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Die detaillierten Objektbeschreibungen sowie die zugehörigen Begründungen/Schutzgründe werden nur in einer separat publizierten amtlichen Veröffentlichung (ISOS-Publikation des BAK) veröffentlicht und sind für die Beurteilung/Prüfung nationaler Schutzfragen (z. B. Einsprachen, Bewilligungs- und Planungsprüfungen) verbindlich bzw. massgeblich heranzuziehen.
“2 Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG ist nicht zulässig. Die im Anhang IV GBR beschriebenen Merkmale für das Gebiet Nr. 14 (Hinterberg / Schützenstrasse, Hinterbergweg) lauten: 3.3 Zu berücksichtigten sind sodann die Rechtswirkungen, die mit der Aufnahme der Stadt Langenthal im ISOS verbunden sind. 3.3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erlässt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von nationaler Bedeutung. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) erlassen. Das vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitete und geführte ISOS enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte (Art. 1 Abs. 1 und 2 VISOS). Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Art. 5 Abs. 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung (Art. 1 Abs. 3 VISOS). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Die Erteilung von Baubewilligungen in der Bauzone ist grundsätzlich keine Bundesaufgabe (BGE 139 II 271 E. 10.1; BGer 1C_283/2021 vom 21.7.2022 E. 3.1.3). Das ist namentlich auch dann nicht der Fall, wenn für das Bauvorhaben wie hier eine kantonale Gewässerschutzbewilligung erforderlich ist zur Wärmenutzung mittels Erdsonden im übrigen Bereich (Ziff.”
ISOS-/VISOS-Einträge beeinflussen kantonale Nutzungsplanung und die Abwägung öffentlicher und privater Interessen; soweit es sich nicht um eine Bundesaufgabe handelt, bleibt der materielle Schutz in nicht-bundeseigenen Fällen dem kantonalen bzw. kommunalen Recht vorbehalten.
“Nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (Abs. 1). Die Inventare sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen (Abs. 2). Das ISOS ist ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NHG. Es enthält die im Anhang 1 der VISOS aufgezählten Objekte (Art. 1 VISOS). Durch die Aufnahme ins ISOS wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Der entsprechende Schutz gilt aber lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 6 Abs. 2 NHG). Soweit – wie vorliegend – keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet (BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.1; 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.2; 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020; je mit Hinweisen). Die Bundesinventare sind insoweit aber nicht völlig unmassgeblich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_572/2022 vom 2.”
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