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Händlerinnen fallen als Wirtschaftsakteurinnen unter die FAV und dürfen nur konforme Produkte auf dem Markt bereitstellen. Haben sie Grund zu der Annahme, dass eine von ihnen bereitgestellte Funkanlage nicht konform ist, sind sie nach Art. 23 Abs. 3 FAV verpflichtet, die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu veranlassen oder die Anlage zurückzunehmen bzw. zurückzurufen.
“Im hier zu beurteilenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es könne ihr keine Auflage über Gestaltung des fraglichen Produktes auferlegt werden. Es ist unbestritten und offensichtlich, dass das streitbetroffene Produkt nicht von der Beschwerdeführerin hergestellt wird, weshalb eine Auflage im Sinne einer Anweisung an die Produktegestaltung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Importeurin zu betrachten ist, oder ob sie lediglich als Händlerin (zum Begriff siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. o FAV) auf dem Markt auftritt. Sie fällt zumindest unter den Oberbegriff der Wirtschaftsakteurin gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. p FAV. Als solche hat auch sie die Vorschriften der FAV zu beachten und einzuhalten. Sie darf demzufolge lediglich Produkte auf den Markt bereitstellen (zum Begriff siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. f FAV), die den Vorgaben der FAV entsprechen. Auch Händlerinnen haben die Konformität herzustellen oder falls nötig die Anlage zurückzunehmen oder zurückzurufen (Art. 23 Abs. 3 FAV).”
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