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RéférenÎ : LDP art. 10a ch. 4 Les informations communiquées par le Conseil fédéral avant les votations doivent être objectives, transparentes, proportionnées et complètes, et contribuer à une formation ouverte de l’opinion. Les autorités peuvent formuler une recommandation de vote, mais ne doivent pas agir de manière dominante ou propagandiste, ni rendre la libre formation de la volonté des électeurs difficile ou impossible. L’exigenÎ d’objectivité interdit notamment d’informer de façon erronée sur le but et la portée d’un objet soumis au vote ou de dissimuler des faits essentiels à la formation de l’opinion; les appréciations négatives des arguments adverses doivent être dûment motivées.
“Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Bei negativen Bewertungen (z.B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen hierfür gute Gründe bestehen (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen). Für Abstimmungen auf Bundesebene sieht Art. 10a BPR vor, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen informiert (Abs. 1), wobei er die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet (Abs. 2), die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen darlegt (Abs. 3) und keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung vertritt (Abs. 4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt vor diesem Hintergrund an, dass nicht die Frage der Zulässigkeit einer behördlichen Intervention im Vordergrund steht, sondern vielmehr deren Art und Wirkung (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Bei negativen Bewertungen (z.B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen hierfür gute Gründe bestehen (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen). Für Abstimmungen auf Bundesebene sieht Art. 10a BPR vor, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen informiert (Abs. 1), wobei er die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet (Abs. 2), die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen darlegt (Abs. 3) und keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung vertritt (Abs. 4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt vor diesem Hintergrund an, dass nicht die Frage der Zulässigkeit einer behördlichen Intervention im Vordergrund steht, sondern vielmehr deren Art und Wirkung (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben. Bei negativen Bewertungen (z.B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen hierfür gute Gründe bestehen (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen). Für Abstimmungen auf Bundesebene sieht Art. 10a BPR vor, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen informiert (Abs. 1), wobei er die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet (Abs. 2), die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen darlegt (Abs. 3) und keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung vertritt (Abs. 4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt vor diesem Hintergrund an, dass nicht die Frage der Zulässigkeit einer behördlichen Intervention im Vordergrund steht, sondern vielmehr deren Art und Wirkung (zum Ganzen BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen).”
Les allocutions du Conseil fédéral font partie des mesures mises en œuvre par le Conseil fédéral pour s'acquitter de son devoir d'information en vertu de l'art. 10a al. 1 LDP. Conformément à l'art. 10a al. 2 LDP, le Conseil fédéral doit respecter les principes d'exhaustivité, d'objectivité, de transparenÎ et de proportionnalité; cette disposition n'exclut pas que le Conseil fédéral prenne position de manière objective. La diffusion de l'allocution à la télévision correspond à une pratique de longue date.
“Die Bundesratsansprachen bilden einen Teil der Informationsaktivitäten des Bundesrats im Hinblick auf eidgenössische Volksabstimmungen. Sie dienen insbesondere der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen der Bundesrat diesbezüglich unterworfen ist. So verpflichtet namentlich das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) den Bundesrat ausdrücklich zur Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf anstehende eidgenössische Abstimmungen (vgl. insbesondere den durch die Bundesversammlung ausdrücklich in Anknüpfung an Art. 34 Abs. 2 BV erlassenen Art. 10a Abs. 1 BPR; vgl. hierzu auch den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 15. September 2006 zur Parlamentarischen Initiative "Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen", BBl 2006 9259 ff., insb. 9269 Ziff. 2.2; zur Tragweite von Art. 10a BPR im Kontext der politischen Rechte: BGE 145 I 282 E. 5.1; 145 I 207 E. 2.1; 143 I 78 E. 4.4). Dabei sieht Art. 10a Abs. 2 BPR ausdrücklich vor, dass der Bundesrat bei seiner Informationstätigkeit die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Bestimmung schliesst allerdings nicht aus, dass der Bundesrat Position bezieht. Vielmehr sollen die Behörden am Abstimmungskampf teilnehmen und ihre Auffassung über eine Vorlage - sachlich - äussern können (BBl 2006 9272 Ziff. 3). Des Weiteren entspricht die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen einer langjährigen Praxis: Bereits seit den frühen 1970er Jahren erläutert der Bundesrat seine Abstimmungsempfehlung sowie diejenige der Bundesversammlung am Fernsehen (vgl.”
l'art. 10a LDP doit être interprété à la lumière de l'art. 34 al. 2 Cst. en ce sens que les autorités sont tenues d'informer, avant les votations, de manière exacte et mesurée. Les lacunes dans l'information relative à la votation n'entraînent une conséquenÎ juridique (p. ex. l'annulation de la votation) que si elles sont substantielles et qu'il existe, eu égard aux circonstances, une possibilité d'influenÎ sur le résultat de la votation.
“Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 E. 4.1; 143 I 78 E. 4.3; 140 I 338 E. 5 mit Hinweisen). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (vgl. auch die für den Bundesrat explizit festgehaltenen Informationsgrundsätze gemäss Art. 10a BPR). Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2; 141 I 221 E. 3.3; 138 I 61 E. 4.7.2; 135 I 292 E. 4.4).”
art. 10a al. 2 LDP oblige le Conseil fédéral, dans son activité d'information, au respect des principes de complétuÞ, d'objectivité, de transparenÎ et de proportionnalité. La disposition n'exclut pas que le Conseil fédéral prenne position de manière objective ; les autorités doivent pouvoir exprimer leur avis sur les projets. La diffusion des allocutions du Conseil fédéral, en tant qu'élément de cette pratique d'information, remonte au début des années 1970 et a ensuite été confirmée à plusieurs reprises par le vote populaire.
“Die Bundesratsansprachen bilden einen Teil der Informationsaktivitäten des Bundesrats im Hinblick auf eidgenössische Volksabstimmungen. Sie dienen insbesondere der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen der Bundesrat diesbezüglich unterworfen ist. So verpflichtet namentlich das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) den Bundesrat ausdrücklich zur Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf anstehende eidgenössische Abstimmungen (vgl. insbesondere den durch die Bundesversammlung ausdrücklich in Anknüpfung an Art. 34 Abs. 2 BV erlassenen Art. 10a Abs. 1 BPR; vgl. hierzu auch den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 15. September 2006 zur Parlamentarischen Initiative "Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen", BBl 2006 9259 ff., insb. 9269 Ziff. 2.2; zur Tragweite von Art. 10a BPR im Kontext der politischen Rechte: BGE 145 I 282 E. 5.1; 145 I 207 E. 2.1; 143 I 78 E. 4.4). Dabei sieht Art. 10a Abs. 2 BPR ausdrücklich vor, dass der Bundesrat bei seiner Informationstätigkeit die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Bestimmung schliesst allerdings nicht aus, dass der Bundesrat Position bezieht. Vielmehr sollen die Behörden am Abstimmungskampf teilnehmen und ihre Auffassung über eine Vorlage - sachlich - äussern können (BBl 2006 9272 Ziff. 3). Des Weiteren entspricht die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen einer langjährigen Praxis: Bereits seit den frühen 1970er Jahren erläutert der Bundesrat seine Abstimmungsempfehlung sowie diejenige der Bundesversammlung am Fernsehen (vgl. zur Geschichte der Ansprachen die Botschaft vom 29. Juni 2005 zur Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda", BBl 2005 4387 f. Ziff. 6.1); diese Praxis wurde auch in jüngerer Zeit wiederholt demokratisch legitimiert (vgl. die in der Volksabstimmung am 1. Juni 2008 deutlich verworfene Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" [sog.”
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