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Personen in der Finanzbranche müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Heimliche Privatausgaben über die Gesellschaft können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. Steuerbetrug) und — bei einer strafrechtlichen Verurteilung — kann die Aufsichtsbehörde ein Berufsverbot in Betracht ziehen.
“Es könne daher nicht angehen, dass Kreditkartenzahlungen einfach in Privatbezüge umgedeutet würden, nur weil diese bloss als Pauschal- zahlungen aus der Buchhaltung hervorgingen. Ihm dürfe daher kein zusätzliches Einkommen angerechnet werden (act. 18 S. 14–16). - 40 - 7.4.Die Berufungsklägerin liefert keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Be- rufungsbeklagte seine Firmenkreditkarte systematisch für private Zwecke miss- braucht. Selbst wenn der Berufungsbeklagte vereinzelt private Zahlungen über seine Firmenkreditkarte abgewickelt haben sollte, darf daraus nicht unbesehen auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geschlossen werden. Der Berufungsbe- klagte legt überzeugend dar, dass er die bezogenen Vorteile jeweils an seine Akti- engesellschaft zurückbezahlt hat (act. 18 S. 14–16). Wer heimlich Privatausgaben über seine Gesellschaft abrechnet, dem drohen einschneidende strafrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel § 261 Abs. 1 StG/ZH: Steuerbetrug bei inhaltlich un- wahren Erfolgsrechnungen). Der Berufungsbeklagte arbeitet in der Finanzbran- che. Personen wie er müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (zum Beispiel Art. 11 Abs. 1 FINIG). Bei einer strafrechtlichen Verurteilung könnte die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Berufungsbeklagten ein Berufsver- bot aussprechen. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, an den Aus- führungen des Berufungsbeklagten zu zweifeln. Unter diesen Umständen kann daher auf eine Edition seiner Kreditkartenabrechnung verzichtet werden. 8.Mietzinszahlungen der K._____ AG für die Büronutzung 8.1.Die K._____ AG verfügt über keine eigenen Büroräumlichkeiten, sondern ist in der Wohnung des Berufungsbeklagten domiziliert. Im Jahr 2021 zahlte sie dem Berufungsbeklagten Fr. 4'446.–, wobei sie diesen Betrag mit "AP._____, Büro Zuhause" in ihrer Buchhaltung verbuchte (act. 382/2 Konto 4700F). Die Vor- instanz erwog dazu, nach den glaubhaften Ausführungen des Berufungsbeklagten bezahle die K._____ AG keine Miete, sondern bloss einen Betrag für den Strom- verbrauch, die Benutzung der Geräte, den Kaffee usw. Dem von der K._____ AG vergüteten Betrag stünden effektive Aufwendungen gegenüber, die nicht im Be- darf des Berufungsbeklagten enthalten seien, weshalb ihm aus dieser Zahlung kein zusätzliches Einkommen anzurechnen sei (act.”
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