Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 1eroct. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 531;FF 2020 3037). ↩
1 commentary
Citation : LCin art. 8 ch. 1 Pour l'octroi des aides financières, le département compétent (actuellement le DFI) fixe les conditions et la procédure; à cet égard, le DFI a adopté l'ordonnanÎ sur la promotion du cinéma (FIFV). Le concept de soutien figurant à l'annexe 2 de la FIFV décrit les objectifs à atteindre, désigne les instruments de soutien et fixe les critères pertinents; les concepts de soutien sont élaborés pour une durée de validité de trois à cinq ans.
“Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion (Art. 3 FiG). Zu diesem Zweck kann er Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von Schweizer Filmen (Art. 3 Bst. a FiG) und zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen (Art. 3 Bst. b FiG) leisten (vgl. Urteil des BVGer B-6107/2013 vom 29. Mai 2015 E. 5.1). Für die Gewährung der Finanzhilfen legt das zuständige Departement - zurzeit das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) - die Voraussetzungen und das Verfahren fest (Art. 8 Abs. 2 FiG). Auf dieser Grundlage hat das EDI die Verordnung über die Filmförderung vom 21. April 2016 (FIFV, SR 443.113) erlassen mit dem Förderungskonzept in Anhang 2 (Art. 11 Abs. 1 FiG). Die Förderungskonzepte umschreiben die Ziele, die erreicht werden sollen, bezeichnen die Förderungsinstrumente und legen die massgeblichen Kriterien fest (Art. 11 Abs. 2 FiG). Sie werden für eine Gültigkeitsdauer von drei bis fünf Jahren erstellt (Art. 11 Abs. 3 FiG). Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms und an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von dessen Länge und dessen Auswertungsmedium beantragen (Ziff.”
“Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion (Art. 3 FiG). Zu diesem Zweck kann er Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von Schweizer Filmen (Art. 3 Bst. a FiG) und zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen (Art. 3 Bst. b FiG) leisten (vgl. Urteil des BVGer B-6107/2013 vom 29. Mai 2015 E. 5.1). Für die Gewährung der Finanzhilfen legt das zuständige Departement - zurzeit das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) - die Voraussetzungen und das Verfahren fest (Art. 8 Abs. 2 FiG). Auf dieser Grundlage hat das EDI die Verordnung über die Filmförderung vom 21. April 2016 (FIFV, SR 443.113) erlassen mit dem Förderungskonzept in Anhang 2 (Art. 11 Abs. 1 FiG). Die Förderungskonzepte umschreiben die Ziele, die erreicht werden sollen, bezeichnen die Förderungsinstrumente und legen die massgeblichen Kriterien fest (Art. 11 Abs. 2 FiG). Sie werden für eine Gültigkeitsdauer von drei bis fünf Jahren erstellt (Art. 11 Abs. 3 FiG). Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms und an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von dessen Länge und dessen Auswertungsmedium beantragen (Ziff.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.