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Art. 47 Abs. 3 StSG erlaubt es dem Bund, die Kantone beim Vollzug beizuziehen. Nach den in den Quellen zitierten Bestimmungen der StSV sind die Kantone für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen zuständig; sie sorgen u. a. dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durchgeführt werden, und können von Eigentümerinnen bzw. Eigentümern Messungen in Aufenthaltsräumen verlangen.
“1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.1) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Weil der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario). 2. 2.1 Nach Art. 118 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118 Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV, SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art.”
“1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.1) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Weil der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario). 2. 2.1 Nach Art. 118 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118 Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV, SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art.”
Art. 47 Abs. 1 StSG wurde in Verbindung mit Delegationsnormen so angewendet, dass die zuständige Aufsichtsbehörde verbindliche Ausführungsbestimmungen in Form von Richtlinien erlassen hat. Beispielsweise hat das ENSI 2009 die Richtlinie ENSI‑A‑01 "Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse für Kernanlagen" gestützt auf die genannten Delegationsnormen erlassen.
“4 Gefährdungsannahmenverordnung hat die Aufsichtsbehörde die Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln. Gemäss Art. 94 Abs. 8 Satz 1 aStSV 2005 hat die Aufsichtsbehörde überdies im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallanalyse zum einen sowie die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien von Art. 94 Abs. 3-5 aStSV 2005 zum anderen festzulegen. Das ENSI hat im Jahr 2009 die Richtlinie für schweizerische Kernanlagen ENSI-A-01 "Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse für Kernanlagen" vom Juli 2009 erlassen. Diese ersetzte die frühere Richtlinie HSK-R-100 "Nachweis ausreichender Vorsorge gegen Störfälle in Kernkraftwerken (Störfall-Richtlinie) " und stützt sich auf die genannten, in Einklang mit dem übergeordneten Recht auf der Basis von Delegationsnormen erlassenen Verordnungsbestimmungen von Art. 2 Abs. 4 Gefährdungsannahmenverordnung und Art. 94 Abs. 8 Satz 1 aStSV 2005 (vgl. Art. 8 Abs. 6 KEV, Art. 101 Abs. 1 KEG und Art. 47 Abs. 1 StSG).”
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