Footnote relevant to Swiss language texts. ↩
1 commentary
Als NORM bezeichnet Art. 2 Abs. 1 StSV Materialien mit natürlich vorkommenden Radionukliden, die keine künstlichen radioaktiven Stoffe enthalten. Die NORM‑Befreiungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k StSV entspricht dem Wert der spezifischen Aktivität natürlicher Radionuklide in solchen Materialien, unterhalb dessen dieses Material uneingeschränkt an die Umwelt abgegeben werden kann; für natürliche Radionuklide der U‑238‑Reihe beträgt der Wert gemäss Anhang 2 StSV 1'000 Bq/kg.
“S. 1); dies ist denn auch zwischen den Parteien nicht umstritten. Dabei bedeutet die Qualifikation als NORM lediglich, dass es sich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. h der R2.2023.00128 Seite 132 Strahlenschutzverordnung (StSV) um Materialien mit natürlich vorkommen- den Radionukliden, die keine künstlichen radioaktiven Stoffe enthalten, han- delt; bei der NORM-Befreiungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k StSV han- delt es sich sodann um den Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität von natürlichen Radionukliden in NORM-Materialien entspricht, unter wel- cher dieses Material uneingeschränkt an die Umwelt abgegeben werden kann (wobei der Wert gemäss Anhang 2 StSV für natürliche Radionuklide der U-238-Reihe 1'000 Bq/kg beträgt; vgl. auch act.”
“S. 1); dies ist denn auch zwischen den Parteien nicht umstritten. Dabei bedeutet die Qualifikation als NORM lediglich, dass es sich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. h der R2.2023.00128 Seite 132 Strahlenschutzverordnung (StSV) um Materialien mit natürlich vorkommen- den Radionukliden, die keine künstlichen radioaktiven Stoffe enthalten, han- delt; bei der NORM-Befreiungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k StSV han- delt es sich sodann um den Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität von natürlichen Radionukliden in NORM-Materialien entspricht, unter wel- cher dieses Material uneingeschränkt an die Umwelt abgegeben werden kann (wobei der Wert gemäss Anhang 2 StSV für natürliche Radionuklide der U-238-Reihe 1'000 Bq/kg beträgt; vgl. auch act.”
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