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Die Armeeapotheke muss die ständige Verfügbarkeit von Kaliumiodidtabletten gewährleisten. Dazu gehört, den (Ersatz‑)Bedarf abzuschätzen und die Beschaffung rechtzeitig zu beginnen. In der bisherigen Praxis werden hierfür langfristige Rahmenverträge mit Abrufmöglichkeiten genutzt, wodurch die genaue Liefermenge erst bei Abruf festgelegt werden kann.
“Beschaffungsbedarf existiert demnach auch ab 2024, mutmasslich auf Jahre und Jahrzehnte hinaus. (Ersatz-) Beschaffung und dauernde Reservehaltung sind gesetzlich vorgeschrieben (Art. 20 StSG, Art. 2 Abs. 1 Bst. a, c und e JTV); sie stehen nicht im Belieben der Armeeapotheke. Diese muss namentlich die Anzahl verteilter Packungen, die Lagerbestände und die Haltbarkeitsdauer der Tabletten kennen, um ihre in Art. 2 JTV verankerten Aufgaben erfüllen zu können. Mit Blick darauf muss sie auch in der Lage sein, den jeweiligen (Ersatz-) Bedarf abzuschätzen und rechtzeitig neue Tabletten zu bestellen. Die Gewährleistung ständiger Verfügbarkeit von Kaliumiodidtabletten legt einen frühzeitigen Beginn des Beschaffungsprozesses nahe. Soweit entsprechend der bisherigen Praxis der Armeeapotheke eher langfristige Rahmenverträge abgeschlossen werden, braucht die exakte Zahl zu liefernder Tabletten nicht von Beginn weg festzustehen, denn die jeweils benötigte Menge wird erst zu gegebener Zeit abgerufen. Dadurch lässt sich auch die Bevölkerungsentwicklung berücksichtigen, und eine aufgrund eines unerwarteten Zwischenfalls notwendig werdende vorzeitige Ersatzbeschaffung kann ohne grösseren Verzug bewerkstelligt werden.”
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