Phrase introduite par le ch. I de la LF du 18 mars 1994, en vigueur depuis le 15 nov. 1994 (RO 1994 2414;FF 1993 III 405). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1994, en vigueur depuis le 15 déc. 1994 (RO 1994 2414;FF 1993 III 405). ↩
Phrase introduite par le ch. I de la LF du 21 juin 2002, en vigueur depuis le 1erjanv. 2003 (RO 2002 3193;FF 2001 6051). ↩
Abrogés par le ch. I de la LF du 18 mars 1994, avec effet au 15 nov. 1994 (RO 1994 2414;FF 1993 III 405). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 mars 2007 sur la révision de la législation sur les droits politiques, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 4635;FF 2006 5001). ↩
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La juridiction inférieure a considéré que les certificats de droit de vote n’étaient pas accessibles au public en raison du secret du vote consacré à l’art. 5 al. 7 LDP et a en outre constaté qu’elle n’était pas compétente pour les certificats de droit de vote conservés par les communes en vertu du droit cantonal.
“Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz um Einsicht in die im Zusammenhang mit den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise verlangt. Soweit den Kanton Bern betreffend, hat die Vorinstanz dazu erwogen, dass die Stimmrechtsausweise gemäss kantonalem Recht nicht bei einer kantonalen Behörde, sondern bei den Gemeinden aufbewahrt würden, weshalb sie zur Beurteilung des Einsichtsgesuchs auch innerkantonal nicht zuständig sei. Im Übrigen seien die Stimmrechtsausweise wegen des in Art. 5 Abs. 7 BPR festgehaltenen Stimmgeheimnisses nicht öffentlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar Zweifel, ob sich das Stimmgeheimnis gemäss Art. 5 Abs. 7 BPR neben den ausgefüllten Stimmzetteln auch auf die Stimmrechtsausweise beziehe. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach diese für die Behandlung des Einsichtsgesuchs nicht zuständig sei, mit einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG verbunden sein sollte. Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf welche Bestimmungen die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die bei den Gemeinden aufbewahrten Stimmrechtsausweise zu edieren. Damit ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtgewährung der Einsicht in die Stimmrechtsausweise nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).”
RéférenÎ : LDP art. 5 ch. 1 En raison du secret du vote consacré à l'art. 5 al. 7 LDP, les attestations de droit de vote ne sont pas considérées comme accessibles au public; dans la décision citée, l'octroi d'une consultation de telles attestations a été refusé.
“Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz um Einsicht in die im Zusammenhang mit den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise verlangt. Soweit den Kanton Bern betreffend, hat die Vorinstanz dazu erwogen, dass die Stimmrechtsausweise gemäss kantonalem Recht nicht bei einer kantonalen Behörde, sondern bei den Gemeinden aufbewahrt würden, weshalb sie zur Beurteilung des Einsichtsgesuchs auch innerkantonal nicht zuständig sei. Im Übrigen seien die Stimmrechtsausweise wegen des in Art. 5 Abs. 7 BPR festgehaltenen Stimmgeheimnisses nicht öffentlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar Zweifel, ob sich das Stimmgeheimnis gemäss Art. 5 Abs. 7 BPR neben den ausgefüllten Stimmzetteln auch auf die Stimmrechtsausweise beziehe. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach diese für die Behandlung des Einsichtsgesuchs nicht zuständig sei, mit einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG verbunden sein sollte. Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf welche Bestimmungen die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die bei den Gemeinden aufbewahrten Stimmrechtsausweise zu edieren. Damit ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtgewährung der Einsicht in die Stimmrechtsausweise nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).”
“Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz um Einsicht in die im Zusammenhang mit den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise verlangt. Soweit den Kanton Bern betreffend, hat die Vorinstanz dazu erwogen, dass die Stimmrechtsausweise gemäss kantonalem Recht nicht bei einer kantonalen Behörde, sondern bei den Gemeinden aufbewahrt würden, weshalb sie zur Beurteilung des Einsichtsgesuchs auch innerkantonal nicht zuständig sei. Im Übrigen seien die Stimmrechtsausweise wegen des in Art. 5 Abs. 7 BPR festgehaltenen Stimmgeheimnisses nicht öffentlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar Zweifel, ob sich das Stimmgeheimnis gemäss Art. 5 Abs. 7 BPR neben den ausgefüllten Stimmzetteln auch auf die Stimmrechtsausweise beziehe. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach diese für die Behandlung des Einsichtsgesuchs nicht zuständig sei, mit einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG verbunden sein sollte. Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf welche Bestimmungen die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die bei den Gemeinden aufbewahrten Stimmrechtsausweise zu edieren. Damit ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtgewährung der Einsicht in die Stimmrechtsausweise nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).”