RS 172.021 ↩
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Nach Art. 21 Abs. 2 SRVG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch in dem in der Entscheidsbegründung dargestellten Fall, in dem wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine Kontosperren verfügt wurden.
“[...], lautend auf B._______ (Kontoinhaber), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. und 1. Das Konto Nr. [...], lautend auf C._______ Inc. (Kontoinhaberin), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. sowie 1. Das Konto Nr. [...], lautend auf D._______ (Kontoinhaberin), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zur Begründung der Sperrungen führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, mit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim im Jahr 2014 durch Russland seien die Strafuntersuchungen von Anfang an beeinträchtigt gewesen. Mit dem Beginn des Angriffskrieges von Russland auf die Ukraine seien die ukrainischen Behörden nun endgültig nicht mehr in der Lage, die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren zu erfüllen, weshalb die Voraussetzungen für eine Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe erfüllt seien.”
Auch bei Rückweisung kann die angeordnete Sperrung bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz aufrechterhalten werden; einer allfälligen Beschwerde wäre in diesem Fall die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 21 Abs. 2 SRVG).
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Sperrung ist indes aufrechtzuerhalten, längstens bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz, ansonsten der von Art. 4 SRVG angestrebte Zweck, der Vorbereitung einer allfälligen Einziehung, zum Vornherein nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Hansjörg Seiler, in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 42). Einer allfälligen Beschwerde wäre dann auch die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 21 Abs. 2 SRVG; zur berechtigten Kritik an der Nichtanwendbarkeit von Art. 55 Abs. 2 VwVG, vgl. Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, 2022, Rz. 137).”
Art. 21 Abs. 2 SRVG entzieht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In den referenzierten Verfügungen wurde deshalb die Kontosperre mit sofortiger Wirkung angeordnet und ausdrücklich festgehalten, dass die Vermögenswerte bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über eine allfällige Einziehung gesperrt bleiben.
“_______ an Scheinunternehmen übermittelt, ohne dass die zugeschlagenen Isolationsarbeiten durchgeführt worden seien. A.c Neben der verwaltungsrechtlichen Sperrung waren die fraglichen Vermögenswerte auch im Rahmen einer Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft und im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz gesperrt. B. Am 24. Februar 2022 startete Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine. Fünfzehn Monate später fällte der Bundesrat (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügungen vom 25. Mai 2022 folgende Beschlüsse: 1. Das Konto Nr. [...], lautend auf A._______ SA (Kontoinhaberin), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. und 1. Das Konto Nr. [...], lautend auf B._______ (Kontoinhaber), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. und 1. Das Konto Nr. [...], lautend auf C._______ Inc. (Kontoinhaberin), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt.”
“[...], lautend auf B._______ (Kontoinhaber), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. und 1. Das Konto Nr. [...], lautend auf C._______ Inc. (Kontoinhaberin), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. sowie 1. Das Konto Nr. [...], lautend auf D._______ (Kontoinhaberin), bei der Bank [...], wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zur Begründung der Sperrungen führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, mit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim im Jahr 2014 durch Russland seien die Strafuntersuchungen von Anfang an beeinträchtigt gewesen. Mit dem Beginn des Angriffskrieges von Russland auf die Ukraine seien die ukrainischen Behörden nun endgültig nicht mehr in der Lage, die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren zu erfüllen, weshalb die Voraussetzungen für eine Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe erfüllt seien.”
“Sachverhalt: A. Am 25. Mai 2022 fällte der Bundesrat (nachfolgend: Vorinstanz) folgenden Beschluss: 1. Das Konto Nr. _______, lautend auf B._______, Kontoinhaber: A._______, bei der ehemaligen Bank C._______, heute Bank D._______, wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Konto aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Konto später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Einziehung gesperrt. 3. Die allfällige Einreichung einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat gemäss Art. 21 Abs. 2 SRVG keine aufschiebende Wirkung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 13. Juli 2022. B. Mit Schreiben vom 12. August 2022 teilte der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene A._______ der Vorinstanz mit, dass er keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2022 einreichen werde, jedoch eine zielgerichtete Lösung im Hauptverfahren anstrebe. C. Am 4. Oktober 2022 reichte A._______ bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Sperrungsverfügung vom 25. Mai 2022 ein. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, die Sperrungsverfügung beruhe auf ursprünglich falschen Tatsachen, weshalb sie aufgehoben werden müsse. D. Mit Verfügung vom 16. November 2022 trat die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2022 ein. Sie führte im Wesentlichen aus, die Verfügung sei in formelle Rechtskraft erwachsen. Sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiedererwägungsgründe hätten bereits im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gerügt werden können.”
Bei Sperrmassnahmen entfällt die aufschiebende Wirkung. Die Sperrung bleibt zur Vorbereitung einer allfälligen Einziehung bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz aufrechterhalten.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Sperrung ist indes aufrechtzuerhalten, längstens bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz, ansonsten der von Art. 4 SRVG angestrebte Zweck, der Vorbereitung einer allfälligen Einziehung, zum Vornherein nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Hansjörg Seiler, in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 42). Einer allfälligen Beschwerde wäre dann auch die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 21 Abs. 2 SRVG; zur berechtigten Kritik an der Nichtanwendbarkeit von Art. 55 Abs. 2 VwVG, vgl. Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, 2022, Rz. 137).”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Sperrung ist indes aufrechtzuerhalten, längstens bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz, ansonsten der von Art. 4 SRVG angestrebte Zweck, der Vorbereitung einer allfälligen Einziehung, zum Vornherein nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Hansjörg Seiler, in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 42). Einer allfälligen Beschwerde wäre dann auch die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 21 Abs. 2 SRVG; zur berechtigten Kritik an der Nichtanwendbarkeit von Art. 55 Abs. 2 VwVG, vgl. Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, 2022, Rz. 137).”
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