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Werden bei einjährigen Radonmessungen die 300 Bq/m3 eingehalten, hat die Behörde in dem vorliegenden Fall mitgeteilt, dass keine weiteren Massnahmen erforderlich seien. Die Frage der Übernahme der Kosten der Radonmessung war in demselben Verfahren streitig: die Grundeigentümerin ersuchte um Kostenerstattung und verlangte bei Ablehnung die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung.
“Gestützt auf Art. 164 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StSV) wurde die Rekurrentin als Grundeigentümerin der Liegenschaft Kat. - Nr. 1 an der W. - Strasse in B., auf welcher eine Kindertagesstätte betrieben wird, vom AWEL mit Schreiben vom 30. April 202 0 bzw. Erinnerungsschreiben vom 7. Juli 2020 aufgefordert, eine Radonmessung zu veranlassen. Die Radonmessung wurde im Zeitraum vom 16. Oktober 2020 bis zum 13. Oktober 2021 durchgeführt. Mit Schreiben des AWEL vom 18. Januar 2022 wurde der Rekurrentin bes chieden, dass der Radonreferenzwert gemäss Art. 155 Abs. 2 StSV von 300 Bq/m 3 in den betreffenden Räumlichkeiten eingehalten werde und keine weiteren Massnahmen erforderlich seien. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bzw. 3. Februar 2022 ersuchte die Rekurrentin um Übernahme der Kosten der Radonmessung von total Fr. 1‘693.95 und – fü r den Fall, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde – um die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Die Rekurrentin hielt auf die Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin hin , dass das Gesuch abgelehnt werde, und nach Hinweis auf die Kosten einer anfechtbaren Verfügung an ihrem Gesuch fest.”
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