend E. 5.2.2 und E. 11.3). Die Leitbehörde bezieht dabei diejenigen Verwaltungsbehörden des Bundes mit in das Verfahren ein, deren Aufgabenbereiche durch das betroffene Vorhaben berührt werden und die in diesem Bereich über das erforderliche Fachwissen verfügen (sog. Anhörungsverfahren; Art. 62a RVOG). Die betroffenen Fachstellen beurteilen das Vorhaben zuhanden der Leitbehörde und stellen Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung bzw. Genehmigung. Bestehen Differenzen oder ist die Leitbehörde mit einer Stellungnahme nicht einverstanden, ist gemäss Art. 62b RVOG ein formalisiertes Bereinigungsverfahren durchzuführen (Art. 36d Abs. 3 LFG; vgl. Urteil des BGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Pflicht der Leitbehörde, vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen (Art. 62a Abs. 1 RVOG), ist umfassend zu verstehen. Die Fachbehörde ist auch zu allfälligen gegen ein Vorhaben erhobenen Einsprachen anzuhören, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren. Anders ist die angestrebte gesamthafte Beurteilung eines Vorhabens einschliesslich allenfalls geforderter Alternativen durch die Leitbehörde nicht zu erreichen (vgl. zur Auslegung von Art. 62a Abs. 1 RVOG das Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6). Das BAZL hat es vorliegend unterlassen, dem BAFU als der Umweltfachbehörde des Bundes im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 62a Abs. 1 RVOG auch die gegen das BR 2014 und das Gesuch um Teilgenehmigung des BR 2014 erhobenen Einsprachen zuzustellen; aus den Stellungnahmen des BAFU vom 17.”
Kann die Fachbehörde gegenüber der Rechtsmittelbehörde selbständig und umfassend sowie in Kenntnis der Vorbringen Auskunft geben und hatten die Betroffenen Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen zu äussern, kann ein zuvor begangener Verfahrensfehler ausnahmsweise als geheilt angesehen werden (vgl. Art. 62b Abs. 4 RVOG).
“Anders ist die angestrebte gesamthafte Beurteilung eines Vorhabens einschliesslich allenfalls geforderter Alternativen durch die Leitbehörde nicht zu erreichen (vgl. zur Auslegung von Art. 62a Abs. 1 RVOG das Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6). Das BAZL hat es vorliegend unterlassen, dem BAFU als der Umweltfachbehörde des Bundes im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 62a Abs. 1 RVOG auch die gegen das BR 2014 und das Gesuch um Teilgenehmigung des BR 2014 erhobenen Einsprachen zuzustellen; aus den Stellungnahmen des BAFU vom 17. März 2015, 21. April 2015 und 9. Oktober 2017 geht nicht hervor, dass diesem die Einsprachen vorgelegen hätten. Hierzu wäre das BAZL nach dem Gesagten jedoch verpflichtet gewesen. Das Vorgehen des BAZL verletzt daher Art. 62a Abs. 1 RVOG. Der Verfahrensfehler wiegt jedoch, da eine Anhörung des BAFU nicht gänzlich unterblieben ist, nicht besonders schwer. Er kann daher und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Fachbehörde in den vorliegenden Beschwerdeverfahren selbständig und umfassend sowie in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführenden über ihren Standpunkt Auskunft geben konnte (Art. 62b Abs. 4 RVOG) und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich zu den Stellungnahmen des BAFU zu äussern, ausnahmsweise als geheilt bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6.3 f. mit Hinweis).”
Das BAFU ist nach Art. 62a/62b RVOG als beteiligte Fachbehörde zu beteiligen; seine Stellungnahme wird im Verfahren angehört und ist für die Erwägungen der Vorinstanz relevant.
“Nach Art. 45 GSchG (SR 814.20) vollziehen die Kantone dieses Gesetz. Hingegen ist die Bundesbehörde, die unter anderem ein anderes Bundesgesetz vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässerschutzes zuständig (Art. 48 GSchG). Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und Art. 62b RVOG beim Vollzug mit. Das RLG gehört unter anderem zu den erwähnten Bundesgesetzen, die von Art. 48 Abs. 1 GSchG erfasst sind: Demnach ist die Vorinstanz auch für den Vollzug des GSchG zuständig. Die Kantone werden zwar angehört, einer kantonalen Zustimmung bedarf es hingegen nicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBI 1987 II 1061 S. 1150). Demnach ist die Vorinstanz in Ausübung ihrer Kompetenz und unter Anhörung des BAFU und des Kantons (...) (der sich jedoch dazu nicht hat vernehmen lassen) zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berührt und der Gewässerschutz gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchV (SR 814.201) unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Standardmassnahmen sichergestellt ist. Demnach sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach eine kantonale Bewilligung notwendig sei und sich die Stellungnahme des BAFU nicht auf den rechtsrelevanten Sachverhalt abstütze, unbegründet.”
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