Based on the reports or his or her own observations, the Price Supervisor shall establish whether there are any indications of an abusive price increase or of abusive price maintenance.
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Die Abklärungen nach Art. 8 PüG sind in der Regel formlose Verfahren; ihnen folgt nicht notwendigerweise ein Entscheid des Preisüberwachers. Wird der Anfangsverdacht nicht erhärtet, wird die Abklärung eingestellt; bei Bestätigung wird zunächst eine einvernehmliche Regelung angestrebt, ein formelles Verfahren mit Entscheid kommt nur nach scheitern dieser Bemühungen in Betracht.
“Andererseits ist der Preisüberwacher gesetzlich nicht verpflichtet, eine Abklärung (nach Art. 8 PüG) durchzuführen. In seinem Entscheidungsermessen hat er Prioritäten zu setzen und die wichtigsten Fälle genauer abzuklären (vgl. Bonvin/ Schaller, CR Concurrence, Art. 7 PüG, Rz. 14 ff.; Adrian Künzler/Roger Zäch, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 7 PüG, Rz. 4 f.). Zudem stellt eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar, an welches sich nicht zwangsläufig ein Entscheid des Preisüberwachers anschliesst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt er sich, strebt der Preisüberwacher zunächst eine (formlose) einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Erst wenn das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung scheitert, wird ein formelles Verfahren gemäss VwVG eröffnet, dessen Abschluss in einen Entscheid (Art. 10 PüG) mündet (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 8 PüG, Rz. 1; Bonvin/Schaller, CR Concurrence, Art. 8 PüG, Rz. 33 ff.). Das Mittel der Verfügung dient darum faktisch eher als "Drohinstrument": So wurde beispielsweise von den zwölf im Jahre 2001 behandelten Hauptdossiers des Preisüberwachers nur ein Fall mit Verfügung abgeschlossen; in den Jahren 2002 bis 2005 wurde gar keine Verfügung erlassen (vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2006, §13, Rz. 139). Wie sich den Jahresberichten des Preisüberwachers von 2006 bis 2019 (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/ publikationen/jahresberichte.html ) entnehmen lässt, änderte sich auch in den letzten Jahren nichts an dieser Situation. Selbst wenn der Preisüberwacher einen missbräuchlich hohen Preis feststellt, müssen die betroffene Person respektive das betroffene Unternehmen den weiten Weg der Zivilgerichtsbarkeit einschlagen, um den bezahlten Betrag teilweise zurückzufordern. Von missbräuchlichen Preisen Betroffenen steht nur ein (zivilrechtlicher) Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art.”
Der Preisüberwacher ist nicht verpflichtet, eine Abklärung nach Art. 8 PüG vorzunehmen; er hat Entscheidungsermessen und muss Prioritäten setzen. Abklärungen erfolgen in der Regel formlos; erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, werden sie eingestellt. Bestätigt sich der Verdacht, wird zunächst eine einvernehmliche Regelung (Art. 9 PüG) angestrebt; ein formelles Verfahren kommt erst nach Scheitern dieser Bemühungen in Betracht.
“So kann der Preisüberwacher dem Meldenden erklären, dass die Angelegenheit wegen fehlender Voraussetzungen (Preisfestsetzung durch ein marktmächtiges Unternehmen, Missbräuchlichkeit der Preisfestsetzung) nicht weiterverfolgt wird. Andererseits ist der Preisüberwacher gesetzlich nicht verpflichtet, eine Abklärung (nach Art. 8 PüG) durchzuführen. In seinem Entscheidungsermessen hat er Prioritäten zu setzen und die wichtigsten Fälle genauer abzuklären (vgl. Bonvin/ Schaller, CR Concurrence, Art. 7 PüG, Rz. 14 ff.; Adrian Künzler/Roger Zäch, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 7 PüG, Rz. 4 f.). Zudem stellt eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar, an welches sich nicht zwangsläufig ein Entscheid des Preisüberwachers anschliesst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt er sich, strebt der Preisüberwacher zunächst eine (formlose) einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Erst wenn das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung scheitert, wird ein formelles Verfahren gemäss VwVG eröffnet, dessen Abschluss in einen Entscheid (Art. 10 PüG) mündet (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 8 PüG, Rz. 1; Bonvin/Schaller, CR Concurrence, Art. 8 PüG, Rz. 33 ff.). Das Mittel der Verfügung dient darum faktisch eher als "Drohinstrument": So wurde beispielsweise von den zwölf im Jahre 2001 behandelten Hauptdossiers des Preisüberwachers nur ein Fall mit Verfügung abgeschlossen; in den Jahren 2002 bis 2005 wurde gar keine Verfügung erlassen (vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2006, §13, Rz. 139). Wie sich den Jahresberichten des Preisüberwachers von 2006 bis 2019 (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/ publikationen/jahresberichte.html ) entnehmen lässt, änderte sich auch in den letzten Jahren nichts an dieser Situation. Selbst wenn der Preisüberwacher einen missbräuchlich hohen Preis feststellt, müssen die betroffene Person respektive das betroffene Unternehmen den weiten Weg der Zivilgerichtsbarkeit einschlagen, um den bezahlten Betrag teilweise zurückzufordern. Von missbräuchlichen Preisen Betroffenen steht nur ein (zivilrechtlicher) Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art.”
Eine Abklärung nach Art. 8 PüG ist nicht obligatorisch; der Preisüberwacher ist gesetzlich nicht verpflichtet, jede Meldung zu verfolgen, sondern hat in seinem Entscheidungsermessen Prioritäten zu setzen und vorrangig die wichtigsten Fälle genauer abzuklären. Die Abklärung stellt in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar; erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt sich der Verdacht, werden zunächst einvernehmliche Regelungen angestrebt; erst bei Scheitern kann ein formelles Verfahren und daraus ein Entscheid folgen. Nach den zitierten Quellen wurde eine Verfügung nur selten erlassen.
“So kann der Preisüberwacher dem Meldenden erklären, dass die Angelegenheit wegen fehlender Voraussetzungen (Preisfestsetzung durch ein marktmächtiges Unternehmen, Missbräuchlichkeit der Preisfestsetzung) nicht weiterverfolgt wird. Andererseits ist der Preisüberwacher gesetzlich nicht verpflichtet, eine Abklärung (nach Art. 8 PüG) durchzuführen. In seinem Entscheidungsermessen hat er Prioritäten zu setzen und die wichtigsten Fälle genauer abzuklären (vgl. Bonvin/ Schaller, CR Concurrence, Art. 7 PüG, Rz. 14 ff.; Adrian Künzler/Roger Zäch, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 7 PüG, Rz. 4 f.). Zudem stellt eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar, an welches sich nicht zwangsläufig ein Entscheid des Preisüberwachers anschliesst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt er sich, strebt der Preisüberwacher zunächst eine (formlose) einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Erst wenn das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung scheitert, wird ein formelles Verfahren gemäss VwVG eröffnet, dessen Abschluss in einen Entscheid (Art. 10 PüG) mündet (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 8 PüG, Rz. 1; Bonvin/Schaller, CR Concurrence, Art. 8 PüG, Rz. 33 ff.). Das Mittel der Verfügung dient darum faktisch eher als "Drohinstrument": So wurde beispielsweise von den zwölf im Jahre 2001 behandelten Hauptdossiers des Preisüberwachers nur ein Fall mit Verfügung abgeschlossen; in den Jahren 2002 bis 2005 wurde gar keine Verfügung erlassen (vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2006, §13, Rz. 139). Wie sich den Jahresberichten des Preisüberwachers von 2006 bis 2019 (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/ publikationen/jahresberichte.html ) entnehmen lässt, änderte sich auch in den letzten Jahren nichts an dieser Situation. Selbst wenn der Preisüberwacher einen missbräuchlich hohen Preis feststellt, müssen die betroffene Person respektive das betroffene Unternehmen den weiten Weg der Zivilgerichtsbarkeit einschlagen, um den bezahlten Betrag teilweise zurückzufordern. Von missbräuchlichen Preisen Betroffenen steht nur ein (zivilrechtlicher) Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art.”
“Botschaft des Bundesrats vom 30. Mai 1984 zu einem Preisüberwachungsgesetz, BBl 1984 II 755 ff., S. 785; Jacques Bonvin/ Olivier Schaller, in: Martenet/Bovet/Tercier, Commentaire romand, Droit de la concurrence [CR Concurrence], 2. Aufl. 2013 Art. 7 PüG, Rz. 13). Einerseits handelt es sich nicht um eine Verfahrenseinleitung im verwaltungsrechtlichen Sinn. So kann der Preisüberwacher dem Meldenden erklären, dass die Angelegenheit wegen fehlender Voraussetzungen (Preisfestsetzung durch ein marktmächtiges Unternehmen, Missbräuchlichkeit der Preisfestsetzung) nicht weiterverfolgt wird. Andererseits ist der Preisüberwacher gesetzlich nicht verpflichtet, eine Abklärung (nach Art. 8 PüG) durchzuführen. In seinem Entscheidungsermessen hat er Prioritäten zu setzen und die wichtigsten Fälle genauer abzuklären (vgl. Bonvin/ Schaller, CR Concurrence, Art. 7 PüG, Rz. 14 ff.; Adrian Künzler/Roger Zäch, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 7 PüG, Rz. 4 f.). Zudem stellt eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar, an welches sich nicht zwangsläufig ein Entscheid des Preisüberwachers anschliesst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt er sich, strebt der Preisüberwacher zunächst eine (formlose) einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Erst wenn das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung scheitert, wird ein formelles Verfahren gemäss VwVG eröffnet, dessen Abschluss in einen Entscheid (Art. 10 PüG) mündet (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 8 PüG, Rz. 1; Bonvin/Schaller, CR Concurrence, Art. 8 PüG, Rz. 33 ff.). Das Mittel der Verfügung dient darum faktisch eher als "Drohinstrument": So wurde beispielsweise von den zwölf im Jahre 2001 behandelten Hauptdossiers des Preisüberwachers nur ein Fall mit Verfügung abgeschlossen; in den Jahren 2002 bis 2005 wurde gar keine Verfügung erlassen (vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2006, §13, Rz.”
“Andererseits ist der Preisüberwacher gesetzlich nicht verpflichtet, eine Abklärung (nach Art. 8 PüG) durchzuführen. In seinem Entscheidungsermessen hat er Prioritäten zu setzen und die wichtigsten Fälle genauer abzuklären (vgl. Bonvin/ Schaller, CR Concurrence, Art. 7 PüG, Rz. 14 ff.; Adrian Künzler/Roger Zäch, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 7 PüG, Rz. 4 f.). Zudem stellt eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar, an welches sich nicht zwangsläufig ein Entscheid des Preisüberwachers anschliesst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt er sich, strebt der Preisüberwacher zunächst eine (formlose) einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Erst wenn das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung scheitert, wird ein formelles Verfahren gemäss VwVG eröffnet, dessen Abschluss in einen Entscheid (Art. 10 PüG) mündet (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 8 PüG, Rz. 1; Bonvin/Schaller, CR Concurrence, Art. 8 PüG, Rz. 33 ff.). Das Mittel der Verfügung dient darum faktisch eher als "Drohinstrument": So wurde beispielsweise von den zwölf im Jahre 2001 behandelten Hauptdossiers des Preisüberwachers nur ein Fall mit Verfügung abgeschlossen; in den Jahren 2002 bis 2005 wurde gar keine Verfügung erlassen (vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2006, §13, Rz. 139). Wie sich den Jahresberichten des Preisüberwachers von 2006 bis 2019 (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/ publikationen/jahresberichte.html ) entnehmen lässt, änderte sich auch in den letzten Jahren nichts an dieser Situation. Selbst wenn der Preisüberwacher einen missbräuchlich hohen Preis feststellt, müssen die betroffene Person respektive das betroffene Unternehmen den weiten Weg der Zivilgerichtsbarkeit einschlagen, um den bezahlten Betrag teilweise zurückzufordern. Von missbräuchlichen Preisen Betroffenen steht nur ein (zivilrechtlicher) Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art.”
“Damit kann er nicht mehr als Ausdruck von Leistungswettbewerb angesehen werden; vielmehr ist er als offensichtlich unangemessen zu qualifizieren. Fraglich ist, ob die Post diesem unangemessenen Preis durch eine Meldung an den Preisüberwacher hätte ausweichen können: Eine Meldung gemäss Art. 7 PüG führt indessen nicht zwangsläufig zu einem Verfahren nach PüG (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 30. Mai 1984 zu einem Preisüberwachungsgesetz, BBl 1984 II 755 ff., S. 785; Jacques Bonvin/ Olivier Schaller, in: Martenet/Bovet/Tercier, Commentaire romand, Droit de la concurrence [CR Concurrence], 2. Aufl. 2013 Art. 7 PüG, Rz. 13). Einerseits handelt es sich nicht um eine Verfahrenseinleitung im verwaltungsrechtlichen Sinn. So kann der Preisüberwacher dem Meldenden erklären, dass die Angelegenheit wegen fehlender Voraussetzungen (Preisfestsetzung durch ein marktmächtiges Unternehmen, Missbräuchlichkeit der Preisfestsetzung) nicht weiterverfolgt wird. Andererseits ist der Preisüberwacher gesetzlich nicht verpflichtet, eine Abklärung (nach Art. 8 PüG) durchzuführen. In seinem Entscheidungsermessen hat er Prioritäten zu setzen und die wichtigsten Fälle genauer abzuklären (vgl. Bonvin/ Schaller, CR Concurrence, Art. 7 PüG, Rz. 14 ff.; Adrian Künzler/Roger Zäch, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 7 PüG, Rz. 4 f.). Zudem stellt eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar, an welches sich nicht zwangsläufig ein Entscheid des Preisüberwachers anschliesst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt er sich, strebt der Preisüberwacher zunächst eine (formlose) einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Erst wenn das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung scheitert, wird ein formelles Verfahren gemäss VwVG eröffnet, dessen Abschluss in einen Entscheid (Art. 10 PüG) mündet (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 8 PüG, Rz. 1; Bonvin/Schaller, CR Concurrence, Art. 8 PüG, Rz. 33 ff.). Das Mittel der Verfügung dient darum faktisch eher als "Drohinstrument": So wurde beispielsweise von den zwölf im Jahre 2001 behandelten Hauptdossiers des Preisüberwachers nur ein Fall mit Verfügung abgeschlossen; in den Jahren 2002 bis 2005 wurde gar keine Verfügung erlassen (vgl.”
Der Preisüberwacher ist nicht gesetzlich verpflichtet, jede Abklärung nach Art. 8 PüG durchzuführen. Er verfügt über Entscheidungsermessen und hat im Rahmen dieses Ermessens Prioritäten zu setzen; in der Praxis klärt er vorrangig die wichtigsten Fälle näher ab. Eine Abklärung nach Art. 8 PüG ist in der Regel ein formloses Verfahren, das nicht zwingend in einen Entscheid mündet.
“So kann der Preisüberwacher dem Meldenden erklären, dass die Angelegenheit wegen fehlender Voraussetzungen (Preisfestsetzung durch ein marktmächtiges Unternehmen, Missbräuchlichkeit der Preisfestsetzung) nicht weiterverfolgt wird. Andererseits ist der Preisüberwacher gesetzlich nicht verpflichtet, eine Abklärung (nach Art. 8 PüG) durchzuführen. In seinem Entscheidungsermessen hat er Prioritäten zu setzen und die wichtigsten Fälle genauer abzuklären (vgl. Bonvin/ Schaller, CR Concurrence, Art. 7 PüG, Rz. 14 ff.; Adrian Künzler/Roger Zäch, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 7 PüG, Rz. 4 f.). Zudem stellt eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar, an welches sich nicht zwangsläufig ein Entscheid des Preisüberwachers anschliesst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt er sich, strebt der Preisüberwacher zunächst eine (formlose) einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Erst wenn das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung scheitert, wird ein formelles Verfahren gemäss VwVG eröffnet, dessen Abschluss in einen Entscheid (Art. 10 PüG) mündet (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 8 PüG, Rz. 1; Bonvin/Schaller, CR Concurrence, Art. 8 PüG, Rz. 33 ff.). Das Mittel der Verfügung dient darum faktisch eher als "Drohinstrument": So wurde beispielsweise von den zwölf im Jahre 2001 behandelten Hauptdossiers des Preisüberwachers nur ein Fall mit Verfügung abgeschlossen; in den Jahren 2002 bis 2005 wurde gar keine Verfügung erlassen (vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2006, §13, Rz. 139). Wie sich den Jahresberichten des Preisüberwachers von 2006 bis 2019 (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/ publikationen/jahresberichte.html ) entnehmen lässt, änderte sich auch in den letzten Jahren nichts an dieser Situation. Selbst wenn der Preisüberwacher einen missbräuchlich hohen Preis feststellt, müssen die betroffene Person respektive das betroffene Unternehmen den weiten Weg der Zivilgerichtsbarkeit einschlagen, um den bezahlten Betrag teilweise zurückzufordern. Von missbräuchlichen Preisen Betroffenen steht nur ein (zivilrechtlicher) Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art.”
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