A securities firm is an entity that, on a commercial basis:
1. could thereby jeopardise the proper functioning of the financial market, or
2. is a member of a trading venue, or
3.1 operates an organised trading facility under Article 42 of the Financial Market Infrastructure Act of 19 June 20152; or
c. trades in securities for its own account on a short-term basis and publicly quotes prices for individual securities upon request or on an ongoing basis (market maker ).
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Im Aufsichtsrecht wurde der bisher verwendete Begriff «Effektenhändler» durch den Begriff «Wertpapierhaus» ersetzt; Art. 41 FINIG verwendet daher den Ausdruck «Wertpapierhaus».
“Keinen unmittelbaren Erkenntnisgewinn verschafft das Aufsichtsrecht (vgl. auch angefochtenes Urteil E. 3.2.3.4). Dieses verwendete bis zum Ende des Jahres 2019 zwar ebenfalls den Begriff des Effektenhändlers. Dieser war allerdings mit jenem des Stempelabgabenrechts nicht identisch (vgl. die Definition in Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [BEHG; aufgehoben per 1. Januar 2020 durch AS 2018 5247]). Inzwischen wurde der Begriff des Effektenhändlers im Aufsichtsrecht durch jenen des Wertpapierhauses ersetzt (Art. 41 FINIG; vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG], BBl 2015 8928).”
Vermögensverwalter, die im Treuhandmodell über eigenes Konto oder Depot Effekten für Kunden kaufen oder verkaufen, fallen nach Lehre und Rechtsprechung unter den Begriff des Wertpapierhauses und benötigen demnach eine entsprechende Bewilligung. Das Vertretermodell bleibt in diesem Zusammenhang als zulässige Alternative relevant.
“In systematischer Hinsicht spricht gegen eine Bewilligungsfähigkeit als Vermögensverwalter, dass mit dem Wertpapierhaus im selben Erlass ein Institut für das Tätigwerden im Treuhandmodell zur Verfügung steht. Art. 41 FINIG normiert den Begriff des Wertpapierhauses. Nach dessen Bst. a gilt als Wertpapierhaus, wer gewerbsmässig «in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt» (Hervorhebung hinzugefügt; Art. 41 Bst. b und c FINIG betreffend Eigenhändler und Market Maker sind vorliegend nicht einschlägig). Unter Verweis auf das FINMA-Rundschreiben 2008/5 Effektenhändler, Rz. 52, führt die Botschaft FIDLEG und FINIG, 9025, zudem aus: «Vermögensverwalter, die über ihr eigenes Konto oder Depot für ihre Kunden Effekten kaufen oder verkaufen, fallen unter die Bestimmungen für Wertpapierhäuser und benötigen eine entsprechende Bewilligung» (vgl. Amadò/Molo, in: dies. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, Praxiskommentar, Art. 17 FINIG Rz. 2). Deshalb hält die Doktrin wiederum dafür, dass das schweizerische Finanzmarktrecht für ein Tätigwerden im Treuhandmodell eine Bewilligung als Wertpapierhaus voraussetzt; «der Vermögensverwalter [...] darf nur im Vertretermodell tätig werden» (vgl.”
“In systematischer Hinsicht spricht gegen eine Bewilligungsfähigkeit als Vermögensverwalter, dass mit dem Wertpapierhaus im selben Erlass ein Institut für das Tätigwerden im Treuhandmodell zur Verfügung steht. Art. 41 FINIG normiert den Begriff des Wertpapierhauses. Nach dessen Bst. a gilt als Wertpapierhaus, wer gewerbsmässig «in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt» (Hervorhebung hinzugefügt; Art. 41 Bst. b und c FINIG betreffend Eigenhändler und Market Maker sind vorliegend nicht einschlägig). Unter Verweis auf das FINMA-Rundschreiben 2008/5 Effektenhändler, Rz. 52, führt die Botschaft FIDLEG und FINIG, 9025, zudem aus: «Vermögensverwalter, die über ihr eigenes Konto oder Depot für ihre Kunden Effekten kaufen oder verkaufen, fallen unter die Bestimmungen für Wertpapierhäuser und benötigen eine entsprechende Bewilligung» (vgl. Amadò/Molo, in: dies. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, Praxiskommentar, Art. 17 FINIG Rz. 2). Deshalb hält die Doktrin wiederum dafür, dass das schweizerische Finanzmarktrecht für ein Tätigwerden im Treuhandmodell eine Bewilligung als Wertpapierhaus voraussetzt; «der Vermögensverwalter [...] darf nur im Vertretermodell tätig werden» (vgl.”
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