RS 700 ↩
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Bei der kantonalen Richtplanung sind ISOS‑Perimeter und Erhaltungsziele konkret zu bezeichnen und Schutzkategorien zuzuordnen.
“Zusätzlich zu den Erhaltungszielen bietet das ISOS Anregungen zu einer nachhaltigen Planung, um den Erhalt des baulichen Erbes und die besondere Qualität der Siedlungen für die Zukunft zu gewährleisten (siehe hierzu die Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] sowie des EDI vom 15. November 2012 [aufrufbar unter: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Materialien, zuletzt besucht am 10. Juli 2024], S. 13). Eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, allerdings nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind aber Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung; seiner Natur nach kommt dieses einem Sachplan oder Konzept im Sinne von Art. 13 RPG gleich, weshalb es bei der Erstellung des kantonalen Richtplans zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 11 VISOS). Die konkrete Umsetzung des ISOS in der Form einer allgemein (und auch für Grundeigentümer) verbindlichen Regelung des Ortsbild- und Denkmalschutzes bleibt dem kantonalen Recht überlassen und muss namentlich auf dem Weg der Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG) erfolgen, insbesondere durch die Ausscheidung von Schutzzonen und die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen (zum Ganzen: BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteil BGer 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3, mit Hinweisen). Der kantonale Richtplan gibt vor, dass die Schutzziele für die schützenswerten Ortsbilder nationaler Bedeutung gemäss ISOS umzusetzen sind (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Dies beinhaltet die Bezeichnung der durch das ISOS festgelegten Perimeter und die Bestimmung ihrer Schutzkategorie anhand dessen Evaluationsskala und der dort festgelegten Erhaltungsziele (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 2). Für überbaute Perimeter sind Ortsbilder nationaler Bedeutung entsprechend ihrer Erhaltungsziele (A, B oder C) in die Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen; Umgebungsperimeter sind entsprechend ihrer Erhaltungsziele (a oder”
ISOS-/VISOS-Schutzziele sind bei Baubewilligungsverfahren nur relevant, soweit sie zuvor in grundeigentümerverbindlicher Nutzungsplanung umgesetzt wurden; Kantone müssen die Schutzziele mittels grundeigentümerverbindlicher Nutzungspläne umsetzen, und kantonale Richtpläne haben dies zu ermöglichen.
“1; BGer 1C_283/2021 vom 21.7.2022 E. 3.1.3). Das ist namentlich auch dann nicht der Fall, wenn für das Bauvorhaben wie hier eine kantonale Gewässerschutzbewilligung erforderlich ist zur Wärmenutzung mittels Erdsonden im übrigen Bereich (Ziff. 1.4 des Gesamtentscheids der Gemeinde i.V.m. dem Amtsbericht Wasser und Abfall vom 2.8.2022, Akten Gemeinde Reg. 7; vgl. dazu BGer 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 4.6 und 5). Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 135 II 209 E. 2.1). Die Kantone berücksichtigen das ISOS bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Art. 6-12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700; Art. 11 Abs. 1 VISOS). Sie sorgen dafür, dass das ISOS auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Art. 14-20 RPG (Art. 11 Abs. 2 VISOS; vgl. BGE 147 I 308 E. 7.2, 147 II 351 E. 4.3), die im Kanton Bern grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden ist (Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 2 und Art. 64 ff. BauG). Die Schutzziele des ISOS sind somit im Baubewilligungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt worden sind (BGer 1C_572/2022 vom 2.11.2023 E. 3.1.2, 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 5, 1C_488/2015 vom 24.8.2016 E. 4.5.3-4.5.5). Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass die im ISOS verkörperten Interessen bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts (namentlich bei der Anwendung baurechtlicher Ästhetikklauseln) sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind (BGE 135 II 209 E. 2.1; BGer 1C_84/2023 vom 6.5.2024 E. 4.3.1, 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 2.2; VGE 2012/145 vom 5.7.2013 E. 3.2.1, 2012/332 vom 11.”
Das ISOS ist bei kantonaler Planung verpflichtend in Nutzungs‑ und Interessenabwägungen sowie bei der Auslegung unbestimmter Baurechtsbegriffe zu berücksichtigen.
“Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit (wie vorliegend) keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet (BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.1; 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 2; 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Bundesinventare sind insoweit aber nicht völlig unmassgeblich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.1; 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.2; vgl. die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 VISOS). Den Behörden kommt bei der Festlegung eines Gestaltungsplans ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes sind auch die Aspekte des Ortsbildschutzes gemäss der Grundnutzungsordnung zu beachten und die Schutzanliegen des ISOS in die Interessenabwägung einzubeziehen (Urteil 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.5.1 mit Hinweisen).”
Die ISOS-Schutzziele wirken im Baubewilligungsverfahren nur, wenn sie zuvor grundeigentümerverbindlich in der Nutzungsplanung (z. B. kantonale Nutzungspläne) umgesetzt wurden.
“Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Die Erteilung von Baubewilligungen in der Bauzone ist grundsätzlich keine Bundesaufgabe (BGE 139 II 271 E. 10.1; BGer 1C_283/2021 vom 21.7.2022 E. 3.1.3). Das ist namentlich auch dann nicht der Fall, wenn für das Bauvorhaben wie hier eine kantonale Gewässerschutzbewilligung erforderlich ist zur Wärmenutzung mittels Erdsonden im übrigen Bereich (Ziff. 1.4 des Gesamtentscheids der Gemeinde i.V.m. dem Amtsbericht Wasser und Abfall vom 2.8.2022, Akten Gemeinde Reg. 7; vgl. dazu BGer 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 4.6 und 5). Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 135 II 209 E. 2.1). Die Kantone berücksichtigen das ISOS bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Art. 6-12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700; Art. 11 Abs. 1 VISOS). Sie sorgen dafür, dass das ISOS auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Art. 14-20 RPG (Art. 11 Abs. 2 VISOS; vgl. BGE 147 I 308 E. 7.2, 147 II 351 E. 4.3), die im Kanton Bern grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden ist (Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 2 und Art. 64 ff. BauG). Die Schutzziele des ISOS sind somit im Baubewilligungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt worden sind (BGer 1C_572/2022 vom 2.11.2023 E. 3.1.2, 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 5, 1C_488/2015 vom 24.8.2016 E. 4.5.3-4.5.5). Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass die im ISOS verkörperten Interessen bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts (namentlich bei der Anwendung baurechtlicher Ästhetikklauseln) sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind (BGE 135 II 209 E.”
Die Kantone setzen die ISOS‑Schutzziele primär bzw. vorrangig über kantonale Richt- und Nutzungsplanung um; ISOS ist bei kantonalen Richtplänen als Planungsgrundlage praktisch verbindlich zu berücksichtigen und wirkt über diese Planungsebene.
“Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Die Erteilung von Baubewilligungen in der Bauzone ist grundsätzlich keine Bundesaufgabe (BGE 139 II 271 E. 10.1; BGer 1C_283/2021 vom 21.7.2022 E. 3.1.3). Das ist namentlich auch dann nicht der Fall, wenn für das Bauvorhaben wie hier eine kantonale Gewässerschutzbewilligung erforderlich ist zur Wärmenutzung mittels Erdsonden im übrigen Bereich (Ziff. 1.4 des Gesamtentscheids der Gemeinde i.V.m. dem Amtsbericht Wasser und Abfall vom 2.8.2022, Akten Gemeinde Reg. 7; vgl. dazu BGer 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 4.6 und 5). Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 135 II 209 E. 2.1). Die Kantone berücksichtigen das ISOS bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Art. 6-12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700; Art. 11 Abs. 1 VISOS). Sie sorgen dafür, dass das ISOS auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Art. 14-20 RPG (Art. 11 Abs. 2 VISOS; vgl. BGE 147 I 308 E. 7.2, 147 II 351 E. 4.3), die im Kanton Bern grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden ist (Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 2 und Art. 64 ff. BauG). Die Schutzziele des ISOS sind somit im Baubewilligungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt worden sind (BGer 1C_572/2022 vom 2.11.2023 E. 3.1.2, 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 5, 1C_488/2015 vom 24.8.2016 E. 4.5.3-4.5.5). Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass die im ISOS verkörperten Interessen bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts (namentlich bei der Anwendung baurechtlicher Ästhetikklauseln) sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind (BGE 135 II 209 E.”
Das Bundesgericht erkennt das Urteil Rüti (2009) nicht als rückwirkende Grundlage für vorfrageweise ISOS‑Prüfungen an; die Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS für Kantone und Gemeinden wurde erst durch die Rechtsprechung ab 2009 geklärt.
“html) entschieden, dass für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundes-inventaren bestehe. Das Bundesgericht hat in darauf folgenden Urteilen festgehalten, es betrachte die rechtliche Veränderung, dass die Bedeutung des ISOS und die Pflicht zu dessen Berücksichtigung für die Kantone und die Gemeinden erst mit dem BGE 135 II 209 (Rüti) aus dem Jahr 2009 und mit der diesen präzisierenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (u.a. Urteil des BGer 1C_276/2015 vom 29. April 2016) geklärt worden sei, nicht als ausreichende nachträgliche Entwicklung für eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung auf die Vereinbarkeit mit dem ISOS (Urteile des BGer 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.6 und 3.10; 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dasselbe für die am 1. Juli 2010 in Kraft getretene ausdrückliche Berücksichtigungspflicht des ISOS in Art. 4a der altrechtlichen Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (aVISOS; heute: Art. 11 VISOS; vgl. Urteil des BGer 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.6 und 3.10). Demzufolge vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer das Bundesgerichtsurteil Rüti nicht als ausreichende nachträgliche Entwicklung für eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung auf die Vereinbarkeit mit dem ISOS betrachtet werden. Ebenso wenig lassen sich aus der Ein- fügung des Objektblattes S.”
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