SR 170.32 ↩
1 commentary
Art. 37 Abs. 2 StSG erlaubt der Aufsichtsbehörde grundsätzlich einschneidende Anordnungen (z. B. Betriebseinstellung). Solche Massnahmen haben jedoch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob zumutbare und gleichwertige Ersatzmöglichkeiten bestehen; dabei sind deren funktionale Schutzeigenschaften (etwa Vorhandensein von Filtern im Gebäudeabluftsystem) und Unterschiede in der Personalbelastung zu berücksichtigen.
“Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Anordnung in Disp. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig sei, wonach sie per sofort alle Arbeiten unter Verwendung von Nassstrahlverfahren in der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude AG +8 m einzustellen habe. Art. 37 Abs. 2 StSG lasse eine solch einschneidende Anordnung seitens der Aufsichtsbehörde zwar grundsätzlich zu, jedoch nur im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dies gelte auch für Art. 72 Abs. 2 KEG, der in der Vernehmlassung neu als Rechtsgrundlage für die aufsichtsrechtlichen Massnahmen genannt werde. Die Vorinstanz verkenne, dass die Anlage im Maschinenhaus MH +8 m keinen gleichwertigen Ersatz biete. Im Unterschied zum Aufbereitungsgebäude AG +8 m verfüge das Maschinenhaus MH +8 m über keine Filter im Gebäudeabluftsystem und dort seien deutlich mehr Mitarbeitende beschäftigt. Selbst wenn die von der Vorinstanz beanstandeten Mängel als solche zu betrachten wären, bestehe keine akute Gefährdung für die tätigen Mitarbeitenden im Aufbereitungsgebäude AG +8 m. Das werde implizit auch von der Vorinstanz anerkannt, habe diese vom Fachgespräch vom 26. Januar 2022 bis zur Verfügung doch fast ein ganzes Jahr verstreichen lassen.”
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