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Auf Grundlage der Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG kann im Verwaltungsverfahren die Einziehung bzw. Verwertung von Vermögenswerten erfolgen, auch wenn eine entsprechende Verwertung in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (z. B. Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 2 EMRK) allenfalls nicht möglich wäre. Die Rechtsprechung und die Lehre weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber diese Folge bewusst in Kauf genommen hat.
“März 2018, wobei mit letzterer die Sperrung der vorliegenden Vermögenswerte angeordnet wurde (Art. 80 Abs. 1 IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) so allenfalls nicht möglich gewesen wäre, wird denn auch von der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre kritisiert. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und nahm sie trotzdem bewusst in Kauf (vgl. Donatsch/Heimgartner/Simonek, Rückerstattung von Potentatengeldern, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024,S. 77 f.; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5327). Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machen wollen, für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG müsse immer auch noch eine Sperrung gestützt auf Art. 3 SRVG vorliegen, kann eine solche Voraussetzung dem Gesetzestext nicht entnommen werden (vgl. Urteil des BVGerB-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.1.3; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305).”
Nach der Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 15 SRVG im Kern ein Verwaltungsverfahren. Die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs nach Art. 15 SRVG verletzt nicht von vornherein die Unschuldsvermutung; sie ist mit dem administrativen Charakter der Einziehung vereinbar, insbesondere wenn die Einziehung unabhängig vom Strafverfahren erfolgt oder eine nicht angeklagte Person betrifft. Soweit einschlägig, findet der Grundsatz ne bis in idem grundsätzlich keine Anwendung.
“Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Brüder B._______ und C._______ seien bereits durch österreichische Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden beurteilt worden, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV (vgl. E. 6.2.3.1 hiervor). Zudem gilt die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2023 E. 5.2.6; B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch diese Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.”
“Letztlich kann die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 54 SDÜ vorliegt, indessen aus folgenden Gründen offengelassen werden: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch das Bundesgericht hat an anderer Stelle ausgeführt, dass die Anordnung von Strafen, Nebenstrafen und strafrechtlichen Massnahmen einerseits und von administrativen Massnahmen andererseits als Folge ein und desselben Verhaltens, welche die Rechtsordnung auf zahlreichen Gebieten vorsieht, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstösst (Urteil des BGer 6S.477/2001 vom 9. Oktober 2001 E. 2d/bb).”
Art. 15 SRVG findet auch in administrativen Einziehungsverfahren Anwendung: Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei im Kern um ein Verwaltungsverfahren, sodass der Grundsatz ne bis in idem nicht grundsätzlich greift. Die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs verstösst nach dieser Rechtsprechung nicht gegen die Unschuldsvermutung, und die Sperre nach Art. 4 SRVG ist als vorsorgliche Massnahme zu verstehen, die den Bestand der Vermögenswerte bis zur materiellen Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG sichert.
“Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Brüder B._______ und C._______ seien bereits durch österreichische Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden beurteilt worden, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV (vgl. E. 6.2.3.1 hiervor). Zudem gilt die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2023 E. 5.2.6; B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl.”
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