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Bei der Beurteilung nach Art. 13 Abs. 1 PüG stellt die Preisentwicklung auf Vergleichsmärkten in der Praxis eines der zentralen Abwägungselemente dar.
“Das Gesetz enthält keine Definition des missbräuchlichen Preises, sondern nur Elemente, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine missbräuchliche Beibehaltung eines Preises vorliegt, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Elementen zählen nach Art. 13 Abs. 1 PüG insbesondere: die Preisentwicklung auf Vergleichsmärkten (Bst. a), die Notwendigkeit der Erzielung angemessener Gewinne (Bst. b), die Kostenentwicklung (Bst. c), besondere Unternehmerleistungen (Bst.”
“Das Gesetz enthält keine Definition des missbräuchlichen Preises, sondern nur Elemente, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine missbräuchliche Beibehaltung eines Preises vorliegt, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Elementen zählen nach Art. 13 Abs. 1 PüG insbesondere: die Preisentwicklung auf Vergleichsmärkten (Bst. a), die Notwendigkeit der Erzielung angemessener Gewinne (Bst. b), die Kostenentwicklung (Bst. c), besondere Unternehmerleistungen (Bst.”
Ist der Preis nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 12 PüG, sind zur Beurteilung, ob er missbräuchlich erhöht oder beibehalten wird, die in Art. 13 PüG genannten Kriterien zu berücksichtigen.
“In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die vorliegend zuständige Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zurecht einen Preismissbrauch festgestellt hat. Bei dieser Abklärung ist zweistufig vorzugehen: Zuerst ist zu prüfen, ob der betroffene Preis das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 12 PüG ist (s. E. 17). Wird dies verneint, muss untersucht werden, ob der Preis missbräuchlich erhöht oder beibehalten wird, wobei unter anderem die Beurteilungskriterien von Art. 13 PüG zu berücksichtigen sind (vgl. Bonvin/Schaller, in: CR Concurrence, Vor Art. 12-13 PüG N. 6) (s. E. 18).”
Bei der Beurteilung nach Art. 13 Abs. 1 PüG sind nach ständiger Praxis insbesondere die Preisentwicklung auf Vergleichsmärkten, die Kostenentwicklung, die Notwendigkeit der Erzielung eines angemessenen Gewinns sowie besondere Unternehmensleistungen und Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Aus diesen Kriterien hat die Lehre und Rechtsprechung verschiedene Beurteilungsmethoden entwickelt, namentlich die Als‑ob‑Methode, das räumlich/sachlich/zeitlich differenzierte Vergleichsmarktkonzept und die Kostenmethode.
“298 und 300, mit weiteren Hinweisen). Angesichts dieser Schwierigkeit und weil zusätzlich die schädlichen Wirkungen auf die betroffenen Märkte zu prüfen sind (vgl. Weber/Volz, a.a.O., Rz. 2.660), kann nicht nur das Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet werden. Die Praxis stützt sich zur Beurteilung der (Un-)Angemessenheit von Preisen oft auf die Elemente des Preisüberwachungsgesetzes. Das PüG dient im Unterschied zu den kartellgesetzlichen Bestimmungen nicht der Gewährleistung des funktionierenden Wettbewerbs, sondern einzig der Preisregulierung (vgl. Amstutz/ Carron, BSK-KG, Art. 7, Rz. 13; Stäuble/ Schraner, DIKE-KG, Art. 7, Rz. 366). Nach dem praxisgemäss analog anwendbaren Art. 13 PüG (vgl. Amstutz/ Carron, BSK-KG, Art. 7, Rz. 301; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 2.677) sind für die Beurteilung von Preisen insbesondere die Preisentwicklung auf Vergleichsmärkten, die Notwendigkeit der Erzielung eines angemessenen Gewinns, die Kostenentwicklung sowie besondere Unternehmensleistungen und Marktverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 PüG). Aus diesen Kriterien entwickelten Lehre und Rechtsprechung folgende Methoden zur Beurteilung der Preisangemessenheit (vgl. dazu etwa: Amstutz/Carron, BSK-KG, Art. 7, Rz. 302 ff.; Stäuble/Schraner, DIKE-KG, Art. 7, Rz. 380 ff.; Vlcek, a.a.O., Rz. 154; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 2.678; Weber, Preisüberwachungsgesetz, a.a.O., Art. 13 Rz. 16 ff.): - Als-ob-Methode: Welcher hypothetische Preis würde resultieren, wenn im relevanten Markt tatsächlich wirksamer Wettbewerb bestehen würde? - Vergleichsmarktkonzept: Welche Preise gälten auf einem vergleichbaren Markt? Dabei wird zwischen einem räumlichen, einem sachlichen und einem zeitlichen Vergleichsmarktkonzept unterschieden; - Kostenmethode: Wie verhalten sich die Gestehungskosten eines Gutes (unter Berücksichtigung einer normalen Gewinnmarge) im Verhältnis zum Verkaufspreis? Der von den Beschwerdeführerinnen geforderte zweigliedrige Test (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2020, Rz. 167) ist vom EuGH im Urteil United Brands entwickelt worden und entspricht im ersten Teil der Kostenmethode gemäss schweizerischer Praxis (vgl.”
In strittigen Fällen verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die anrechenbaren Kosten neu festlegt und anschliessend erneut prüft, ob nach den angepassten anrechenbaren Kosten ein missbräuchlicher Preis i.S.v. Art. 13 PüG vorliegt.
“statt vieler Urteile des BVGer A-215/2021 vom 21. März 2023 E. 4.7). Dies gilt in besonderem Masse dann, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Charakters der Streitsache bei der Angemessenheitskontrolle bzw. der Ermessensüberprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteil des BVGer B-1060/2013 vom 14. November 2014 E. 5; Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG N. 17). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt als Rechtsmittelinstanz nicht die Aufgabe zu, die Preismissbrauchsanalyse unter korrekter Berücksichtigung der Vorgaben des USG anstelle der fachkundigeren Vorinstanz nochmals vorzunehmen. Die Angelegenheit ist hierfür vielmehr an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen neu festlegen kann. Aufgrund dieser angepassten anrechenbaren Kosten wird sie auch nochmals zu beurteilen haben, ob die Beschwerdeführerin bei den gefangenen Kunden effektiv einen missbräuchlichen Preis i.S.v. Art. 13 PüG beibehalten kann.”
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