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Gemäss Art. 164 Abs. 2 StSV sorgen die Kantone dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden.
“Analog zum Umweltschutz kommt dem Bund im Bereich des Strahlenschutzes eine umfassende (aber nicht ausschliessliche) Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung zu (Art. 118 Abs. 2 lit. c der Bundesverfassung [BV]). Der Bund hat mit dem Erlass des S trahlenschutzgesetzes von dieser Kompetenz weitgehend Gebrauch gemacht. Der Vollzug des Strahlenschutzgesetzes obliegt dem Bundesrat, wobei dieser die Kantone zum Vollzug beiziehen kann (Art. 47 Abs. 1 und 3 StSG). Für den Vollzug im Bereich der Radonsc hutzmassnahmen sind weitgehend die Kantone zuständig (Art. 158 lit. a Ziff. 1 und Art. 164 – 166 StSV). Namentlich sorgen gemäss Art. 164 Abs. 2 StSV die Kantone dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden. Sind die Kantone für den Vollzug des Bundesrechts zuständig, sind sie ohne weiteres zum Erlass der für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen befugt (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundessta atsrecht,”
Die eingereichten Messwerte stammen nicht von einer nach Art. 159 StSV anerkannten Radonmessstelle und sind deshalb als nicht-konforme Heimmessungen zu qualifizieren. Soweit die Quelle feststellt, wären selbst formale Überschreitungen des Referenzwerts für sich genommen kein Anhaltspunkt für strafrechtliches Verhalten.
“501) liegt der Referenzwert für die über ein Jahr gemittelte Radonkonzentration in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhal- ten, in der Schweiz bei maximal 300 Bq/m 3 ; bei Überschreitung des Referenz- werts werden Sanierungsmassnahmen notwendig (Art. 166 StSV). Aus der Straf- anzeige wie auch aus den nachträglich eingereichten Messwerten (vgl. Urk. 20) wird keine Überschreitung des Referenzwerts der gemittelten Radonkonzentration im Sinne der Strahlenschutzverordnung dargetan beziehungsweise war der durchschnittliche Messwert selbst gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers maximal bei 50 Bq/m 3 (Urk. 8 S. 2). Die von ihm behaupteten Messwerte sind damit mit der Strahlenschutzverordnung konform und strafrechtlich irrelevant, wobei nebenbei darauf hinzuweisen ist, dass selbst ein Überschreiten des Refe- - 5 - renzwerts für sich noch keinen Anhaltspunkt für strafrechtliches Verhalten darstel- len würde und die eingereichten Messwerte ohnehin keiner anerkannten Radon- messung entspringen (vgl. Urk. 8, Art. 159 StSV, vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und- gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radon/radonmessung.html). Der Staatsanwaltschaft ist damit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen eigenen Angaben keiner dauerhaft erhöhten Radonkonzentra- tion ausgesetzt war, welche potentiell gesundheitsschädlich hätte sein können, und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, wonach die behaupteten kurzfristig höhe- ren Radonwerte eine nicht natürliche Ursache hatten. Damit fällt der beanzeigte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand nahm. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sofort als unbegründet und ist abzuweisen. Von prozessua- len Weiterungen ist abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die vom Beschwerdefüh- rer ist seinem E-Mail vom 29. Juli 2021 gemachten Ausführungen sind mangels rechtskonformer Geltendmachung unbeachtlich, vermöchten jedoch ohnehin nichts am Verfahrensausgang zu ändern.”
Die Kantone sorgen dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach den vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden. Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Messungen.
“Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3 StSV). 2.3 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I, LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen (§ 19f BBV I). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw. den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl.”
“Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3 StSV). 2.3 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I, LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen (§ 19f BBV I). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw. den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl.”
Für Art. 159 Abs. 1 StSV obliegt der Vollzug weitgehend den Kantonen. Diese haben insbesondere dafür zu sorgen, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen gemäss Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden.
“Analog zum Umweltschutz kommt dem Bund im Bereich des Strahlenschutzes eine umfassende (aber nicht ausschliessliche) Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung zu (Art. 118 Abs. 2 lit. c der Bundesverfassung [BV]). Der Bund hat mit dem Erlass des S trahlenschutzgesetzes von dieser Kompetenz weitgehend Gebrauch gemacht. Der Vollzug des Strahlenschutzgesetzes obliegt dem Bundesrat, wobei dieser die Kantone zum Vollzug beiziehen kann (Art. 47 Abs. 1 und 3 StSG). Für den Vollzug im Bereich der Radonsc hutzmassnahmen sind weitgehend die Kantone zuständig (Art. 158 lit. a Ziff. 1 und Art. 164 – 166 StSV). Namentlich sorgen gemäss Art. 164 Abs. 2 StSV die Kantone dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden. Sind die Kantone für den Vollzug des Bundesrechts zuständig, sind sie ohne weiteres zum Erlass der für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen befugt (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundessta atsrecht,”
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