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Im vorliegenden Entscheid wurde bei mehrfacher Übertretung von Art. 14 Abs. 1 NSAG eine Busse verhängt und zudem für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht bzw. festgesetzt.
“c SVG, – der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 67 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie – der mehrfachen Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG schuldig. Dagegen erhob A. fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2024 beim zuständigen Regionalgericht Viamala Anklage. B. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 sprach das Regionalgericht Viamala A. vom Vorwurf des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 67 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV frei. Weiter sprach es A. der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 800.00 bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten zu 4/5 auferlegt. C. Gegen dieses Urteil erhob A. (fortan Beschuldigter) fristgerecht Berufung. D. Nach Zustellung der Berufungserklärung verzichtete die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2025 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. E. Mit Verfügung vom 25. April 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist bis am 28. Mai 2025 zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Innert dieser Frist reichte der Beschuldigte verschiedene Stellungnahmen ein. F. Auf die mit Verfügung vom 26. Mai 2025 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung verzichteten sowohl die Vor- instanz als auch die Staatsanwaltschaft.”
Die in dem genannten Entscheid verhängte Busse von Fr. 200.– wegen Übertretung von Art. 14 NSAG wurde von der Vorinstanz als angemessen erachtet.
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