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Le délai de prescription relatif de dix ans est interrompu par tout acte administratif par lequel la créance fiscale est mise à la charge de la personne assujettie (voir art. 20 al. 2 let. b Limpauto). Cependant, si, dès l'origine, la création du droit repose sur un autre fondement juridique (p. ex. en vertu de l'art. 12 DPA), des doutes peuvent subsister quant à l'interruption effective du délai de prescription relatif.
“Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde vorliegend erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Das BAZG hat zwar diverse Amtshandlungen unternommen, die grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet gewesen wären. Weil es seinen Anspruch aber von Beginn weg auf Art. 12 VStrR gestützt hat, bestehen gewisse Zweifel, ob die relative Verjährung der Automobilsteuerforderung unterbrochen worden ist. Die Frage kann aber offen bleiben, sofern der Anspruch aus Art. 12 VStrR nicht verjährt oder anderweitig untergegangen ist.”
“Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde vorliegend erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Das BAZG hat zwar diverse Amtshandlungen unternommen, die grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet gewesen wären. Weil es seinen Anspruch aber von Beginn weg auf Art. 12 VStrR gestützt hat, bestehen gewisse Zweifel, ob die relative Verjährung der Automobilsteuerforderung unterbrochen worden ist. Die Frage kann aber offenbleiben, sofern der Anspruch aus Art. 12 VStrR nicht verjährt oder anderweitig untergegangen ist.”
Le délai de prescription relative de la dette d'impôt sur les véhicules automobiles est de dix ans. Il est, entre autres, interrompu par tout acte administratif par lequel la créance fiscale est faite valoir à l'encontre de la personne assujettie; par une telle interruption, le délai recommence à courir (art. 20 al. 2 let. b, al. 3 Limpauto). Dans les décisions citées, il est toutefois relevé que, dans des configurations factuelles où l'autorité a fondé sa prétention dès le départ sur l'art. 12 DPA, des doutes peuvent subsister quant à savoir si certains actes administratifs ont effectivement interrompu la prescription relative de la créance de l'impôt automobile.
“Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde vorliegend erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Das BAZG hat zwar diverse Amtshandlungen unternommen, die grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet gewesen wären. Weil es seinen Anspruch aber von Beginn weg auf Art. 12 VStrR gestützt hat, bestehen gewisse Zweifel, ob die relative Verjährung der Automobilsteuerforderung unterbrochen worden ist. Die Frage kann aber offen bleiben, sofern der Anspruch aus Art. 12 VStrR nicht verjährt oder anderweitig untergegangen ist.”
“Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde vorliegend erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Das BAZG hat zwar diverse Amtshandlungen unternommen, die grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet gewesen wären. Weil es seinen Anspruch aber von Beginn weg auf Art. 12 VStrR gestützt hat, bestehen gewisse Zweifel, ob die relative Verjährung der Automobilsteuerforderung unterbrochen worden ist. Die Frage kann aber offenbleiben, sofern der Anspruch aus Art. 12 VStrR nicht verjährt oder anderweitig untergegangen ist.”
Citation : art. 20 ch. 3 Limpauto La prescription absolue de 15 ans prévue à l'art. 20 al. 4 Limpauto joue le rôle d'une solution subsidiaire lorsque des doutes subsistent quant à l'interruption effective de la prescription relative de 10 ans par des actes de l'autorité. Dans ce contexte, la question de l'interruption peut rester ouverte, pour autant que la prétention fondée sur un autre fondement juridique (cf. notamment art. 12 DPA dans l'affaire jugée) ne soit pas prescrite ou éteinte par ailleurs.
“Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde vorliegend erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Das BAZG hat zwar diverse Amtshandlungen unternommen, die grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet gewesen wären. Weil es seinen Anspruch aber von Beginn weg auf Art. 12 VStrR gestützt hat, bestehen gewisse Zweifel, ob die relative Verjährung der Automobilsteuerforderung unterbrochen worden ist. Die Frage kann aber offen bleiben, sofern der Anspruch aus Art. 12 VStrR nicht verjährt oder anderweitig untergegangen ist.”
“Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde vorliegend erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Das BAZG hat zwar diverse Amtshandlungen unternommen, die grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet gewesen wären. Weil es seinen Anspruch aber von Beginn weg auf Art. 12 VStrR gestützt hat, bestehen gewisse Zweifel, ob die relative Verjährung der Automobilsteuerforderung unterbrochen worden ist. Die Frage kann aber offenbleiben, sofern der Anspruch aus Art. 12 VStrR nicht verjährt oder anderweitig untergegangen ist.”
Référence : Limpauto, art. 20 n. 2 Si une mesure administrative peut interrompre le délai de prescription relatif au sens de l'art. 20 al. 3 Limpauto, l'efficacité de cette interruption est contestable lorsque l'autorité a fondé sa prétention dès le départ sur l'art. 12 DPA ; dans les décisions citées, des doutes sont donc exprimés quant à l'effet interruptif.
“Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde vorliegend erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Das BAZG hat zwar diverse Amtshandlungen unternommen, die grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet gewesen wären. Weil es seinen Anspruch aber von Beginn weg auf Art. 12 VStrR gestützt hat, bestehen gewisse Zweifel, ob die relative Verjährung der Automobilsteuerforderung unterbrochen worden ist. Die Frage kann aber offen bleiben, sofern der Anspruch aus Art. 12 VStrR nicht verjährt oder anderweitig untergegangen ist.”
“Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde vorliegend erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Das BAZG hat zwar diverse Amtshandlungen unternommen, die grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet gewesen wären. Weil es seinen Anspruch aber von Beginn weg auf Art. 12 VStrR gestützt hat, bestehen gewisse Zweifel, ob die relative Verjährung der Automobilsteuerforderung unterbrochen worden ist. Die Frage kann aber offenbleiben, sofern der Anspruch aus Art. 12 VStrR nicht verjährt oder anderweitig untergegangen ist.”
Le Tribunal fédéral s'est à plusieurs reprises penché sur la question de la relation entre les règles de prescription propres aux impositions (en particulier l'art. 20 Limpauto) et la règle de prescription de la DPA, et en est arrivé à des résultats parfois divergents.
“Die Rüge der Beschwerdeführerin wirft vorab die Frage auf, nach welcher Regelung die Verjährung zu beurteilen ist. Das Bundesgericht war bereits verschiedentlich mit der Frage konfrontiert, in welchem Verhältnis spezial- bzw. abgabegesetzliche Verjährungsregelungen wie Art. 20 AStG, Art. 56 Abs. 4 MWSTG und Art. 75 ZG zur Verjährungsregelung des VStrR stehen, kam dabei aber zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen.”
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