Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 mars 2007 sur la révision de la législation sur les droits politiques, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 4635;FF 2006 5001). ↩
Expression supprimée par le ch. II 4 de la LF du 20 mars 2008 relative à la mise à jour formelle du droit fédéral avec effet au 1eraoût 2008 (RO 2008 3437;FF 2007 5789). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
Phrase introduite par le ch. I de la LF du 21 juin 2002, en vigueur depuis le 1erjanv. 2003 (RO 2002 3193;FF 2001 6051). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1994, en vigueur depuis le 15 nov. 1994 (RO 1994 2414;FF 1993 III 405). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 1994, en vigueur depuis le 15 nov. 1994 (RO 1994 2414, 2006 2095;FF 1993 III 405). ↩
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Comme les documents de votation sont rendus accessibles par voie électronique (au moins six semaines) et postale (au moins trois à quatre semaines), le Tribunal fédéral a considéré dans l'arrêt 1C_637/2020 que le recourant pouvait ainsi en prendre connaissanÎ plus tôt et que la question de l'introduction en temps utile d'un recours en matière de votation en vertu de l'art. 77 al. 2 LDP (délai : trois jours dès la découverte) se pose. Dès lors, des moyens de recours soulevés tardivement ou seulement peu avant la votation peuvent être plus difficiles à justifier que «au moment de la découverte».
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art.”
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben ist. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art.”
Citation : LDP art. 11 al. 2 Le «matériel de votation» que la Confédération met à la disposition des cantons ne se limite pas au bulletin de vote ; l'art. 11 al. 2 LDP prévoit qu'une brève explication factuelle du Conseil fédéral soit jointe au matériel de votation.
“Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung (Art. 11 Abs. 1 BPR). Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BPR). Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BPR).”
LDP art. 11 n. 1 Si les documents de vote et la notiÎ explicative sont mis à disposition électroniquement suffisamment tôt, cela permet de déceler les contestations plus tôt; un recours formé seulement peu avant le scrutin est dès lors plus difficile à justifier.
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben ist. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”