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Soweit ihre Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt sind, ist das BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes in die Anhörung gemäss Art. 62a RVOG einzubeziehen.
“Einzugehen ist an dieser Stelle auf den bereits erwähnten Einbezug der Fachbehörden des Bundes in das Genehmigungs- und anschliessende Rechtsmittelverfahren. Das Verfahren zur Genehmigung eines Betriebsreglements und von Änderungen ist, wie bereits ausgeführt, in Art. 36d LFG geregelt. Die Bestimmung hat, wie ebenfalls bereits ausgeführt, mit Inkrafttreten des Koordinationsgesetzes Eingang in die Luftfahrtgesetzgebung gefunden und sieht für die Genehmigung ein konzentriertes Entscheidverfahren vor, in welchem das BAZL als Leitbehörde wirkt (vorstehend E. 5.2.2 und E. 11.3). Die Leitbehörde bezieht dabei diejenigen Verwaltungsbehörden des Bundes mit in das Verfahren ein, deren Aufgabenbereiche durch das betroffene Vorhaben berührt werden und die in diesem Bereich über das erforderliche Fachwissen verfügen (sog. Anhörungsverfahren; Art. 62a RVOG). Die betroffenen Fachstellen beurteilen das Vorhaben zuhanden der Leitbehörde und stellen Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung bzw. Genehmigung. Bestehen Differenzen oder ist die Leitbehörde mit einer Stellungnahme nicht einverstanden, ist gemäss Art. 62b RVOG ein formalisiertes Bereinigungsverfahren durchzuführen (Art. 36d Abs. 3 LFG; vgl. Urteil des BGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Pflicht der Leitbehörde, vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen (Art. 62a Abs. 1 RVOG), ist umfassend zu verstehen. Die Fachbehörde ist auch zu allfälligen gegen ein Vorhaben erhobenen Einsprachen anzuhören, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren. Anders ist die angestrebte gesamthafte Beurteilung eines Vorhabens einschliesslich allenfalls geforderter Alternativen durch die Leitbehörde nicht zu erreichen (vgl. zur Auslegung von Art. 62a Abs. 1 RVOG das Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6). Das BAZL hat es vorliegend unterlassen, dem BAFU als der Umweltfachbehörde des Bundes im Rahmen der Anhörung gemäss Art.”
Haben beigezogene Fachstellen- oder Kantonsstellungen gewichtigen Einfluss auf den Entscheid (sie dienen als Entscheidgrundlage), muss die Leitbehörde deren Beizug dem betroffenen Dritten anzeigen; unterbleibt die Orientierung in solchen Fällen kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
“Nicht erstellt ist jedoch, ob der Beschwerdeführer diese Schreiben tatsächlich erhalten hat. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahmen. In den Akten finden sich beispielsweise keine Zustellnachweise. Wird - wie vorliegend - die Tatsache einer Postsendung ohne Ausstellungsnachweis bestritten, muss, da der Beweis für die Zustellung im konkreten Fall auch nicht anderweitig erbracht wird, im Zweifel rechtsprechungsgemäss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 4.2). Die Fachstellen des Bundes haben vorliegend ihre Stellungnahmen nach Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) abgegeben. Die Vorinstanz ist als Plangenehmigungsbehörde selbst nicht Fachbehörde und daher sowohl hinsichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch der richtigen Rechtsanwendung auf die Stellungnahmen der Fachbehörden und des betroffenen Kantons angewiesen (vgl. Art. 62a Abs. 1 RVOG). Daran müssen die übrigen Parteien grundsätzlich nicht beteiligt werden. Dies steht einem Anspruch auf Orientierung jedoch nicht von vornherein entgegen und insofern ist der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Mitwirkung der Fachbehörden und der Kantone von grundlegender Bedeutung für den Plangenehmigungsentscheid ist. Der Vorinstanz dienten die Stellungnahmen der Fachbehörden/des Kantons (...) mit als Entscheidgrundlage, weshalb sie verpflichtet war, dem Beschwerdeführer deren Beizug anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, zumal sie sich unter anderem beispielsweise in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 zu dem den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt äusserte. Da der Beschwerdeführer über die Stellungnahmen der beigezogenen Fachbehörden/des Kantons (...) sowie über die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin nicht orientiert wurde, hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.”
Die Leitbehörde holt die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein; sie ist an deren Auffassungen nicht gebunden und trifft den Entscheid selbständig. Das Gesetz verankert damit das Konzentrationsmodell mit Anhörungspflicht ohne Zustimmungserfordernis der Fachbehörden.
“Demgegenüber werden im Plangenehmigungsverfahren sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen durch die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EleG). Letztere hat jedoch vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen (vgl. Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Dadurch wird sichergestellt, dass der in der Bundesverwaltung an unterschiedlichen Stellen vorhandene Sachverstand in den Gesamtentscheid einbezogen wird. Die Leitbehörde ist aber nicht an deren Auffassung gebunden und entscheidet selbständig. Das Gesetz verankert somit das Konzentrationsmodell mit Anhörungspflicht und verzichtet auf ein Zustimmungserfordernis durch die Fachbehörden (Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, 2. Aufl. 2022, Rz. 3 ff. zu Art. 62a RVOG).”
Die Pflicht der Leitbehörde nach Art. 62a Abs. 1 RVOG ist weit auszulegen. Sie hat die von einem Vorhaben berührten Fachbehörden einzuholen und sie — soweit die Einsprachen den jeweiligen Aufgabenbereich betreffen — auch zu allfälligen gegen das Vorhaben erhobenen Einsprachen anzuhören. Dies dient der von Art. 62a angestrebten gesamthaften Beurteilung des Vorhabens (inkl. möglicher Alternativen).
“Die Bestimmung hat, wie ebenfalls bereits ausgeführt, mit Inkrafttreten des Koordinationsgesetzes Eingang in die Luftfahrtgesetzgebung gefunden und sieht für die Genehmigung ein konzentriertes Entscheidverfahren vor, in welchem das BAZL als Leitbehörde wirkt (vorstehend E. 5.2.2 und E. 11.3). Die Leitbehörde bezieht dabei diejenigen Verwaltungsbehörden des Bundes mit in das Verfahren ein, deren Aufgabenbereiche durch das betroffene Vorhaben berührt werden und die in diesem Bereich über das erforderliche Fachwissen verfügen (sog. Anhörungsverfahren; Art. 62a RVOG). Die betroffenen Fachstellen beurteilen das Vorhaben zuhanden der Leitbehörde und stellen Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung bzw. Genehmigung. Bestehen Differenzen oder ist die Leitbehörde mit einer Stellungnahme nicht einverstanden, ist gemäss Art. 62b RVOG ein formalisiertes Bereinigungsverfahren durchzuführen (Art. 36d Abs. 3 LFG; vgl. Urteil des BGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Pflicht der Leitbehörde, vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen (Art. 62a Abs. 1 RVOG), ist umfassend zu verstehen. Die Fachbehörde ist auch zu allfälligen gegen ein Vorhaben erhobenen Einsprachen anzuhören, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren. Anders ist die angestrebte gesamthafte Beurteilung eines Vorhabens einschliesslich allenfalls geforderter Alternativen durch die Leitbehörde nicht zu erreichen (vgl. zur Auslegung von Art. 62a Abs. 1 RVOG das Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6). Das BAZL hat es vorliegend unterlassen, dem BAFU als der Umweltfachbehörde des Bundes im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 62a Abs. 1 RVOG auch die gegen das BR 2014 und das Gesuch um Teilgenehmigung des BR 2014 erhobenen Einsprachen zuzustellen; aus den Stellungnahmen des BAFU vom 17. März 2015, 21. April 2015 und 9. Oktober 2017 geht nicht hervor, dass diesem die Einsprachen vorgelegen hätten. Hierzu wäre das BAZL nach dem Gesagten jedoch verpflichtet gewesen. Das Vorgehen des BAZL verletzt daher Art. 62a Abs. 1 RVOG. Der Verfahrensfehler wiegt jedoch, da eine Anhörung des BAFU nicht gänzlich unterblieben ist, nicht besonders schwer.”
“Die Pflicht der Leitbehörde, vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen (Art. 62a Abs. 1 RVOG), ist umfassend zu verstehen. Die Fachbehörde ist auch zu allfälligen gegen ein Vorhaben erhobenen Einsprachen anzuhören, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren. Anders ist die angestrebte gesamthafte Beurteilung eines Vorhabens einschliesslich allenfalls geforderter Alternativen durch die Leitbehörde nicht zu erreichen (vgl. zur Auslegung von Art. 62a Abs. 1 RVOG das Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6). Das BAZL hat es vorliegend unterlassen, dem BAFU als der Umweltfachbehörde des Bundes im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 62a Abs. 1 RVOG auch die gegen das BR 2014 und das Gesuch um Teilgenehmigung des BR 2014 erhobenen Einsprachen zuzustellen; aus den Stellungnahmen des BAFU vom 17. März 2015, 21. April 2015 und 9. Oktober 2017 geht nicht hervor, dass diesem die Einsprachen vorgelegen hätten. Hierzu wäre das BAZL nach dem Gesagten jedoch verpflichtet gewesen. Das Vorgehen des BAZL verletzt daher Art. 62a Abs. 1 RVOG. Der Verfahrensfehler wiegt jedoch, da eine Anhörung des BAFU nicht gänzlich unterblieben ist, nicht besonders schwer. Er kann daher und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Fachbehörde in den vorliegenden Beschwerdeverfahren selbständig und umfassend sowie in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführenden über ihren Standpunkt Auskunft geben konnte (Art. 62b Abs. 4 RVOG) und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich zu den Stellungnahmen des BAFU zu äussern, ausnahmsweise als geheilt bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 6.3 f. mit Hinweis).”
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