Inserted by No I of the O of 18 Nov. 2020, in force since 16 July 2021 (AS 2020 6213). ↩
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Die Pflicht zur Anbringung des Konformitätskennzeichens erstreckt sich auch auf die Verpackung. Die im Gesetz genannten Ausnahmen beziehen sich auf die Beschaffenheit der Funkanlage (d.h. darauf, dass eine Anbringung wegen der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist).
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht sein; dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Anbringung des Zeichens auf der Funkanlage selbst möglich oder gerechtfertigt ist.
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
Ein allein im Batteriefach angebrachtes Konformitätskennzeichen erfüllt die Anforderung der guten Sichtbarkeit nach Art. 18 Abs. 2 FAV nicht. Nach der Rechtsprechung ist nicht geboten, ein Produkt ausser Betrieb zu nehmen oder zu öffnen, um das Zeichen zu finden; die Angabe sollte daher an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen angebracht sein (z. B. Rück- oder Unterseite).
“Die Voraussetzung der guten Sichtbarkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 FAV ist nach Auffassung der Vorinstanz verletzt, wenn das Konformitätskennzeichen lediglich im Batteriefach angebracht ist. In der Tat entspricht es nicht dem Grundgedanken der guten Sichtbarkeit (vgl. vorne E. 3.3.1), wenn das Produkt zuerst ausser Betrieb genommen und quasi zerlegt werden muss bis das Konformitätskennzeichen aufgefunden werden kann. Die angewendete Interpretation der Vorschrift durch die Vorinstanz liegt damit innerhalb ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Auch die europäische Regelung geht gemäss den einschlägigen technischen Richtlinien davon aus, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar und zugänglich sein muss und nennt als Beispiele die Rück- oder Unterseite des Produkts (vgl. vorne E. 3.3.5 und 3.3.4.3). Dies deutet darauf hin, dass ein Anbringen innerhalb des Produkts, und damit innerhalb des Batteriefachs, den Anforderungen an die gute Sichtbarkeit auch nach europäischer Interpretation entgegensteht.”
“Die Voraussetzung der guten Sichtbarkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 FAV ist nach Auffassung der Vorinstanz verletzt, wenn das Konformitätskennzeichen lediglich im Batteriefach angebracht ist. In der Tat entspricht es nicht dem Grundgedanken der guten Sichtbarkeit (vgl. vorne E. 3.3.1), wenn das Produkt zuerst ausser Betrieb genommen und quasi zerlegt werden muss bis das Konformitätskennzeichen aufgefunden werden kann. Die angewendete Interpretation der Vorschrift durch die Vorinstanz liegt damit innerhalb ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Auch die europäische Regelung geht gemäss den einschlägigen technischen Richtlinien davon aus, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar und zugänglich sein muss und nennt als Beispiele die Rück- oder Unterseite des Produkts (vgl. vorne E. 3.3.5 und 3.3.4.3). Dies deutet darauf hin, dass ein Anbringen innerhalb des Produkts, und damit innerhalb des Batteriefachs, den Anforderungen an die gute Sichtbarkeit auch nach europäischer Interpretation entgegensteht.”
Die Berechnungsweise nach Art. 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 geändert. Die Beitragsverfügung 2020 stützte sich auf diese seit dem 1.12.2018 geltende Methode; seither ist keine weitere Änderung von Art. 18 FAV ausgewiesen. Ob insoweit ein schützenswerter Vertrauensschutz besteht, kann im konkreten Verfahren offenbleiben.
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.”
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Es kann jedoch auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 83 vom 1. Dezember 2021 verwiesen werden, in welchem das Kantonsgericht die Frage des Vertrauensschutzes konkret prüfte.”
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.”
Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer Datenplakette angebracht sein; ist dies aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt, ist eine Anbringung an der Verpackung erforderlich. Zudem muss das Kennzeichen gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht sein.
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
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