Persons operating primarily in the financial sector may perform the following activities only if they have authorisation as a securities firm as defined in this Act or as a bank in accordance with the BankA1:
SR 952.0 ↩
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Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt auch das gewerbsmässige Übernehmen von Effekten Dritter und deren öffentliches Angebot auf dem Primärmarkt.
“Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt (Art. 41 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsgesetz, FINIG, SR 954.1]). Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf die Tätigkeit als Wertpapierhaus nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz oder als Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) verfügt. Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt auch, gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten (Art. 12 Bst. a FINIG). "Hauptsächlich" im Sinne von Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1, hier noch nach altem Recht, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV, AS 1997 85 ff, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019, i.V.m. Art. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG, AS 1997 68 ff., in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 12 FINIG ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1, nach altem Recht Art. 3 Abs. 2 BEHV). Als öffentliches Angebot im Sinne von Art. 12 FINIG gilt ein "an das Publikum gerichtetes Angebot" (Art. 14 der Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.”
Die Beurteilung, ob ein Unternehmen nach Art. 12 FINIG hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, erfolgt in einer Gesamtbetrachtung. Massgeblich sind insbesondere der Umfang bzw. Anteil der verkauften Effekten (bzw. damit zusammenhängender Umsätze), die dabei erzielten Erträge sowie der dafür aufgewendete Zeitaufwand; diese Kriterien sind gesamthaft zu gewichten, namentlich bei Mischbetrieben.
“Unterstellungspflichtig ist nur, wer gewerbsmässig der Effektenhandels- bzw. Wertpapierhaustätigkeit nachgeht (Art. 2 lit. d aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 12 Bst. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FINIG). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 3 FINIG liegt vor, wenn es sich beim Effektengeschäft um eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1). Einer bewilligungspflichtigen Aktivität als Emissionshaus gehen Effektenhändler bzw. Wertpapierhäuser sodann nur nach, wenn sie dabei hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein nach Art. 2 Abs. 1 BEHV bzw. Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das aBEHG / FINIG fallen (aFINMA-Rundschreiben 2008/5 - Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, Rz. 7 f.; OFK/FIDLEG-FINIG-Vogel/Heiz/Luthiger, FINIG Art. 12 Rz. 2). Die Zuordnung der Tätigkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der auf den Umfang der verkauften Effekten und die dabei erzielten Erträge sowie die dafür aufgewendete Zeit abgestellt wird (BVGE 2019 IV/4 E. 4.5.2 f. m.H.).”
“Unterstellungspflichtig ist nur, wer gewerbsmässig der Effektenhandels- bzw. Wertpapierhaustätigkeit nachgeht (Art. 2 lit. d aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 12 Bst. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FINIG). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 3 FINIG liegt vor, wenn es sich beim Effektengeschäft um eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1). Einer bewilligungspflichtigen Aktivität als Emissionshaus gehen Effektenhändler bzw. Wertpapierhäuser sodann nur nach, wenn sie dabei hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein nach Art. 2 Abs. 1 BEHV bzw. Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das aBEHG / FINIG fallen (aFINMA-Rundschreiben 2008/5 - Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, Rz. 7 f.; OFK/FIDLEG-FINIG-Vogel/Heiz/Luthiger, FINIG Art. 12 Rz. 2). Die Zuordnung der Tätigkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der auf den Umfang der verkauften Effekten und die dabei erzielten Erträge sowie die dafür aufgewendete Zeit abgestellt wird (BVGE 2019 IV/4 E. 4.5.2 f. m.H.).”
“Unterstellungspflichtig ist nur, wer gewerbsmässig der Effektenhandels- bzw. Wertpapierhaustätigkeit nachgeht (Art. 2 lit. d aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 12 Bst. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FINIG). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 3 FINIG liegt vor, wenn es sich beim Effektengeschäft um eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1). Einer bewilligungspflichtigen Aktivität als Emissionshaus gehen Effektenhändler bzw. Wertpapierhäuser sodann nur nach, wenn sie dabei hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein nach Art. 2 Abs. 1 BEHV bzw. Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das aBEHG / FINIG fallen (aFINMA-Rundschreiben 2008/5 - Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, Rz. 7 f.; OFK/FIDLEG-FINIG-Vogel/Heiz/Luthiger, FINIG Art. 12 Rz. 2). Die Zuordnung der Tätigkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der auf den Umfang der verkauften Effekten und die dabei erzielten Erträge sowie die dafür aufgewendete Zeit abgestellt wird (BVGE 2019 IV/4 E. 4.5.2 f. m.H.).”
“Unterstellungspflichtig ist nur, wer gewerbsmässig der Effektenhandels- bzw. Wertpapierhaustätigkeit nachgeht (Art. 2 lit. d aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 12 Bst. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FINIG). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 3 FINIG liegt vor, wenn es sich beim Effektengeschäft um eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1). Einer bewilligungspflichtigen Aktivität als Emissionshaus gehen Effektenhändler bzw. Wertpapierhäuser sodann nur nach, wenn sie dabei hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein nach Art. 2 Abs. 1 BEHV bzw. Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das aBEHG / FINIG fallen (aFINMA-Rundschreiben 2008/5 - Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, Rz. 7 f.; OFK/FIDLEG-FINIG-Vogel/Heiz/Luthiger, FINIG Art. 12 Rz. 2). Die Zuordnung der Tätigkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der auf den Umfang der verkauften Effekten und die dabei erzielten Erträge sowie die dafür aufgewendete Zeit abgestellt wird (BVGE 2019 IV/4 E. 4.5.2 f. m.H.).”
“Unterstellungspflichtig ist nur, wer gewerbsmässig der Effektenhandels- bzw. Wertpapierhaustätigkeit nachgeht (Art. 2 lit. d aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 12 Bst. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FINIG). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 3 FINIG liegt vor, wenn es sich beim Effektengeschäft um eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1). Einer bewilligungspflichtigen Aktivität als Emissionshaus gehen Effektenhändler bzw. Wertpapierhäuser sodann nur nach, wenn sie dabei hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein nach Art. 2 Abs. 1 BEHV bzw. Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das aBEHG / FINIG fallen (aFINMA-Rundschreiben 2008/5 - Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, Rz. 7 f.; OFK/FIDLEG-FINIG-Vogel/Heiz/Luthiger, FINIG Art. 12 Rz. 2). Die Zuordnung der Tätigkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der auf den Umfang der verkauften Effekten und die dabei erzielten Erträge sowie die dafür aufgewendete Zeit abgestellt wird (BVGE 2019 IV/4 E. 4.5.2 f. m.H.).”
«Hauptsächlich» im Sinn von Art. 12 FINIG liegt vor, wenn die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich Tätigkeiten in anderen Bereichen (z. B. industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen. Bei der Zuordnung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; massgeblich sind u. a. Umfang der verkauften Effekten, die damit erzielten Erträge und die dafür aufgewendete Zeit. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen allein wegen der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter Art. 12 FINIG fallen.
“Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf die Tätigkeit als Wertpapierhaus nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz oder als Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) verfügt. Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt auch, gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten (Art. 12 Bst. a FINIG). "Hauptsächlich" im Sinne von Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1, hier noch nach altem Recht, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV, AS 1997 85 ff, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019, i.V.m. Art. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG, AS 1997 68 ff., in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 12 FINIG ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1, nach altem Recht Art. 3 Abs. 2 BEHV). Als öffentliches Angebot im Sinne von Art. 12 FINIG gilt ein "an das Publikum gerichtetes Angebot" (Art. 14 der Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.11] i.V.m. Art. 3 Bst. g und h des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1]; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1; 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Unterstellungspflichtig ist nur, wer gewerbsmässig der Effektenhandels- bzw. Wertpapierhaustätigkeit nachgeht (Art. 2 lit. d aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 12 Bst. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FINIG). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV bzw. Art. 3 FINIG liegt vor, wenn es sich beim Effektengeschäft um eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1). Einer bewilligungspflichtigen Aktivität als Emissionshaus gehen Effektenhändler bzw. Wertpapierhäuser sodann nur nach, wenn sie dabei hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein nach Art. 2 Abs. 1 BEHV bzw. Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das aBEHG / FINIG fallen (aFINMA-Rundschreiben 2008/5 - Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, Rz. 7 f.; OFK/FIDLEG-FINIG-Vogel/Heiz/Luthiger, FINIG Art. 12 Rz. 2). Die Zuordnung der Tätigkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der auf den Umfang der verkauften Effekten und die dabei erzielten Erträge sowie die dafür aufgewendete Zeit abgestellt wird (BVGE 2019 IV/4 E. 4.5.2 f. m.H.).”
Die Bewilligungspflicht für Emissionshaustätigkeiten bestand bereits vor 2020 und ist nach Art. 12 FINIG weiterhin gegeben. Die angeklagte Tätigkeit wäre auch unter dem aktuell geltenden materiellen Verwaltungsrecht bewilligungspflichtig. Da das neue Recht nicht milder ist, finden für in der Vergangenheit liegende Handlungen die zur Tatzeit geltenden materiell‑verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des aBEHG und die entsprechenden aBEHV-Regelungen Anwendung; eine Anwendung der Lex mitior tritt damit nicht ein.
“Auflage, Zürich 2007, § 8 N 5; Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2 Gemäss Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024 soll der Beschuldigte vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014 eine Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ausgeübt haben. 2.3 Das BEHG vom 24. März 1995 trat am 1. Februar 1997 in Kraft (AS 1997 68) und wurde in der Folge mehrfach geändert. Im Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts war als materielles Verwaltungsrecht Art. 10 Abs. 1 aBEHG – in der Fassung vom 1. September 2011 bzw. 1. Mai 2013 – in Kraft. Danach bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig sein will. Das BEHG wurde per 1. Januar 2020 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG; SR 954.1) aufgehoben. Gemäss Art. 12 FINIG, in Kraft seit 1. Januar 2020, darf jedoch eine Emissionshaustätigkeit nur ausüben, wer über eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank verfügt und unter anderem gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, übernimmt oder auf dem Primärmarkt öffentlich anbietet (lit. a). Die angeklagte Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung wäre somit auch unter dem aktuell in Kraft stehenden materiellen Verwaltungsrecht bewilligungspflichtig. Da aber das neue Recht nicht milder ist, finden in Bezug auf die materiell-verwaltungsrechtlichen Regelungen die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des aBEHG und der aBEHV-FINMA Anwendung. 2.4 Die im Tatzeitraum geltende Strafbestimmung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG – in der Fassung vom 1. Januar 2009, 20. Dezember 2012 und 1. Juli 2013 – sah eine identische Strafandrohung vor wie die per 1. Januar 2020 teilrevidierte und derzeit geltende Fassung vom 1. September 2023 des FINMAG. Die vorliegend relevanten Passagen – inkl. die Strafandrohung – von Art.”
“Auflage, Zürich 2007, § 8 N 5; Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2 Gemäss Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024 soll der Beschuldigte vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014 eine Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ausgeübt haben. 2.3 Das BEHG vom 24. März 1995 trat am 1. Februar 1997 in Kraft (AS 1997 68) und wurde in der Folge mehrfach geändert. Im Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts war als materielles Verwaltungsrecht Art. 10 Abs. 1 aBEHG – in der Fassung vom 1. September 2011 bzw. 1. Mai 2013 – in Kraft. Danach bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig sein will. Das BEHG wurde per 1. Januar 2020 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG; SR 954.1) aufgehoben. Gemäss Art. 12 FINIG, in Kraft seit 1. Januar 2020, darf jedoch eine Emissionshaustätigkeit nur ausüben, wer über eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank verfügt und unter anderem gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, übernimmt oder auf dem Primärmarkt öffentlich anbietet (lit. a). Die angeklagte Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung wäre somit auch unter dem aktuell in Kraft stehenden materiellen Verwaltungsrecht bewilligungspflichtig. Da aber das neue Recht nicht milder ist, finden in Bezug auf die materiell-verwaltungsrechtlichen Regelungen die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des aBEHG und der aBEHV-FINMA Anwendung. 2.4 Die im Tatzeitraum geltende Strafbestimmung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG – in der Fassung vom 1. Januar 2009, 20. Dezember 2012 und 1. Juli 2013 – sah eine identische Strafandrohung vor wie die per 1. Januar 2020 teilrevidierte und derzeit geltende Fassung vom 1. September 2023 des FINMAG. Die vorliegend relevanten Passagen – inkl. die Strafandrohung – von Art.”
Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 12 FINIG ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbständige, unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die auf dauernden Erwerb bzw. auf das Erzielen regelmässiger Erträge ausgerichtet ist. Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt insb. gewerbsmässiges Übernehmen und öffentliches Anbieten von Effekten Dritter. "Hauptsächlich" bedeutet, dass die Finanztätigkeiten sonstige geschäftliche Aktivitäten deutlich überwiegen.
“Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt auch, gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten (Art. 12 Bst. a FINIG). "Hauptsächlich" im Sinne von Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1, hier noch nach altem Recht, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV, AS 1997 85 ff, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019, i.V.m. Art. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG, AS 1997 68 ff., in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 12 FINIG ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1, nach altem Recht Art. 3 Abs. 2 BEHV). Als öffentliches Angebot im Sinne von Art. 12 FINIG gilt ein "an das Publikum gerichtetes Angebot" (Art. 14 der Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.11] i.V.m. Art. 3 Bst. g und h des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1]; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1; 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt auch, gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten (Art. 12 Bst. a FINIG). "Hauptsächlich" im Sinne von Art. 12 FINIG bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1, hier noch nach altem Recht, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV, AS 1997 85 ff, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019, i.V.m. Art. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG, AS 1997 68 ff., in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 12 FINIG ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1, nach altem Recht Art. 3 Abs. 2 BEHV). Als öffentliches Angebot im Sinne von Art. 12 FINIG gilt ein "an das Publikum gerichtetes Angebot" (Art. 14 der Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.11] i.V.m. Art. 3 Bst. g und h des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1]; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1; 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
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