Abrogé par le ch. I de l’O du 15 oct. 2025, avec effet au 1erjanv. 2026 (RO 2025 659). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 15 oct. 2025, en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2025 659). ↩
Introduit par l’art. 7 de l’O du 22 août 2012 sur les résidences secondaires (RO 2012 4583). Nouvelle teneur selon l’art. 12 ch. 2 de l’O du 4 déc. 2015 sur les résidences secondaires, en vigueur depuis le 1erjanv. 2016 (RO 2015 5669). ↩
Introduit par l’art. 7 de l’O du 22 août 2012 sur les résidences secondaires (RO 2012 4583). Nouvelle teneur selon l’art. 12 ch. 2 de l’O du 4 déc. 2015 sur les résidences secondaires, en vigueur depuis le 1erjanv. 2016 (RO 2015 5669). ↩
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Umnutzungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV sind nur insoweit bewilligungsfähig, als sie zur dauernden Erhaltung der landschaftsprägenden Bauten tatsächlich erforderlich sind. Dies kann nur in begrenztem Umfang erfolgen (z. B. unbeheizte Sommernutzung oder Freigabe nur von Teilflächen). Luxuslösungen und Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen, sind ausgeschlossen. Zudem müssen äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben.
“Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Nutzungsänderung bestehender, landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art.”
Bei Beherbergungsbetrieben ist zu prüfen, ob sie als örtliches Kleingewerbe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 RPV gelten oder primär auf auswärtige Gäste ausgerichtet sind. Die Rechtsprechung verlangt eine restriktive Auslegung des Ortsbezugs: Allein das Vorhandensein solcher Betriebe in touristisch geprägten Gebieten oder die Schaffung von Einkommensmöglichkeiten für die Ortsbevölkerung begründet den erforderlichen Ortsbezug nicht automatisch.
“Die Aufzählung in Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV zur Veranschaulichung des Begriffs des örtlichen Kleingewerbes ist nicht abschliessend formuliert. Die dort genannten Betriebe weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie der lokalen Versorgung oder der Verarbeitung und dem Vertrieb lokaler Produkte dienen (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124; WOLF, a.a.O., S. 30; BANDLI/BÜHLMANN/NICATI/TSCHANNEN, a.a.O., S. 25). Entsprechende Umnutzungen sind nach dieser Bestimmung nur zulässig bei Vorhaben von kleinen Gewerbebetrieben, die als typisch für eine ländliche, landwirtschaftlich geprägte Region gelten (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24 RPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG jeweils aus objektiv sachlichen Gründen ergeben muss (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wiederum hat die Vorinstanz den Begriff des örtlichen Kleingewerbes zu Recht restriktiv gehandhabt. Für den nach Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV geforderten Ortsbezug reicht es nicht aus, dass ein Betrieb Einkommensmöglichkeiten für die ansässige Bevölkerung schafft (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124 f.; WOLF, a.a.O., S. 30 f.). Der Beschwerdeführer vermag auch nichts für sich abzuleiten, falls kleingewerbliche Beherbergungsbetriebe in einem nicht nur ländlichen, sondern auch touristisch geprägten Gebiet typisch sein sollten. Im Ergebnis verletzt es Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV nicht, dass die Vorinstanz dem konkret zur Diskussion gestellten Beherbergungsbetrieb in der Scheune den nötigen Ortsbezug im Sinne dieser Bestimmung nicht zuerkannt hat.”
“Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV kann die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser) bewilligt werden; dabei darf der Gewerbeteil in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen. Der Beschwerdeführer ersucht unter diesem Titel um Einrichtung eines Beherbergungsbetriebs zur Vermietung von Gästezimmern (wie ein Bed-and-Breakfast-Betrieb bzw. eine touristisch bewirtschaftete Ferienwohnung) in der Scheune. Die Betreuung der Gäste soll gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichten Betriebskonzept von dem nebenan gelegenen Wohnhaus aus erfolgen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es nicht um ein Vorhaben für ein örtliches Kleingewerbe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV gehe. Diese Anforderung erachtet sie beim fraglichen Beherbergungsbetrieb nicht als erfüllt, weil er auf auswärtige Gäste ausgerichtet ist.”
“25). Entsprechende Umnutzungen sind nach dieser Bestimmung nur zulässig bei Vorhaben von kleinen Gewerbebetrieben, die als typisch für eine ländliche, landwirtschaftlich geprägte Region gelten (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24 RPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG jeweils aus objektiv sachlichen Gründen ergeben muss (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wiederum hat die Vorinstanz den Begriff des örtlichen Kleingewerbes zu Recht restriktiv gehandhabt. Für den nach Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV geforderten Ortsbezug reicht es nicht aus, dass ein Betrieb Einkommensmöglichkeiten für die ansässige Bevölkerung schafft (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124 f.; WOLF, a.a.O., S. 30 f.). Der Beschwerdeführer vermag auch nichts für sich abzuleiten, falls kleingewerbliche Beherbergungsbetriebe in einem nicht nur ländlichen, sondern auch touristisch geprägten Gebiet typisch sein sollten. Im Ergebnis verletzt es Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV nicht, dass die Vorinstanz dem konkret zur Diskussion gestellten Beherbergungsbetrieb in der Scheune den nötigen Ortsbezug im Sinne dieser Bestimmung nicht zuerkannt hat.”
Kann die Frage der Erteilung oder des Umfangs einer Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV nicht entscheidreif beantwortet werden, sind vorgängig umfassende kantonale Abklärungen und Prüfungen vorzunehmen. Fehlen diese, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Erw. in den Quellen).
“Da bei diesem Ausgang des Verfahrens noch offen ist, ob dem strittigen Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV ganz oder teilweise erteilt werden kann, erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme durch die Gemeinde zu prüfen.”
“Aus den Erwägungen folgt, dass die Angelegenheit noch nicht entscheidreif ist. Es ist nicht Aufgabe der BVD, die nötigen Abklärungen und Prüfungen erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst nach erfolgter umfassender Prüfung kann festgestellt werden, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV in welchem Umfang erteilt werden kann.”
Im vorliegenden Entscheid hat das Verwaltungsgericht nicht auf die kantonalen Auslegungsunterlagen zu Art. 39 Abs. 2 RPV (z. B. aus dem Kanton Tessin) abgestellt und hielt es deshalb für entbehrlich, die entsprechenden Beilagen zu berücksichtigen oder übersetzen zu lassen.
“Entgegen der Vorinstanz sind somit keine Gründe ersichtlich, die den Verzicht auf den vollständigen Rückbau rechtfertigen könnten. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, stellt das Verwaltungsgericht für diese Beurteilung nicht auf die Dokumentationen zu Art. 39 Abs. 2 RPV aus dem Kanton Tessin ab, die das ARE in italienischer Sprache eingereicht hat (Beschwerdebeilagen 3 und 4). Es erübrigt sich daher, die entsprechenden Unterlagen aus dem Recht zu weisen oder übersetzen zu lassen, wie dies der Beschwerdegegner verlangt (Beschwerdeantwort S. 7; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 35 N. 6).”
Der Begriff der Schutzwürdigkeit umfasst Landschafts‑ und Bauwerte, die Schutz rechtfertigen, ohne dass es sich um ausserordentliche oder vollkommen unversehrte Werte handeln muss; besonders herausragende Einzelfälle (z. B. Einzigartigkeit, Unersetzlichkeit, Seltenheit) fallen eher in die Kategorie «besonders schutzwürdig».
“La Divisione spiega il processo che ha condotto alla definizione dei comprensori, sostenendo che il pianificatore ha comunque già applicato in maniera incisiva i criteri di esclusione enunciati nella scheda del PD, demandando solo alla fase della domanda di costruzione la loro verifica puntuale. Inoltre, ha rafforzato i criteri di delimitazione. In merito al concetto di degno di protezione secondo l'art. 39 OPT la Divisione - richiamandosi alla pubblicazione dell'Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio, Il paesaggio tra passato e futuro, Berna 1998, pag. 28 seg. - ritiene che esso si riferisca a quel paesaggio che presenta indubbiamente dei valori tali da giustificarne la tutela, senza per questo dover necessariamente manifestare dei valori di eccezionalità ed essere assolutamente intatto. Questi ultimi apparterrebbero piuttosto al concetto di particolarmente degno di protezione, insieme all'unicità, all'insostituibilità, alla rarità o alla rappresentatività delle caratteristiche del paesaggio (cfr. risposta della Divisione dello sviluppo territoriale e della mobilità, pag.11). Premesso che la scarsa qualità del patrimonio costruito ha già condotto all'esclusione di un buon numero di aree, essa specifica che nei casi limite il Cantone ha dato maggior peso al potenziale di riqualifica promosso dal PUC-PEIP in consonanza con la scheda del piano direttore. Seppur diversi da quelli adottati dalla Confederazione, i criteri utilizzati dal Cantone non avrebbero certo minor valore.”
Im Kanton Waadt werden Änderungen der Zweckbestimmung (changement d’affectation) unter Anwendung der von Art. 39 Abs. 3 OAT vorgegebenen Kriterien beurteilt.
“4 Une autorisation fondée sur l’al. 2 devient caduque si la construction ou, pour autant que cela relève de la responsabilité du propriétaire, le paysage environnant n’est plus digne de protection. 5 En cas de modification illégale apportée dans un paysage au sens de l’al. 2, une autorité cantonale veille à ce qu’une décision de remise en état conforme au droit soit prise et exécutée." Selon la fiche "Mesure C 23" du PDCn, dans son état 7 juillet 2022 (4ème adaptation ter du plan directeur cantonal de 2008 approuvée le 7 juillet 2022 par le Conseil fédéral), le Canton de Vaud favorise le maintien de la population dans les territoires à habitat traditionnellement dispersé. Il y renforce l'habitat permanent en autorisant le changement d'affectation à des fins d'habitation sans rapport avec l'agriculture ou servant le petit artisanat, le tourisme rural et le commerce local. Aux termes de l'encadré gris figurant dans la mesure (p. 188-189), le Canton se base pour le changement d'affectation sur les critères fixés par l'art. 39 al. 3 OAT. En complément, il applique le critère selon lequel les aménagements extérieurs respectent l'identité des lieux, ne modifient que peu la topographie naturelle et le contexte végétal et n'augmentent pas les surfaces imperméables. On notera que la mesure concernée ne fait état d'aucune limite quantitative s'agissant des changements d'affectation. Selon Muggli pour ce qui est de l'art. 39 al. 1 let. a OAT, à la différence de ce que prévoit l'art. 24c LAT, les possibilités d'agrandissement à l'intérieur du volume bâti existant ne sont soumises à aucune limite en termes de surface. Muggli précise néanmoins que si la légalité et constitutionnalité de l'art. 39 al. 1 OAT ont toujours été controversées, elles n'ont semble-t-il jamais été vérifiées par les tribunaux. De l'avis de cet auteur, elles sont, depuis la révision partielle de 1998 (introduction des art. 24b et 24d, et davantage encore depuis celle de 2011 (extension du champ d'application de l'art. 24c LAT), sujettes à caution. L'art.”
Bei erheblichen, sofort auffälligen Veränderungen der äusseren Erscheinung — namentlich massiv veränderten Fassaden oder einer deutlichen Entnaturierung, die den ursprünglich-landwirtschaftlichen Charakter oder die Identität der Baute wesentlich beeinträchtigen — kann das öffentliche Schutzinteresse bzw. die Schutzwürdigkeit entfallen. In solchen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 RPV nicht angezeigt und kann verweigert bzw. entzogen werden.
“Esso richiede inoltre che una misura restrittiva sia in grado di produrre i risultati previsti (regola dell'idoneità) e ch'essi non possano essere raggiunti con una misura meno incisiva (regola di necessità); detto principio vieta inoltre ogni tipo di limitazione che va oltre lo scopo perseguito e richiede una relazione ragionevole tra quest'ultimo e gli interessi pubblici o privati interessati (principio di proporzionalità in senso stretto, che implica una ponderazione degli interessi; DTF 148 I 160 consid. 7.10; 145 I 73 consid. 7.1.1). Ora, nella conclusione, ritenuta anche nel vicino comparto 1 (Piandera), che la strada asfaltata comporta un forte impatto che ha caratteristiche non compatibili con un'area protetta, non è ravvisabile una violazione del principio di proporzionalità. In effetti, una tale strada sminuisce in maniera significativa i paesaggi degni di protezione. 4.6. Il generico accenno al fatto che il rustico di B.________ potrebbe facilmente essere ripristinato allo stato originario non dimostra chiaramente che, non ritenendolo degno di protezione, la Corte cantonale avrebbe addirittura abusato del suo potere di apprezzamento. Ciò a maggior ragione visto ch'essi non dimostrano affatto che la conclusione dei giudici cantonali, secondo cui tale edificio è completamente snaturato, e che pertanto non sussiste più alcun interesse pubblico alla sua protezione, sarebbe arbitraria. Anche al riguardo i ricorrenti osservano che il concetto "degno di protezione" dell'art. 39 OPT sarebbe fondato sul principio generale del rispetto del paesaggio, ossia di un paesaggio che presenta valori tali da giustificarne la tutela, senza tuttavia dover manifestare necessariamente dei valori di eccezionalità ed essere assolutamente intatto. Rilevano che questa norma non verterebbe sul concetto di "particolarmente" degno di protezione, desumendone che escludendo i loro fondi dalla zona di protezione la Corte cantonale avrebbe applicato in maniera errata e arbitraria l'art. 39 OPT, estendendo oltremodo il concetto "degno di protezione". Come visto, le critiche meramente appellatorie dei ricorrenti non dimostrano che si sarebbe in presenza di una violazione dell'invocata norma, soprattutto degli obiettivi da essa perseguiti, compiutamente descritti nella decisione impugnata. 4.7. Gli insorgenti accennano poi al fatto che l'edificio di proprietà di C.________, ubicato nella stessa zona, è stato rettamente inserito nel PUC-PEIP. Definiscono arbitraria questa distinzione, visto che i tre edifici si trovano nella stessa zona e sarebbero delimitati dalla medesima strada asfaltata che raggiunge il paese.”
“April 2019 sind in der Ostfassade sechs Fenster im Dachgeschoss und im Erdgeschoss eine Haustür, Glasziegelfenster sowie ein Wellplatten-Fenster eingebaut worden.20 Die Veränderungen an der Ostfassade des Gebäudes sind massiv und springen sofort ins Auge. Besonders die Fensterfront für die Belichtung des Dachgeschosses und die Befensterung des Erdgeschosses wirken sich negativ auf das äussere Erscheinungsbild aus.21 Sie verändern den ursprünglich landwirtschaftlichen Charakter des Gebäudes und damit die Identität der Baute erheblich. Auch das AGR äusserte sich in der Stellungnahme vom 15. September 2020 kritisch zum äusseren Erscheinungsbild des Gebäudes. Es ist daher fraglich, ob unter diesen Umständen die Identität des Gebäudes in den wesentlichen Zügen gewahrt ist. Diese Frage muss hier aber nicht abschliessend beurteilt werden. Wie erwähnt, ist das Grundstück nicht genügend erschlossen und der Umbau und die Umnutzung widersprechen den Vorschriften des Gewässerschutzes. Einer Ausnahmebewilligung stehen damit überwiegende Interessen des Gewässerschutzes entgegen (vgl. E. 4). Das AGR hat eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV und nach Art. 24c RPG somit zu Recht verweigert. Bei diesem Ergebnis kann auch die Frage, ob im vorliegenden Fall Art. 24c RPG im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1C_145/2019 vom 20. Mai 2020) anwendbar wäre, offengelassen werden. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.”
Massive Veränderungen der Fassade können den ursprünglich landwirtschaftlichen Charakter und damit die Identität einer Baute derart beeinträchtigen, dass das äussere Erscheinungsbild nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt erscheint und daher eine Bewilligung nach Art. 39 RPV fraglich ist.
“Sowohl eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV als auch eine nach Art. 24c RPG setzt unter anderem voraus, dass der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV) und das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Nach dem Foto in den Akten und dem Plan der Ostfassade vom 18. April 2019 sind in der Ostfassade sechs Fenster im Dachgeschoss und im Erdgeschoss eine Haustür, Glasziegelfenster sowie ein Wellplatten-Fenster eingebaut worden.20 Die Veränderungen an der Ostfassade des Gebäudes sind massiv und springen sofort ins Auge. Besonders die Fensterfront für die Belichtung des Dachgeschosses und die Befensterung des Erdgeschosses wirken sich negativ auf das äussere Erscheinungsbild aus.21 Sie verändern den ursprünglich landwirtschaftlichen Charakter des Gebäudes und damit die Identität der Baute erheblich. Auch das AGR äusserte sich in der Stellungnahme vom 15. September 2020 kritisch zum äusseren Erscheinungsbild des Gebäudes. Es ist daher fraglich, ob unter diesen Umständen die Identität des Gebäudes in den wesentlichen Zügen gewahrt ist.”
“Sowohl eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV als auch eine nach Art. 24c RPG setzt unter anderem voraus, dass der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV) und das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Nach dem Foto in den Akten und dem Plan der Ostfassade vom 18. April 2019 sind in der Ostfassade sechs Fenster im Dachgeschoss und im Erdgeschoss eine Haustür, Glasziegelfenster sowie ein Wellplatten-Fenster eingebaut worden.20 Die Veränderungen an der Ostfassade des Gebäudes sind massiv und springen sofort ins Auge. Besonders die Fensterfront für die Belichtung des Dachgeschosses und die Befensterung des Erdgeschosses wirken sich negativ auf das äussere Erscheinungsbild aus.21 Sie verändern den ursprünglich landwirtschaftlichen Charakter des Gebäudes und damit die Identität der Baute erheblich. Auch das AGR äusserte sich in der Stellungnahme vom 15. September 2020 kritisch zum äusseren Erscheinungsbild des Gebäudes. Es ist daher fraglich, ob unter diesen Umständen die Identität des Gebäudes in den wesentlichen Zügen gewahrt ist.”
Bei der Prüfung von Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 3 RPV ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht gefährdet wird und die Erschliessung nicht über punktuelle Eingriffe hinaus ausgebaut wird.
“Im vorliegenden Fall stützte sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Verfügung des AGR, welches das Vorhaben einzig unter den Voraussetzungen von Art. 24c RPG prüfte. Ob und in welchem Umfang für das geplante und zum Teil ausgeführte Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV erteilt werden kann, ist im jetzigen Stand des Verfahrens aber noch offen. Insoweit ist die Verfügung des AGR vom 18. September 2020 (Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG) unvollständig. Ob dem strittigen Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV erteilt werden kann, bedarf noch weiterer Abklärungen. Namentlich wird im Detail zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 Bst. a bis d RPV erfüllt sind. Ungeklärt ist auch die Frage, ob das Vorhaben Art. 39 Abs. 3 RPV und den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV entspricht. Besonders von Bedeutung sind dabei die umfassende Interessenabwägung sowie das Verbot des mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung. Von Gewicht ist auch die Auflage, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht gefährdet werden darf. Die Verfügung der Gemeinde (Bauabschlag und Wiederherstellung) sowie die Verfügung des AGR sind daher aufzuheben.”
Bei rechtswidrigen zonenfremden Bauten ist grundsätzlich auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinzuwirken; ein Verzicht darauf würde den Gehalt der Vorschriften über Zonenkonformität aushöhlen.
“Anders als der Beschwerdegegner und die BVD ausführen, stehen dem vollständigen Abbruch des Gebäudes auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie solche des Landschaftsschutzes und der Erhaltung traditioneller Kulturlandschaften entgegen. Art. 39 RPV berücksichtigt diese Interessen und lässt bei gegebenen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, was auch die Vorinstanz anerkennt (angefochtener Entscheid E. 4c). Es käme einer Aushöhlung der Vorschriften über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und den Ausnahmebestimmungen dazu gleich, wenn widerrechtliche zonenfremde Bauten zwar nicht (nachträglich) bewilligt werden könnten, im Baupolizeiverfahren aus Gründen, die bei der verweigerten Bewilligung bereits berücksichtigt wurden, aber auf die Wiederherstellung verzichtet würde. Im Übrigen kann der vorinstanzlichen Interessenabwägung auch inhaltlich nicht gefolgt werden: Das heutige, chaletartige Erscheinungsbild und die Grundstruktur des Gebäudes unterscheiden sich wesentlich vom ursprünglichen Weidhaus. Ein Vergleich der im Weidhausrichtplan enthaltenen Fotos des ursprünglichen Weidhauses mit den Fotos des umgebauten Gebäudes zeigt dies deutlich (Weidhausrichtplan Objektblatt Nr.”
Art. 39 Abs. 1 RPV bezieht sich auf die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten (z. B. zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken oder für örtliches Kleingewerbe). Sie kommt nur zur Anwendung, wenn tatsächlich eine solche Nutzungsänderung vorliegt; auf Neubauten oder andersartige Bauvorhaben findet diese Bestimmung damit nicht Anwendung.
“Unter den Anwendungsbereich von Art. 24 RPG fällt auch die Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 RPV. Nach dieser Bestimmung können die Kantone in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, (a) die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden und (b) die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser) als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen. Das umstrittene Chalet befindet sich zwar innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets, weshalb Art. 39 Abs. 1 RPV grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Allerdings handelt es beim umstrittenen Bauvorhaben weder um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken noch um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes. Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung kommt damit ebenfalls nicht in Frage, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelung von Art. 39 Abs. 2 RPV, welche unter dem Titel der Standortgebundenheit die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten zulässt. Vorliegend handelt es sich nicht um eine solche Baute.”
“Unter den Anwendungsbereich von Art. 24 RPG fällt auch die Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 RPV. Nach dieser Bestimmung können die Kantone in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, (a) die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden und (b) die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser) als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen. Das umstrittene Chalet befindet sich zwar innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets, weshalb Art. 39 Abs. 1 RPV grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Allerdings handelt es beim umstrittenen Bauvorhaben weder um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken noch um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes.”
Bei landschaftsprägenden Bauten kommt eine Nutzungsänderung nach Art. 39 Abs. 2–5 RPV nur in Betracht, soweit die materielle Schutzwürdigkeit nach Art. 24d Abs. 2 RPG zu prüfen ist und nicht bereits erfüllt ist. Für die Bewilligung ist erforderlich, dass die Baute materiell schützenswert ist und die formelle Unterschutzstellung spätestens bis zur Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgt; eine bloss formelle Unterschutzstellung genügt nicht.
“Die Unterschutzstellung muss bis spätestens zur Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgen. Zum anderen muss die Baute als Einzelobjekt aber auch materiell schützenswert sein ("als schützenswert anerkannt"). Eine bloss formelle Unterschutzstellung genügt somit nicht. Die Schutzwürdigkeit als Einzelobjekt im Sinne von Art. 24d Abs. 2 RPG kann sich aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes ergeben. Unter gewissen Umständen können auch Aspekte des Landschaftsschutzes eine Baute als im Sinne dieser Bestimmung schützenswert erscheinen lassen. Bei landschaftsprägenden Bauten, welche die von Art. 24d Abs. 2 RPG vorausgesetzte Schutzwürdigkeit als Einzelobjekt nicht erreichen, kommt allenfalls eine Nutzungsänderung unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 bis 5 RPV in Betracht (BGE 147 II 465 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Unterschutzstellung von materiell schützenswerten Bauten im Sinne von Art. 24d Abs. 2 RPG richtet sich nach dem kantonalen Recht. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich – im Unterschied zur Unterschutzstellung von Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV – grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Vorgaben. Erforderlich ist nach Art. 24d Abs. 2 RPG immerhin, dass die materielle Schutzwürdigkeit der Baute in einem formellen Verfahren nach objektiv-fachlichen Kriterien festgestellt wird. Im kantonalen Ausnahmebewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob der Schutz der Baute, deren Zweck geändert werden soll, im Lichte von Art. 24d Abs. 2 RPG materiell gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn die formelle Unterschutzstellung bereits rechtskräftig ist (BGE 147 II 465 E. 4.3.2 mit Hinweisen).”
“Aus den Erwägungen folgt, dass die fragliche Alphütte im Temporärsiedlungsgebiet nach Art. 39 Abs. 2 RPV und in der Lägerschutzzone nach Art. 51 Abs. 3 und Anhang B1 GBR liegt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV fällt damit nicht von vornherein ausser Betracht.21”
Innenausbau und Umnutzung des Gebäudes können umfangreich erfolgen; insoweit bestehen nach den in den Quellen dargestellten Grundsätzen keine starren Flächenlimiten für Ausbauten im Innern. Voraussetzung ist jedoch, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV).
“Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 RPV setzt, anders als jener von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV, die bestimmungsgemässe Nutzung der Baute nicht voraus.18 Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: «a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.» Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägender Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 43a RPV hinzu. Besonders von Bedeutung sind dabei die umfassende Interessenabwägung sowie das Verbot des mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung. Von Gewicht ist auch die Auflage, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht gefährdet werden darf.”
“Dans les territoires à habitat traditionnellement dispersé qui sont désignés dans le plan directeur cantonal et dans lesquels, compte tenu du développement spatial souhaité, l’habitat permanent doit être renforcé, les cantons peuvent autoriser, au titre de constructions dont l’implantation est imposée par leur destination (art. 24 let. a LAT), les changements d’affectation, à des fins d’habitation sans rapport avec l’agriculture, de constructions existantes comportant des logements, si la construction après transformation est habitée à l’année (art. 39 al. 1 let. a OAT). Entre autres conditions, l'autorisation ne peut être délivrée que si la construction n’est plus nécessaire à l’utilisation antérieure conforme à l’affectation de la zone (art. 43a let. a OAT). Contrairement à d'autres dérogations en matière de construction hors de la zone à bâtir, les possibilités d'agrandissement à l'intérieur du volume bâti existant en vertu de l'art. 39 al. 1 let. a OAT ne sont pas soumises à des limites en termes de surface.42 Par contre, il faut impérativement que l’aspect extérieur et la structure architecturale de la construction demeurent inchangés pour l’essentiel (art. 39 al. 3 OAT). La parcelle no J.________ figure dans un territoire à habitat traditionnellement dispersé conformément au plan directeur du canton de Berne.43 Selon la mesure A_02 du plan directeur, "en cas de changement d'affectation au sens de l'art. 39 al. 1 OAT, l'autorité fait mentionner au registre foncier la charge – liée à l'autorisation – d'habiter le logement à l'année en application de l'article 44 OAT." Il n'est pas contesté que le recourant 1 et la recourante 2 sont domiciliés de façon permanente dans le bâtiment litigieux. Faute de demande de permis de construire pour les transformations, en particulier pour le changement d'affectation d'une grande partie du rural en locaux d'habitation, la mention correspondante au registre foncier n'a pas pu être faite. Par contre, la nature du logement originel (c'est-à-dire avant son aliénation à Mme B.________) n'est pas décisive, notamment quant à savoir s'il était occupé de manière permanente ou temporaire.44 La condition selon laquelle la construction, en particulier le rural, n'a plus d'utilité agricole, est également remplie depuis que la parcelle n'est plus assujettie à la législation en matière de droit foncier rural par décision préfectorale (cf.”
Für Ausnahmebewilligungen nach Art. 39 Abs. 1 RPV gelten hohe Anforderungen: die äussere Erscheinung der Wohnbauten muss im Wesentlichen unverändert bleiben.
“S. 3 f., Vorakten Gemeinde [act. 3B] pag. 9 f.). Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass das Schwimmbecken im Jahr 2001 nach damaliger Praxis zum Streusiedlungsartikel bewilligungsfähig gewesen wäre. In diesem Fall hätte aber dessen Fläche (13,9 m2) als BGF angerechnet und der bewilligte Ausbau des Sockelgeschosses in diesem Umfang verkleinert werden müssen (Stellungnahme des AGR vom 29.4.2019, Vorakten BVD pag. 33). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal für Ausnahmebewilligungen nach Art. 24d Abs. 1 RPG und Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV generell hohe Anforderungen bei Veränderungen im Aussenbereich gelten. So verlangen beide Bestimmungen seit ihrem Inkrafttreten, dass die äussere Erscheinung der Wohnbauten im Wesentlichen unverändert bleibt (Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG; Art. 39 Abs. 3 RPV bzw. Art. 39 Abs. 3 Bst. c RPV in der Fassung vom”
Nach Art. 39 Abs. 3 RPV sind nicht nur die äussere Erscheinung der Baute, sondern auch deren unmittelbare Umgebung, die das Landschaftsbild beeinflusst, nur vorsichtig zu verändern. Unter dem Gesichtspunkt notwendiger Nebennutzflächen kommen demnach allenfalls zum Wohnen gehörende Parkplätze oder offene, ungedeckte Sitzflächen in Betracht; ein dreiseitig geschlossener, massiver Carport ist danach nicht zulässig.
“S. 39; Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N. 43). Nicht nur die äussere Erscheinung der Baute selbst (Art. 39 Abs. 3 RPV), sondern auch deren unmittelbare Umgebung, die das Landschaftsbild beeinflusst, soll daher nur vorsichtig verändert werden (BVR 2012 S. 74 E. 3.2.2, wo für die Konkretisierung auf die Rechtsprechung zu Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG verwiesen wird). Zulässig sind unter dem Titel notwendige Nebennutzflächen deshalb allenfalls zum Wohnen gehörende Parkplätze oder offene ungedeckte Sitzflächen (Themenblatt A4 S. 2), nicht jedoch ein dreiseitig geschlossener, massiver Carport. Fraglich ist, ob für den Neubau des Carports stattdessen eine Bewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden durfte, d.h. nach einem anderen Ausnahmetatbestand mit anderen Voraussetzungen. Denn gemäss den Erläuterungen und Empfehlungen des ARE fallen Bauten, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV erweitert worden sind, grundsätzlich nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG, es sei denn, die bereits vorgenommenen Änderungen hätten auch gestützt auf Art. 24c RPG (bzw. aArt. 24 Abs. 2 RPG in der bis zum 31.”
“S. 39; Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N. 43). Nicht nur die äussere Erscheinung der Baute selbst (Art. 39 Abs. 3 RPV), sondern auch deren unmittelbare Umgebung, die das Landschaftsbild beeinflusst, soll daher nur vorsichtig verändert werden (BVR 2012 S. 74 E. 3.2.2, wo für die Konkretisierung auf die Rechtsprechung zu Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG verwiesen wird). Zulässig sind unter dem Titel notwendige Nebennutzflächen deshalb allenfalls zum Wohnen gehörende Parkplätze oder offene ungedeckte Sitzflächen (Themenblatt A4 S. 2), nicht jedoch ein dreiseitig geschlossener, massiver Carport. Fraglich ist, ob für den Neubau des Carports stattdessen eine Bewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden durfte, d.h. nach einem anderen Ausnahmetatbestand mit anderen Voraussetzungen. Denn gemäss den Erläuterungen und Empfehlungen des ARE fallen Bauten, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV erweitert worden sind, grundsätzlich nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG, es sei denn, die bereits vorgenommenen Änderungen hätten auch gestützt auf Art. 24c RPG (bzw. aArt. 24 Abs. 2 RPG in der bis zum 31.”
Erweiterungen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV bewilligt wurden, fallen nach der einschlägigen Lehre und den Erläuterungen des ARE grundsätzlich nicht unter die Folgeausnahme nach Art. 24c RPG; eine kumulative Anwendung wird in der Regel abgelehnt. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben insgesamt auch nach Art. 24c RPG hätte bewilligt werden können und das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.
“S. 39; Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N. 43). Nicht nur die äussere Erscheinung der Baute selbst (Art. 39 Abs. 3 RPV), sondern auch deren unmittelbare Umgebung, die das Landschaftsbild beeinflusst, soll daher nur vorsichtig verändert werden (BVR 2012 S. 74 E. 3.2.2, wo für die Konkretisierung auf die Rechtsprechung zu Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG verwiesen wird). Zulässig sind unter dem Titel notwendige Nebennutzflächen deshalb allenfalls zum Wohnen gehörende Parkplätze oder offene ungedeckte Sitzflächen (Themenblatt A4 S. 2), nicht jedoch ein dreiseitig geschlossener, massiver Carport. Fraglich ist, ob für den Neubau des Carports stattdessen eine Bewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden durfte, d.h. nach einem anderen Ausnahmetatbestand mit anderen Voraussetzungen. Denn gemäss den Erläuterungen und Empfehlungen des ARE fallen Bauten, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV erweitert worden sind, grundsätzlich nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG, es sei denn, die bereits vorgenommenen Änderungen hätten auch gestützt auf Art. 24c RPG (bzw. aArt. 24 Abs. 2 RPG in der bis zum 31. August 2000 geltenden Fassung [AS 1979 S. 1573]) bewilligt werden können und das Kontingent sei noch nicht ausgeschöpft (Erläuterungen ARE, V Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, Ziff. 5.2.1, 5.2.2, 5.8; vgl. auch Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N. 34, der eine kumulative Anwendung von Art. 24 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 39 RPV mit einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach Art. 24b-e RPG ebenfalls ablehnt). Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für den Carport setzt folglich voraus, dass das Vorhaben als Ganzes nach Art. 24c RPG hätte bewilligt werden können.”
Eine dauerhafte Umnutzung (z.B. in einen Dauerwohnsitz) kann ausgeschlossen werden, wenn nicht nachgewiesen ist, dass nur eine ganzjährige Nutzung den Erhalt der schutzwürdigen Bauten sicherstellt. Ebenso kann bereits eine weniger weitgehende Nutzungsänderung (z.B. von einer landwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute zu einer nichtlandwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute) für den Erhalt ausreichen, sodass eine Umnutzung in einen Dauerwohnsitz nicht notwendig ist.
“Der blosse (angebliche) Umstand, dass nur die Möglichkeit einer winterlichen Nutzung die Eigentümer veranlasse, für den Erhalt der Gebäude zu sorgen, bedeutet nicht, dass der Erhalt der Alphütte nur durch die ganzjährige Nutzbarkeit sichergestellt werden kann. So ist vorab weder erkennbar noch belegt, dass die (auch aufgrund der bewilligten baulichen Massnahmen) grundsätzlich intakte Alphütte derzeit überhaupt einer Umnutzung bedarf, damit deren Erhalt sichergestellt werden kann. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, ist anzunehmen, dass hierfür auch schon die vorgenommene Umnutzung von einer landwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute zu einer nichtlandwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute ausreicht, zumal das Gebiet und die betreffende Hütte auch in den zulässigen Sommermonaten für eine solche Nutzung äusserst attraktiv ist. Die strittige Umnutzung der temporär bewohnten Alphütte in eine dauerhaft bewohnbare Wohnbaute bzw. einen Dauerwohnsitz und der damit in Zusammenhang stehende Umbau des nördlichen Teils des Obergeschosses zu vollwertigen Schlafräumen scheitert damit an der Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV, womit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschlossen ist.”
Art. 39 Abs. 2 RPV ermöglicht die Bewilligung der Änderung der Nutzung nur für bestehende Bauten, die als landschaftsprägend geschützt sind, und knüpft diese Erlaubnis an die Standortgebundenheit. Nicht jede Nutzungsänderung oder jedes Bauvorhaben fällt daher unter diese Bestimmung.
“a RPG) bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden und (b) die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser) als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen. Das umstrittene Chalet befindet sich zwar innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets, weshalb Art. 39 Abs. 1 RPV grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Allerdings handelt es beim umstrittenen Bauvorhaben weder um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken noch um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes. Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung kommt damit ebenfalls nicht in Frage, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelung von Art. 39 Abs. 2 RPV, welche unter dem Titel der Standortgebundenheit die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten zulässt. Vorliegend handelt es sich nicht um eine solche Baute.”
In der Fachliteratur ist die Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit von Art. 39 RPV mit der bundesrechtlichen Ordnung (insbesondere in Bezug auf die abschliessenden Ausnahmeregelungen der LAT/ LPT und das Fehlen einer expliziten Delegationsgrundlage) umstritten. Einzelne Autoren halten Art. 39 für rechtlich bzw. verfassungs- oder delegationsrechtlich problematisch, wohingegen andere ihn als besondere, ergänzende Regelung einordnen. Diese Auffassungen sind in der zitierten Literatur dargestellt.
“3 OAT. En complément, il applique le critère selon lequel les aménagements extérieurs respectent l'identité des lieux, ne modifient que peu la topographie naturelle et le contexte végétal et n'augmentent pas les surfaces imperméables. On notera que la mesure concernée ne fait état d'aucune limite quantitative s'agissant des changements d'affectation. Selon Muggli pour ce qui est de l'art. 39 al. 1 let. a OAT, à la différence de ce que prévoit l'art. 24c LAT, les possibilités d'agrandissement à l'intérieur du volume bâti existant ne sont soumises à aucune limite en termes de surface. Muggli précise néanmoins que si la légalité et constitutionnalité de l'art. 39 al. 1 OAT ont toujours été controversées, elles n'ont semble-t-il jamais été vérifiées par les tribunaux. De l'avis de cet auteur, elles sont, depuis la révision partielle de 1998 (introduction des art. 24b et 24d, et davantage encore depuis celle de 2011 (extension du champ d'application de l'art. 24c LAT), sujettes à caution. L'art. 39 OAT ne peut en effet s'appuyer sur aucune norme de délégation législative comparable à l'art. 37a LAT (relatif aux constructions et installations à usage commercial sises hors zone à bâtir et non conformes à l'affectation de la zone), si bien que, depuis la révision partielle de 1998 au plus tard, il entre en conflit avec les dispositions dérogatoires détaillées qui ont remplacé l'ancien art. 24 LAT, comme c'est le cas pour l'art. 24c LAT (Muggli, Commentaire pratique LAT: construire hors zone à bâtir, Berne 2017, n° 36 ad art. 24 LAT, sur le même sujet cf. aussi David Boulaz, La protection du paysage, Etude de droit fédéral et vaudois, thèse Lausanne 2017, p. 505). En outre, dans une note relative à un arrêt rendu par le Tribunal fédéral dans une affaire concernant la démolition et reconstruction d'une villa mitoyenne dans un territoire à habitat traditionnellement dispersé (1C_382/2010 du 13 avril 2011), il est relevé que cette autorité n'a pas examiné en détail le lien entre les art. 24c LAT et 39 OAT.”
“2 OPT e, per quanto riguarda il rapporto tra queste due norme, limitandosi a rinviare alla citata DTF 137 II 338 (Hänni, op. cit., §10 VII.3.j, pag. 231 con rinvio alla nota n. 802). Pure Dupré distingue tra l'art. 24d cpv. 2 OPT e l'art. 39 cpv. 2 OPT (Chantal Dupré in: Heinz Aemisegger e altri, Commentaire LAT, Ginevra/Zurigo/Basilea 2010, n. 15 ad art. 24d), approccio condiviso anche da Favre (Anne-Christine Favre, La zone agricole, in: Journées du droit de la construction 2009, pag. 47 segg., pag. 77). Parrebbe potersi dedurre, quindi, che per questa dottrina la base legale vada cercata nella norma sussidiaria generale di cui all'art. 24 LPT. Infine, secondo Waldmann/Hänni l'art. 39 OPT non sarebbe una semplice norma di esecuzione, ma una derogazione a sé stante relativa al principio della separazione del territorio edificabile da quello non edificabile (Waldmann/Hänni, op. cit., n. 27 ad art. 24). Stante il carattere esaustivo delle eccezioni previste dalla LPT e l'assenza di una norma di delegazione, questi autori mettono in dubbio la legalità e la costituzionalità dell'art. 39 OPT (loc. cit.; ancora più categorico: Bernhard Waldmann, Zur Standortgebundenheit von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen [curatori], Mélange Pierre Moor, Berna 2005, pag. 779 segg., 787). Parere condiviso da Karlen e da Marti (Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, System der neuen Regelung, in: ZBl 102/2001, pag. 291 segg., 294 e 305; Arnold Marti, Commento della DTF 137 II 338 in: ZBl 113/2012, pag. 304).”
“Hänni rileva che la revisione parziale della LPT del 1998 ha introdotto una serie di autorizzazioni eccezionali facilitate di modo che l'art. 24 LPT ha oggi una portata sussidiaria (Hänni, op. cit., §10 VII.3., pag. 204). L'autore tratta l'art. 39 OPT come un caso a sé, che completa le disposizioni degli art. 24 segg. LPT, distinguendo il campo di applicazione dell'art. 24d cpv. 2 LPT da quello dell'art. 39 cpv. 2 OPT e, per quanto riguarda il rapporto tra queste due norme, limitandosi a rinviare alla citata DTF 137 II 338 (Hänni, op. cit., §10 VII.3.j, pag. 231 con rinvio alla nota n. 802). Pure Dupré distingue tra l'art. 24d cpv. 2 OPT e l'art. 39 cpv. 2 OPT (Chantal Dupré in: Heinz Aemisegger e altri, Commentaire LAT, Ginevra/Zurigo/Basilea 2010, n. 15 ad art. 24d), approccio condiviso anche da Favre (Anne-Christine Favre, La zone agricole, in: Journées du droit de la construction 2009, pag. 47 segg., pag. 77). Parrebbe potersi dedurre, quindi, che per questa dottrina la base legale vada cercata nella norma sussidiaria generale di cui all'art. 24 LPT. Infine, secondo Waldmann/Hänni l'art. 39 OPT non sarebbe una semplice norma di esecuzione, ma una derogazione a sé stante relativa al principio della separazione del territorio edificabile da quello non edificabile (Waldmann/Hänni, op. cit., n. 27 ad art. 24). Stante il carattere esaustivo delle eccezioni previste dalla LPT e l'assenza di una norma di delegazione, questi autori mettono in dubbio la legalità e la costituzionalità dell'art. 39 OPT (loc. cit.; ancora più categorico: Bernhard Waldmann, Zur Standortgebundenheit von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen [curatori], Mélange Pierre Moor, Berna 2005, pag. 779 segg., 787). Parere condiviso da Karlen e da Marti (Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, System der neuen Regelung, in: ZBl 102/2001, pag. 291 segg., 294 e 305; Arnold Marti, Commento della DTF 137 II 338 in: ZBl 113/2012, pag. 304).”
Das Bundesgericht betrachtet Art. 39 RPV als eine weitreichende Ausführungsnorm zu Art. 24 lit. a RPG und grenzt deren Anwendung von Art. 24d RPG ab. Aus der Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass in diesem Zusammenhang die planungsrechtliche Verfahrenserfordernis zu prüfen ist.
“In una decisione di principio il Tribunale federale, chinatosi sul quesito di sapere se fosse possibile demolire e ricostruire un edificio ancora utilizzato a scopi agricoli dopo il 1972 nei comprensori con abitati tradizionalmente sparsi, ha avuto modo di considerare che l'art. 39 OPT costituisce una norma di esecuzione molto estesa dell'art. 24 lett. a LPT (DTF 137 II 338). L'Alta Corte sembra quindi andare nella direzione di considerare l'art. 24 lett. a LPT quale base legale dell'art. 39 OPT. Ancora di recente il Tribunale federale ha nettamente distinto l'applicazione dell'art. 24d cpv. 2-3 LPT - riservato alle costruzioni degne di protezione - dall'art. 39 cpv. 2-5 OPT (DTF 145 II 83 consid. 6.2.1). Da notare che, secondo il medesimo giudizio, la necessità di far capo alla procedura pianificatoria è data anche nel caso in cui si volesse considerare l'art. 39 OPT come una norma di esecuzione dell'art. 24d LPT (DTF 145 cit. consid. 8.1).”
“In una decisione di principio il Tribunale federale, chinatosi sul quesito di sapere se fosse possibile demolire e ricostruire un edificio ancora utilizzato a scopi agricoli dopo il 1972 nei comprensori con abitati tradizionalmente sparsi, ha avuto modo di considerare che l'art. 39 OPT costituisce una norma di esecuzione molto estesa dell'art. 24 lett. a LPT (DTF 137 II 338). L'Alta Corte sembra quindi andare nella direzione di considerare l'art. 24 lett. a LPT quale base legale dell'art. 39 OPT. Ancora di recente il Tribunale federale ha nettamente distinto l'applicazione dell'art. 24d cpv. 2-3 LPT - riservato alle costruzioni degne di protezione - dall'art. 39 cpv. 2-5 OPT (DTF 145 II 83 consid. 6.2.1). Da notare che, secondo il medesimo giudizio, la necessità di far capo alla procedura pianificatoria è data anche nel caso in cui si volesse considerare l'art. 39 OPT come una norma di esecuzione dell'art. 24d LPT (DTF 145 cit. consid. 8.1).”
Der kantonale Richtplan muss die Kriterien enthalten, nach denen die Schutzwürdigkeit von Landschaften und als landschaftsprägend bezeichneten Bauten zu beurteilen ist; ohne diese Festlegung sind die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 RPV nicht erfüllt.
“Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Nutzungsänderung bestehender, landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22].”
“Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 RPV setzt, anders als jener von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV, die bestimmungsgemässe Nutzung der Baute nicht voraus.18 Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: «a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.» Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägender Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen des Art.”
Im geprüften Entscheid wurde eine Ausnahme nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV verweigert; statt dessen wurden durch das AGR bzw. die Gemeinde Auflagen und Nutzungseinschränkungen festgesetzt, namentlich Verbot der Wohnnutzung, Rückbau von Schlafräumen und eine zeitliche Nutzungseinschränkung (nur Mai–Oktober).
“Im Rahmen der Entlassung des Gebäudes aus dem bäuerlichen Bodenrecht wurde anlässlich eines Augenscheins am 28. Juni 2018 festgestellt, dass am Gebäude folgende Änderungen vorgenommen wurden, für welche keine Baubewilligung vorliegt: Schliessen des offenen Unterstandes, Nutzung als Lagerraum; Verzicht auf die Verbindungstüre Schopf zu Sennerei; Schweinestall: Zeitweise Nutzung als Lagerraum; Eingangstüre auf der Süd- statt Nordfassade; Einbau einer Schere zur Verstärkung der Konstruktion; Einbau Dachflächenfenster auf der nach Südwesten ausgerichteten Dachhälfte (anstelle Nordost). Die Beschwerdeführenden reichten für diese Änderungen am 27. April 2020 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein. 3. Nach einer ersten Beurteilung durch das AGR mit Verfügung vom 24. Dezember 2020, der Ablehnung von zwei diesbezüglich von den Beschwerdeführenden eingereichten Wiedererwägungsgesuchen und der Aufforderung der Gemeinde an das AGR, zum Vorhaben erneut Stellung zu nehmen und sich dabei neben Art. 24c RPG[2] auch mit Art 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV auseinanderzusetzen, erliess das AGR die Verfügung vom 17. August 2022. Darin erteilte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG unter Erlass eines Zweckänderungsverbots und einer Nutzungseinschränkung. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV wurde dagegen verweigert. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 7. Februar 2024 die Baubewilligung für die ersuchten Änderungen und ordnete u.a. folgende Auflagen an: «Auflagen aus der AGR Verfügung: 5.1. Die als Bühne (und Lagerraum) bezeichneten Räume im Obergeschoss dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Baupolizeibehörde Hasliberg hat dafür zu sorgen, dass die Schlafräume entsprechend zurückgebaut werden. Das AGR ist über die getroffenen baulichen Massnahmen zu informieren. Die baupolizeilichen Massnahmen zur Sicherstellung der Nutzung werden in einem separaten Baupolizeiverfahren verfügt (Wiederherstellungsverfügung). 5.2. Der Schopf im Erdgeschoss darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.”
“Im Rahmen der Entlassung des Gebäudes aus dem bäuerlichen Bodenrecht wurde anlässlich eines Augenscheins am 28. Juni 2018 festgestellt, dass am Gebäude folgende Änderungen vorgenommen wurden, für welche keine Baubewilligung vorliegt: Schliessen des offenen Unterstandes, Nutzung als Lagerraum; Verzicht auf die Verbindungstüre Schopf zu Sennerei; Schweinestall: Zeitweise Nutzung als Lagerraum; Eingangstüre auf der Süd- statt Nordfassade; Einbau einer Schere zur Verstärkung der Konstruktion; Einbau Dachflächenfenster auf der nach Südwesten ausgerichteten Dachhälfte (anstelle Nordost). Die Beschwerdeführenden reichten für diese Änderungen am 27. April 2020 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein. 3. Nach einer ersten Beurteilung durch das AGR mit Verfügung vom 24. Dezember 2020, der Ablehnung von zwei diesbezüglich von den Beschwerdeführenden eingereichten Wiedererwägungsgesuchen und der Aufforderung der Gemeinde an das AGR, zum Vorhaben erneut Stellung zu nehmen und sich dabei neben Art. 24c RPG[2] auch mit Art 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV auseinanderzusetzen, erliess das AGR die Verfügung vom 17. August 2022. Darin erteilte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG unter Erlass eines Zweckänderungsverbots und einer Nutzungseinschränkung. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV wurde dagegen verweigert. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 7. Februar 2024 die Baubewilligung für die ersuchten Änderungen und ordnete u.a. folgende Auflagen an: «Auflagen aus der AGR Verfügung: 5.1. Die als Bühne (und Lagerraum) bezeichneten Räume im Obergeschoss dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Baupolizeibehörde Hasliberg hat dafür zu sorgen, dass die Schlafräume entsprechend zurückgebaut werden. Das AGR ist über die getroffenen baulichen Massnahmen zu informieren. Die baupolizeilichen Massnahmen zur Sicherstellung der Nutzung werden in einem separaten Baupolizeiverfahren verfügt (Wiederherstellungsverfügung). 5.2. Der Schopf im Erdgeschoss darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.”
“Juni 2018 festgestellt, dass am Gebäude folgende Änderungen vorgenommen wurden, für welche keine Baubewilligung vorliegt: Schliessen des offenen Unterstandes, Nutzung als Lagerraum; Verzicht auf die Verbindungstüre Schopf zu Sennerei; Schweinestall: Zeitweise Nutzung als Lagerraum; Eingangstüre auf der Süd- statt Nordfassade; Einbau einer Schere zur Verstärkung der Konstruktion; Einbau Dachflächenfenster auf der nach Südwesten ausgerichteten Dachhälfte (anstelle Nordost). Die Beschwerdeführenden reichten für diese Änderungen am 27. April 2020 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein. 3. Nach einer ersten Beurteilung durch das AGR mit Verfügung vom 24. Dezember 2020, der Ablehnung von zwei diesbezüglich von den Beschwerdeführenden eingereichten Wiedererwägungsgesuchen und der Aufforderung der Gemeinde an das AGR, zum Vorhaben erneut Stellung zu nehmen und sich dabei neben Art. 24c RPG[2] auch mit Art 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV auseinanderzusetzen, erliess das AGR die Verfügung vom 17. August 2022. Darin erteilte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG unter Erlass eines Zweckänderungsverbots und einer Nutzungseinschränkung. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV wurde dagegen verweigert. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 7. Februar 2024 die Baubewilligung für die ersuchten Änderungen und ordnete u.a. folgende Auflagen an: «Auflagen aus der AGR Verfügung: 5.1. Die als Bühne (und Lagerraum) bezeichneten Räume im Obergeschoss dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Baupolizeibehörde Hasliberg hat dafür zu sorgen, dass die Schlafräume entsprechend zurückgebaut werden. Das AGR ist über die getroffenen baulichen Massnahmen zu informieren. Die baupolizeilichen Massnahmen zur Sicherstellung der Nutzung werden in einem separaten Baupolizeiverfahren verfügt (Wiederherstellungsverfügung). 5.2. Der Schopf im Erdgeschoss darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. 5.3. Das Gebäude darf nicht ganzjährig als Ferienhaus oder Dauerwohnsitz verwendet werden. Es darf lediglich temporär und nur in den schneefreien Monaten von Mai bis Oktober genutzt werden. 5.4. Diese Nutzungseinschränkungen sind auf der Liegenschaft Hasliberg-Grundbuchblatt Nr.”
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt Art. 39 RPV in einen engen Zusammenhang mit Art. 24 LPT und betrachtet Art. 39 als (weitgehende) Ausführungsnorm hierzu. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht ausgeführt, dass in der Regel ein kantonales Planverfahren bzw. die Heranziehung planungsrechtlicher Instrumente erforderlich sein kann.
“In una decisione di principio il Tribunale federale, chinatosi sul quesito di sapere se fosse possibile demolire e ricostruire un edificio ancora utilizzato a scopi agricoli dopo il 1972 nei comprensori con abitati tradizionalmente sparsi, ha avuto modo di considerare che l'art. 39 OPT costituisce una norma di esecuzione molto estesa dell'art. 24 lett. a LPT (DTF 137 II 338). L'Alta Corte sembra quindi andare nella direzione di considerare l'art. 24 lett. a LPT quale base legale dell'art. 39 OPT. Ancora di recente il Tribunale federale ha nettamente distinto l'applicazione dell'art. 24d cpv. 2-3 LPT - riservato alle costruzioni degne di protezione - dall'art. 39 cpv. 2-5 OPT (DTF 145 II 83 consid. 6.2.1). Da notare che, secondo il medesimo giudizio, la necessità di far capo alla procedura pianificatoria è data anche nel caso in cui si volesse considerare l'art. 39 OPT come una norma di esecuzione dell'art. 24d LPT (DTF 145 cit. consid. 8.1).”
“In una decisione di principio il Tribunale federale, chinatosi sul quesito di sapere se fosse possibile demolire e ricostruire un edificio ancora utilizzato a scopi agricoli dopo il 1972 nei comprensori con abitati tradizionalmente sparsi, ha avuto modo di considerare che l'art. 39 OPT costituisce una norma di esecuzione molto estesa dell'art. 24 lett. a LPT (DTF 137 II 338). L'Alta Corte sembra quindi andare nella direzione di considerare l'art. 24 lett. a LPT quale base legale dell'art. 39 OPT. Ancora di recente il Tribunale federale ha nettamente distinto l'applicazione dell'art. 24d cpv. 2-3 LPT - riservato alle costruzioni degne di protezione - dall'art. 39 cpv. 2-5 OPT (DTF 145 II 83 consid. 6.2.1). Da notare che, secondo il medesimo giudizio, la necessità di far capo alla procedura pianificatoria è data anche nel caso in cui si volesse considerare l'art. 39 OPT come una norma di esecuzione dell'art. 24d LPT (DTF 145 cit. consid. 8.1).”
Bei Umnutzungen zu kleinem Handwerk oder lokalem Gewerbe (Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV) darf der für Handwerk bzw. Gewerbe vorgesehene Teil der bestehenden Liegenschaft in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baufläche bzw. des Baukomplexes einnehmen.
“L'art. 39 OAT, concrétise l'art. 24 let. a LAT et prévoit ce qui suit: "Art. 39 Constructions dans les territoires à habitat traditionnellement dispersé et constructions protégées en tant qu’éléments caractéristiques du paysage 1 Dans les territoires à habitat traditionnellement dispersé qui sont désignés dans le plan directeur cantonal et dans lesquels, compte tenu du développement spatial souhaité, l’habitat permanent doit être renforcé, les cantons peuvent autoriser, au titre de constructions dont l’implantation est imposée par leur destination (art. 24, let. a, LAT): a. les changements d’affectation, à des fins d’habitation sans rapport avec l’agriculture, de constructions existantes comportant des logements, si la construction après transformation est habitée à l’année; b. les changements d’affectation de constructions ou de complexes de bâtiments existants comportant des logements, à des fins servant le petit artisanat et le commerce local (p. ex. les fromageries, les entreprises de transformation du bois, les ateliers mécaniques, les serrureries, les commerces de détail, les cafés); la partie réservée à l’artisanat ou au commerce ne doit en règle générale pas occuper plus de la moitié de la construction ou du complexe de bâtiments existants.”
Für Weg- oder Zufahrtsbauten findet Art. 39 RPV nach der zitierten Rechtsprechung keine Anwendung. Nicht bewilligte Zufahrtsanlagen können daher eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rückbau) rechtfertigen. Allein aus einer im Grundbuch eingetragenen Servitut oder aus früheren Zusicherungen ergibt sich kein Rechtfertigungsgrund; der Gutglaubensschutz kann in solchen Fällen versagen, insbesondere wenn die Bauherrschaft trotz negativer Vorprüfung wusste, dass eine besondere Bewilligung erforderlich war.
“________ TRAVAUX SOUMIS À AUTORISATION ZONE AGRICOLE ZONE DE MAINTIEN DE L'HABITAT RURAL ACCÈS{EN GÉNÉRAL} PRINCIPE DE LA BONNE FOI SERVITUDE REMEMBREMENT TERRAIN AGRICOLE RÉTABLISSEMENT DE L'ÉTAT ANTÉRIEUR PROPORTIONNALITÉ Cst-5-3LAF-5LATC-105LATC-130LAT-22LAT-24c (01.11.2012)LAT-25-2OAT-39OAT-41 (01.11.2012)RLAF-5RLAF-7 Résumé contenant: Interdition d'utilisation et ordre de remise en état prooncés par la DGTL suite à des travaux réalisés sans autorisation, en zone agricole et l'aménagement d'une route d'accès hors de la zone à bâtir conformément à une servitude inscrite au Registre foncier, pour accéder à un chalet, utilisé en résidence principale. Ces travaux dépassent le cadre admis par les art. 24c LAT et 42 OAT pour les transformations partielles de bâtiments et leurs abords qui ne sont pas conformes à la zone. L'autorité intimée était dans cette mesure fondée à retenir qu'un tel aménagement ne pouvait pas être régularisée en application des art. 24c LAT et 42 OAT. L'application de l'art. 39 OAT n'entre pas en ligne de compte s'agissant de la construction d'une voie d'accès ou de stationnement et l'aspect extérieur de la construction ayant changé. En l'occurrence, peu importe qu'une servitude de passage aie été inscrite au bénéfice de la parcelle du recourant dans le cadre d'un SAF qui est en cours depuis plusieurs dizaines d'années: le recourant ne peut soutenir s'être fondé sur les assurances de la Commission de classification pour procéder à l'aménagement litigieux et ne pouvait de bonne foi se croire autorisé à construire. Il a procédé à cet aménagement sans autorisation et après que son mandataire professionnel (géomètre) de l'époque eût reçu le préavis négatif du SDT. Il savait qu'une autorisation spéciale du SDT puis de la DGTL était indispensable et qu'il ne pouvait se fonder ni sur l'inscription figurant au Registre foncier ni sur les éventuelles déclarations ou la décision de la CCl pour réaliser les travaux en l'absence de l'autorisation spéciale. L'ordre de remise en état doit être confirmé: il est justifié par l'intérêt prépondérant de la séparation de l'espace bâti et non bâti et les coûts de remise en état n'apparaissent pas disproportionnés au regard de cet intérêt public.”
Ist Art. 39 Abs. 2 RPV einschlägig, hat eine kantonale Behörde die Anordnung und den Vollzug der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sicherzustellen. Ist Art. 39 Abs. 2 nicht anwendbar, wäre die Wiederherstellung der rechtmässige Zustand durch die Gemeinde anzuordnen.
“Das AGR wird in einer neuen Verfügung gemäss Art. 24 ff. RPG über die Sache zu entscheiden haben, wobei die Beurteilung bezüglich der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 3). Die diesbezüglichen Erwägungen können in der neu zu erlassenden Verfügung nach Art. 24 ff. RPG übernommen werden. Sodann wird zu beachten sein, dass im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Falls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV für das Vorhaben ganz oder teilweise ausser Betracht fällt, stellt sich wiederum die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Sollte es sich hier um einen Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV handeln, müsste im Fall einer rechtswidrigen Veränderung nach Art. 39 Abs. 2 RPV eine kantonale Behörde dafür sorgen, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird (vgl. Art. 39 Abs. 5 RPV). Liegt kein Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV vor, wäre die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wiederum durch die Gemeinde anzuordnen.”
Eine grossflächige, eingebrochene bzw. rampante Lucarne in der im Entscheid beschriebenen Grösse verändert nach Auffassung der Quelle die Form und die Neigung des Daches sowie das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich. Solche Eingriffe wurden im zitierten Fall als unzulässige Änderung des äusseren Erscheinungsbildes bewertet und deshalb nicht als mit Art. 39 Abs. 3 RPV vereinbar angesehen.
“Le rehaussement de la toiture tel que requis en 2008 a consisté en la création d'une lucarne rampante sur une largeur de 3,70 m et une profondeur (avant-toit compris) de 4,50 m environ, aux fins de l'ouverture d'une porte-fenêtre pour déboucher sur une terrasse à l'ouest. Le rehaussement maximal se monte à environ 1 m (au niveau de l'avant-toit). Cet aménagement ne peut en aucun cas être considéré comme conforme au droit car il modifie la forme et la pente du toit de façon considérable.53 Les dimensions du pan de toit complet sont d'environ 12 m sur 7,50 m, c'est dire que la lucarne en occupe presque un tiers en largeur et nettement plus de la moitié en profondeur. La pente du toit est modifiée sur la surface correspondante (env. 16 m2). De plus, dans sa forme, cette lucarne est étrangère à ce genre de ferme simple destinée initialement à l’estivage. Cet aménagement constitue également une modification inadmissible de la façade ouest, car la porte-fenêtre constitue un percement d'une ouverture non adaptée à la simplicité du bâtiment et ne respectant pas les conditions locales pour l'éclairage des combles.54 En définitive, cette lucarne a pour effet de modifier l’aspect extérieur du bâtiment de façon considérable. Elle est donc contraire à l'art. 39 al. 3 OAT et n'aurait pas pu être autorisée.”
“Le rehaussement de la toiture tel que requis en 2008 a consisté en la création d'une lucarne rampante sur une largeur de 3,70 m et une profondeur (avant-toit compris) de 4,50 m environ, aux fins de l'ouverture d'une porte-fenêtre pour déboucher sur une terrasse à l'ouest. Le rehaussement maximal se monte à environ 1 m (au niveau de l'avant-toit). Cet aménagement ne peut en aucun cas être considéré comme conforme au droit car il modifie la forme et la pente du toit de façon considérable.53 Les dimensions du pan de toit complet sont d'environ 12 m sur 7,50 m, c'est dire que la lucarne en occupe presque un tiers en largeur et nettement plus de la moitié en profondeur. La pente du toit est modifiée sur la surface correspondante (env. 16 m2). De plus, dans sa forme, cette lucarne est étrangère à ce genre de ferme simple destinée initialement à l’estivage. Cet aménagement constitue également une modification inadmissible de la façade ouest, car la porte-fenêtre constitue un percement d'une ouverture non adaptée à la simplicité du bâtiment et ne respectant pas les conditions locales pour l'éclairage des combles.54 En définitive, cette lucarne a pour effet de modifier l’aspect extérieur du bâtiment de façon considérable. Elle est donc contraire à l'art. 39 al. 3 OAT et n'aurait pas pu être autorisée.”
Art. 39 Abs. 1 RPV bezieht sich auf die im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebiete und sieht die Bewilligung bestimmter Nutzungsänderungen vor. Trifft eine solche Nutzungsänderung — insbesondere die Änderung bestehender Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken (bei ganzjähriger Bewohnung) oder zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes — nicht zu, findet Art. 39 Abs. 1 RPV keine Anwendung.
“Unter den Anwendungsbereich von Art. 24 RPG fällt auch die Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 RPV. Nach dieser Bestimmung können die Kantone in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, (a) die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden und (b) die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser) als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen. Das umstrittene Chalet befindet sich zwar innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets, weshalb Art. 39 Abs. 1 RPV grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Allerdings handelt es beim umstrittenen Bauvorhaben weder um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken noch um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes.”
Nach der bernischen Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 39 Abs. 3 RPV kommt die Belichtung von Dachräumen grundsätzlich durch Fassadenfenster voran; Dachverglasungen (Velux o.ä.) treten nur in zweiter Priorität. Soweit sie zugelassen werden, worden sie in der bernischen Praxis auf höchstens drei pro Dachhauptfläche beschränkt und es werden konkrete Höchstmasse verlangt (z.B. 66 × 118 cm oder 78 × 98 cm).
“Un velux a été percé sur le pan de toiture est. Cette ouverture est située dans la chambre de 20 m2, à l'étage, correspondant à un volume situé autrefois dans l’ancienne grange.55 Selon la pratique bernoise concrétisant l'application de l'art. 39 al. 3 OAT, l'éclairage des combles doit en règle générale se faire par le percement de fenêtres dans la façade en respectant les caractéristiques de l'objet. Les vitrages de toiture n'interviennent qu'en deuxième priorité. Dans ce cas, ils sont limités à trois par pan de toit principal et leurs dimensions ne doivent pas excéder 66 x 118 cm ou 78 x 98 cm.56 En l'occurrence, d'après le plan/croquis élaboré en 2016, le velux installé correspond au modèle de velux PK10 soit 94 x 160 cm. Il est donc trop grand en référence à la pratique bernoise destinée à garantir que l'aspect extérieur demeure pour l'essentiel inchangé. Il n'est pas possible de dire d'emblée que le dépassement des dimensions est compensé par le fait qu'un seul velux a été percé et non trois. D'une part, le dépassement est non négligeable. D'autre part, ce genre de considérations doit faire l'objet d'une pesée des intérêts qui dépasse le cadre de l'examen sommaire. Ce faisant, il faut admettre que le velux ne laisse pas l'aspect extérieur et/ou la structure architecturale inchangés pour l'essentiel au sens de l'art.”
“Un velux a été percé sur le pan de toiture est. Cette ouverture est située dans la chambre de 20 m2, à l'étage, correspondant à un volume situé autrefois dans l’ancienne grange.55 Selon la pratique bernoise concrétisant l'application de l'art. 39 al. 3 OAT, l'éclairage des combles doit en règle générale se faire par le percement de fenêtres dans la façade en respectant les caractéristiques de l'objet. Les vitrages de toiture n'interviennent qu'en deuxième priorité. Dans ce cas, ils sont limités à trois par pan de toit principal et leurs dimensions ne doivent pas excéder 66 x 118 cm ou 78 x 98 cm.56 En l'occurrence, d'après le plan/croquis élaboré en 2016, le velux installé correspond au modèle de velux PK10 soit 94 x 160 cm. Il est donc trop grand en référence à la pratique bernoise destinée à garantir que l'aspect extérieur demeure pour l'essentiel inchangé. Il n'est pas possible de dire d'emblée que le dépassement des dimensions est compensé par le fait qu'un seul velux a été percé et non trois. D'une part, le dépassement est non négligeable. D'autre part, ce genre de considérations doit faire l'objet d'une pesée des intérêts qui dépasse le cadre de l'examen sommaire. Ce faisant, il faut admettre que le velux ne laisse pas l'aspect extérieur et/ou la structure architecturale inchangés pour l'essentiel au sens de l'art.”
Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV ist eng auszulegen. Die Bestimmung gilt nur für bestehende Bauten, die bereits eine rechtmässig geschaffene Wohnung aufweisen, und ist insbesondere auf Haustypen zugeschnitten, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter einem Dach liegen. Liegestellen für gelegentliches Übernachten (z. B. in Ställen oder Scheunen) gelten nicht als Wohnungen im Sinne dieser Norm. Freistehende Ökonomiegebäude sind daher nicht von lit. a erfasst; für getrennte, aber funktional und visuell zusammengehörende Gebäudegruppen kommt Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV in Betracht.
“a RPV kann die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligt werden, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV ist lediglich auf bestehende Bauten anwendbar, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen. Dabei führen Liegestellen für gelegentliches Übernachten, wie sie in manchen Ställen oder Scheunen vorhanden sind, nicht zu Wohnungen in diesem Sinne (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV bietet die Möglichkeit zum Hineinwachsen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes; dabei ist die Schaffung von Zweitwohnungen unzulässig (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, 2001, S. 39). Diese Bestimmung ist auf Haustypen zugeschnitten, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter einem Dach liegen (vgl. GIAN SCHMID, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, 2001, S. 123; ROBERT WOLF, Die neue Raumplanungsverordnung des Bundes vom 2. Oktober 1989, VLP-Schriftenfolge Nr. 53b, 1991, S. 28). Im Unterschied dazu lässt Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV Gewerbenutzungen mit der Verwendung des Begriffspaars "bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe" auch bei Gebäudegruppen zu, bei denen Wohnhaus und Ökonomiegebäude voneinander getrennt sind, aber funktional und visuell zusammengehören (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124; WOLF, a.a.O., S. 30; BANDLI/BÜHLMANN/NICATI/TSCHANNEN, Zur neuen Raumplanungsverordnung des Bundes, BR 1990 S. 20 ff., 25). Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV eng ausgelegt und eine Anwendung auf freistehende Ökonomiebauten abgelehnt hat. Somit ist die Scheune im konkreten Fall keiner Bewilligung für eine Wohnnutzung gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV zugänglich.”
Bewilligungen nach Abs. 3 setzen voraus, dass das äussere Erscheinungsbild und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Die Vorschrift schliesst nicht jede strukturelle Veränderung aus, gewährt aber keinen Raum für Umgestaltungen, die einer Neubaumassnahme entsprechen (z. B. weitgehende Ersetzungen tragender Strukturen oder vollständige Abbruch‑ und Neubauvorhaben). Massnahmen zur Wiederherstellung früherer, verloren gegangener Qualitäten können hingegen zulässig sein.
“A una parziale ricostruzione del diroccato in oggetto non osta inoltre il cpv. 3 dell'art. 39 OPT, che permette di rilasciare autorizzazioni in base a questa norma solo se l'aspetto esterno e la struttura edilizia basilare restano sostanzialmente immutati. Tale disposizione non vieta infatti qualsiasi modifica strutturale, ma soprattutto le trasformazioni assimilabili a nuove costruzioni (come ad es. ampie sostituzioni di strutture portanti) o addirittura la totale demolizione e ricostruzione di un nuovo edificio (cfr. Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zurigo 2017, n. 36 ad art. 24). L'aspetto esterno di uno stabile non deve essere mutato al punto da vanificare lo scopo di protezione. Di converso, da questo profilo non sono considerate vietate quelle modifiche volte a ripristinare, come in concreto, qualità precedentemente andate perse (cfr. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Berna 2006, n. 16 ad art. 24d e rimandi).”
Das Bundesgericht hat Art. 39 RPV als eine weitreichende Ausführungsbestimmung von Art. 24 lit. a RPG/LPT angesehen und Art. 24 lit. a damit häufig als materielle Rechtsgrundlage in Betracht gezogen. Es hat zugleich die Anwendung von Art. 39 Abs. 2–5 RPV deutlich von jener von Art. 24d Abs. 2–3 LPT (für schutzwürdige Bauten) abgegrenzt und darauf hingewiesen, dass in diesem Kontext die planungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu beachten sind.
“In una decisione di principio il Tribunale federale, chinatosi sul quesito di sapere se fosse possibile demolire e ricostruire un edificio ancora utilizzato a scopi agricoli dopo il 1972 nei comprensori con abitati tradizionalmente sparsi, ha avuto modo di considerare che l'art. 39 OPT costituisce una norma di esecuzione molto estesa dell'art. 24 lett. a LPT (DTF 137 II 338). L'Alta Corte sembra quindi andare nella direzione di considerare l'art. 24 lett. a LPT quale base legale dell'art. 39 OPT. Ancora di recente il Tribunale federale ha nettamente distinto l'applicazione dell'art. 24d cpv. 2-3 LPT - riservato alle costruzioni degne di protezione - dall'art. 39 cpv. 2-5 OPT (DTF 145 II 83 consid. 6.2.1). Da notare che, secondo il medesimo giudizio, la necessità di far capo alla procedura pianificatoria è data anche nel caso in cui si volesse considerare l'art. 39 OPT come una norma di esecuzione dell'art. 24d LPT (DTF 145 cit. consid. 8.1).”
“In una decisione di principio il Tribunale federale, chinatosi sul quesito di sapere se fosse possibile demolire e ricostruire un edificio ancora utilizzato a scopi agricoli dopo il 1972 nei comprensori con abitati tradizionalmente sparsi, ha avuto modo di considerare che l'art. 39 OPT costituisce una norma di esecuzione molto estesa dell'art. 24 lett. a LPT (DTF 137 II 338). L'Alta Corte sembra quindi andare nella direzione di considerare l'art. 24 lett. a LPT quale base legale dell'art. 39 OPT. Ancora di recente il Tribunale federale ha nettamente distinto l'applicazione dell'art. 24d cpv. 2-3 LPT - riservato alle costruzioni degne di protezione - dall'art. 39 cpv. 2-5 OPT (DTF 145 II 83 consid. 6.2.1). Da notare che, secondo il medesimo giudizio, la necessità di far capo alla procedura pianificatoria è data anche nel caso in cui si volesse considerare l'art. 39 OPT come una norma di esecuzione dell'art. 24d LPT (DTF 145 cit. consid. 8.1).”
“In una decisione di principio il Tribunale federale, chinatosi sul quesito di sapere se fosse possibile demolire e ricostruire un edificio ancora utilizzato a scopi agricoli dopo il 1972 nei comprensori con abitati tradizionalmente sparsi, ha avuto modo di considerare che l'art. 39 OPT costituisce una norma di esecuzione molto estesa dell'art. 24 lett. a LPT (DTF 137 II 338). L'Alta Corte sembra quindi andare nella direzione di considerare l'art. 24 lett. a LPT quale base legale dell'art. 39 OPT. Ancora di recente il Tribunale federale ha nettamente distinto l'applicazione dell'art. 24d cpv. 2-3 LPT - riservato alle costruzioni degne di protezione - dall'art. 39 cpv. 2-5 OPT (DTF 145 II 83 consid. 6.2.1). Da notare che, secondo il medesimo giudizio, la necessità di far capo alla procedura pianificatoria è data anche nel caso in cui si volesse considerare l'art. 39 OPT come una norma di esecuzione dell'art. 24d LPT (DTF 145 cit. consid. 8.1).”
Nach der Bewilligungspraxis des AGR müssen Veränderungen der natürlichen Umgebung einer Baute im ländlichen Raum entsprechen. Grössere Terrainveränderungen und insbesondere Blocksteinmauern, Steinkörbe, Löffelsteine sowie hohe Stützmauern in der Umgebung von Gebäuden sind unzulässig.
“Gemäss Art. 24 Bst. a RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. b RPV können die Kantone in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser) als standortgebunden bewilligen; der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen. Bewilligungen gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. b RPV dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Gemäss der Bewilligungspraxis des AGR müssen Veränderungen der natürlichen Umgebung einer Baute im ländlichen Raum entsprechen und sind namentlich grössere Terrainveränderungen mit Blocksteinmauern, Steinkörben, Löffelsteinen und hohen Stützmauern in der Umgebung der Gebäude unzulässig (Merkblatt des AGR «Gestaltungsgrundsätze zu Artikel 39 RPV» S. 2).”
Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 3 RPV dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben. Dies gilt insbesondere bei Umnutzungen in Gebieten mit traditioneller Streubauweise sowie bei landschaftsprägend geschützten Bauten.
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV können die Kantone in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG bewilligen, wenn diese nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Eine Ausnahmebewilligung für Bauten in Streusiedlungsgebieten setzt voraus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Nach Art. 43a RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt (Bst. a), die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (Bst. b), höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden (Bst. c), die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist (Bst.”
“Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 RPV setzt, anders als jener von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV, die bestimmungsgemässe Nutzung der Baute nicht voraus.18 Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: «a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.» Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägender Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 43a RPV hinzu. Besonders von Bedeutung sind dabei die umfassende Interessenabwägung sowie das Verbot des mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung. Von Gewicht ist auch die Auflage, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht gefährdet werden darf.”
“Dans les territoires à habitat traditionnellement dispersé qui sont désignés dans le plan directeur cantonal et dans lesquels, compte tenu du développement spatial souhaité, l’habitat permanent doit être renforcé, les cantons peuvent autoriser, au titre de constructions dont l’implantation est imposée par leur destination (art. 24 let. a LAT), les changements d’affectation, à des fins d’habitation sans rapport avec l’agriculture, de constructions existantes comportant des logements, si la construction après transformation est habitée à l’année (art. 39 al. 1 let. a OAT). Entre autres conditions, l'autorisation ne peut être délivrée que si la construction n’est plus nécessaire à l’utilisation antérieure conforme à l’affectation de la zone (art. 43a let. a OAT). Contrairement à d'autres dérogations en matière de construction hors de la zone à bâtir, les possibilités d'agrandissement à l'intérieur du volume bâti existant en vertu de l'art. 39 al. 1 let. a OAT ne sont pas soumises à des limites en termes de surface.42 Par contre, il faut impérativement que l’aspect extérieur et la structure architecturale de la construction demeurent inchangés pour l’essentiel (art. 39 al. 3 OAT). La parcelle no J.________ figure dans un territoire à habitat traditionnellement dispersé conformément au plan directeur du canton de Berne.43 Selon la mesure A_02 du plan directeur, "en cas de changement d'affectation au sens de l'art. 39 al. 1 OAT, l'autorité fait mentionner au registre foncier la charge – liée à l'autorisation – d'habiter le logement à l'année en application de l'article 44 OAT." Il n'est pas contesté que le recourant 1 et la recourante 2 sont domiciliés de façon permanente dans le bâtiment litigieux. Faute de demande de permis de construire pour les transformations, en particulier pour le changement d'affectation d'une grande partie du rural en locaux d'habitation, la mention correspondante au registre foncier n'a pas pu être faite. Par contre, la nature du logement originel (c'est-à-dire avant son aliénation à Mme B.________) n'est pas décisive, notamment quant à savoir s'il était occupé de manière permanente ou temporaire.44 La condition selon laquelle la construction, en particulier le rural, n'a plus d'utilité agricole, est également remplie depuis que la parcelle n'est plus assujettie à la législation en matière de droit foncier rural par décision préfectorale (cf.”
Für eine Bewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV müssen die Kantone dies im Rahmen der Nutzungsplanung vorgesehen haben und die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Landschaft und Bauten sind als Einheit schützenswert; der besondere Charakter der Landschaft hängt vom Bestand der Bauten ab; und die dauernde Erhaltung der Bauten kann nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden. Eine Umnutzung darf nur insoweit bewilligt werden, als sie für die Erhaltung tatsächlich erforderlich ist. Zudem dürfen äussere Erscheinung und bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (vgl. Art. 39 Abs. 3 RPV).
“Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Nutzungsänderung bestehender, landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22].”
“Gemäss Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden (lit. a), der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt (lit. b), die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann (lit.”
“Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 RPV setzt, anders als jener von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV, die bestimmungsgemässe Nutzung der Baute nicht voraus.18 Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: «a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.» Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägender Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen des Art.”
In Grenzfällen kann das vom Kanton bzw. vom kantonalen Plan befürwortete Potenzial zur landschaftlichen Aufwertung bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit stärker berücksichtigt werden. Nach den Entscheiden wird für die Schutzwürdigkeit nicht verlangt, dass die Landschaft oder das Bauwerk ausserordentliche Werte aufweist oder absolut unversehrt ist.
“La Divisione spiega il processo che ha condotto alla definizione dei comprensori, sostenendo che il pianificatore ha comunque già applicato in maniera incisiva i criteri di esclusione enunciati nella scheda del PD, demandando solo alla fase della domanda di costruzione la loro verifica puntuale. Inoltre, ha rafforzato i criteri di delimitazione. In merito al concetto di degno di protezione secondo l'art. 39 OPT la Divisione - richiamandosi alla pubblicazione dell'Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio, Il paesaggio tra passato e futuro, Berna 1998, pag. 28 seg. - ritiene che esso si riferisca a quel paesaggio che presenta indubbiamente dei valori tali da giustificarne la tutela, senza per questo dover necessariamente manifestare dei valori di eccezionalità ed essere assolutamente intatto. Questi ultimi apparterrebbero piuttosto al concetto di particolarmente degno di protezione, insieme all'unicità, all'insostituibilità, alla rarità o alla rappresentatività delle caratteristiche del paesaggio (cfr. risposta della Divisione dello sviluppo territoriale e della mobilità, pag.11). Premesso che la scarsa qualità del patrimonio costruito ha già condotto all'esclusione di un buon numero di aree, essa specifica che nei casi limite il Cantone ha dato maggior peso al potenziale di riqualifica promosso dal PUC-PEIP in consonanza con la scheda del piano direttore. Seppur diversi da quelli adottati dalla Confederazione, i criteri utilizzati dal Cantone non avrebbero certo minor valore.”
“La Divisione spiega il processo che ha condotto alla definizione dei comprensori, sostenendo che il pianificatore ha comunque già applicato in maniera incisiva i criteri di esclusione enunciati nella scheda del PD, demandando solo alla fase della domanda di costruzione la loro verifica puntuale. Inoltre, ha rafforzato i criteri di delimitazione. In merito al concetto di degno di protezione secondo l'art. 39 OPT la Divisione - richiamandosi alla pubblicazione dell'Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio, Il paesaggio tra passato e futuro, Berna 1998, pag. 28 seg. - ritiene che esso si riferisca a quel paesaggio che presenta indubbiamente dei valori tali da giustificarne la tutela, senza per questo dover necessariamente manifestare dei valori di eccezionalità ed essere assolutamente intatto. Questi ultimi apparterrebbero piuttosto al concetto di particolarmente degno di protezione, insieme all'unicità, all'insostituibilità, alla rarità o alla rappresentatività delle caratteristiche del paesaggio (cfr. risposta della Divisione dello sviluppo territoriale e della mobilità, pag.11). Premesso che la scarsa qualità del patrimonio costruito ha già condotto all'esclusione di un buon numero di aree, essa specifica che nei casi limite il Cantone ha dato maggior peso al potenziale di riqualifica promosso dal PUC-PEIP in consonanza con la scheda del piano direttore. Seppur diversi da quelli adottati dalla Confederazione, i criteri utilizzati dal Cantone non avrebbero certo minor valore.”
Die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen nach Art. 39 RPV ist restriktiv zu handhaben: Sie setzen unter anderem voraus, dass die langfristige Erhaltung der schutzwürdigen Bauten anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und dürfen nur erteilt werden, wenn das äussere Erscheinungsbild und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Gerichtliche Praxis bestätigt, dass bei einer wesentlichen Änderung des Erscheinungsbildes eine Ausnahmebewilligung entfällt.
“2 LAT régissant les installations dignes de protection, le changement complet d'affectation de constructions et d'installations jugées dignes d'être protégées peut être autorisé à condition que: " a. celles-ci aient été placées sous protection par l'autorité compétente; b. leur conservation à long terme ne puisse être assurée d'une autre manière." Selon l'art. 24d al. 3 LAT, les autorisations prévues par le présent article ne peuvent être délivrées que si: " a. la construction ou l'installation n'est plus nécessaire à son usage antérieur, qu'elle se prête à l'utilisation envisagée et qu'elle n'implique pas une construction de remplacement que n'imposerait aucune nécessité; b. l'aspect extérieur et la structure architecturale du bâtiment demeurent pour l'essentiel inchangés; c. tout au plus une légère extension des équipements existants est nécessaire et que tous les coûts supplémentaires d'infrastructure occasionnés par le changement complet d'affectation de la construction ou de l'installation sont à la charge du propriétaire; d. l'exploitation agricole des terrains environnants n'est pas menacée; e. aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose." L'art. 39 OAT régit les constructions dans les territoires à habitat traditionnellement dispersé et constructions protégées en tant qu'éléments caractéristiques du paysage. L'al. 2 de cette disposition prévoit que les cantons peuvent autoriser, au titre de constructions dont l'implantation est imposée par leur destination, les changements d'affectation de constructions existantes, protégées en tant qu'éléments caractéristiques du paysage: " a. si le paysage et les constructions forment un ensemble digne de protection et qu'ils ont été placés sous protection dans le cadre d'un plan d'affectation; b. si l'aspect dudit paysage dépend du maintien de ces constructions; c. si la conservation à long terme de ces constructions ne peut être assurée d'une autre manière, et d. si le plan directeur cantonal définit les critères permettant de juger si les paysages et les constructions sont dignes de protection." Selon l'al. 3 de cette disposition, des autorisations ne peuvent être délivrées sur la base du présent article que si l'aspect extérieur et la structure architecturale de la construction demeurent inchangés pour l'essentiel.”
“Anders als der Beschwerdegegner und die BVD ausführen, stehen dem vollständigen Abbruch des Gebäudes auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie solche des Landschaftsschutzes und der Erhaltung traditioneller Kulturlandschaften entgegen. Art. 39 RPV berücksichtigt diese Interessen und lässt bei gegebenen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, was auch die Vorinstanz anerkennt (angefochtener Entscheid E. 4c). Es käme einer Aushöhlung der Vorschriften über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und den Ausnahmebestimmungen dazu gleich, wenn widerrechtliche zonenfremde Bauten zwar nicht (nachträglich) bewilligt werden könnten, im Baupolizeiverfahren aus Gründen, die bei der verweigerten Bewilligung bereits berücksichtigt wurden, aber auf die Wiederherstellung verzichtet würde. Im Übrigen kann der vorinstanzlichen Interessenabwägung auch inhaltlich nicht gefolgt werden: Das heutige, chaletartige Erscheinungsbild und die Grundstruktur des Gebäudes unterscheiden sich wesentlich vom ursprünglichen Weidhaus. Ein Vergleich der im Weidhausrichtplan enthaltenen Fotos des ursprünglichen Weidhauses mit den Fotos des umgebauten Gebäudes zeigt dies deutlich (Weidhausrichtplan Objektblatt Nr.”
In den zitierten Entscheiden hat der Kanton in Zweifelsfällen dem durch kantonale Planungen (insbesondere PUC/PEIP) aufgezeigten Potenzial zur landschaftlichen Aufwertung Gewicht für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Gebieten im Sinne von Art. 39 RPV beigemessen. Dies gilt für die Abwägung in Grenzfällen, nicht jedoch als generelle Regel zum Ausschluss anderer Kriterien.
“La Divisione spiega il processo che ha condotto alla definizione dei comprensori, sostenendo che il pianificatore ha comunque già applicato in maniera incisiva i criteri di esclusione enunciati nella scheda del PD, demandando solo alla fase della domanda di costruzione la loro verifica puntuale. Inoltre, ha rafforzato i criteri di delimitazione. In merito al concetto di degno di protezione secondo l'art. 39 OPT la Divisione - richiamandosi alla pubblicazione dell'Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio, Il paesaggio tra passato e futuro, Berna 1998, pag. 28 seg. - ritiene che esso si riferisca a quel paesaggio che presenta indubbiamente dei valori tali da giustificarne la tutela, senza per questo dover necessariamente manifestare dei valori di eccezionalità ed essere assolutamente intatto. Questi ultimi apparterrebbero piuttosto al concetto di particolarmente degno di protezione, insieme all'unicità, all'insostituibilità, alla rarità o alla rappresentatività delle caratteristiche del paesaggio (cfr. risposta della Divisione dello sviluppo territoriale e della mobilità, pag.11). Premesso che la scarsa qualità del patrimonio costruito ha già condotto all'esclusione di un buon numero di aree, essa specifica che nei casi limite il Cantone ha dato maggior peso al potenziale di riqualifica promosso dal PUC-PEIP in consonanza con la scheda del piano direttore. Seppur diversi da quelli adottati dalla Confederazione, i criteri utilizzati dal Cantone non avrebbero certo minor valore.”
“La Divisione spiega il processo che ha condotto alla definizione dei comprensori, sostenendo che il pianificatore ha comunque già applicato in maniera incisiva i criteri di esclusione enunciati nella scheda del PD, demandando solo alla fase della domanda di costruzione la loro verifica puntuale. Inoltre, ha rafforzato i criteri di delimitazione. In merito al concetto di degno di protezione secondo l'art. 39 OPT la Divisione - richiamandosi alla pubblicazione dell'Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio, Il paesaggio tra passato e futuro, Berna 1998, pag. 28 seg. - ritiene che esso si riferisca a quel paesaggio che presenta indubbiamente dei valori tali da giustificarne la tutela, senza per questo dover necessariamente manifestare dei valori di eccezionalità ed essere assolutamente intatto. Questi ultimi apparterrebbero piuttosto al concetto di particolarmente degno di protezione, insieme all'unicità, all'insostituibilità, alla rarità o alla rappresentatività delle caratteristiche del paesaggio (cfr. risposta della Divisione dello sviluppo territoriale e della mobilità, pag.11). Premesso che la scarsa qualità del patrimonio costruito ha già condotto all'esclusione di un buon numero di aree, essa specifica che nei casi limite il Cantone ha dato maggior peso al potenziale di riqualifica promosso dal PUC-PEIP in consonanza con la scheda del piano direttore. Seppur diversi da quelli adottati dalla Confederazione, i criteri utilizzati dal Cantone non avrebbero certo minor valore.”
“La Divisione spiega il processo che ha condotto alla definizione dei comprensori, sostenendo che il pianificatore ha comunque già applicato in maniera incisiva i criteri di esclusione enunciati nella scheda del PD, demandando solo alla fase della domanda di costruzione la loro verifica puntuale. Inoltre, ha rafforzato i criteri di delimitazione. In merito al concetto di degno di protezione secondo l'art. 39 OPT la Divisione - richiamandosi alla pubblicazione dell'Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio, Il paesaggio tra passato e futuro, Berna 1998, pag. 28 seg. - ritiene che esso si riferisca a quel paesaggio che presenta indubbiamente dei valori tali da giustificarne la tutela, senza per questo dover necessariamente manifestare dei valori di eccezionalità ed essere assolutamente intatto. Questi ultimi apparterrebbero piuttosto al concetto di particolarmente degno di protezione, insieme all'unicità, all'insostituibilità, alla rarità o alla rappresentatività delle caratteristiche del paesaggio (cfr. risposta della Divisione dello sviluppo territoriale e della mobilità, pag.11). Premesso che la scarsa qualità del patrimonio costruito ha già condotto all'esclusione di un buon numero di aree, essa specifica che nei casi limite il Cantone ha dato maggior peso al potenziale di riqualifica promosso dal PUC-PEIP in consonanza con la scheda del piano direttore. Seppur diversi da quelli adottati dalla Confederazione, i criteri utilizzati dal Cantone non avrebbero certo minor valore.”
“La Divisione spiega il processo che ha condotto alla definizione dei comprensori, sostenendo che il pianificatore ha comunque già applicato in maniera incisiva i criteri di esclusione enunciati nella scheda del PD, demandando solo alla fase della domanda di costruzione la loro verifica puntuale. Inoltre, ha rafforzato i criteri di delimitazione. In merito al concetto di degno di protezione secondo l'art. 39 OPT la Divisione - richiamandosi alla pubblicazione dell'Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio, Il paesaggio tra passato e futuro, Berna 1998, pag. 28 seg. - ritiene che esso si riferisca a quel paesaggio che presenta indubbiamente dei valori tali da giustificarne la tutela, senza per questo dover necessariamente manifestare dei valori di eccezionalità ed essere assolutamente intatto. Questi ultimi apparterrebbero piuttosto al concetto di particolarmente degno di protezione, insieme all'unicità, all'insostituibilità, alla rarità o alla rappresentatività delle caratteristiche del paesaggio (cfr. risposta della Divisione dello sviluppo territoriale e della mobilità, pag.11). Premesso che la scarsa qualità del patrimonio costruito ha già condotto all'esclusione di un buon numero di aree, essa specifica che nei casi limite il Cantone ha dato maggior peso al potenziale di riqualifica promosso dal PUC-PEIP in consonanza con la scheda del piano direttore. Seppur diversi da quelli adottati dalla Confederazione, i criteri utilizzati dal Cantone non avrebbero certo minor valore.”
Art. 39 Abs. 1 RPV ist auf bestehende Bauten anwendbar, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen; die Norm erfasst nicht gelegentliche Liegestellen bzw. Schlafstellen (z. B. in Ställen oder Scheunen), die nicht als Wohnung im Sinn der Bestimmung gelten.
“Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV kann die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligt werden, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV ist lediglich auf bestehende Bauten anwendbar, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen. Dabei führen Liegestellen für gelegentliches Übernachten, wie sie in manchen Ställen oder Scheunen vorhanden sind, nicht zu Wohnungen in diesem Sinne (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV bietet die Möglichkeit zum Hineinwachsen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes; dabei ist die Schaffung von Zweitwohnungen unzulässig (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, 2001, S. 39). Diese Bestimmung ist auf Haustypen zugeschnitten, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter einem Dach liegen (vgl. GIAN SCHMID, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, 2001, S. 123; ROBERT WOLF, Die neue Raumplanungsverordnung des Bundes vom 2.”
“Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV kann die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligt werden, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV ist lediglich auf bestehende Bauten anwendbar, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen. Dabei führen Liegestellen für gelegentliches Übernachten, wie sie in manchen Ställen oder Scheunen vorhanden sind, nicht zu Wohnungen in diesem Sinne (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV bietet die Möglichkeit zum Hineinwachsen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes; dabei ist die Schaffung von Zweitwohnungen unzulässig (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, 2001, S. 39). Diese Bestimmung ist auf Haustypen zugeschnitten, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter einem Dach liegen (vgl. GIAN SCHMID, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, 2001, S. 123; ROBERT WOLF, Die neue Raumplanungsverordnung des Bundes vom 2. Oktober 1989, VLP-Schriftenfolge Nr. 53b, 1991, S. 28). Im Unterschied dazu lässt Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV Gewerbenutzungen mit der Verwendung des Begriffspaars "bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe" auch bei Gebäudegruppen zu, bei denen Wohnhaus und Ökonomiegebäude voneinander getrennt sind, aber funktional und visuell zusammengehören (vgl.”
“Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV kann die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligt werden, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV ist lediglich auf bestehende Bauten anwendbar, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen. Dabei führen Liegestellen für gelegentliches Übernachten, wie sie in manchen Ställen oder Scheunen vorhanden sind, nicht zu Wohnungen in diesem Sinne (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV bietet die Möglichkeit zum Hineinwachsen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes; dabei ist die Schaffung von Zweitwohnungen unzulässig (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, 2001, S. 39). Diese Bestimmung ist auf Haustypen zugeschnitten, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter einem Dach liegen (vgl. GIAN SCHMID, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, 2001, S. 123; ROBERT WOLF, Die neue Raumplanungsverordnung des Bundes vom 2. Oktober 1989, VLP-Schriftenfolge Nr. 53b, 1991, S. 28). Im Unterschied dazu lässt Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV Gewerbenutzungen mit der Verwendung des Begriffspaars "bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe" auch bei Gebäudegruppen zu, bei denen Wohnhaus und Ökonomiegebäude voneinander getrennt sind, aber funktional und visuell zusammengehören (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124; WOLF, a.a.O., S. 30; BANDLI/BÜHLMANN/NICATI/TSCHANNEN, Zur neuen Raumplanungsverordnung des Bundes, BR 1990 S. 20 ff., 25). Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Art.”
“Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV kann die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligt werden, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV ist lediglich auf bestehende Bauten anwendbar, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen. Dabei führen Liegestellen für gelegentliches Übernachten, wie sie in manchen Ställen oder Scheunen vorhanden sind, nicht zu Wohnungen in diesem Sinne (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV bietet die Möglichkeit zum Hineinwachsen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes; dabei ist die Schaffung von Zweitwohnungen unzulässig (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, 2001, S. 39). Diese Bestimmung ist auf Haustypen zugeschnitten, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter einem Dach liegen (vgl. GIAN SCHMID, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, 2001, S. 123; ROBERT WOLF, Die neue Raumplanungsverordnung des Bundes vom 2.”
Art. 39 Abs. 1 RPV entspricht im Wesentlichen früheren Fassungen (insbesondere der Fassung von 22. Mai 1996 und der von 2. Oktober 1989) und bestätigt diese Rechtsfigur.
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Der Bundesrat hat in Art. 39 Abs. 1 RPV Tatbestände umschrieben, bei denen die Kantone Bauvorhaben in Streusiedlungsgebieten gemäss kantonalem Richtplan als standortgebunden (Art. 24 lit. a RPG) bewilligen können (vgl. RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 34 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 RPV entspricht im Wesentlichen Art. 24 Abs. 1 aRPV in der Fassung vom 22. Mai 1996 (AS 1996 1534) und der früheren Fassung vom 2. Oktober 1989 (AS 1989 1991 f.; vgl. dazu MUGGLI, a.a.O., N. 6 der Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG). Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Parzelle Nr. 462 innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets liegt. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (allenfalls teilweise) Bewilligung des Bauprojekts gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a oder lit. b RPV besitzt.”
Zu Art. 39 Abs. 3 RPV gehört, dass zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung landschaftsprägender Bauten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzutreten.
“2 RPV können die Kantone die Nutzungsänderung bestehender, landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22]. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten.”
“2 RPV können die Kantone die Nutzungsänderung bestehender, landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22]. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten.”
Art. 39 Abs. 1 RPV ermöglicht das Hineinwachsen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil von Gebäuden, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter demselben Dach liegen. Die Schaffung von Zweitwohnungen ist im Rahmen dieser Regelung unzulässig; sie gilt insbesondere für bestehende Bauten, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen.
“Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV kann die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligt werden, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV ist lediglich auf bestehende Bauten anwendbar, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen. Dabei führen Liegestellen für gelegentliches Übernachten, wie sie in manchen Ställen oder Scheunen vorhanden sind, nicht zu Wohnungen in diesem Sinne (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV bietet die Möglichkeit zum Hineinwachsen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes; dabei ist die Schaffung von Zweitwohnungen unzulässig (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, 2001, S. 39). Diese Bestimmung ist auf Haustypen zugeschnitten, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter einem Dach liegen (vgl. GIAN SCHMID, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, 2001, S. 123; ROBERT WOLF, Die neue Raumplanungsverordnung des Bundes vom 2.”
“Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV kann die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligt werden, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV ist lediglich auf bestehende Bauten anwendbar, die bereits eine rechtmässig erstellte Wohnung aufweisen. Dabei führen Liegestellen für gelegentliches Übernachten, wie sie in manchen Ställen oder Scheunen vorhanden sind, nicht zu Wohnungen in diesem Sinne (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV bietet die Möglichkeit zum Hineinwachsen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes; dabei ist die Schaffung von Zweitwohnungen unzulässig (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, 2001, S. 39). Diese Bestimmung ist auf Haustypen zugeschnitten, bei denen Wohn- und Ökonomieteil unter einem Dach liegen (vgl. GIAN SCHMID, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, 2001, S. 123; ROBERT WOLF, Die neue Raumplanungsverordnung des Bundes vom 2. Oktober 1989, VLP-Schriftenfolge Nr. 53b, 1991, S. 28). Im Unterschied dazu lässt Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV Gewerbenutzungen mit der Verwendung des Begriffspaars "bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe" auch bei Gebäudegruppen zu, bei denen Wohnhaus und Ökonomiegebäude voneinander getrennt sind, aber funktional und visuell zusammengehören (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124; WOLF, a.a.O., S. 30; BANDLI/BÜHLMANN/NICATI/TSCHANNEN, Zur neuen Raumplanungsverordnung des Bundes, BR 1990 S. 20 ff., 25). Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Art.”
Art. 39 RPV wird in der Praxis nicht ohne Weiteres dazu herangezogen, die Anlage oder den Bau neuer Zufahrts- oder Parkflächen zu genehmigen; es erscheint fraglich, dass der Artikel solche baulichen Eingriffe zum Zweck der Erhaltung von Dauerwohnsitz zulässt.
“Les parcelles nos 6465 et 6466 sont comprises dans le territoire à habitat traditionnellement dispersé défini par le PDCn et l'art. 39 OAT donne la faculté aux cantons d'autoriser des changements d'affectation dans de tels territoires. Le recourant indique qu'il occupe le chalet désormais à l'année et non plus en tant que résidence secondaire. Or, même à supposer que le bâtiment ECA n° 102 soit habité à l'année (art. 39 al. 1 let. a OAT), on ne saurait retenir que l'aspect extérieur de la construction soit également demeuré inchangé (art. 39 al. 3 let. c OAT). Il apparaît d'ailleurs douteux que l'art. 39 OAT permette la construction d'une voie d'accès ou de stationnement, même si son but est de favoriser le maintien de logements permanents. Dès lors, l'application de l'art. 39 OAT n'entre pas non plus en ligne de compte (cf. à titre d'exemple TF 1C_508/2018 du 15 juillet 2019).”
Art. 39 Abs. 2 RPV verlangt nicht zwingend eine bestimmungsgemässe bisherige Nutzung der Baute. Bei Bewilligungen sind die allgemeinen Voraussetzungen, namentlich eine umfassende Interessenabwägung, zu beachten; ferner ist ein mehr als punktueller Ausbau der Erschliessung zu vermeiden.
“Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 RPV setzt, anders als jener von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV, die bestimmungsgemässe Nutzung der Baute nicht voraus.18 Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: «a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.» Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägender Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 43a RPV hinzu. Besonders von Bedeutung sind dabei die umfassende Interessenabwägung sowie das Verbot des mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung.”
Die in Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV genannten Betriebe sind nicht abschliessend aufgezählt; sie zeichnen sich gemeinschaftlich dadurch aus, dass sie der lokalen Versorgung oder der Verarbeitung und dem Vertrieb lokaler Produkte dienen. Umnutzungen nach dieser Bestimmung kommen nur bei kleinen Gewerbebetrieben in Frage, die als typisch für eine ländlich und landwirtschaftlich geprägte Region gelten. Zudem muss eine im Sinne von Art. 24 lit. a RPG behauptete Standortgebundenheit aus objektiv sachlichen Gründen dargelegt werden; es genügt nicht, dass ein Betrieb lediglich Einkommensmöglichkeiten für die ansässige Bevölkerung schafft.
“Die Aufzählung in Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV zur Veranschaulichung des Begriffs des örtlichen Kleingewerbes ist nicht abschliessend formuliert. Die dort genannten Betriebe weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie der lokalen Versorgung oder der Verarbeitung und dem Vertrieb lokaler Produkte dienen (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124; WOLF, a.a.O., S. 30; BANDLI/BÜHLMANN/NICATI/TSCHANNEN, a.a.O., S. 25). Entsprechende Umnutzungen sind nach dieser Bestimmung nur zulässig bei Vorhaben von kleinen Gewerbebetrieben, die als typisch für eine ländliche, landwirtschaftlich geprägte Region gelten (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24 RPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG jeweils aus objektiv sachlichen Gründen ergeben muss (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wiederum hat die Vorinstanz den Begriff des örtlichen Kleingewerbes zu Recht restriktiv gehandhabt. Für den nach Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV geforderten Ortsbezug reicht es nicht aus, dass ein Betrieb Einkommensmöglichkeiten für die ansässige Bevölkerung schafft (vgl.”
“25). Entsprechende Umnutzungen sind nach dieser Bestimmung nur zulässig bei Vorhaben von kleinen Gewerbebetrieben, die als typisch für eine ländliche, landwirtschaftlich geprägte Region gelten (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24 RPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG jeweils aus objektiv sachlichen Gründen ergeben muss (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wiederum hat die Vorinstanz den Begriff des örtlichen Kleingewerbes zu Recht restriktiv gehandhabt. Für den nach Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV geforderten Ortsbezug reicht es nicht aus, dass ein Betrieb Einkommensmöglichkeiten für die ansässige Bevölkerung schafft (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124 f.; WOLF, a.a.O., S. 30 f.). Der Beschwerdeführer vermag auch nichts für sich abzuleiten, falls kleingewerbliche Beherbergungsbetriebe in einem nicht nur ländlichen, sondern auch touristisch geprägten Gebiet typisch sein sollten. Im Ergebnis verletzt es Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV nicht, dass die Vorinstanz dem konkret zur Diskussion gestellten Beherbergungsbetrieb in der Scheune den nötigen Ortsbezug im Sinne dieser Bestimmung nicht zuerkannt hat.”
Art. 39 Abs. 1 RPV umschreibt Tatbestände, bei denen Kantone in kantonal im Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebieten Bauvorhaben als standortgebunden (Art. 24 lit. a RPG) bewilligen können. Liegt eine Parzelle in einem solchen Richtplangebiet, ist zu prüfen, ob der Bauherr Anspruch auf eine (allenfalls teilweise) Bewilligung gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a oder lit. b RPV besteht; die Rechtsprechung kontrolliert sowohl die Richtplanbezeichnung als auch diese Anspruchsfrage.
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Der Bundesrat hat in Art. 39 Abs. 1 RPV Tatbestände umschrieben, bei denen die Kantone Bauvorhaben in Streusiedlungsgebieten gemäss kantonalem Richtplan als standortgebunden (Art. 24 lit. a RPG) bewilligen können (vgl. RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 34 zu Art. 24 RPG). Art. 39 Abs. 1 RPV entspricht im Wesentlichen Art. 24 Abs. 1 aRPV in der Fassung vom 22. Mai 1996 (AS 1996 1534) und der früheren Fassung vom 2. Oktober 1989 (AS 1989 1991 f.; vgl. dazu MUGGLI, a.a.O., N. 6 der Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG). Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Parzelle Nr. 462 innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets liegt. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (allenfalls teilweise) Bewilligung des Bauprojekts gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a oder lit. b RPV besitzt.”
Eine Nutzungsänderung darf nur insoweit bewilligt werden, als sie für die dauernde Erhaltung der landschaftsprägenden Bauten tatsächlich erforderlich ist. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der Flächen freigegeben wird. Luxus- oder werterhöhende Lösungen sind nicht mit dem Erfordernis vereinbar. Zudem müssen äussere Erscheinung und bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben.
“die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22]. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten. Als Anforderung an den Vollzug wird verlangt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die Kulturlandschaften und die landschaftsprägenden Bauten unter Schutz stellen, den entsprechenden Landschaftsteil zusammen mit den landschaftsprägenden schützenswerten Bauten parzellenscharf in der Nutzungsplanung bezeichnen und die notwendigen Schutzvorschriften in ihren Baureglementen näher umschreiben.”
“Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Nutzungsänderung bestehender, landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22].”
“Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Nutzungsänderung bestehender, landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art.”
“die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. Die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 2 Bst. c RPV bedeutet, dass eine Umnutzung nur soweit bewilligt werden kann, als sie für die Erhaltung überhaupt erforderlich ist. Das kann etwa heissen, dass nur eine unbeheizte Sommernutzung oder nur ein Teil der nutzbaren Fläche freigegeben wird. Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22]. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten. Als Anforderung an den Vollzug wird verlangt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die Kulturlandschaften und die landschaftsprägenden Bauten unter Schutz stellen, den entsprechenden Landschaftsteil zusammen mit den landschaftsprägenden schützenswerten Bauten parzellenscharf in der Nutzungsplanung bezeichnen und die notwendigen Schutzvorschriften in ihren Baureglementen näher umschreiben.”
Art. 39 Abs. 2 RPV gilt nur für die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die als landschaftsprägend geschützt sind. Fehlt diese Qualifikation beim betroffenen Bauvorhaben, kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung.
“a RPG) bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden und (b) die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser) als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen. Das umstrittene Chalet befindet sich zwar innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets, weshalb Art. 39 Abs. 1 RPV grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Allerdings handelt es beim umstrittenen Bauvorhaben weder um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken noch um die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnbaute zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes. Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung kommt damit ebenfalls nicht in Frage, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelung von Art. 39 Abs. 2 RPV, welche unter dem Titel der Standortgebundenheit die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten zulässt. Vorliegend handelt es sich nicht um eine solche Baute.”
Inventare können veraltet sein. Soweit dies der Fall ist, darf die aktuelle Ortskenntnis als ergänzende Grundlage für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Landschaften und Bauten herangezogen werden; Inventarbestand und ortskundliche Erkenntnisse sind bei der Feststellung der Schutzwürdigkeit gemeinsam zu berücksichtigen.
“L'inventario ad oggi è uno strumento superato. Precisa pure che le aree viola sono degli affinamenti di un'area molto più estesa. Ribadisce il concetto che gli inventari ci sono, ma che possono essere vetusti, tale aspetto può essere supplito dall'effettiva conoscenza del territorio e le due cose concorrono nella definizione degli edifici meritevoli. Le qualità paesaggistiche, la sostanza edilizia e le altre componenti contenute nella scheda, sono state considerate per ottenere il risultato finale di paesaggio meritevole di protezione. Che gli inventari non siano, in fondo, strettamente necessari ai fini della definizione dei comparti, lo conferma a ben vedere il ricorrente stesso laddove afferma (p. es. cfr. rapporto giustificativo 25 giugno 2013 relativo alla regione 15, settore E): Il Comune di Torricella-Taverne non sembra ancora disporre di un inventario degli edifici situati all'esterno del perimetro delle zone edificabili, ciò che impedirebbe il rilascio di permessi di costruzione ai sensi dell'art. 39 OPT, ma che non impedisce di esaminare le qualità del paesaggio da tutelare e quindi l'inserimento nel PUC-PEIP.”
“L'inventario ad oggi è uno strumento superato. Precisa pure che le aree viola sono degli affinamenti di un'area molto più estesa. Ribadisce il concetto che gli inventari ci sono, ma che possono essere vetusti, tale aspetto può essere supplito dall'effettiva conoscenza del territorio e le due cose concorrono nella definizione degli edifici meritevoli. Le qualità paesaggistiche, la sostanza edilizia e le altre componenti contenute nella scheda, sono state considerate per ottenere il risultato finale di paesaggio meritevole di protezione. Che gli inventari non siano, in fondo, strettamente necessari ai fini della definizione dei comparti, lo conferma a ben vedere il ricorrente stesso laddove afferma (p. es. cfr. rapporto giustificativo 25 giugno 2013 relativo alla regione 15, settore E): Il Comune di Torricella-Taverne non sembra ancora disporre di un inventario degli edifici situati all'esterno del perimetro delle zone edificabili, ciò che impedirebbe il rilascio di permessi di costruzione ai sensi dell'art. 39 OPT, ma che non impedisce di esaminare le qualità del paesaggio da tutelare e quindi l'inserimento nel PUC-PEIP.”
Die Umnutzung zu einem Dauerwohnsitz ist nach Art. 39 Abs. 2 RPV nicht bewilligungsfähig; die Einreichung eines Sicherheitskonzepts ändert daran nichts.
“Insgesamt steht damit fest, dass weder die Umnutzung der noch 1972 als Temporärwohnbaute geltenden Alphütte in eine dauerhaft bewohnbare Wohnbaute bzw. einen Dauerwohnsitz noch der vorgenommene Umbau der als Bühne und Lagerraum bezeichneten Räume im nördlichen Teil des Obergeschosses zu Schlafräumen nach Art. 24c RPG oder nach Art. Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV bewilligt werden können; andere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG sind zudem unbestrittenermassen ausgeschlossen. Aus diesem Grund und gestützt auf die bisherigen Ausführungen steht somit einerseits fest, dass das umstrittene, mittels Nutzungseinschränkung verfügte Nutzungsverbot des Gebäudes im Winter rechtmässig ist, und zwar unabhängig von den Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach durch Einreichung eines genügenden Sicherheitskonzepts eine solche Winternutzung möglich sei, ändert dies doch nichts an der fehlenden Bewilligungsfähigkeit einer solchen Nutzung nach der Raumplanungsgesetzgebung. Andererseits steht damit auch fest, dass der vorgenommene Umbau der als Bühne und Lagerraum bezeichneten Räume im nördlichen Teil des Obergeschosses zu Schlafräumen, welcher nicht Teil des nachträglichen Baugesuchs war, nicht nur formell rechtswidrig ist (fehlende Bewilligung), sondern auch materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit). Damit erweist sich erstens das in diesem Zusammenhang im Rahmen der Baubewilligung vom 7.”
Für Art. 39 Abs. 1 RPV verlangt der erforderliche Ortsbezug mehr als die blosse Schaffung von Einkommensmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung. Vielmehr muss die Standortgebundenheit objektiv sachlich begründet sein; der Begriff ist restriktiv auszulegen.
“Die Aufzählung in Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV zur Veranschaulichung des Begriffs des örtlichen Kleingewerbes ist nicht abschliessend formuliert. Die dort genannten Betriebe weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie der lokalen Versorgung oder der Verarbeitung und dem Vertrieb lokaler Produkte dienen (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124; WOLF, a.a.O., S. 30; BANDLI/BÜHLMANN/NICATI/TSCHANNEN, a.a.O., S. 25). Entsprechende Umnutzungen sind nach dieser Bestimmung nur zulässig bei Vorhaben von kleinen Gewerbebetrieben, die als typisch für eine ländliche, landwirtschaftlich geprägte Region gelten (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24 RPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG jeweils aus objektiv sachlichen Gründen ergeben muss (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wiederum hat die Vorinstanz den Begriff des örtlichen Kleingewerbes zu Recht restriktiv gehandhabt. Für den nach Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV geforderten Ortsbezug reicht es nicht aus, dass ein Betrieb Einkommensmöglichkeiten für die ansässige Bevölkerung schafft (vgl.”
“25). Entsprechende Umnutzungen sind nach dieser Bestimmung nur zulässig bei Vorhaben von kleinen Gewerbebetrieben, die als typisch für eine ländliche, landwirtschaftlich geprägte Region gelten (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24 RPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG jeweils aus objektiv sachlichen Gründen ergeben muss (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wiederum hat die Vorinstanz den Begriff des örtlichen Kleingewerbes zu Recht restriktiv gehandhabt. Für den nach Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV geforderten Ortsbezug reicht es nicht aus, dass ein Betrieb Einkommensmöglichkeiten für die ansässige Bevölkerung schafft (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 124 f.; WOLF, a.a.O., S. 30 f.). Der Beschwerdeführer vermag auch nichts für sich abzuleiten, falls kleingewerbliche Beherbergungsbetriebe in einem nicht nur ländlichen, sondern auch touristisch geprägten Gebiet typisch sein sollten. Im Ergebnis verletzt es Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV nicht, dass die Vorinstanz dem konkret zur Diskussion gestellten Beherbergungsbetrieb in der Scheune den nötigen Ortsbezug im Sinne dieser Bestimmung nicht zuerkannt hat.”
Bei der Prüfung nach Art. 39 Abs. 2 RPV ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Zu beachten sind namentlich die Anforderungen von Art. 39 Abs. 2 Bst. a–d RPV sowie die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 43a RPV. Weiterhin sind gemäss Rechtsprechung die Erhaltung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur der Gebäude, das Verbot eines mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung und die Verpflichtung, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht zu gefährden, von besonderer Bedeutung.
“Im vorliegenden Fall stützte sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Verfügung des AGR, welches das Vorhaben einzig unter den Voraussetzungen von Art. 24c RPG prüfte. Ob und in welchem Umfang für das geplante und zum Teil ausgeführte Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV erteilt werden kann, ist im jetzigen Stand des Verfahrens aber noch offen. Insoweit ist die Verfügung des AGR vom 18. September 2020 (Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG) unvollständig. Ob dem strittigen Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV erteilt werden kann, bedarf noch weiterer Abklärungen. Namentlich wird im Detail zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 Bst. a bis d RPV erfüllt sind. Ungeklärt ist auch die Frage, ob das Vorhaben Art. 39 Abs. 3 RPV und den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV entspricht. Besonders von Bedeutung sind dabei die umfassende Interessenabwägung sowie das Verbot des mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung. Von Gewicht ist auch die Auflage, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht gefährdet werden darf. Die Verfügung der Gemeinde (Bauabschlag und Wiederherstellung) sowie die Verfügung des AGR sind daher aufzuheben.”
“Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 RPV setzt, anders als jener von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV, die bestimmungsgemässe Nutzung der Baute nicht voraus.18 Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: «a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.» Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägender Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 43a RPV hinzu. Besonders von Bedeutung sind dabei die umfassende Interessenabwägung sowie das Verbot des mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung. Von Gewicht ist auch die Auflage, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht gefährdet werden darf.”
Trifft Art. 39 Abs. 2 RPV zu, muss eine kantonale Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen und deren Vollzug sicherstellen. Trifft Art. 39 Abs. 2 RPV nicht zu, bleibt die Anordnung der Wiederherstellung Sache der Gemeinde.
“Die Publikation im kantonalen Amtsblatt ist nachzuholen und die Akten sind erneut dem AGR zuzustellen, damit das Vorhaben im Lichte von Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV geprüft werden kann. Das AGR wird in einer neuen Verfügung gemäss Art. 24 ff. RPG über die Sache zu entscheiden haben, wobei die Beurteilung bezüglich der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 3). Die diesbezüglichen Erwägungen können in der neu zu erlassenden Verfügung nach Art. 24 ff. RPG übernommen werden. Sodann wird zu beachten sein, dass im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Falls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV für das Vorhaben ganz oder teilweise ausser Betracht fällt, stellt sich wiederum die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Sollte es sich hier um einen Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV handeln, müsste im Fall einer rechtswidrigen Veränderung nach Art. 39 Abs. 2 RPV eine kantonale Behörde dafür sorgen, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird (vgl. Art. 39 Abs. 5 RPV). Liegt kein Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV vor, wäre die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wiederum durch die Gemeinde anzuordnen.”
“Die Publikation im kantonalen Amtsblatt ist nachzuholen und die Akten sind erneut dem AGR zuzustellen, damit das Vorhaben im Lichte von Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV geprüft werden kann. Das AGR wird in einer neuen Verfügung gemäss Art. 24 ff. RPG über die Sache zu entscheiden haben, wobei die Beurteilung bezüglich der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 3). Die diesbezüglichen Erwägungen können in der neu zu erlassenden Verfügung nach Art. 24 ff. RPG übernommen werden. Sodann wird zu beachten sein, dass im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Falls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV für das Vorhaben ganz oder teilweise ausser Betracht fällt, stellt sich wiederum die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Sollte es sich hier um einen Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV handeln, müsste im Fall einer rechtswidrigen Veränderung nach Art. 39 Abs. 2 RPV eine kantonale Behörde dafür sorgen, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird (vgl. Art. 39 Abs. 5 RPV). Liegt kein Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV vor, wäre die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wiederum durch die Gemeinde anzuordnen.”
“Die Gemeinde hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren somit weiterzuführen. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt ist nachzuholen und die Akten sind erneut dem AGR zuzustellen, damit das Vorhaben im Lichte von Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV geprüft werden kann. Das AGR wird in einer neuen Verfügung gemäss Art. 24 ff. RPG über die Sache zu entscheiden haben, wobei die Beurteilung bezüglich der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 3). Die diesbezüglichen Erwägungen können in der neu zu erlassenden Verfügung nach Art. 24 ff. RPG übernommen werden. Sodann wird zu beachten sein, dass im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Falls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV für das Vorhaben ganz oder teilweise ausser Betracht fällt, stellt sich wiederum die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Sollte es sich hier um einen Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV handeln, müsste im Fall einer rechtswidrigen Veränderung nach Art. 39 Abs. 2 RPV eine kantonale Behörde dafür sorgen, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird (vgl. Art. 39 Abs. 5 RPV). Liegt kein Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV vor, wäre die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wiederum durch die Gemeinde anzuordnen.”
Für den Vollzug von Art. 39 Abs. 2 RPV wird verlangt, dass die betreffenden Kulturlandschaften und die landschaftsprägenden Bauten parzellenscharf in der Nutzungsplanung bezeichnet und eigentümerverbindlich unter Schutz gestellt werden. Die erforderlichen Schutzbestimmungen sind in den Baureglementen näher zu umschreiben. Zweck dieser Anforderungen ist der Erhalt ökologischer und landschaftsästhetischer Werte.
“Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22]. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten. Als Anforderung an den Vollzug wird verlangt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die Kulturlandschaften und die landschaftsprägenden Bauten unter Schutz stellen, den entsprechenden Landschaftsteil zusammen mit den landschaftsprägenden schützenswerten Bauten parzellenscharf in der Nutzungsplanung bezeichnen und die notwendigen Schutzvorschriften in ihren Baureglementen näher umschreiben.[23] Die Gemeinde Hasliberg hat im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die landschaftsprägenden Bauten im kantonalen Temporärsiedlungsgebiet in einem begrenzten Landschaftsteil mit einer sogenannten «Lägerschutzzone» eigentümerverbindlich und parzellenscharf unter Schutz gestellt.”
“Luxuslösungen wären mit der Vorschrift genauso wenig vereinbar wie Eingriffe, die den Schutzwert beeinträchtigen.[21] Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägenden Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinzu. Bewilligungen für als landschaftsprägend geschützte Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder – durch Zutun der Grundeigentümerschaft – der Umgebung nicht mehr gegeben ist; im letzteren Fall ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 39 Abs. 4 und 5 RPV). Der Kanton Bern hat die bundesrechtlichen Möglichkeiten nach Art. 39 RPV ausgeschöpft und die Streusiedlungsgebiete im kantonalen Richtplan bezeichnet (Massnahmenblatt A_02). In der Gemeinde Hasliberg hat der Kanton Bern zudem Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 RPV ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_01)[22]. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten. Als Anforderung an den Vollzug wird verlangt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die Kulturlandschaften und die landschaftsprägenden Bauten unter Schutz stellen, den entsprechenden Landschaftsteil zusammen mit den landschaftsprägenden schützenswerten Bauten parzellenscharf in der Nutzungsplanung bezeichnen und die notwendigen Schutzvorschriften in ihren Baureglementen näher umschreiben.[23] Die Gemeinde Hasliberg hat im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die landschaftsprägenden Bauten im kantonalen Temporärsiedlungsgebiet in einem begrenzten Landschaftsteil mit einer sogenannten «Lägerschutzzone» eigentümerverbindlich und parzellenscharf unter Schutz gestellt.”
“Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten im Sinn von Art. 39 Abs. 2 RPV hat der Kanton Bern anhand verschiedener Kriterien im Richtplan definiert und in der Gemeinde Hasliberg auch ausgeschieden (sog. «Temporärsiedlungsgebiet der Alpen»; Kantonaler Richtplan 2030, Massnahme D_0115)16. Sinn und Zweck der Richtplanung ist es, mit den erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten der Gebäude den ökologischen und landschaftsästhetischen Wert dieser Landschaften mit ihren landschaftsprägenden Bauten zu erhalten. Als Anforderung an den Vollzug wird verlangt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die Kulturlandschaften und die landschaftsprägenden Bauten unter Schutz stellen, den entsprechenden Landschaftsteil zusammen mit den landschaftsprägend schützenswerten Bauten parzellenscharf in der Nutzungsplanung bezeichnen und die notwendigen Schutzvorschriften in ihren Baureglementen näher umschreiben.17”
Bei der Prüfung nach Art. 39 Abs. 2 RPV sind allenfalls entgegenstehende landwirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen; liegen solche Interessen vor oder ist deren Nichterwägung fraglich, kann dies zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung führen.
“Das AGR führte in seiner Verfügung vom 17. August 2022 aus, aus den Baugesuchsunterlagen gehe nicht hervor, ob die Umnutzung des Gebäudes bzw. die bereits getätigten baulichen Massnahmen für den dauernden Erhalt des Gebäudes notwendig seien bzw. gewesen seien. Hinsichtlich Nutzung könne aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass keine Winternutzung des Gebäudes erforderlich sei, damit dieses längerfristig erhalten werden könne. Aufgrund der eingereichten Einsprache der Bäuertgemeinde Hasliberg, welche beanstandet, dass das Gebäude nicht mehr alpwirtschaftlichen Zwecken zu Verfügung gestellt werde, scheine es zudem zumindest fraglich, ob einer weitergehenden Nutzung des Gebäudes keine landwirtschaftlichen Interessen entgegenstünden (Art. 43a Bst. a RPV). Das AGR verweigerte entsprechend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV.”
“Das AGR führte in seiner Verfügung vom 17. August 2022 aus, aus den Baugesuchsunterlagen gehe nicht hervor, ob die Umnutzung des Gebäudes bzw. die bereits getätigten baulichen Massnahmen für den dauernden Erhalt des Gebäudes notwendig seien bzw. gewesen seien. Hinsichtlich Nutzung könne aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass keine Winternutzung des Gebäudes erforderlich sei, damit dieses längerfristig erhalten werden könne. Aufgrund der eingereichten Einsprache der Bäuertgemeinde Hasliberg, welche beanstandet, dass das Gebäude nicht mehr alpwirtschaftlichen Zwecken zu Verfügung gestellt werde, scheine es zudem zumindest fraglich, ob einer weitergehenden Nutzung des Gebäudes keine landwirtschaftlichen Interessen entgegenstünden (Art. 43a Bst. a RPV). Das AGR verweigerte entsprechend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV.”
Die Kantone können eine Nutzungsänderung nur bewilligen, wenn kumulativ erfüllt sind: (a) Landschaft und Gebäude bilden eine schutzwürdige Einheit und sind im Nutzungsplan unter Schutz gestellt; (b) der besondere Charakter der Landschaft hängt vom Erhalt dieser Gebäude ab; (c) die dauerhafte Erhaltung der Gebäude kann nur durch eine Nutzungsänderung gesichert werden; ferner müssen die Kriterien für die Schutzwürdigkeit in den kantonalen Richtplänen festgelegt sein. Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
“Secondo il cpv. 2 dell'art. 39 OPT (in vigore dal 1° settembre 2000 e derivato dall'art. 24 cpv. 2 vOPT 89 [RU 1989, 1985]), i Cantoni possono autorizzare, siccome d'ubicazione vincolata, la modifica dell'utilizzazione di edifici esistenti, protetti perché tipici del paesaggio, se: a. il paesaggio e gli edifici formano un'unità degna di protezione e sono stati posti sotto protezione nell'ambito di un piano di utilizzazione; b. il carattere particolare del paesaggio dipende dal mantenimento di tali edifici; c. la conservazione duratura degli edifici può essere garantita solo con il cambiamento di destinazione; e d. il piano direttore cantonale contiene i criteri secondo cui va valutato il carattere degno di protezione dei paesaggi e degli edifici. Tali autorizzazioni possono essere rilasciate soltanto se l'aspetto esterno e la struttura edilizia basilare restano sostanzialmente immutati (cfr. art. 39 cpv. 3 OPT nella versione in vigore dal 1° novembre 2012 [RU 2012, 5537], che corrisponde al precedente art. 39 cpv.”
“Secondo il cpv. 2 dell'art. 39 OPT (in vigore dal 1° settembre 2000 e derivato dall'art. 24 cpv. 2 vOPT 89 [RU 1989, 1985]), i Cantoni possono autorizzare, siccome d'ubicazione vincolata, la modifica dell'utilizzazione di edifici esistenti, protetti perché tipici del paesaggio, se: a. il paesaggio e gli edifici formano un'unità degna di protezione e sono stati posti sotto protezione nell'ambito di un piano di utilizzazione; b. il carattere particolare del paesaggio dipende dal mantenimento di tali edifici; c. la conservazione duratura degli edifici può essere garantita solo con il cambiamento di destinazione; e d. il piano direttore cantonale contiene i criteri secondo cui va valutato il carattere degno di protezione dei paesaggi e degli edifici. Tali autorizzazioni possono essere rilasciate soltanto se l'aspetto esterno e la struttura edilizia basilare restano sostanzialmente immutati (cfr. art. 39 cpv. 3 OPT nella versione in vigore dal 1° novembre 2012 [RU 2012, 5537], che corrisponde al precedente art.”
Art. 39 RPV ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen Bewilligungen nur, wenn das äussere Erscheinungsbild und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Diese Bestimmung verbietet nicht jede strukturelle Änderung; sie schliesst jedoch Transformationen aus, die einer Neubaumassnahme gleichkommen (z. B. umfangreiche Ersetzungen wesentlicher Tragstrukturen) oder den vollständigen Abriss und Neubau.
“A una parziale ricostruzione del diroccato in oggetto non osta inoltre il cpv. 3 dell'art. 39 OPT, che permette di rilasciare autorizzazioni in base a questa norma solo se l'aspetto esterno e la struttura edilizia basilare restano sostanzialmente immutati. Tale disposizione non vieta infatti qualsiasi modifica strutturale, ma soprattutto le trasformazioni assimilabili a nuove costruzioni (come ad es. ampie sostituzioni di strutture portanti) o addirittura la totale demolizione e ricostruzione di un nuovo edificio (cfr. Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zurigo 2017, n. 36 ad art. 24). L'aspetto esterno di uno stabile non deve essere mutato al punto da vanificare lo scopo di protezione. Di converso, da questo profilo non sono considerate vietate quelle modifiche volte a ripristinare, come in concreto, qualità precedentemente andate perse (cfr. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Berna 2006, n. 16 ad art. 24d e rimandi).”
Fehlt eine Baubewilligung oder sind die vorgenommenen Änderungen materiell rechtswidrig bzw. nicht zonenkonform, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 39 RPV erfüllt.
“Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Baubewilligung für die ausgeführten Arbeiten. Der ausgeführte Umbau und die Umnutzung sind zudem materiell rechtswidrig: Der Umbau bzw. die Umnutzung kann aus raumplanerischer Sicht nicht bewilligt werden. Die baulichen Veränderungen am Gebäude sowie die Umnutzung des Gebäudes sind nicht zonenkonform und erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV oder nach Art. 24c RPG nicht (vgl. E. 5). Der Umbau und die Zweckänderung des einstigen Stalls im Erdgeschoss sowie der Umbau der ehemaligen Heudiele im Dachgeschoss stehen zudem in Widerspruch mit den Vorschriften des Gewässerschutzes und es fehlt eine vorschriftsgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers (vgl. E. 4). Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegeben.”
“Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Baubewilligung für die ausgeführten Arbeiten. Der ausgeführte Umbau und die Umnutzung sind zudem materiell rechtswidrig: Der Umbau bzw. die Umnutzung kann aus raumplanerischer Sicht nicht bewilligt werden. Die baulichen Veränderungen am Gebäude sowie die Umnutzung des Gebäudes sind nicht zonenkonform und erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV oder nach Art. 24c RPG nicht (vgl. E. 5). Der Umbau und die Zweckänderung des einstigen Stalls im Erdgeschoss sowie der Umbau der ehemaligen Heudiele im Dachgeschoss stehen zudem in Widerspruch mit den Vorschriften des Gewässerschutzes und es fehlt eine vorschriftsgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers (vgl. E. 4). Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegeben.”
Ist ein Gebiet im kantonalen Richtplan (PDCln) als traditionell verstreutes Siedlungsgebiet ausgewiesen, ist zu prüfen, ob Art. 39 RPV anwendbar ist.