Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 24 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 771). ↩
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Selon la position du Tribunal administratif fédéral (BVGer), le comportement de la fondation indique qu'elle perçoit des émoluments forfaitaires sans divulguer les charges encourues au moyen de rapports horaires concrets. Le tribunal renvoie à l'art. 4 (et art. 5) OGEmol, selon lesquels la fixation des émoluments doit en principe se faire en fonction du temps consacré; les forfaits doivent, en revanche, être réglés de manière transparente.
“Aufwände zur Bearbeitung des Falles offenzulegen. Antidoping Schweiz verweigere die Erstellung eines konkreten Stundenrapports der angefallenen Aufwände, weshalb bei ihm der Eindruck entstehe, dass nach Gutdünken irgendwelche Pauschalen verrechnet würden. Die Stiftung versuche wiederholt zu suggerieren, er habe die Verhältnismässigkeit der Gebühr angefochten, was er explizit nicht gemacht habe. Die Stiftung beziehe sich auf die AllgGebV, halte aber die elementarsten Grundsätze eben dieser Verordnung nicht ein. Art. 4 und 5 AllgGebV stellten klar, wie die Gebühren zu bemessen seien - nach Zeitaufwand. Pauschalen müssten transparent geregelt sein, wie es die GebV-BASPO übrigens für zahlreiche Pauschalen tue. Ganz offensichtlich erhebe die Stiftung aber Pauschalen. Es sei sonst nicht zu erklären, weshalb in zahlreichen, vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Entscheiden immer eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben worden sei. Die Stiftung allerdings spreche von einem Stundenansatz von Fr. 120.-, der anzuwenden sei. Gemäss Art. 4 AllgGebV seien die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) jährlich bestimmten Arbeitsplatzkosten für die zu erhebenden Stundenansätze massgeblich. Mit Fr. 120.- pro Stunde bewege sich die Stiftung im Rahmen der Lohnklasse”
Conformément à l'OGEmol, art. 4 al. 2, les coûts totaux comprennent non seulement les coûts directs de personnel de l'unité administrative, mais aussi les coûts liés au poste de travail et peuvent inclure d'autres frais généraux.
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
La taxe de Fr. 150.— perçue par la juridiction précédente a été jugée par le tribunal comme adéquate et proportionnée ; cela est conforme à l'art. 4 OGEmol.
“Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, ist dies als Rüge der Unzulässigkeit der Erhebung von Verfahrenskosten durch das SEM aufzufassen. Das SEM hat ihren entsprechenden Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht direkt behandelt. In der Vernehmlassung führt sie aus, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Gebühr von Fr. 150.- kein Gebührenerlass gewährt worden sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) befugt, für die Veranlassung einer Verfügung Gebühren zu erheben (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, siehe auch Art. 27 RDV). Die erhobenen Kosten von Fr. 150.- erscheinen angemessen (vgl. Art. 4 AllgGebV) und verhältnismässig.”
OGEmol art. 4 n. 3 Selon la jurisprudence, les émoluments ne doivent pas être conçus dans le but de réaliser un profit ; en l'absence d'indices laissant présumer une intention lucrative, le principe constitutionnel de couverture des coûts n'est pas violé.
“zusammen. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Gebühren maximal so bemessen sind, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlauben resp. die Vorinstanz die Gebührenbemessung so geregelt hat, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AllgGebV). Da überdiese keine Hinweise auf einen angestrebten Gewinn seitens der Vorinstanz aktenkundig und ersichtlich sind, ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip als Surrogat für das Legalitätsprinzip nicht verletzt wurde (vgl. E. 6.3.5 hiervor).”
Selon la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, l'art. 4 OGEmol constitue une base légale suffisante dans le cadre de la compétence de délégation qui revient au Conseil fédéral ; la norme n'a été jugée ni contraire à la loi ni contraire à la Constitution. Dès lors, l'ordonnance ne fait en principe pas obstacle à la perception de l'émolument en cause, sans qu'il soit possible d'en déduire de manière générale que toute perception concrète de cet émolument serait nécessairement régulière dans chaque cas d'espèce.
“Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GebV-BASPO sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 AllgGebV genügende gesetzliche Grundlagen darstellen, weshalb die von der Vorinstanz erhobene Gebühr in der Höhe von Fr.”
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
OGEmol art. 4 ch. 1 Le taux horaire appliqué de Fr. 120.– se situe dans la fourchette de la classe de salaire 26, dont le profil de qualification idéal comprend un diplôme universitaire et quatre à sept ans d'expérience pertinente pour la fonction.
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
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