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Citation: LCin art. 2 n. 6 art. 2 LCin vise toute suite d'images élaborée, avì ou sans son, qui, lors de la vision, donne l'impression de mouvement, et ce indépendamment du procédé technique retenu pour la prise de vue, le stockage ou la restitution. De la formulation il ressort que les films d'animation sont également visés de manière différenciée; les particularités techniques du format n'entraînent pas, en elles-mêmes, l'exclusion de la qualification de film.
“Anhang 2 FiFV abgeleitet werden (Vernehmlassung Rz. 21). Durch die eigenständige Bezeichnung kommt zwar zum Ausdruck, dass der breite Filmbegriff nach Art. 2 FiG für Animationsfilme differenziert verstanden wird. Doch sind die Unterschiede zum Format der Dokumentarfilme für einen solchen Analogieschluss zu zahlreich. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass Dokumentarfilmprojekte mit Kinopotenzial bevorzugt gefördert werden (Ziff.”
art. 2 al. 1 LCin poursuit une conception du film neutre sur le plan des médias et ouverte, afin que la loi résiste aux évolutions techniques. Dans ce contexte, les œuvres audiovisuelles multipartites ou sérielles peuvent en principe relever de la notion de film. Parallèlement, les sources ont indiqué que des règles détaillées en matière de soutien et de prélèvements pour certaines catégories d'œuvres (y compris les productions en série) devraient prévoir des dispositions particulières ou être précisées par voie d'ordonnanÎ, si nécessaire.
“Februar 2020, BBI 2020 3131, 3197 f., nachfolgend: Kulturbotschaft 2021 bis 2024; Botschaft zum Filmgesetz; BBI 2000 5429, 5445). In der FiFV bestand in einer alten Version eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien mit besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit (s.o. E. 3.6). Im Zuge der vorne erwähnten Umwälzungen im audiovisuellen Sektor werden Serien heute jedoch öfter nicht mehr von der SRG produziert (s.o. E. 3.5), so dass sich die Situation hinsichtlich der Unabhängigkeit von als Serien produzierten Werken verändert hat. Der klassische Begriff Film in Art. 2 Abs. 1 FiG wird medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren definiert, damit das Gesetz den weiteren technologischen Entwicklungen - soweit sie absehbar sind - standhalten kann. Die Definition sei nötig, um dem oft mit dem Kino assoziierten Begriff Film die nötige Offenheit zu geben (Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5444). Daraus lässt sich ableiten, dass eine offene Definition vom Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 1 FiG gewollt ist. Weil mit den Förderungskonzepten relativ detaillierte Vorschriften erlassen werden sollten, die speditiv den veränderten Bedürfnissen angepasst werden können (s.o. E. 3.1, Vernehmlassung Rz. 17, Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5448; vgl. Kai-Peter Uhlig, a.a.O., § 2 Rz. 143), kann erwartet werden, dass bestimmte Arten von Werken, wie serielle Produktionen, besondere Erwähnung finden würden, sollten gesonderte Regelungen für sie gelten. Weiter wird in der Kulturbotschaft 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Ersatzabgaben für Unternehmen, die Filme elektronisch anbieten, zwar thematisiert, dass in der FQIV u.a. Serien nicht als anrechenbare Filme gelten sollten (vgl. Kulturbotschaft 2021 bis 2024, BBI 2020 3131, 3197 f.). Im Zusammenhang mit der selektiven Filmförderung wurden aber keine Überlegungen zu mehrteiligen Werken angestellt (vgl. Kulturbotschaft 2021 bis 2024, BBI 2020 3131, 3249 f.). Dass sog. Serien a priori nicht unter den Filmbegriff von Ziff.”
“Sendeanstalten, im Besitz der Auswertungsmedien sind. Unabhängigkeit wird auch im Sinne der Gestaltungsfreiheit verlangt (Botschaft vom 18. September 2000 zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5445, nachfolgend Botschaft zum Filmgesetz). Dass mehrteilige audiovisuelle Werke unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit problematisch seien, wurde im Gesetzgebungsprozess jedoch nicht thematisiert (vgl. Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021 bis 2024 vom 26. Februar 2020, BBI 2020 3131, 3197 f., nachfolgend: Kulturbotschaft 2021 bis 2024; Botschaft zum Filmgesetz; BBI 2000 5429, 5445). In der FiFV bestand in einer alten Version eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien mit besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit (s.o. E. 3.6). Im Zuge der vorne erwähnten Umwälzungen im audiovisuellen Sektor werden Serien heute jedoch öfter nicht mehr von der SRG produziert (s.o. E. 3.5), so dass sich die Situation hinsichtlich der Unabhängigkeit von als Serien produzierten Werken verändert hat. Der klassische Begriff Film in Art. 2 Abs. 1 FiG wird medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren definiert, damit das Gesetz den weiteren technologischen Entwicklungen - soweit sie absehbar sind - standhalten kann. Die Definition sei nötig, um dem oft mit dem Kino assoziierten Begriff Film die nötige Offenheit zu geben (Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5444). Daraus lässt sich ableiten, dass eine offene Definition vom Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 1 FiG gewollt ist. Weil mit den Förderungskonzepten relativ detaillierte Vorschriften erlassen werden sollten, die speditiv den veränderten Bedürfnissen angepasst werden können (s.o. E. 3.1, Vernehmlassung Rz. 17, Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5448; vgl. Kai-Peter Uhlig, a.a.O., § 2 Rz. 143), kann erwartet werden, dass bestimmte Arten von Werken, wie serielle Produktionen, besondere Erwähnung finden würden, sollten gesonderte Regelungen für sie gelten. Weiter wird in der Kulturbotschaft 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Ersatzabgaben für Unternehmen, die Filme elektronisch anbieten, zwar thematisiert, dass in der FQIV u.”
Citation : LCin art. 2 n. 4 La définition de l'art. 2 al. 1 LCin est neutre quant au médium et formulée de manière ouverte. Selon les sources, la notion de film peut dès lors en principe également englober des productions en plusieurs parties / des productions sérialisées ; l'exclusion ou le traitement distinct de telles œuvres nécessite toutefois des mesures de soutien ou des règles d'exception spécifiques et serait régie séparément.
“Februar 2020, BBI 2020 3131, 3197 f., nachfolgend: Kulturbotschaft 2021 bis 2024; Botschaft zum Filmgesetz; BBI 2000 5429, 5445). In der FiFV bestand in einer alten Version eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien mit besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit (s.o. E. 3.6). Im Zuge der vorne erwähnten Umwälzungen im audiovisuellen Sektor werden Serien heute jedoch öfter nicht mehr von der SRG produziert (s.o. E. 3.5), so dass sich die Situation hinsichtlich der Unabhängigkeit von als Serien produzierten Werken verändert hat. Der klassische Begriff Film in Art. 2 Abs. 1 FiG wird medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren definiert, damit das Gesetz den weiteren technologischen Entwicklungen - soweit sie absehbar sind - standhalten kann. Die Definition sei nötig, um dem oft mit dem Kino assoziierten Begriff Film die nötige Offenheit zu geben (Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5444). Daraus lässt sich ableiten, dass eine offene Definition vom Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 1 FiG gewollt ist. Weil mit den Förderungskonzepten relativ detaillierte Vorschriften erlassen werden sollten, die speditiv den veränderten Bedürfnissen angepasst werden können (s.o. E. 3.1, Vernehmlassung Rz. 17, Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5448; vgl. Kai-Peter Uhlig, a.a.O., § 2 Rz. 143), kann erwartet werden, dass bestimmte Arten von Werken, wie serielle Produktionen, besondere Erwähnung finden würden, sollten gesonderte Regelungen für sie gelten. Weiter wird in der Kulturbotschaft 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Ersatzabgaben für Unternehmen, die Filme elektronisch anbieten, zwar thematisiert, dass in der FQIV u.a. Serien nicht als anrechenbare Filme gelten sollten (vgl. Kulturbotschaft 2021 bis 2024, BBI 2020 3131, 3197 f.). Im Zusammenhang mit der selektiven Filmförderung wurden aber keine Überlegungen zu mehrteiligen Werken angestellt (vgl. Kulturbotschaft 2021 bis 2024, BBI 2020 3131, 3249 f.). Dass sog. Serien a priori nicht unter den Filmbegriff von Ziff.”
Citation: LCin art. 2 n. 3 La nouvelle ordonnanÎ relative au quota pour les films européens et aux investissements dans la production cinématographique suisse (OQICin) mentionne explicitement «films, y compris les séries» à l'art. 2 al. 1 et contient, à l'art. 3, des dispositions concernant la durée minimale (p. ex. durée totale par saison). Une définition du terme «série» ne figure pas dans l'ordonnanÎ ; la LRTV n'emploie pas non plus ce terme.
“Anhang 2 FiFV zwar von einer Animationsserie die Rede, eine Definition findet sich aber nicht. In einer alten Fassung der FiFV findet sich eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien als förderbaren Werken, wobei besondere Regelungen im Zusammenhang mit der unabhängigen Produktion aufgestellt werden sollten (vgl. Art. 13 FiFV Fassung vom 1.10.2009; wieder aufgehoben am 1.1.2012, Fassung vom 20.12.2011). Explizit erwähnt wird der Begriff Serie in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen vom 6. September 2023 (FQIV, SR 443.14). In Art. 2 Abs. 1 FQIV wird festgelegt, als anrechenbare Filme gälten Filme einschliesslich Serien nach Art. 2 Abs. 1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden könnten, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet seien. Weiter gilt in der Verordnung als langer Film u.a. ein Dokumentarfilm ab 50 Minuten Dauer oder eine Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 100 Minuten pro Staffel (Art. 3 Bst. d FQIV). In der Verordnung wird somit in Art. 2 konkretisiert, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und entsprechende Verpflichtungen auslösen, ohne Serien von dieser Definition auszunehmen (vgl. Änderung der Filmverordnung, Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom 2. November 2022, S. 3). Eine Definition des Begriffs Serie findet sich in der Verordnung dabei allerdings nicht. Auch im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) wird der Begriff Serie nicht aufgenommen.”
“Anhang 2 FiFV zwar von einer Animationsserie die Rede, eine Definition findet sich aber nicht. In einer alten Fassung der FiFV findet sich eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien als förderbaren Werken, wobei besondere Regelungen im Zusammenhang mit der unabhängigen Produktion aufgestellt werden sollten (vgl. Art. 13 FiFV Fassung vom 1.10.2009; wieder aufgehoben am 1.1.2012, Fassung vom 20.12.2011). Explizit erwähnt wird der Begriff Serie in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen vom 6. September 2023 (FQIV, SR 443.14). In Art. 2 Abs. 1 FQIV wird festgelegt, als anrechenbare Filme gälten Filme einschliesslich Serien nach Art. 2 Abs. 1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden könnten, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet seien. Weiter gilt in der Verordnung als langer Film u.a. ein Dokumentarfilm ab 50 Minuten Dauer oder eine Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 100 Minuten pro Staffel (Art. 3 Bst. d FQIV). In der Verordnung wird somit in Art. 2 konkretisiert, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und entsprechende Verpflichtungen auslösen, ohne Serien von dieser Definition auszunehmen (vgl. Änderung der Filmverordnung, Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom 2. November 2022, S. 3). Eine Definition des Begriffs Serie findet sich in der Verordnung dabei allerdings nicht. Auch im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) wird der Begriff Serie nicht aufgenommen.”
D'après les parties, la notion de film visée à l'art. 2 al. 2 LCin englobe également les séries; de ce fait, les séries peuvent en principe entrer dans le champ d'application du droit de présenter une demanÞ de soutien financier prévu par les dispositions réglementaires.
“Anhang 2 FiFV wird konkretisiert, dass Schweizer Produktionsunternehmen Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms und an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von dessen Länge und dessen Auswertungsmediums beantragen können. Als Film kann somit jegliche Art eines audiovisuellen Werks gelten (Zufferey/Aubry, Loi sur le cinéma, 2006, Art. 2 Rz. 3). Die Parteien sind sich einig, dass vom Filmbegriff in Art. 2 Abs. 2 FiG auch sog. Serien erfasst werden (Beschwerde Rz. 3, Vernehmlassung Rz. 17). Dass in Ziff.”
“Anhang 2 FiFV wird konkretisiert, dass Schweizer Produktionsunternehmen Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms und an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von dessen Länge und dessen Auswertungsmediums beantragen können. Als Film kann somit jegliche Art eines audiovisuellen Werks gelten (Zufferey/Aubry, Loi sur le cinéma, 2006, Art. 2 Rz. 3). Die Parteien sind sich einig, dass vom Filmbegriff in Art. 2 Abs. 2 FiG auch sog. Serien erfasst werden (Beschwerde Rz. 3, Vernehmlassung Rz. 17). Dass in Ziff.”
Citation : LCin art. 2 ch. 1 La formulation de l'art. 2 al. 1 de la LCin est neutre au plan des médias et indépendante du procédé technique utilisé. Les travaux préparatoires indiquent en outre que certaines catégories d'œuvres, notamment les productions sérielles, pourraient être réglées séparément dans des programmes de soutien détaillés.
“Sendeanstalten, im Besitz der Auswertungsmedien sind. Unabhängigkeit wird auch im Sinne der Gestaltungsfreiheit verlangt (Botschaft vom 18. September 2000 zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5445, nachfolgend Botschaft zum Filmgesetz). Dass mehrteilige audiovisuelle Werke unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit problematisch seien, wurde im Gesetzgebungsprozess jedoch nicht thematisiert (vgl. Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021 bis 2024 vom 26. Februar 2020, BBI 2020 3131, 3197 f., nachfolgend: Kulturbotschaft 2021 bis 2024; Botschaft zum Filmgesetz; BBI 2000 5429, 5445). In der FiFV bestand in einer alten Version eine Bestimmung zu sog. Fernsehserien mit besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit (s.o. E. 3.6). Im Zuge der vorne erwähnten Umwälzungen im audiovisuellen Sektor werden Serien heute jedoch öfter nicht mehr von der SRG produziert (s.o. E. 3.5), so dass sich die Situation hinsichtlich der Unabhängigkeit von als Serien produzierten Werken verändert hat. Der klassische Begriff Film in Art. 2 Abs. 1 FiG wird medienneutral und unabhängig vom technischen Verfahren definiert, damit das Gesetz den weiteren technologischen Entwicklungen - soweit sie absehbar sind - standhalten kann. Die Definition sei nötig, um dem oft mit dem Kino assoziierten Begriff Film die nötige Offenheit zu geben (Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5444). Daraus lässt sich ableiten, dass eine offene Definition vom Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 1 FiG gewollt ist. Weil mit den Förderungskonzepten relativ detaillierte Vorschriften erlassen werden sollten, die speditiv den veränderten Bedürfnissen angepasst werden können (s.o. E. 3.1, Vernehmlassung Rz. 17, Botschaft zum Filmgesetz, BBI 2000 5429, 5448; vgl. Kai-Peter Uhlig, a.a.O., § 2 Rz. 143), kann erwartet werden, dass bestimmte Arten von Werken, wie serielle Produktionen, besondere Erwähnung finden würden, sollten gesonderte Regelungen für sie gelten. Weiter wird in der Kulturbotschaft 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Leistung von Ersatzabgaben für Unternehmen, die Filme elektronisch anbieten, zwar thematisiert, dass in der FQIV u.”
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