Introduite par l’annexe 1 ch. II 12 de la LF du 25 sept. 2020 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2022 491;FF 2017 6565). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 19 mars 2010 sur l’organisation des autorités pénales, en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 3267;FF 2008 7371). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 12 de la LF du 25 sept. 2020 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2022 491;FF 2017 6565). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 19 mars 2010 sur l’organisation des autorités pénales, en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 3267;FF 2008 7371). ↩
RO 2010 6385 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 19 mars 2010 sur l’organisation des autorités pénales, en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 3267;FF 2008 7371). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 12 de la LF du 25 sept. 2020 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2022 491;FF 2017 6565). ↩
2 commentaries
Die Gerichtskommission bereitet die Wahlen und Anträge auf Amtsenthebung vor und schreibt offene Richterstellen öffentlich aus.
“Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. Reiter, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff.”
“Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. Reiter, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff.”
Die Gerichtskommission schreibt offene Richterstellen öffentlich aus und unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung die Wahlvorschläge sowie Anträge auf Amtsenthebung.
“Die Bundesversammlung wählt die Bundesstrafrichter/-innen (Art. 42 Abs. 1 StBOG) und übt gleichzeitig die (administrative) Oberaufsicht aus (Art. 34 Abs. 2 StBOG). Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. Reiter, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff.”
“Die Bundesversammlung wählt die Bundesstrafrichter/-innen (Art. 42 Abs. 1 StBOG) und übt gleichzeitig die (administrative) Oberaufsicht aus (Art. 34 Abs. 2 StBOG). Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. Reiter, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff.”
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