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Citation: Limpauto art. 13 ch. 3 Lors de la fixation de la valeur normale, l'Administration fédérale des douanes (AFD) a retenu, dans l'affaire concrète, des bases d'évaluation différentes (valeurs d'assurance figurant dans des contrats de prêt ainsi qu'un prix d'achat), ce qui a entraîné des valeurs normales sensiblement divergentes et, par conséquent, des montants d'impôt différents.
“Die Automobilsteuer wird - wenn, wie vorliegend, das Automobil nicht zur Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird - auf dem Normalwert erheben. Als solcher gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG). In die Bemessungsgrundlage sind - neben den Nebenkosten der Einfuhr (Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG) - die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Der Steuersatz beträgt 4 % (Art. 13 AStG). Die EZV zog für die Bestimmung der Normalwerte die Versicherungswerte gemäss der beiden Leihverträge für die Fahrzeuge und den Kaufvertrag bezüglich das Fahrzeug E.A._______ zu Rate (vi-act. 12.06.02, 12.06.03, 07.08.12, 01.08.16). Für den E.B._______ ergab dies aufgrund des Leihvertrages einen Wert von Fr. 25'000'000.-, für den E.A._______ aufgrund des Kaufvertrages einen von Fr. 1'100'000.-; dieser Wert war gegenüber dem im Leihvertrag ausgewiesenen Wert von Fr. 1'300'000.- tiefer (angefochtene Verfügung Ziff. 6.8.2). Dazu schlug die EZV keine Nebenkosten der Einfuhr, aber die Zollbeträge gemäss E. 9.1.1, womit sich bei einem Steuersatz von 4 % für den E.A._______ ein Steuerbetrag von Fr. 44'005.05 und für den E._______ 250 Fr. 1'000'004.20 (mit Abrundung im Rappenbereich) ergab.”
Dans la décision citée, le taux d'imposition de 4 % (art. 13 Limpauto) a été appliqué aux valeurs normales déterminées; il en a découlé des montants d'impôt de Fr. 44'005.05 et Fr. 1'000'004.20 (calcul figurant dans la décision).
“Die Automobilsteuer wird - wenn, wie vorliegend, das Automobil nicht zur Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird - auf dem Normalwert erheben. Als solcher gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG). In die Bemessungsgrundlage sind - neben den Nebenkosten der Einfuhr (Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG) - die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Der Steuersatz beträgt 4 % (Art. 13 AStG). Die EZV zog für die Bestimmung der Normalwerte die Versicherungswerte gemäss der beiden Leihverträge für die Fahrzeuge und den Kaufvertrag bezüglich das Fahrzeug E.A._______ zu Rate (vi-act. 12.06.02, 12.06.03, 07.08.12, 01.08.16). Für den E.B._______ ergab dies aufgrund des Leihvertrages einen Wert von Fr. 25'000'000.-, für den E.A._______ aufgrund des Kaufvertrages einen von Fr. 1'100'000.-; dieser Wert war gegenüber dem im Leihvertrag ausgewiesenen Wert von Fr. 1'300'000.- tiefer (angefochtene Verfügung Ziff. 6.8.2). Dazu schlug die EZV keine Nebenkosten der Einfuhr, aber die Zollbeträge gemäss E. 9.1.1, womit sich bei einem Steuersatz von 4 % für den E.A._______ ein Steuerbetrag von Fr. 44'005.05 und für den E._______ 250 Fr. 1'000'004.20 (mit Abrundung im Rappenbereich) ergab.”
Limpauto art. 13 ch. 1 L'impôt sur les véhicules automobiles est calculé sur la valeur normale ; à la base d'imposition doivent être inclus les impôts, droits de douane et autres prélèvements dus à l'importation, à l'exception de l'impôt sur les véhicules automobiles lui-même et de la taxe sur la valeur ajoutée.
“ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Anhang zur Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des BAZG [SR 631.035], Ziff. 9.12). Die Automobilsteuer beträgt 4 Prozent (Art. 13 AStG). Sie wird vorliegend auf dem Normalwert erhoben (Art. 24 Abs. 1 Bst. b AStG). Aufgrund der Einfuhr geschuldete Steuern, Zölle und sonstige Abgaben (mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer) sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass der Wert des Fahrzeugs Fr. 38'440.- beträgt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 1'551.80 (4 % von [Fr. 38'440.00 + Fr.”
“Die Automobilsteuer wird - wenn, wie vorliegend, das Automobil nicht zur Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird - auf dem Normalwert erheben. Als solcher gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG). In die Bemessungsgrundlage sind - neben den Nebenkosten der Einfuhr (Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG) - die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Der Steuersatz beträgt 4 % (Art. 13 AStG). Die EZV zog für die Bestimmung der Normalwerte die Versicherungswerte gemäss der beiden Leihverträge für die Fahrzeuge und den Kaufvertrag bezüglich das Fahrzeug E.A._______ zu Rate (vi-act. 12.06.02, 12.06.03, 07.08.12, 01.08.16). Für den E.B._______ ergab dies aufgrund des Leihvertrages einen Wert von Fr. 25'000'000.-, für den E.A._______ aufgrund des Kaufvertrages einen von Fr. 1'100'000.-; dieser Wert war gegenüber dem im Leihvertrag ausgewiesenen Wert von Fr. 1'300'000.- tiefer (angefochtene Verfügung Ziff. 6.8.2). Dazu schlug die EZV keine Nebenkosten der Einfuhr, aber die Zollbeträge gemäss E. 9.1.1, womit sich bei einem Steuersatz von 4 % für den E.A._______ ein Steuerbetrag von Fr. 44'005.05 und für den E._______ 250 Fr. 1'000'004.20 (mit Abrundung im Rappenbereich) ergab.”
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