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Auf schriftliches Verlangen hat die Behörde die Überschreitung der Ordnungsfrist zu begründen und — soweit möglich — anzugeben, bis wann mit dem Entscheid voraussichtlich zu rechnen ist. In der Rechtspraxis werden als Orientierung Bearbeitungszeiträume von etwa 10 Tagen, 40 Tagen bzw. grundsätzlich spätestens drei Monaten genannt; Abweichungen hiervon sind zu begründen.
“Er habe die Beschwerdegegnerin deswegen mehrfach angeschrieben, ohne Erfolg und Reaktion. Er habe die Zahlung schliesslich per 30. September 2021 verbuchen können. Er halte entsprechend Art. 4 OrFV fest, dass in der Praxis Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von höchstens einigen Stunden benötigen würden, innert 10 Tagen und Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von höchstens einer Woche erfordern würden, innert 40 Tagen sowie Gesuche, die voraussichtlich eine Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche erfordern würden, möglichst umgehend, spätestens jedoch nach drei Monaten, beantwortet würden. Mit solchen Fristen könne die Beschwerdegegnerin nicht umgehen (Urk. 1 S. 2 f.). Auch in Bezug auf die Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) werde die schwer überprüfbare Darstellung und die Bearbeitungsdauer von 1,5 Monaten gerügt, wobei der diesbezügliche Zahlungsverzug moderat und akzeptabel sei. Die beanspruchte Bearbeitungs-und Auszahlungsdauer verstosse gegen Art. 4 OrFV. Die Zahlung für die damit abgerechneten Eingaben zu Krankenkosten habe er per 30. Oktober 2021 verbuchen können. In jedem zugestellten Lieferschein (zu den je zur Vergütung beantragten Krankheitskosten) habe er Bearbeitungs- und Zahlungsfristen von 10 Tagen angegeben. Diese Fristen seien von der Beschwerdegegnerin nicht eingehalten worden. Er dagegen habe die einzelnen Rechnungen der Krankenkasse mit Vorkasse entrichten müssen. Daher könne er von der Beschwerdegegnerin ebenfalls verlangen, dass diese ihren Pflichten nachkomme. Obschon er ferner mit Lieferschein vom 14. Oktober 2021 eine detaillierte Darstellung der Ausstände, der Franchise und der Krankenkosten-Beteiligungen aufgeführt habe und die Beschwerdegegnerin sämtliche Abrechnungen sowie Berechnungen zur Auszahlung erhalten habe, seien diverse dort genannte Forderungen nicht beachtet und mit der Verfügung vom 22. Oktober 2021 nicht abgerechnet worden. Und zwar seien mit dieser Teilabrechnung nur die Summe von (gerundet) Fr. 157.”
Eine Verzögerung von etwa anderthalb Monaten bei der Auszahlung von Krankheitskosten begründet für sich allein kein Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG; es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil kein an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbarer Entscheid vorliegt.
“Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Bearbeitungsdauer für mit den Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) zugesprochenen Krankheitskosten von je eineinhalb Monaten habe gegen Art. 4 OrFV verstossen, vermag kein Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG zu begründen. Hierzu fehlt es am für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde unabdingbaren Rechtsschutzinteresse, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Denn die Entscheide in der Sache - mit Ausnahme der erstmals am 14. Oktober 2021 geltend gemachten Krankheitskosten von Fr.”
“Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Bearbeitungsdauer für mit den Verfügungen vom 3. September 2021 (Urk. 9/39) und vom 22. Oktober 2021 (Urk. 9/50) zugesprochenen Krankheitskosten von je eineinhalb Monaten habe gegen Art. 4 OrFV verstossen, vermag kein Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG zu begründen. Hierzu fehlt es am für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde unabdingbaren Rechtsschutzinteresse, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Denn die Entscheide in der Sache - mit Ausnahme der erstmals am 14. Oktober 2021 geltend gemachten Krankheitskosten von Fr.”
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