2 commentaries
Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SVAV können die Vollzugsbehörden bei Gefahr der Zahlungsunfähigkeit Sicherstellungsmassnahmen treffen; dies umfasst die Sicherstellung von Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solchen, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt oder fällig sind.
Art. 48 SVAV ist als Kann‑Vorschrift ein Ermessenstatbestand; der Verwaltung kommt ein weiter Ermessensspielraum zu. Erlässt die Verwaltung eine Sicherstellungsverfügung, so muss diese verhältnismässig sein. Die Verfügung ist provisorisch zu belassen und die verlangte Sicherheit hat sich am voraussichtlich geschuldeten Abgabenbetrag zu orientieren. Die Rechtsmittelinstanz beschränkt ihre Prüfung insoweit darauf, ob der Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist.
“Art. 48 SVAV stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu. Erlässt die zuständige Verwaltung gegen eine abgabepflichtige Person eine Sicherstellungsverfügung, so muss diese verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1, m.w.H.). Dies gilt im Besonderen für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat diesbezüglich - wie bereits erwähnt (E. 1.4) - nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12.”
“Art. 48 SVAV stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu. Erlässt die zuständige Verwaltung gegen eine abgabepflichtige Person eine Sicherstellungsverfügung, so muss diese verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1, m.w.H.). Dies gilt im Besonderen für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat diesbezüglich - wie bereits erwähnt (E. 1.4) - nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.