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Si aucun barème n’est fixé en annexe, le calcul des émoluments s’effectue en fonction du temps passé (art. 6 al. 2 OEmol-OFSPO). Dans les décisions du Tribunal administratif fédéral, un taux horaire de Fr. 50.– à Fr. 250.– est indiqué ; pour les vérifications de plausibilité, on retient souvent, dans les cas concrets, un taux moyen d’environ Fr. 120.–.
“2 der GebV-BASPO anwendbar und bilde die rechtliche Grundlage, um dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr aufzuerlegen. Es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer Importeur des fraglichen Produktes und damit Verursacher der Verfügung sei. Entsprechend sei er gebührenpflichtig und habe für die Kosten der veranlassten Einziehung und Vernichtung des in Frage stehenden Produktes aufzukommen. Für die Bemessung von Gebühren gelte im allgemeinen Verwaltungsrecht das Kostendeckungsprinzip. Nach diesem Prinzip soll gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Das heisse, die Gebühr von Fr. 400.- decke die der Vorinstanz in diesem Verfahren entstandenen Kosten bzw. den Aufwand, den diese gehabt habe. Dass diese Gebühr angemessen sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt worden. Die Gebühr werde nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt sei (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz betrage zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspreche, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden. Man sei der Auffassung, dass ein solcher nach der Aktenlage offensichtlich nicht übermässig sei.”
“Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz angemessen erscheint.”
Selon la jurisprudenÎ, les art. 3 al. 1 et 6 de l'OEmol-OFSPO, conjointement avì les art. 2 al. 1 et 4 de l'OGEmol, constituent une base légale suffisante pour l'émolument fixé en l'espèÎ.
OEmol-OFSPO art. 6 ch. 4 S'il manque un poste dans l'annexe, l'émolument doit être fixé en fonction du temps effectivement nécessaire.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 GebV-BASPO gelten für die Gebührenbemessung die Ansätze im Anhang. Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Da im Anhang kein Ansatz für den vom Beschwerdeführer veranlassten Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 festgelegt wurde, ist die entsprechende Gebühr nach benötigtem Zeitaufwand zu berechnen.”
RéférenÎ : OEmol-OFSPO art. 6 ch. 3 Si l'annexe ne prévoit pas de tarif, l'émolument est calculé en fonction du temps de travail. Dans les décisions citées du Tribunal administratif fédéral, un tarif horaire de Fr. 50.– à Fr. 250.– est indiqué ; pour la détermination concrète, les décisions ont retenu, à titre d'illustration, un tarif horaire moyen de Fr. 120.–.
“2 der GebV-BASPO anwendbar und bilde die rechtliche Grundlage, um dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr aufzuerlegen. Es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer Importeur des fraglichen Produktes und damit Verursacher der Verfügung sei. Entsprechend sei er gebührenpflichtig und habe für die Kosten der veranlassten Einziehung und Vernichtung des in Frage stehenden Produktes aufzukommen. Für die Bemessung von Gebühren gelte im allgemeinen Verwaltungsrecht das Kostendeckungsprinzip. Nach diesem Prinzip soll gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Das heisse, die Gebühr von Fr. 400.- decke die der Vorinstanz in diesem Verfahren entstandenen Kosten bzw. den Aufwand, den diese gehabt habe. Dass diese Gebühr angemessen sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt worden. Die Gebühr werde nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt sei (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz betrage zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspreche, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden. Man sei der Auffassung, dass ein solcher nach der Aktenlage offensichtlich nicht übermässig sei.”
“Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz angemessen erscheint.”
art. 6 OEmol‑OFSPO relève du domaine de compétenÎ délégué au Conseil fédéral par l'art. 46a LOGA; la norme n'excèÞ pas cette délégation et n'est pas manifestement contraire à la loi ou à la Constitution.
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
Selon la jurisprudenÎ, un taux horaire moyen de Fr. 120.– a été reconnu comme justifié. La fourchette des émoluments de Fr. 50.– à Fr. 250.– (art. 6 al. 3 phrase 1) permet de fixer le taux horaire concret dans cette plage en tenant compte des connaissances spécialisées requises, du niveau de fonction du personnel exécutant ainsi que de l'intérêt public et de l'intérêt de la personne redevable des émoluments (art. 6 al. 4).
“- - ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.- und einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden - insbesondere auch unter den Umständen, dass die Gebühr nach Zeitaufwand je Arbeitsstunde Fr. 50 bis Fr. 250.- beträgt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 GebV-BASPO) und der Stundenansatz innerhalb der Bandbreite nach Abs. 3 je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt wird (Art. 6 Abs. 4 GebV-BASPO), nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auch auf die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteile des BVGer C-2493/2020 E. 6, C-4632/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9 und C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 14). Daran ändert auch die fehlende Bemessungsgrundlage in Art. 46a RVOG (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor) nichts, da auf formell-gesetzlich normierte Bemessungsgrundlagen in Bezug auf die Höhe der Kausalabgabe verzichtet werden kann, wenn - wie vorliegend - die Überprüfung anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nachvollziehbar ist (vgl. E. 6.3.5, 6.3.6,”
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