1 commentary
Bei der Beurteilung der möglichen Entwicklungen ist die in der Lehre und Praxis beschriebene Methode der Interessenabwägung anzuwenden: Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, Beurteilung (insbesondere unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und möglicher Auswirkungen) und anschliessende Optimierung, sodass die beurteilten Interessen im Entscheid zur Geltung gebracht werden können. Der Richtplan äussert sich dabei nur zu räumlichen Anliegen des Gemeinwesens; eine Abwägung mit privaten oder nicht-räumlichen öffentlichen Interessen bleibt insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung vorzunehmen.
“10; Pierre Tschannen, in: Pra- xiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessabwägung, Zürich/Ba- sel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 34). Der Vorgang der Interessenabwägung umfasst zunächst die Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, sodann deren Beurteilung - wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind - und schliesslich die Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen, sodass sie auf Grund der Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden kön- nen (Art. 3 RPV; vgl. zur Methode der Interessenabwägung umfassend Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19 ff.; vgl. spezifisch den kantonalen Richtplan betreffend auch Art. 8 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV betreffend Umschreibung des Mindestinhalts - wonach der Richtplan unter anderem zu zeigen hat, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre- bende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden - sowie Art. 4 Abs. 2 RPV, wonach die Planungen über die einzelnen Sachbereiche die tatsächli- chen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte zeigen und eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitli- cher Sicht enthalten sollen). Dabei äussert sich der Richtplan allerdings allein zu räumlichen Anliegen der Gemeinwesen und handelt weder von privaten noch von nicht-räumlichen öffentlichen Interessen, weshalb die im Einzelfall notwendige Abwägung mit diesen weiteren Interessen noch - insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung (vgl. E. 5.2) - vorzunehmen bleibt (Tschan- nen, a.a.O., Art. 9 Rz. 27). R3.2022.00117 Seite 27 Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Interessenabwägung den in Art. 3 RPG umschriebenen Planungsgrundsätzen zu, welche sich als recht- lich ausgewiesene Interessen der Planung aus der Sicht des Gemeinwesens verstehen lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19; vgl. auch die in § 18 PBG genannten, die Richtplanung betreffenden Gestaltungsgrundsätze). So sta- tuiert Art.”
“10; Pierre Tschannen, in: Pra- xiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessabwägung, Zürich/Ba- sel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 34). Der Vorgang der Interessenabwägung umfasst zunächst die Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, sodann deren Beurteilung - wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind - und schliesslich die Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen, sodass sie auf Grund der Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden kön- nen (Art. 3 RPV; vgl. zur Methode der Interessenabwägung umfassend Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19 ff.; vgl. spezifisch den kantonalen Richtplan betreffend auch Art. 8 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV betreffend Umschreibung des Mindestinhalts - wonach der Richtplan unter anderem zu zeigen hat, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre- bende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden - sowie Art. 4 Abs. 2 RPV, wonach die Planungen über die einzelnen Sachbereiche die tatsächli- chen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte zeigen und eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitli- cher Sicht enthalten sollen). Dabei äussert sich der Richtplan allerdings allein zu räumlichen Anliegen der Gemeinwesen und handelt weder von privaten noch von nicht-räumlichen öffentlichen Interessen, weshalb die im Einzelfall notwendige Abwägung mit diesen weiteren Interessen noch - insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung (vgl. E. 5.2) - vorzunehmen bleibt (Tschan- nen, a.a.O., Art. 9 Rz. 27). R3.2022.00117 Seite 27 Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Interessenabwägung den in Art. 3 RPG umschriebenen Planungsgrundsätzen zu, welche sich als recht- lich ausgewiesene Interessen der Planung aus der Sicht des Gemeinwesens verstehen lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19; vgl. auch die in § 18 PBG genannten, die Richtplanung betreffenden Gestaltungsgrundsätze). So sta- tuiert Art.”
“10; Pierre Tschannen, in: Pra- xiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessabwägung, Zürich/Ba- sel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 34). Der Vorgang der Interessenabwägung umfasst zunächst die Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, sodann deren Beurteilung - wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind - und schliesslich die Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen, sodass sie auf Grund der Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden kön- nen (Art. 3 RPV; vgl. zur Methode der Interessenabwägung umfassend Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19 ff.; vgl. spezifisch den kantonalen Richtplan betreffend auch Art. 8 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV betreffend Umschreibung des Mindestinhalts - wonach der Richtplan unter anderem zu zeigen hat, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre- bende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden - sowie Art. 4 Abs. 2 RPV, wonach die Planungen über die einzelnen Sachbereiche die tatsächli- chen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte zeigen und eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitli- cher Sicht enthalten sollen). Dabei äussert sich der Richtplan allerdings allein zu räumlichen Anliegen der Gemeinwesen und handelt weder von privaten noch von nicht-räumlichen öffentlichen Interessen, weshalb die im Einzelfall notwendige Abwägung mit diesen weiteren Interessen noch - insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung (vgl. E. 5.2) - vorzunehmen bleibt (Tschan- nen, a.a.O., Art. 9 Rz. 27). R3.2022.00117 Seite 27 Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Interessenabwägung den in Art. 3 RPG umschriebenen Planungsgrundsätzen zu, welche sich als recht- lich ausgewiesene Interessen der Planung aus der Sicht des Gemeinwesens verstehen lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19; vgl. auch die in § 18 PBG genannten, die Richtplanung betreffenden Gestaltungsgrundsätze). So sta- tuiert Art.”
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