Introduit par le ch. I 2 de la LF du 29 sept. 2023 relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 29 sept. 2023 relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 9 de la L du 30 sept. 2016 sur l’énergie, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 6839;FF 2013 6771). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 29 sept. 2023 relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 679;FF 2021 1666). ↩
RS 730.0 ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 15 déc. 2017 sur la transformation et l’extension des réseaux électriques (RO 2019 1349;FF 2016 3679). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 29 sept. 2023 relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 29 sept. 2023 relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Introduit par l’annexe ch. II 9 de la L du 30 sept. 2016 sur l’énergie (RO 2017 6839;FF 2013 6771). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 29 sept. 2023 relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 679;FF 2021 1666). ↩
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Eine Endverbraucherin, die auf den Netzzugang verzichtet, hat gestützt auf Art. 6 Abs. 1 StromVG ein schützenswertes Beschwerdeinteresse gegenüber der zuständigen Verteilnetzbetreiberin, wenn die Vorinstanz über die Elektrizitätstarife nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG entscheidet und eine Endverfügung noch aussteht.
“Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist Endverbraucherin, die auf den Netzzugang verzichtet und damit das Recht hat, von der Beschwerdegegnerin als zuständige Verteilnetzbetreiberin jederzeit Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen zu beziehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Die Vorinstanz entscheidet im Streitfall über die Elektrizitätstarife gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz am 7. Dezember 2022 und 15. Dezember 2023 Gesuche um Erlass eines Entscheides im Streitfall betreffend die Elektrizitätstarife 2023 und 2024 ein. Im Laufe des Verfahrens mahnte sie zudem wiederholt einen beförderlichen Entscheid an. Da die Endverfügung der Vorinstanz bislang noch ausstehend ist, kommt der Beschwerdeführerin insoweit ein schützenswertes Beschwerdeinteresse zu (vgl. zur ausstehenden Zwischenverfügung betreffend Akteneinsichtsgesuch nachstehend E. 1.4).”
Art. 6 Abs. 5bis StromVG ist zeitlich befristet und lief am 31. Dezember 2022 aus. Die Befristung bezweckte insbesondere eine Beschränkung der rückwirkenden Weitergabepflichten von Preisvorteilen aus früheren Jahren.
“(2) Mit Inkrafttreten von Art. 6 Abs. 5bis StromVG bestehe die Möglichkeit der Einschränkung bzw. Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG. Diese ende am 31. Dezember”
“Bei der Rechtsänderung handle es sich um einen gesetzgeberischen Kompromiss, um die politisch zum Teil ungewollten Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 (teilweise publ. in: BGE 142 II 451), mit welchem die Durchschnittspreis-Methode der Vorinstanz als zulässig angesehen worden sei, für Verteilnetzbetreiber wirtschaftlich verträglicher zu machen. Der Ständerat habe ursprünglich die Aufhebung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG (AS 2007 3427, in Kraft von 15. Juli 2007 bis 31. Mai 2019) gefordert. Gleichzeitig habe er eine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, wonach nur diejenigen Kosten für die Eigenproduktion den grundversorgten Bezügern anzulasten seien, die sich aus bis zum 1. Dezember 2016 rechtskräftig entschiedenen Verfahren ergeben würden. Der Nationalrat sei damit aber nicht einverstanden gewesen. Der schliesslich gefundene Kompromiss liege in der Ergänzung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG mit einem zweiten Satz, welcher eine zeitliche Einschränkung enthalte, sowie in der Schaffung des neuen Art. 6 Abs. 5bis StromVG. Art. 6 Abs. 5bis StromVG sei zeitlich bis 31. Dezember 2022 befristet. Der Gesetzgeber habe damit bewusst in das System der von der Vorinstanz entwickelten Durchschnittspreis-Methode eingegriffen. Dabei seien drei Zeitabschnitte zu unterscheiden: (1) Seit Juni 2019 gebe es keine Verpflichtung zur Weitergabe von Preisvorteilen an Endverbraucher, die aus den Jahren 2013 und davor resultieren würden. Die Durchschnittspreis-Methode gelte zu Lasten der Verteilnetzbetreiber somit erst ab dem Jahr”
Nach den Erwägungen des Gerichts können Netzkostenbeiträge nicht allein aufgrund eines erhöhten Verbrauchs verlangt werden; der Netzbetreiber muss darlegen, dass der erhöhte Leistungsbezug konkret Ausbau- oder Anschlusskosten verursacht hat. Pauschale Verweise auf eine allgemeine Netzdimensionierung genügen hierfür nicht.
“Dementsprechend seien der Klägerin auch keinerlei Kosten für eine "Erhöhung der Netzanschlussleistung" entstanden. Es existierten überhaupt keine konkreten (Anschluss-)Kosten, für welche allenfalls Beiträge verlangt werden könnten. Es gehe vorliegend um einen Mehrverbrauch aus dem Netz bei technisch, baulich etc. unverändertem Netzanschluss. Auslöser des verlangten Netzkostenbeitrags sei alleine das Verbrauchsverhalten der Beklagten, und nicht etwa eine Tätigkeit oder Dienstleistung der Klägerin in Zusammenhang mit dem Netzanschluss. 5.4.4.2. Dagegen wendet die Klägerin ein, ihr seien durch den erhöhten Leistungsbezug der Beklagten durchaus Kosten angefallen, welche zu ersetzen seien. Jeder Anschluss eines Endverbrauchers an das Elektrizitätsnetz verlange eine entsprechende Netzdimensionierung nach Massgabe der vorgesehenen beanspruchten Kapazität des Anschlusses (ausgedrückt in elektrischer Leistung in kVA). Andernfalls käme es zu Black-outs etc., und die Versorgungssicherheit wäre nicht mehr gewährleistet. Der Verteilnetzbetreiber müsse nach Art. 6 Abs. 1 StromVG in der Lage sein, in seinem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu liefern. Diese Netzdimensionierung verursache entsprechende Kosten. In Beachtung des Rechtsgleichheitsprinzips habe daher jeder Netzanschlussnehmer einen seiner bezugsberechtigten Leistung entsprechenden Netzkostenbeitrag zu bezahlen. Der Netzbetreiber müsse aber nicht für jeden Netzanschlussnehmer einzeln errechnen, welche Kosten ihm durch die Anschlusskapazität des Letzteren exakt entstanden sind, sondern er dürfe den Netzkostenbeitrag pauschalisiert in Rechnung stellen. 5.4.4.3. Die Klägerin macht zwar geltend, ihr seien aus dem erhöhten Leistungsbezug durch die Beklagte Kosten entstanden, begnügt sich dann aber mit allgemeinen Ausführungen zur Netzdimensionierung und den daraus folgenden Kosten. Sie bringt nicht vor, der erhöhte Leistungsbezug der Beklagten habe direkt Ausbauten des Netzes erforderlich gemacht und damit unmittelbar Kosten verursacht.”
“Dementsprechend seien der Klägerin auch keinerlei Kosten für eine "Erhöhung der Netzanschlussleistung" entstanden. Es existierten überhaupt keine konkreten (Anschluss-)Kosten, für welche allenfalls Beiträge verlangt werden könnten. Es gehe vorliegend um einen Mehrverbrauch aus dem Netz bei technisch, baulich etc. unverändertem Netzanschluss. Auslöser des verlangten Netzkostenbeitrags sei alleine das Verbrauchsverhalten der Beklagten, und nicht etwa eine Tätigkeit oder Dienstleistung der Klägerin in Zusammenhang mit dem Netzanschluss. 5.4.4.2. Dagegen wendet die Klägerin ein, ihr seien durch den erhöhten Leistungsbezug der Beklagten durchaus Kosten angefallen, welche zu ersetzen seien. Jeder Anschluss eines Endverbrauchers an das Elektrizitätsnetz verlange eine entsprechende Netzdimensionierung nach Massgabe der vorgesehenen beanspruchten Kapazität des Anschlusses (ausgedrückt in elektrischer Leistung in kVA). Andernfalls käme es zu Black-outs etc., und die Versorgungssicherheit wäre nicht mehr gewährleistet. Der Verteilnetzbetreiber müsse nach Art. 6 Abs. 1 StromVG in der Lage sein, in seinem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu liefern. Diese Netzdimensionierung verursache entsprechende Kosten. In Beachtung des Rechtsgleichheitsprinzips habe daher jeder Netzanschlussnehmer einen seiner bezugsberechtigten Leistung entsprechenden Netzkostenbeitrag zu bezahlen. Der Netzbetreiber müsse aber nicht für jeden Netzanschlussnehmer einzeln errechnen, welche Kosten ihm durch die Anschlusskapazität des Letzteren exakt entstanden sind, sondern er dürfe den Netzkostenbeitrag pauschalisiert in Rechnung stellen. 5.4.4.3. Die Klägerin macht zwar geltend, ihr seien aus dem erhöhten Leistungsbezug durch die Beklagte Kosten entstanden, begnügt sich dann aber mit allgemeinen Ausführungen zur Netzdimensionierung und den daraus folgenden Kosten. Sie bringt nicht vor, der erhöhte Leistungsbezug der Beklagten habe direkt Ausbauten des Netzes erforderlich gemacht und damit unmittelbar Kosten verursacht.”
“Dementsprechend seien der Klägerin auch keinerlei Kosten für eine "Erhöhung der Netzanschlussleistung" entstanden. Es existierten überhaupt keine konkreten (Anschluss-)Kosten, für welche allenfalls Beiträge verlangt werden könnten. Es gehe vorliegend um einen Mehrverbrauch aus dem Netz bei technisch, baulich etc. unverändertem Netzanschluss. Auslöser des verlangten Netzkostenbeitrags sei alleine das Verbrauchsverhalten der Beklagten, und nicht etwa eine Tätigkeit oder Dienstleistung der Klägerin in Zusammenhang mit dem Netzanschluss. 5.4.4.2. Dagegen wendet die Klägerin ein, ihr seien durch den erhöhten Leistungsbezug der Beklagten durchaus Kosten angefallen, welche zu ersetzen seien. Jeder Anschluss eines Endverbrauchers an das Elektrizitätsnetz verlange eine entsprechende Netzdimensionierung nach Massgabe der vorgesehenen beanspruchten Kapazität des Anschlusses (ausgedrückt in elektrischer Leistung in kVA). Andernfalls käme es zu Black-outs etc., und die Versorgungssicherheit wäre nicht mehr gewährleistet. Der Verteilnetzbetreiber müsse nach Art. 6 Abs. 1 StromVG in der Lage sein, in seinem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu liefern. Diese Netzdimensionierung verursache entsprechende Kosten. In Beachtung des Rechtsgleichheitsprinzips habe daher jeder Netzanschlussnehmer einen seiner bezugsberechtigten Leistung entsprechenden Netzkostenbeitrag zu bezahlen. Der Netzbetreiber müsse aber nicht für jeden Netzanschlussnehmer einzeln errechnen, welche Kosten ihm durch die Anschlusskapazität des Letzteren exakt entstanden sind, sondern er dürfe den Netzkostenbeitrag pauschalisiert in Rechnung stellen. 5.4.4.3. Die Klägerin macht zwar geltend, ihr seien aus dem erhöhten Leistungsbezug durch die Beklagte Kosten entstanden, begnügt sich dann aber mit allgemeinen Ausführungen zur Netzdimensionierung und den daraus folgenden Kosten. Sie bringt nicht vor, der erhöhte Leistungsbezug der Beklagten habe direkt Ausbauten des Netzes erforderlich gemacht und damit unmittelbar Kosten verursacht.”
Art. 6 Abs. 5bis StromVG erlaubt den Verteilnetzbetreibern unter den dort genannten Voraussetzungen befristet, die Gestehungskosten von Elektrizität aus inländischen erneuerbaren Energien in die Grundversorgungstarife einzurechnen, ohne dabei die nach Abs. 5 weiterzugebenden Preisvorteile zu berücksichtigen. Dadurch eröffnet der Absatz den Netzbetreibern zusätzlich Möglichkeiten, solche Gestehungskosten gegenüber grundversorgten Endverbrauchern zu berücksichtigen.
“September 2016 erlassen. Am 15. Dezember 2017, d.h. zeitlich später, wurde Art. 6 StromVG teilweise revidiert (AS 2019 1349). Wie schon im bisherigem Recht wird in Art. 6 Abs. 5 StromVG normiert, dass die Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. allgemein zur sog. Durchschnittspreismethode BGE 142 II 451 E. 5), wobei vom Gesetzgeber zusätzlich eine zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht eingefügt wurde. Der neue Abs. 5bis von Art. 6 StromVG sieht sodann vor, dass die Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die Gestehungskosten von Strom aus inländischen erneuerbaren Energien befristet in die Grundversorgungstarife einrechnen dürfen, ohne die Preisvorteile nach Abs. 5 miteinzurechnen (vgl. Urteil des BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7; Urteil des BVGer A-2601/2020 vom 2. März 2022 E. 4; Andre Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG Rz. 29 ff.). Art. 6 Abs. 5bis StromVG eröffnet dem Netzbetreiber neu weitergehende Möglichkeiten, Gestehungskosten an die grundversorgten Endverbraucher zu überwälzen. Für die vorliegende Auslegung ist es nicht erforderlich, auf Art. 6 Abs. 5bis StromVG in allen Einzelheiten einzugehen. Insbesondere braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob Art. 6 Abs. 5bis StromVG speziell den Long-Netzbetreibern keinen Vorteil zu verschaffen vermag, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Denn selbst wenn der Netzbetreiber mit Long-Position Gestehungskosten in grösserem Umfang als bisher auf die grundversorgten Endverbraucher seines Netzgebietes überwälzen könnte, würde sich die vorliegende Fragestellung nur verlagern. Diesfalls wäre zwar der Long-Netzbetreiber einem geringeren wirtschaftlichen Risiko durch die Rückliefervergütung ausgesetzt, jedoch stünden seine grundversorgten Endverbraucher entsprechend in der Pflicht, die Mehrkosten zu tragen, ohne dass der erkennbare Gesetzeszweck von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG eine derartige zusätzliche Kostenpflicht einfordern würde.”
“Das StromVG wurde mit dem am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom 15. Dezember 2017 teilweise revidiert (AS 2019 1349). Eine Änderung erfuhr u.a. Art. 6 Abs. 5 StromVG. Wie zuvor wird darin normiert, dass die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Neu wird jedoch ergänzend festgehalten, dass dies nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren zu erfolgen hat (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG). Zudem bestimmt der neu eingefügte Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG, dass für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden müssen. Gleichzeitig trat zudem der neu geschaffene Art. 6 Abs. 5bis StromVG in Kraft (AS 2019 1349) mit folgendem Wortlaut: "Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen." Die Beschwerdeführerin leitet aus der erwähnten Revision von Art. 6 Abs. 5 StromVG nun ab, dass sie keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 mehr weiterzugeben habe. Die Überprüfung der Tarifjahre 2009 und 2010 sei deshalb hinfällig. Diesen Standpunkt hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren A-1344/2015, welches zum Rückweisungsentscheid führte, noch nicht vertreten und es erfolgte in diesem Punkt auch keine Rückweisung an die Vorinstanz.”
Ergibt sich für einen Verteilnetzbetreiber durch den unbeschränkten Marktzugang ein Preisvorteil gegenüber der Eigenproduktion, ist dieser Preisvorteil anteilsmässig an die Haushalte in der Grundversorgung weiterzugeben. Art. 6 Abs. 5 StromVG verlangt die anteilsmässige Weitergabe sämtlicher am freien Markt erzielter Preisvorteile und schliesst eine direkte Zuordnung einzelner Kostenpositionen (z. B. die Abgrenzung von Versorgungs- gegenüber Handelskraftwerken) für die Tarifberechnung aus. Die Verteilnetzbetreiber haben insoweit kein Ermessen, welche am freien Markt erzielten Preisvorteile sie weitergeben müssen.
“5 StromVG lässt sich lediglich erkennen, dass die Preisvorteile im Zusammenhang mit dem freien Netzzugang stehen müssen ("libre accès au réseau"; libero accesso alla rete"; zu den Auslegungsregeln vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1; BGE 142 V 442 E. 5.1). Darüber hinaus sind aus dem Wortlaut keine weiteren Einschränkungen ersichtlich. In der Botschaft wird jedoch ausgeführt, dass die "Betreiber der Verteilnetze [...] bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes unbeschränkten Marktzugang [haben]. Dies ermöglicht ihnen, sich [...] am Markt mit der preisgünstigsten Energie einzudecken. Absatz 4 [der dem heutigen BGE 149 II 187 S. 205 Absatz 5 entspricht] verpflichtet diese Netzbetreiber, ihre am freien Markt erzielten Preisvorteile an die Haushalte weiterzugeben" (Botschaft StromVG, a.a.O., 1645 f.; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.4 mit weiteren Ausführungen). Dass der Gesetzgeber den Umfang der am freien Markt erzielten Preisvorteile, die anteilsmässig weitergegeben werden müssen, hätte beschränken wollen, ergibt sich aus der historischen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu erkennen, dass die Preisvorteile bloss anteilsmässig weiterzugeben seien, wenn sie aus dem Energieportfolio resultierten, das der Versorgung der festen und freien Endverbraucher diene. Die direkte Zuordnung von Einzelkosten in das Energieportfolio, das der Versorgung der festen und freien Endverbraucher dient, steht vielmehr im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 5 StromVG. Werden Einzelkosten direkt zugeordnet, verhindert dies die von Art. 6 Abs. 5 StromVG geforderte, anteilsmässige Weitergabe der in diesen Einzelkosten (potenziell) enthaltenen Preisvorteile. Der Sinn und Zweck der Bestimmung schliesst daher eine direkte Zuordnung von Einzelkosten geradezu aus (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.2 und E. 5.2.6). Deshalb sind nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche am freien Markt erzielten Preisvorteile anteilsmässig weiterzugeben. Auch wenn in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll "nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen" (BGE 142 II 451 E.”
“Das Auslegungsergebnis steht damit dem Vorgehen der Beschwerdeführerin entgegen, die ihr Energieportfolio zunächst in Versorgungs- und Handelskraftwerke unterteilt. Nur die Energiemengen aus den Versorgungskraftwerken zieht die Beschwerdeführerin sodann zur Ermittlung des Durchschnittspreises in der Grundversorgung mit ein, während sie die Energiemengen aus den Handelskraftwerken nicht berücksichtigt. Für ein solches Vorgehen lässt Art. 6 Abs. 5 StromVG keinen Raum: Zwar sind die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung frei (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Beschafft eine Verteilnetzbetreiberin Energie am freien Markt und ergeben sich daraus (gegenüber der Eigenproduktion) Preisvorteile, sind diese aber zwingend anteilsmässig weiterzugeben. Art. 6 Abs. 5 StromVG räumt den Verteilnetzbetreiberinnen kein Ermessen bei der Frage ein, welche Preisvorteile sie weitergeben. Deshalb steht die von der Beschwerdeführerin eigens vorgenommene Zuordnung ihrer BGE 149 II 187 S. 206 Beschaffungsquellen zur Grundversorgung oder zum Handel der gesetzlichen Vorgabe entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin überdies vorbringt, die Regelung in Art. 10 Abs. 3 StromVG zur buchhalterischen Entflechtung verlange nach einer separaten Behandlung von Handelskraftwerken, ist ihr nicht zu folgen. Dass Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der Tarifgestaltung nicht einschlägig ist, wurde bereits erläutert (vgl. E.”
“Das Auslegungsergebnis steht damit dem Vorgehen der Beschwerdeführerin entgegen, die ihr Energieportfolio zunächst in Versorgungs- und Handelskraftwerke unterteilt. Nur die Energiemengen aus den Versorgungskraftwerken zieht die Beschwerdeführerin sodann zur Ermittlung des Durchschnittspreises in der Grundversorgung mit ein, während sie die Energiemengen aus den Handelskraftwerken nicht berücksichtigt. Für ein solches Vorgehen lässt Art. 6 Abs. 5 StromVG keinen Raum: Zwar sind die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung frei (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Beschafft eine Verteilnetzbetreiberin Energie am freien Markt und ergeben sich daraus (gegenüber der Eigenproduktion) Preisvorteile, sind diese aber zwingend anteilsmässig weiterzugeben. Art. 6 Abs. 5 StromVG räumt den Verteilnetzbetreiberinnen kein Ermessen bei der Frage ein, welche Preisvorteile sie weitergeben. Deshalb steht die von der Beschwerdeführerin eigens vorgenommene Zuordnung ihrer BGE 149 II 187 S. 206 Beschaffungsquellen zur Grundversorgung oder zum Handel der gesetzlichen Vorgabe entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin überdies vorbringt, die Regelung in Art. 10 Abs. 3 StromVG zur buchhalterischen Entflechtung verlange nach einer separaten Behandlung von Handelskraftwerken, ist ihr nicht zu folgen. Dass Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der Tarifgestaltung nicht einschlägig ist, wurde bereits erläutert (vgl. E. 6.5.4 hiervor).”
Preisvorteile im Sinne von Art. 6 Abs. 5 StromVG sind nicht nach Beschaffungsquelle oder grundsätzlich nach Entstehungszeitpunkt beschränkt; bereits vor Inkrafttreten vorhandene Beschaffungsquellen sind bei der Ermittlung des massgeblichen Energieportfolios zu berücksichtigen. Die 2017 eingefügte zeitliche Begrenzung (Rückgriff nur bis fünf Jahre) bezog sich hingegen darauf, Netzbetreibern befristet die Möglichkeit zu eröffnen, höhere Gestehungskosten für inländische erneuerbare Energie in Grundversorgungstarife einzurechnen, ohne dass damit weitere Einschränkungen der Durchschnittspreis-Methode vorgesehen wurden.
“Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, die Beschaffungsquellen einer Verteilnetzbetreiberin, die bereits vor dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes bestanden hätten, hätten nichts mit dem ab 1. Januar 2008 geschaffenen freien Netzzugang zu tun. Deshalb seien nur Preisvorteile weiterzugeben, die ab dem 1. Januar 2008 entstanden seien. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, ist der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 5 StromVG nur dahingehend beschränkt, dass sich die Preisvorteile aus dem freien Netzzugang ergeben müssen - d.h. durch die Beschaffung am freien Markt realisiert werden. Die anteilsmässig weiterzugebenden Preisvorteile sind indes weder in sachlicher Hinsicht (Art BGE 149 II 187 S. 207 der Beschaffungsquelle; vgl. E. 7.4.1-7.4.3 hiervor) noch in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Das Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2008 (vgl. AS 2007 6827) hat in zeitlicher Hinsicht lediglich einen Einfluss auf das Tarifjahr, ab welchem die Preisvorteile nach der Vorgabe von Art. 6 Abs. 5 StromVG anteilsmässig weiterzugeben sind (vgl. auch E. 4.4.2 f. hiervor). Es bestehen folglich keine Gründe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits existierenden Beschaffungsquellen beim massgebenden Energieportfolio, aus welchem der Durchschnittspreis ermittelt wird, ausser Acht zu lassen.”
“Dabei kam der Ständerat, welcher ursprünglich die Durchschnittspreis-Methode nicht mehr wollte und deshalb die ersatzlose Streichung von Art. 6 Abs. 5 StromVG vorschlug, dem Nationalrat teilweise entgegen. So sollte die Durchschnittspreis-Methode grundsätzlich zwar weiterhin gelten. Betreffend die Pflicht zur Weitergabe von Preisvorteilen an die festen Endverbraucher gemäss Art. 6 Abs. 5 StromVG sollte jedoch eine Ausnahme eingeführt werden. Neu sollten die Gestehungskosten für Elektrizität, die im Inland produziert wurde und aus erneuerbaren Energien stammt, für eine befristete Zeit voll in den Tarif der Grundversorgung eingerechnet werden können. Die Durchschnittspreis-Methode sollte insofern lediglich in Bezug auf den im Inland produzierten Strom aus erneuerbaren Energien eine (befristete) Einschränkung erfahren. Auf die vorgesehene Übergangsbestimmung, welche eine rückwirkende Aufhebung der Durchschnittspreis-Methode beinhaltete, verzichtete der Ständerat sodann. Stattdessen wurde Art. 6 Abs. 5 StromVG dahingehend präzisiert, dass nur Preisvorteile, die nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen, über Tarifanpassungen weitergegeben werden müssen (vgl. Voten Luginbühl, AB 2017 S 823 und 989; Votum Müller-Altermatt, AB 2017 N 2125; Votum Nussbaumer, AB 2017 N 2127). Es ist dem Bundesgericht daher zuzustimmen, wenn es ausführt, die Revision habe einzig darauf abgezielt, den Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, ihre hohen Produktionskosten für Strom aus erneuerbaren Energien auf die Tarife der Grundversorgung abzuwälzen. Weitere Einschränkungen betreffend die Durchschnittspreis-Methode sah der Gesetzgeber nicht vor. Wenn das Bundesgericht, welches die parlamentarischen Beratungen (vgl. AB 2016 S 1053-1057, 1064 f. und 1069; AB 2017 S 585-587 und 590; AB 2017 N 1538-1540; AB 2017 S 823-824; AB 2017 N 1962-1968; AB 2017 S 988-990; AB 2017 N 2123-2128) vollumfänglich berücksichtigte, bei ihrer Auslegung daher zum Schluss gelangte, dass die in Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG neu normierte zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nur die Fälle betreffe, in denen die Betreiber Strom aus erneuerbaren Energien zu einem höheren Preis als dem Marktpreis produzieren, so kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht von einem Versehen bei der Auslegung ausgegangen werden.”
“Vorliegend stellt sich die Frage, wie sich der zwischenzeitliche Erlass von Art. 6 Abs. 5bis StromVG auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auswirkt. Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG wurde am 30. September 2016 erlassen. Am 15. Dezember 2017, d.h. zeitlich später, wurde Art. 6 StromVG teilweise revidiert (AS 2019 1349). Wie schon im bisherigem Recht wird in Art. 6 Abs. 5 StromVG normiert, dass die Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. allgemein zur sog. Durchschnittspreismethode BGE 142 II 451 E. 5), wobei vom Gesetzgeber zusätzlich eine zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht eingefügt wurde. Der neue Abs. 5bis von Art. 6 StromVG sieht sodann vor, dass die Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die Gestehungskosten von Strom aus inländischen erneuerbaren Energien befristet in die Grundversorgungstarife einrechnen dürfen, ohne die Preisvorteile nach Abs. 5 miteinzurechnen (vgl. Urteil des BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7; Urteil des BVGer A-2601/2020 vom 2. März 2022 E. 4; Andre Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG Rz. 29 ff.). Art. 6 Abs. 5bis StromVG eröffnet dem Netzbetreiber neu weitergehende Möglichkeiten, Gestehungskosten an die grundversorgten Endverbraucher zu überwälzen. Für die vorliegende Auslegung ist es nicht erforderlich, auf Art.”
Die revidierte Fassung von Art. 6 Abs. 5 StromVG fand im relevanten Streitzeitraum bzw. in der vorliegenden Angelegenheit keine Anwendung. Dies wurde in den angeführten Entscheiden als Begründung dafür angeführt, dass die revidierte Bestimmung das laufende Verfahren nicht beeinflusste.
“Der revidierte Art. 6 Abs. 5 StromVG und dessen zweiter Satz standen zu beiden Zeitpunkten nicht in Kraft. Die revidierte Bestimmung findet in der vorliegenden Angelegenheit daher von vornherein keine Anwendung. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrenseröffnung am 20. August 2009 oder die erstinstanzliche Beurteilung mit Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 für die Bestimmung des anwendbaren (materiellen) Rechts massgebend wäre.”
“5 und 5bis StromVG) hingewiesen und geltend gemacht, dass neu Tarifanpassungen, die auf Preisvorteilen aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 gründen würden, nicht mehr vorgenommen werden müssten. Daraufhin teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September 2019 mit, dass die per 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Änderungen der Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG nach ihrer Auffassung auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden und die Preisvorteile an die Endverbraucher weiterzugeben seien. Damit war der Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz, wonach der revidierte Art. 6 Abs. 5 StromVG keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe, bekannt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, bestand für die Beschwerdeführerin dadurch konkret Anlass, ihre Interpretation des revidierten Artikels näher darzulegen, was sie schliesslich in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019 auch tat. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit in genügender Weise zur Anwendbarkeit des revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG äussern. Im Übrigen wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt anzusehen, zumal nicht von einer schweren Verletzung auszugehen wäre, sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Kenntnis der Argumente der Vorinstanz zu Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden mit voller Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2).”
“Daran vermag insbesondere der Zeitpunkt der Eröffnung des Tarifprüfungsverfahrens am 30. August 2018 nichts zu ändern. Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie erwägt, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht damit rechnen müssen, dass ein Tarifprüfungsverfahren erst einige Jahre später noch eröffnet werde (vgl. E. 4.2.5 des angefochtenen Urteils). In der Stromversorgungsgesetzgebung wird nicht ausdrücklich normiert, wann ein Tarifprüfungsverfahren eröffnet werden muss. Selbst der per 1. Januar 2019 revidierte Art. 6 Abs. 5 StromVG schweigt sich hierzu aus (vgl. AS 2019 1349 ff., S. 1356). Die Bestimmung regelt lediglich, dass für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, keine Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden müssen (vgl. auch Urteil 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7). Die Möglichkeit zur Eröffnung eines Tarifprüfungsverfahrens schränkt die Norm indes nicht ein. Diese Gesetzesänderung vom 1. Januar 2019 ist aber ohnehin erst nach Eröffnung des Tarifprüfungsverfahrens am 30. August 2018 in Kraft getreten. Deshalb hat der revidierte Art. 6 Abs. 5 StromVG die Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht in ihrem Vertrauen bekräftigen können, dass kein Tarifprüfungsverfahren mehr eröffnet werde.”
Art. 6 Abs. 5bis StromVG stellt eine temporäre Abweichung vom bisherigen System dar, die speziell für die Tarifjahre 2019–2022 eine abweichende Kostenanlastung erlauben sollte. Die Fünfjahresfrist (Art. 6 Abs. 5 Satz 2) hat zum Zweck, zu verhindern, dass Verteilnetzbetreiber durch Verzögerungs‑ oder Verlängerungstaktiken Verfahren so in die Länge ziehen, dass die Frist vor Eintritt der Rechtskraft abläuft. Würden Preisvorteile nicht weitergegeben, würde dadurch eine Rechtsungleichheit zu Netzbetreibern entstehen, die die Vorteile bereits unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben oder durch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren weitergegeben haben.
“Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, die Teilrevision des StromVG komme vorliegend nicht zur Anwendung. Diese sei erst nach der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2015 und dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Kraft getreten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die Rechtsänderung nicht zur Anwendung gekommen. Bei einer Neuverfügung aufgrund einer Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz müsse das gleiche Recht wie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, welches auch für das Beschwerdeverfahren massgebend sei, zur Anwendung kommen, andernfalls der Grundsatz, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen unbeachtlich seien, bei Kassationsurteilen ins Leere liefe. Inhaltlich sei die Auffassung der Beschwerdeführerin sodann unzutreffend. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG sei als Bestätigung der vorinstanzlichen Praxis, wonach Tarifprüfungsverfahren für einen Zeitraum eröffnet würden, der maximal fünf Jahre zurückliege, ins Gesetz aufgenommen worden. Lediglich mit Art. 6 Abs. 5bis StromVG habe man temporär, sprich für die Tarifjahre 2019 bis 2022, eine vom bisherigen System abweichende Kostenanlastung ermöglichen wollen. Müsste die Beschwerdeführerin die Preisvorteile nicht weitergeben, dann entstünde eine Rechtsungleichheit mit jenen Verteilnetzbetreibern, die die Preisvorteile bereits von sich aus unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung weitergegeben hätten oder deren Verfahren bereits rechtskräftig hätten abgeschlossen werden können. Der Zweck der Fünfjahresfrist bestehe darin, dass die Verteilnetzbetreiber nicht mehr als fünf Jahre nach einem Tarifjahr noch mit der Eröffnung eines Tarifprüfungsverfahrens rechnen müssten. Würde diese hemmende Wirkung der Verfahrenseröffnung nicht eintreten, wäre es den Verteilnetzbetreibern möglich, das Verfahren mit Anträgen und Rechtsmitteln in die Länge zu ziehen, so dass die Fünfjahresfrist vor Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung oder eines Urteils ablaufe. Damit wäre der Schutz der Endverbraucher vor unrechtmässigen Tarifen nicht mehr gewährleistet.”
Die parlamentarischen Beratungen legen nahe, dass die Revision darauf abzielte, Verteilnetzbetreibern, die selbst Strom produzieren – insbesondere aus Wasserkraft – die Möglichkeit zu eröffnen, hohe Eigenproduktionskosten auf die Tarife der Grundversorgung abzuwälzen.
“Das Bundesgericht hat sich in einem anderen Fall in einem obiter dictum bereits zum revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG geäussert (Urteil des BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7). Es hielt darin unter Verweis auf die parlamentarischen Beratungen fest, die Gesetzesrevision gehe auf den Willen des Ständerats, die Auswirkungen von BGE 142 II 451 und der Durchschnittspreis-Methode zu korrigieren, zurück. So habe die kleine Kammer im Dezember 2016 vorgeschlagen, Art. 6 Abs. 5 StromVG zu streichen und damit die Position derjenigen Verteilnetzbetreiber zu stärken, die selbst Strom produzieren würden, insbesondere wenn sie auf Wasserkraft zurückgreifen würden. Diesen sollte weiterhin ermöglicht werden, die gebundenen Kunden in der Grundversorgung mit den Gestehungskosten der Eigenproduktion zu belasten. Parallel dazu habe sich der Ständerat eine Übergangsbestimmung ausgedacht, die eine rückwirkende Anwendung der geplanten Gesetzesänderung vorgesehen habe. Der Nationalrat habe eine solche Revision jedoch sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die rückwirkende Anwendung abgelehnt. Diese Uneinigkeit der eidgenössischen Räte habe zu einem Differenzbereinigungsverfahren und schliesslich zu einer Einigungskonferenz, welche die neuen Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG ausgearbeitet habe, geführt. Die intensiven Debatten in der Bundesversammlung würden zeigen, dass die fragliche Revision lediglich darauf abgezielt habe, den Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, ihre hohen Produktionskosten für Strom aus erneuerbaren Energien (insbesondere Wasserkraft) auf die Tarife der Grundversorgung abzuwälzen.”
Endverbraucher in der Grundversorgung haben nach der in der Quelle dargestellten Rechtsprechung geltend gemacht, bei der ElCom den Erlass einer Verfügung über Elektrizitätstarife im Streitfall beantragen zu können. Entsprechend kann die ElCom auf ein solches Gesuch hin in Streitfällen über Elektrizitätstarife entscheiden.
“6 Abs. 1 StromVG beförderlich zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten der Vorinstanz, eventuell der CKW AG." Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden könne (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die CKW AG habe den Energietarif 2023 gegenüber dem Jahr 2022 um über 100 % erhöht, was auch für den Tarif 2024 aufrechterhalten werde. Mit Gesuchen vom 7. Dezember 2022 und 15. Dezember 2023 habe sie infolgedessen bei der ElCom erfolglos versucht, ihren gesetzlichen Anspruch auf jederzeitige Belieferung von Elektrizität zu angemessenen Tarifen durchzusetzen. Als Endverbraucherin in der Grundversorgung komme ihr ein Anspruch auf den Erlass einer Verfügung über die Elektrizitätstarife im Streitfall zu, wenn sie eine solche bei der ElCom beantrage (Art. 22 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StromVG; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2). In der weiteren Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die ElCom erst ein halbes Jahr nach Eingang des Gesuchs vom 7. Dezember 2022 und erst nach zweimaliger Beantragung von vorsorglichen Massnahmen die CKW AG dazu aufgefordert habe, einen Fragebogen auszufüllen und die bezeichneten Unterlagen einzureichen. Diese Unterlagen habe die CKW AG erst nach einer Fristerstreckung am 27. September 2023 eingereicht, wobei die für die Beschwerdeführerin bestimmte Version vollständig geschwärzt und damit nicht überprüfbar sei. Am 24. Oktober 2023 habe sie bei der ElCom die uneingeschränkte Akteneinsicht beantragt. Über diesen Antrag habe die ElCom bislang nicht entschieden. Ähnliches gelte für ihr Gesuch vom 15. Dezember 2023 zum Energietarif 2024 und für ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. März 2024. Sie habe die ElCom wiederholt um Beförderung des Verfahrens, um zeitnahe Behandlung ihrer Anträge und um Erlass des verlangten Entscheids im Streitfall ersucht (Eingaben vom 6.”
Die Verteilnetzbetreiberin kann im Rahmen von Art. 6 Abs. 5 StromVG als Unternehmensgruppe verpflichtet sein, gruppenintern entstandene Preisvorteile anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Bestimmung, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur einer Unternehmensgruppe nicht so gestaltet werden darf, dass dadurch die Weitergabepflicht vermieden wird.
“Zunächst ist der vorinstanzlichen Auffassung folgend festzuhalten, dass sich aus der Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG keine Hinweise zur Frage ergeben, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur innerhalb einer Unternehmensgruppe bei der Tarifgestaltung im Sinne von Art. 6 StromVG zwingend zu berücksichtigen ist (zu den Auslegungsregeln vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1; BGE 142 V 442 E. 5.1). Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 StromVG verlangt zwar, dass die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Normadressatinnen sind somit die Verteilnetzbetreiberinnen. Ob damit jedoch lediglich die (juristische) Person, die ein Verteilnetz betreibt, erfasst werden soll, oder die Unternehmensgruppe, zu der diese gehört, als Ganzes, ist dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht zu entnehmen. Somit ist in grammatikalischer Hinsicht jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Verteilnetzbetreiberin - verstanden als eine Unternehmensgruppe - einen Preisvorteil, der bei ihr aufgrund des freien Netzzugangs einer Gruppengesellschaft entstanden ist, an die festen Endkunden weiterzugeben hat.”
“Dies entspricht im Weiteren dem Sinn und Zweck der Bestimmung: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten nicht nur die festen Endverbraucher oder die freien Kunden von den Preisvorteilen aufgrund des Netzzugangs profitieren, sondern beide Gruppen anteilsmässig (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.4; zu den Gruppen von Endverbrauchern vgl. auch E. 3.1 hiervor). Es entspricht nicht der angestrebten Konzeption von Art. 6 Abs. 5 StromVG, dass eine Unternehmensgruppe durch die gesellschaftsrechtliche Struktur beeinflussen kann, in welcher Gruppengesellschaft ein Preisvorteil entsteht, damit die Verteilnetzbetreiberin als eine dieser Gruppengesellschaften diesen Vorteil nicht weiterzugeben hätte.”
Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 StromVG ergibt nach Bundesgerichtsbeschwerde BGE 149 II 187 keine eindeutige Auslegung. Historische und teleologische Auslegung sprechen dafür, bei eng verflochtenen Unternehmensgruppen die wirtschaftlich gelebten Verhältnisse — d.h. die gesamte Unternehmensgruppe — zu berücksichtigen. In solchen Fällen kann die ElCom die Durchschnittspreis-Methode anwenden, unabhängig von der formellen juristischen Selbständigkeit der einzelnen Gesellschaften, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit dies rechtfertigt.
“Die Vorinstanz erwägt, nur durch Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG könne ermittelt werden, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur bei der anteilmässigen Weitergabe von Preisvorteilen an die festen Endverbraucher zu beachten sei. Sie gelangt zum Resultat, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 StromVG kein eindeutiges Ergebnis zutage fördere. Die historische und teleologische Auslegung sprächen jedoch für die Berücksichtigung der gesamten Unternehmensgruppe. Würde die gesellschaftsrechtliche Struktur einer wirtschaftlich eng verflochtenen Unternehmensgruppe ausnahmslos BGE 149 II 187 S. 199 beachtet, sei nicht ohne Weiteres gewährleistet, dass die festen Endverbraucher anteilsmässig von den Preisvorteilen profitieren könnten. Vorliegend sei in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die beiden Gesellschaften die Grundversorgung in den Tarifjahren 2009 und 2010 gemeinsam wahrgenommen hätten. Die ElCom trage den tatsächlich gelebten wirtschaftlichen Verhältnissen der A.Gruppe Rechnung. Die Unternehmensverflechtung innerhalb der Gruppe sei bereits vor der Fusion äusserst eng gewesen. Dieser Umstand reiche aus, um die Durchschnittspreis-Methode unabhängig von der juristischen Selbständigkeit der A. AG und der A. Schweiz AG anzuwenden.”
Haushalte und ähnliche feste Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh haben Anspruch auf Grundversorgung nach Art. 6 Abs. 1 StromVG, obwohl sie keinen Anspruch auf Netzzugang besitzen. Die Energietarife sind für die Grundversorgten gesetzlich reguliert.
“Die Stromversorgungsgesetzgebung unterscheidet drei Gruppen von Endverbrauchern: Erstens feste Endverbraucher, nämlich Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG). Diese haben keinen Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 6 Abs. 6 StromVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StromVG), aber dafür Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Zweitens Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die auf den Netzzugang verzichtet haben. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Drittens andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh. Diese haben Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 13 StromVG; sogenannte freie Kunden). Während die Netznutzungstarife infolge des natürlichen Netzmonopols für alle Endverbraucher durch das Stromversorgungsgesetz und die ElCom reguliert werden (vgl. Art. 14 ff. StromVG), sind die Energietarife nur für die Endverbraucher mit Grundversorgung gesetzlich reguliert (vgl. Art. 6 StromVG; Art. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Dagegen können nach Art. 4 Abs. 1 lit. d StromVG Endverbraucher mit Netzzugang die Elektrizität von einem Lieferanten freier Wahl beziehen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.2.1; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 7.2; 2C_518/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 138 I 468).”
“Die Stromversorgungsgesetzgebung unterscheidet drei Gruppen von Endverbrauchern: Erstens feste Endverbraucher, nämlich Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG). Diese haben keinen Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 6 Abs. 6 StromVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StromVG), aber dafür Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Zweitens Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die auf den Netzzugang verzichtet haben. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Drittens andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh. Diese haben Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 13 StromVG; sogenannte freie Kunden). Während die Netznutzungstarife infolge des natürlichen Netzmonopols für alle Endverbraucher durch das Stromversorgungsgesetz und die ElCom reguliert werden (vgl. Art. 14 ff. StromVG), sind die Energietarife nur für die Endverbraucher mit Grundversorgung gesetzlich reguliert (vgl. Art. 6 StromVG; Art. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Dagegen können nach Art. 4 Abs. 1 lit. d StromVG Endverbraucher mit Netzzugang die Elektrizität von einem Lieferanten freier Wahl beziehen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.2.1; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 7.2; 2C_518/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2, nicht publ.”
Art. 6 Abs. 5bis StromVG sieht vor, dass Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen befristet die Gestehungskosten von Strom aus inländischen erneuerbaren Energien in die Grundversorgungstarife einkalkulieren dürfen, wobei die in Abs. 5 genannten Preisvorteile dabei nicht mit einbezogen werden müssen. Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Regel dem Netzbetreiber damit weitergehende Möglichkeiten, Gestehungskosten anteilsmässig auf grundversorgte Endverbraucher zu überwälzen.
“September 2016 erlassen. Am 15. Dezember 2017, d.h. zeitlich später, wurde Art. 6 StromVG teilweise revidiert (AS 2019 1349). Wie schon im bisherigem Recht wird in Art. 6 Abs. 5 StromVG normiert, dass die Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. allgemein zur sog. Durchschnittspreismethode BGE 142 II 451 E. 5), wobei vom Gesetzgeber zusätzlich eine zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht eingefügt wurde. Der neue Abs. 5bis von Art. 6 StromVG sieht sodann vor, dass die Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die Gestehungskosten von Strom aus inländischen erneuerbaren Energien befristet in die Grundversorgungstarife einrechnen dürfen, ohne die Preisvorteile nach Abs. 5 miteinzurechnen (vgl. Urteil des BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7; Urteil des BVGer A-2601/2020 vom 2. März 2022 E. 4; Andre Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG Rz. 29 ff.). Art. 6 Abs. 5bis StromVG eröffnet dem Netzbetreiber neu weitergehende Möglichkeiten, Gestehungskosten an die grundversorgten Endverbraucher zu überwälzen. Für die vorliegende Auslegung ist es nicht erforderlich, auf Art. 6 Abs. 5bis StromVG in allen Einzelheiten einzugehen. Insbesondere braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob Art. 6 Abs. 5bis StromVG speziell den Long-Netzbetreibern keinen Vorteil zu verschaffen vermag, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Denn selbst wenn der Netzbetreiber mit Long-Position Gestehungskosten in grösserem Umfang als bisher auf die grundversorgten Endverbraucher seines Netzgebietes überwälzen könnte, würde sich die vorliegende Fragestellung nur verlagern. Diesfalls wäre zwar der Long-Netzbetreiber einem geringeren wirtschaftlichen Risiko durch die Rückliefervergütung ausgesetzt, jedoch stünden seine grundversorgten Endverbraucher entsprechend in der Pflicht, die Mehrkosten zu tragen, ohne dass der erkennbare Gesetzeszweck von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG eine derartige zusätzliche Kostenpflicht einfordern würde.”
“allgemein zur sog. Durchschnittspreismethode BGE 142 II 451 E. 5), wobei vom Gesetzgeber zusätzlich eine zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht eingefügt wurde. Der neue Abs. 5bis von Art. 6 StromVG sieht sodann vor, dass die Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die Gestehungskosten von Strom aus inländischen erneuerbaren Energien befristet in die Grundversorgungstarife einrechnen dürfen, ohne die Preisvorteile nach Abs. 5 miteinzurechnen (vgl. Urteil des BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7; Urteil des BVGer A-2601/2020 vom 2. März 2022 E. 4; Andre Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG Rz. 29 ff.). Art. 6 Abs. 5bis StromVG eröffnet dem Netzbetreiber neu weitergehende Möglichkeiten, Gestehungskosten an die grundversorgten Endverbraucher zu überwälzen. Für die vorliegende Auslegung ist es nicht erforderlich, auf Art. 6 Abs. 5bis StromVG in allen Einzelheiten einzugehen. Insbesondere braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob Art. 6 Abs. 5bis StromVG speziell den Long-Netzbetreibern keinen Vorteil zu verschaffen vermag, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Denn selbst wenn der Netzbetreiber mit Long-Position Gestehungskosten in grösserem Umfang als bisher auf die grundversorgten Endverbraucher seines Netzgebietes überwälzen könnte, würde sich die vorliegende Fragestellung nur verlagern. Diesfalls wäre zwar der Long-Netzbetreiber einem geringeren wirtschaftlichen Risiko durch die Rückliefervergütung ausgesetzt, jedoch stünden seine grundversorgten Endverbraucher entsprechend in der Pflicht, die Mehrkosten zu tragen, ohne dass der erkennbare Gesetzeszweck von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG eine derartige zusätzliche Kostenpflicht einfordern würde.”
Feste Endverbraucher haben hingegen einen Anspruch auf Grundversorgung.
“Die Stromversorgungsgesetzgebung unterscheidet drei Gruppen von Endverbrauchern: Erstens feste Endverbraucher, nämlich Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG). Diese haben keinen Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 6 Abs. 6 StromVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StromVG), aber dafür Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Zweitens Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die auf den Netzzugang verzichtet haben. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Drittens andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh. Diese haben Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 13 StromVG; sogenannte freie Kunden). Während die Netznutzungstarife infolge des natürlichen Netzmonopols für alle Endverbraucher durch das Stromversorgungsgesetz und die ElCom reguliert werden (vgl. Art. 14 ff. StromVG), sind die Energietarife nur für die Endverbraucher mit Grundversorgung gesetzlich reguliert (vgl. Art. 6 StromVG; Art. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Dagegen können nach Art. 4 Abs. 1 lit. d StromVG Endverbraucher mit Netzzugang die Elektrizität von einem Lieferanten freier Wahl beziehen (vgl. BGE 142 II 451 E.”
Art. 6 Abs. 1 StromVG enthält keine spezialgesetzliche Regelung zum einstweiligen Rechtsschutz. Ob prozessuale Anordnungen oder vorläufige Leistungspflichten zu erlassen sind, richtet sich nach Art. 56 VwVG. Soweit in der Rechtsprechung die Formulierung «jederzeit» genannt wird, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies auf den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Verfahrensabschluss erstreckt.
“Die Beschwerdeführerin ist Endverbraucherin, die auf den Netzzugang verzichtet und damit das Recht hat, von der Beschwerdegegnerin als zuständige Verteilnetzbetreiberin jederzeit Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen zu beziehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Im Streitfall entscheidet die Vorinstanz darüber gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 StromVG beruft, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keine spezialgesetzliche Regelung zum einstweiligen Rechtsschutz enthält. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesetzliche Formulierung "jederzeit" auf den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem Abschluss des Verfahrens erstrecken könnte. Ob dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben ist oder nicht, richtet sich vielmehr nach den vorgenannten allgemeinen Vorgaben von Art. 56 VwVG (vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer A-5452/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3 ff.).”
“Die Beschwerdeführerin ist Endverbraucherin, die auf den Netzzugang verzichtet und damit das Recht hat, von der Beschwerdegegnerin als zuständige Verteilnetzbetreiberin jederzeit Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen zu beziehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Im Streitfall entscheidet die Vorinstanz darüber gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 StromVG beruft, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keine spezialgesetzliche Regelung zum einstweiligen Rechtsschutz enthält. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesetzliche Formulierung "jederzeit" auf den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem Abschluss des Verfahrens erstrecken könnte. Ob dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben ist oder nicht, richtet sich vielmehr nach den vorgenannten allgemeinen Vorgaben von Art. 56 VwVG (vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer A-5452/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3 ff.).”
Die Änderung von Art. 6 Abs. 5 StromVG ist am 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Sie enthält eine zeitlich begrenzte (Fünfjahres-)Regelung und wurde als gesetzgeberischer Kompromiss eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bundesgerichtsentscheide zur Durchschnittspreis-Methode abzufedern. Der Gesetzgeber hat damit bewusst in das zuvor entwickelte System eingegriffen und verschiedene Zeitabschnitte vorgesehen.
“Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, die am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Änderung von Art. 6 Abs. 5 StromVG sei sofort wirksam geworden, zumal auf den Erlass einer Übergangsbestimmung ausdrücklich verzichtet worden sei. Da die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 datiere, komme die Fünfjahresregelung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG vorliegend zur Anwendung. Bei der Rechtsänderung handle es sich um einen gesetzgeberischen Kompromiss, um die politisch zum Teil ungewollten Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 (teilweise publ. in: BGE 142 II 451), mit welchem die Durchschnittspreis-Methode der Vorinstanz als zulässig angesehen worden sei, für Verteilnetzbetreiber wirtschaftlich verträglicher zu machen. Der Ständerat habe ursprünglich die Aufhebung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG (AS 2007 3427, in Kraft von 15. Juli 2007 bis 31. Mai 2019) gefordert. Gleichzeitig habe er eine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, wonach nur diejenigen Kosten für die Eigenproduktion den grundversorgten Bezügern anzulasten seien, die sich aus bis zum 1. Dezember 2016 rechtskräftig entschiedenen Verfahren ergeben würden. Der Nationalrat sei damit aber nicht einverstanden gewesen. Der schliesslich gefundene Kompromiss liege in der Ergänzung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG mit einem zweiten Satz, welcher eine zeitliche Einschränkung enthalte, sowie in der Schaffung des neuen Art. 6 Abs. 5bis StromVG. Art. 6 Abs. 5bis StromVG sei zeitlich bis 31. Dezember 2022 befristet. Der Gesetzgeber habe damit bewusst in das System der von der Vorinstanz entwickelten Durchschnittspreis-Methode eingegriffen. Dabei seien drei Zeitabschnitte zu unterscheiden: (1) Seit Juni 2019 gebe es keine Verpflichtung zur Weitergabe von Preisvorteilen an Endverbraucher, die aus den Jahren 2013 und davor resultieren würden.”
“April 2020 datiere, komme die Fünfjahresregelung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG vorliegend zur Anwendung. Bei der Rechtsänderung handle es sich um einen gesetzgeberischen Kompromiss, um die politisch zum Teil ungewollten Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 (teilweise publ. in: BGE 142 II 451), mit welchem die Durchschnittspreis-Methode der Vorinstanz als zulässig angesehen worden sei, für Verteilnetzbetreiber wirtschaftlich verträglicher zu machen. Der Ständerat habe ursprünglich die Aufhebung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG (AS 2007 3427, in Kraft von 15. Juli 2007 bis 31. Mai 2019) gefordert. Gleichzeitig habe er eine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, wonach nur diejenigen Kosten für die Eigenproduktion den grundversorgten Bezügern anzulasten seien, die sich aus bis zum 1. Dezember 2016 rechtskräftig entschiedenen Verfahren ergeben würden. Der Nationalrat sei damit aber nicht einverstanden gewesen. Der schliesslich gefundene Kompromiss liege in der Ergänzung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG mit einem zweiten Satz, welcher eine zeitliche Einschränkung enthalte, sowie in der Schaffung des neuen Art. 6 Abs. 5bis StromVG. Art. 6 Abs. 5bis StromVG sei zeitlich bis 31. Dezember 2022 befristet. Der Gesetzgeber habe damit bewusst in das System der von der Vorinstanz entwickelten Durchschnittspreis-Methode eingegriffen. Dabei seien drei Zeitabschnitte zu unterscheiden: (1) Seit Juni 2019 gebe es keine Verpflichtung zur Weitergabe von Preisvorteilen an Endverbraucher, die aus den Jahren 2013 und davor resultieren würden. Die Durchschnittspreis-Methode gelte zu Lasten der Verteilnetzbetreiber somit erst ab dem Jahr”
“Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, die am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Änderung von Art. 6 Abs. 5 StromVG sei sofort wirksam geworden, zumal auf den Erlass einer Übergangsbestimmung ausdrücklich verzichtet worden sei. Da die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 datiere, komme die Fünfjahresregelung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG vorliegend zur Anwendung. Bei der Rechtsänderung handle es sich um einen gesetzgeberischen Kompromiss, um die politisch zum Teil ungewollten Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 (teilweise publ. in: BGE 142 II 451), mit welchem die Durchschnittspreis-Methode der Vorinstanz als zulässig angesehen worden sei, für Verteilnetzbetreiber wirtschaftlich verträglicher zu machen. Der Ständerat habe ursprünglich die Aufhebung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG (AS 2007 3427, in Kraft von 15. Juli 2007 bis 31. Mai 2019) gefordert. Gleichzeitig habe er eine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, wonach nur diejenigen Kosten für die Eigenproduktion den grundversorgten Bezügern anzulasten seien, die sich aus bis zum 1. Dezember 2016 rechtskräftig entschiedenen Verfahren ergeben würden.”
Art. 6 StromVG unterscheidet drei Gruppen von Endverbrauchern: (a) «feste Endverbraucher» (Haushalte und sonstige Endverbraucher <100 MWh/Jahr) haben Anspruch auf Grundversorgung, aber keinen Anspruch auf Netzzugang; (b) Endverbraucher ≥100 MWh/Jahr, die auf den Netzzugang verzichten, haben ebenfalls Anspruch auf Grundversorgung; (c) die übrigen Endverbraucher ≥100 MWh/Jahr (sog. freie Kunden) haben Anspruch auf Netzzugang. Die Netznutzungstarife sind wegen des natürlichen Netzmonopols für alle Endverbraucher durch das Stromversorgungsrecht reguliert, während die Energietarife nur für die Grundversorgung gesetzlich geregelt sind.
“Die Stromversorgungsgesetzgebung unterscheidet drei Gruppen von Endverbrauchern: Erstens feste Endverbraucher, nämlich Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG). Diese haben keinen Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 6 Abs. 6 StromVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StromVG), aber dafür Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Zweitens Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die auf den Netzzugang verzichtet haben. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Drittens andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh. Diese haben Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 13 StromVG; sogenannte freie Kunden). Während die Netznutzungstarife infolge des natürlichen Netzmonopols für alle Endverbraucher durch das Stromversorgungsgesetz und die ElCom reguliert werden (vgl. Art. 14 ff. StromVG), sind die Energietarife nur für die Endverbraucher mit Grundversorgung gesetzlich reguliert (vgl. Art. 6 StromVG; Art. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Dagegen können nach Art. 4 Abs. 1 lit. d StromVG Endverbraucher mit Netzzugang die Elektrizität von einem Lieferanten freier Wahl beziehen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.2.1; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 7.2; 2C_518/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 138 I 468).”
Endverbraucherinnen, die bei der ElCom den Erlass einer Verfügung über Elektrizitätstarife beantragt haben und deren Entscheidung aussteht, haben ein schützenswertes Beschwerdeinteresse für eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG. Ein Anspruch auf den Erlass einer solchen Verfügung kann sich aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG ergeben (vgl. BVGer).
“Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist Endverbraucherin, die auf den Netzzugang verzichtet und damit das Recht hat, von der Beschwerdegegnerin als zuständige Verteilnetzbetreiberin jederzeit Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen zu beziehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Die Vorinstanz entscheidet im Streitfall über die Elektrizitätstarife gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz am 7. Dezember 2022 und 15. Dezember 2023 Gesuche um Erlass eines Entscheides im Streitfall betreffend die Elektrizitätstarife 2023 und 2024 ein. Im Laufe des Verfahrens mahnte sie zudem wiederholt einen beförderlichen Entscheid an. Da die Endverfügung der Vorinstanz bislang noch ausstehend ist, kommt der Beschwerdeführerin insoweit ein schützenswertes Beschwerdeinteresse zu (vgl. zur ausstehenden Zwischenverfügung betreffend Akteneinsichtsgesuch nachstehend E. 1.4).”
“6 Abs. 1 StromVG beförderlich zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten der Vorinstanz, eventuell der CKW AG." Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden könne (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die CKW AG habe den Energietarif 2023 gegenüber dem Jahr 2022 um über 100 % erhöht, was auch für den Tarif 2024 aufrechterhalten werde. Mit Gesuchen vom 7. Dezember 2022 und 15. Dezember 2023 habe sie infolgedessen bei der ElCom erfolglos versucht, ihren gesetzlichen Anspruch auf jederzeitige Belieferung von Elektrizität zu angemessenen Tarifen durchzusetzen. Als Endverbraucherin in der Grundversorgung komme ihr ein Anspruch auf den Erlass einer Verfügung über die Elektrizitätstarife im Streitfall zu, wenn sie eine solche bei der ElCom beantrage (Art. 22 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StromVG; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2). In der weiteren Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die ElCom erst ein halbes Jahr nach Eingang des Gesuchs vom 7. Dezember 2022 und erst nach zweimaliger Beantragung von vorsorglichen Massnahmen die CKW AG dazu aufgefordert habe, einen Fragebogen auszufüllen und die bezeichneten Unterlagen einzureichen. Diese Unterlagen habe die CKW AG erst nach einer Fristerstreckung am 27. September 2023 eingereicht, wobei die für die Beschwerdeführerin bestimmte Version vollständig geschwärzt und damit nicht überprüfbar sei. Am 24. Oktober 2023 habe sie bei der ElCom die uneingeschränkte Akteneinsicht beantragt. Über diesen Antrag habe die ElCom bislang nicht entschieden. Ähnliches gelte für ihr Gesuch vom 15. Dezember 2023 zum Energietarif 2024 und für ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. März 2024. Sie habe die ElCom wiederholt um Beförderung des Verfahrens, um zeitnahe Behandlung ihrer Anträge und um Erlass des verlangten Entscheids im Streitfall ersucht (Eingaben vom 6.”
Im Verhältnis zu Art. 6 Abs. 5 sieht Art. 6 Abs. 5bis vor, dass Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen befristet die Gestehungskosten von Strom aus inländischen erneuerbaren Energien in Grundversorgungstarife einrechnen dürfen, ohne die Preisvorteile nach Abs. 5 einzubeziehen. Damit eröffnet Abs. 5bis den Netzbetreibern weitergehende Möglichkeiten, Gestehungskosten auf grundversorgte Endverbraucher zu überwälzen.
“Vorliegend stellt sich die Frage, wie sich der zwischenzeitliche Erlass von Art. 6 Abs. 5bis StromVG auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auswirkt. Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG wurde am 30. September 2016 erlassen. Am 15. Dezember 2017, d.h. zeitlich später, wurde Art. 6 StromVG teilweise revidiert (AS 2019 1349). Wie schon im bisherigem Recht wird in Art. 6 Abs. 5 StromVG normiert, dass die Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. allgemein zur sog. Durchschnittspreismethode BGE 142 II 451 E. 5), wobei vom Gesetzgeber zusätzlich eine zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht eingefügt wurde. Der neue Abs. 5bis von Art. 6 StromVG sieht sodann vor, dass die Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die Gestehungskosten von Strom aus inländischen erneuerbaren Energien befristet in die Grundversorgungstarife einrechnen dürfen, ohne die Preisvorteile nach Abs. 5 miteinzurechnen (vgl. Urteil des BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7; Urteil des BVGer A-2601/2020 vom 2. März 2022 E. 4; Andre Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG Rz. 29 ff.). Art. 6 Abs. 5bis StromVG eröffnet dem Netzbetreiber neu weitergehende Möglichkeiten, Gestehungskosten an die grundversorgten Endverbraucher zu überwälzen. Für die vorliegende Auslegung ist es nicht erforderlich, auf Art.”
Die Novelle ist als gesetzgeberischer Kompromiss zu verstehen, mit dem die Auswirkungen der vom Bundesgericht bestätigten Durchschnittspreis‑Methode abgefedert werden sollten. Seit Juni 2019 besteht demnach keine Pflicht, Preisvorteile aus den Jahren 2013 und früher an Endverbraucher weiterzugeben. Art. 6 Abs. 5bis StromVG ist zeitlich befristet (bis 31. Dezember 2022).
“Bei der Rechtsänderung handle es sich um einen gesetzgeberischen Kompromiss, um die politisch zum Teil ungewollten Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 (teilweise publ. in: BGE 142 II 451), mit welchem die Durchschnittspreis-Methode der Vorinstanz als zulässig angesehen worden sei, für Verteilnetzbetreiber wirtschaftlich verträglicher zu machen. Der Ständerat habe ursprünglich die Aufhebung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG (AS 2007 3427, in Kraft von 15. Juli 2007 bis 31. Mai 2019) gefordert. Gleichzeitig habe er eine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, wonach nur diejenigen Kosten für die Eigenproduktion den grundversorgten Bezügern anzulasten seien, die sich aus bis zum 1. Dezember 2016 rechtskräftig entschiedenen Verfahren ergeben würden. Der Nationalrat sei damit aber nicht einverstanden gewesen. Der schliesslich gefundene Kompromiss liege in der Ergänzung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG mit einem zweiten Satz, welcher eine zeitliche Einschränkung enthalte, sowie in der Schaffung des neuen Art. 6 Abs. 5bis StromVG. Art. 6 Abs. 5bis StromVG sei zeitlich bis 31. Dezember 2022 befristet. Der Gesetzgeber habe damit bewusst in das System der von der Vorinstanz entwickelten Durchschnittspreis-Methode eingegriffen. Dabei seien drei Zeitabschnitte zu unterscheiden: (1) Seit Juni 2019 gebe es keine Verpflichtung zur Weitergabe von Preisvorteilen an Endverbraucher, die aus den Jahren 2013 und davor resultieren würden. Die Durchschnittspreis-Methode gelte zu Lasten der Verteilnetzbetreiber somit erst ab dem Jahr”
Art. 6 StromVG (Grundversorgung) findet auf thermische Netze keine Anwendung. Entsprechend besteht im Bereich der Fernwärme – anders als bei der Stromgrundversorgung – kein gesetzlicher Kontrahierungszwang bzw. keine Anschlusspflicht; der Abschluss von Fernwärmelieferverträgen bleibt der Vertragsautonomie der Parteien überlassen.
“Die Tatsache, dass die Gemeinde vorliegend ähnlich wie ein Privater im Markt auftritt und mit dem Betrieb des Wärmenetzes einen gewissen Ertrag erwirtschaf- ten möchte, spricht grundsätzlich für ein privates Rechtsverhältnis. - 16 - Demzufolge verfolgt die Gemeinde mit der Fernwärme nebst eigenen (fi- nanziellen) Interessen auch öffentliche Interessen (umweltschonende Energieversorgung). Die Frage, ob öffentliche Interessen unmittelbar oder nur mittelbar wahrgenommen werden, ist naturgemäss umstritten und die Grenzen sind fliessend (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 247). Dies hat zur Folge, dass sich der Wärmelieferungsvertrag anhand der Interessentheo- rie nicht eindeutig zuordnen lässt. 4.4.4 Die Gemeinde begründet das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Ver- trags u.a. auch damit, dass die Versorgung mit Fernwärme Teil des Ser- vice Public und damit der Grundversorgung sei. Damit nimmt die Ge- meinde wohl Bezug auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7). Die Stromversorgung lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen: Einerseits in die dem "Service Public" zugeordnete Grundversorgung nach Art. 6 StromVG mit staatlich bezeichneten Energielieferanten (Art. 5 Abs. 1 StromVG), ohne freie Lie- ferantenwahl für die (festen) Endverbraucher; andererseits in den freien Markt, in welchem Endverbraucher mit einem Verbrauch von mindestens 100 MWh pro Jahr ihren Lieferanten selber wählen können (sog. freie End- verbraucher). Im Bereich der Grundversorgung besteht eine Anschluss- pflicht, d.h. die Stromlieferantin ist verpflichtet den Endverbraucher anzu- schliessen. Allerdings geht es im hier streitigen Fall nicht um die Lieferung von Strom, sondern von Wärme, was nicht dasselbe ist. Das StromVG regelt lediglich den Stromwettbewerb und findet auf thermische Netze keine Anwendung (vgl. hierzu auch das Urteil des Obergerichts Zürich, LB110078-O/U vom 4. Februar 2015 sowie BGer, 4A_88/2018 vom 30. Mai 2018, E. 4.3). Für die Gemeinde besteht vorliegend kein Kontrahie- rungszwang und damit keine Anschlusspflicht. Im Bereich der Fernwärme gibt es demnach keine eigentliche Grundversorgung. Der Abschluss des Vertrages über die Lieferung von Fernwärme steht in der Autonomie bei- der Parteien.”
Die anteilsmässige Weitergabe setzt Transparenz voraus; für den Energietarif ist eine separate Kostenträgerrechnung zu führen. Die ElCom hat die geltend gemachten Preise für zugekaufte Energie kritisch zu hinterfragen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese missbräuchlich hoch angesetzt werden.
“Hingegen regelt Art. 10 StromVG nicht, wie die Tarife auszugestalten sind. Die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung ist in Art. 14 f. StromVG geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 StromVG), während Art. 6 Abs. 4 Satz 2 StromVG für den Tarifbestandteil der Energielieferung verlangt, dass der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung führt. "Die Verpflichtung, für den Anteil Energie eine separate Kostenträgerrechnung zu führen, schafft Transparenz [...]. Damit können die Endverteiler im Bedarfsfall nachweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren und BGE 149 II 187 S. 202 die Preisvorteile an die Haushalte weitergegeben wurden" (Botschaft StromVG, a.a.O., 1645 f.; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.3). Wie die Preisvorteile im Energietarif weiterzugeben sind - nämlich anteilsmässig -, regelt Art. 6 Abs. 5 StromVG.”
“Im Übrigen geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin fehl, wonach eine extensive Anwendung von Art. 6 Abs. 5 StromVG zu einer Strommangellage führe, da sich die Investitionen aufgrund einer solchen Regulierung nicht mehr rechnen würden. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die als zulässig beurteilte Durchschnittspreis-Methode auch die anteilsmässige Weitergabe von am freien Markt realisierten Preisnachteilen zulässt, wobei die ElCom die geltend gemachten Preise für zugekaufte Energie kritisch zu hinterfragen hat, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese missbräuchlich hoch eingesetzt werden (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.8).”
“3 StromVG sind die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1; BGE 138 I 454 E. 3.6.3; Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3; zum Netznutzungstarif und Energietarif vgl. auch E. 6.5.4 hiernach). Die Tarife müssen "angemessen" ("équitables", "adeguate") sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der BGE 149 II 187 S. 192 gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, müssen die Verteilnetzbetreiber einen einheitlichen Elektrizitätstarif festlegen, der für mindestens ein Jahr fest sein muss (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG). Für den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung ("comptabilité par unité d'imputation", "contabilità per unità finali di imputazione") zu führen (vgl. Art. 6 Abs. 4 StromVG). Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs "anteilsmässig" ("proportionnellement", "proporzionalmente") an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG [in der bis zum 31. Mai 2019 in Kraft stehenden Fassung]; Art. 6 Abs. 5 Satz 1”
Preisvorteile sind auch dann an die Endverbraucher weiterzugeben, wenn laufende Tarifprüfungsverfahren oder Rechtsmittel das Verfahren über längere Zeit verzögern. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Tarifprüfungsverfahren oft mehr als fünf Jahre dauern und eine Auslegung, welche die Weitergabe an das Eintreten der Rechtskraft knüpft, dem Schutzzweck von Art. 6 Abs. 1 StromVG widerspräche.
“5; ausführlich sodann Andre Spielmann, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band III, 2020, Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG N 19 ff.). Diese Regelung erscheint denn auch sachgerecht. Würde man nämlich der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, so wäre es den Verteilnetzbetreibern möglich, Preisvorteile rechtswidrig nicht weiterzugeben und ein daraufhin eröffnetes Verfahren mit Anträgen und Rechtsmitteln derart in die Länge zu ziehen, dass die Fünfjahresfrist vor Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung oder eines Urteils ablaufen würde. Wie auch das vorliegende und bereits 2009 eröffnete Verfahren zeigt, sind Tarifprüfungsverfahren sehr (zeit-)aufwändig und kann eine Dauer von mehr als fünf Jahren - auch ohne absichtliche Verzögerung - nicht als unüblich angesehen werden. Im Endeffekt würde die Interpretation der Beschwerdeführerin die Gefahr unrechtmässiger Tarife erhöhen und dem Ziel des Gesetzgebers, die festen Endverbraucher mit angemessenen Tarifen zu versorgen (Art. 6 Abs. 1 StromVG), zuwiderlaufen. Da das vorliegende Verfahren bereits 2009 und damit vor Ablauf der Fünfjahresfrist eröffnet wurde, wären die Preisvorteile im Sinne von Art. 6 Abs. 5 StromVG somit auch dann weiterzugeben, wenn sich die Fünfjahresfrist entgegen der bundesgerichtlichen Auslegung auf sämtliche Fälle von Preisvorteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG beziehen würde.”
Art. 6 Abs. 1 StromVG gewährt den Verteilnetzbetreibern zwar Gestaltungsfreiheit bei der Energiebeschaffung. Ergibt sich beim Bezug am freien Markt gegenüber der Eigenproduktion jedoch ein Preisvorteil, ist dieser anteilsmässig an die Grundversorgungskunden weiterzugeben. Eine willkürliche Zuordnung von Beschaffungsquellen zu «Versorgungs-» versus «Handelskraftwerken», um die Weitergabe solcher Vorteile zu umgehen, lässt die Rechtsprechung nicht zu.
“Das Auslegungsergebnis steht damit dem Vorgehen der Beschwerdeführerin entgegen, die ihr Energieportfolio zunächst in Versorgungs- und Handelskraftwerke unterteilt. Nur die Energiemengen aus den Versorgungskraftwerken zieht die Beschwerdeführerin sodann zur Ermittlung des Durchschnittspreises in der Grundversorgung mit ein, während sie die Energiemengen aus den Handelskraftwerken nicht berücksichtigt. Für ein solches Vorgehen lässt Art. 6 Abs. 5 StromVG keinen Raum: Zwar sind die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung frei (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Beschafft eine Verteilnetzbetreiberin Energie am freien Markt und ergeben sich daraus (gegenüber der Eigenproduktion) Preisvorteile, sind diese aber zwingend anteilsmässig weiterzugeben. Art. 6 Abs. 5 StromVG räumt den Verteilnetzbetreiberinnen kein Ermessen bei der Frage ein, welche Preisvorteile sie weitergeben. Deshalb steht die von der Beschwerdeführerin eigens vorgenommene Zuordnung ihrer BGE 149 II 187 S. 206 Beschaffungsquellen zur Grundversorgung oder zum Handel der gesetzlichen Vorgabe entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin überdies vorbringt, die Regelung in Art. 10 Abs. 3 StromVG zur buchhalterischen Entflechtung verlange nach einer separaten Behandlung von Handelskraftwerken, ist ihr nicht zu folgen. Dass Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der Tarifgestaltung nicht einschlägig ist, wurde bereits erläutert (vgl. E. 6.5.4 hiervor).”
Bei der Anwendung der Durchschnittspreis‑Methode sind dem Entscheid zufolge sämtliche Beschaffungspositionen einzubeziehen, die einen Bezug zur Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz aufweisen. Hierzu zählen inländische Kraftwerke und Beteiligungen, ausländische Kraftwerke und Beteiligungen mit Bezug zur Schweiz, langfristige Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie Markt‑ und Absicherungsgeschäfte (Hedging) mit Bezug zum Territorium Schweiz. Bei langfristigen Bezugsverträgen ist insbesondere auf den Lieferort abzustellen (Territorialitätsprinzip).
“Die ElCom vertritt die Auffassung, dass sich aus Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht entnehmen lasse, dass im Energieportfolio nur direkte BGE 149 II 187 S. 204 Lieferungen an die Endverbraucher in der Schweiz zu berücksichtigen wären. Vielmehr seien die aufgrund des unbeschränkten Marktzugangs am freien Markt erzielten Preisvorteile ("Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs") durch die Verteilnetzbetreiberinnen anteilsmässig weiterzugeben. Die einzige Einschränkung der Norm bestehe darin, dass sich die Preisvorteile aus dem freien Netzzugang ergeben müssten. Dementsprechend berücksichtige die ElCom für die Ermittlung des Durchschnittspreises sämtliche inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienten. Hinzu kämen die langfristigen Energiebezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie die Käufe am Markt mit Bezug zum Territorium der Schweiz. Absicherungsgeschäfte (sogenannte Hedging-Verträge) würden in die Durchschnittspreis-Methode eingerechnet, soweit sie ebenso einen Bezug zum Territorium der Schweiz hätten.”
“Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Durchschnittspreises das Energieportfolio der Beschwerdeführerin nicht auf die endversorgungsspezifischen Beschaffungsquellen nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes am 1. Januar 2008 beschränkt hat. Das Vorgehen der ElCom, wonach sie sämtliche inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen, die langfristigen Energiebezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie die Käufe am Markt und Absicherungsgeschäfte mit Bezug zum Territorium der Schweiz im Rahmen der Durchschnittspreis-Methode berücksichtigt, ist jedenfalls mit Blick auf die vorliegende Angelegenheit zu bestätigen. Art. 6 Abs. 5 StromVG ist diesbezüglich nicht verletzt und die Methode der ElCom führt nicht dazu, dass die Tarife unangemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG wären. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur konkreten Tarifberechnung für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 einzugehen.”
“Wie erwähnt hatte die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nur die Frage des Einbezugs auslandbezogener Bezugsverträge zu prüfen und zu begründen. In ihrem ursprünglichen Entscheid (Teilverfügung vom 22. Januar 2015) hatte sie nicht hinreichend begründet, nach welchen Anknüpfungskriterien im Sinne des Territorialitätsprinzips sie die rein ausländischen Positionen von denjenigen mit Bezug zur Schweiz abgrenzt. Dies hat sie in der angefochtenen Verfügung nun nachgeholt. Bei langfristigen Bezugsverträgen sei auf den Lieferort abzustellen. Langfristige Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz seien daher in die Durchschnittspreis-Methode einzurechnen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. J). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie macht lediglich mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015, welches zum Rückweisungsentscheid führte, bereits vorgebrachten Argumente geltend, sämtliche Bezugsverträge seien nicht in die Berechnungen der Durchschnittspreis-Methode einzubeziehen, weil der Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 5 StromVG dadurch ganz grundsätzlich verletzt werde. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Territorialitätsprinzip und zum Lieferort seien deshalb nicht massgebend. Mit diesen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Rückweisungsentscheid für das vorliegende Verfahren verbindlich entschieden, dass langfristige Bezugsverträge grundsätzlich in die Durchschnittspreis-Methode einzubeziehen sind (vgl. zur Bindungswirkung bei Rückweisungsentscheiden: vorstehend E. 1.4). So hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Vorinstanz habe zu Recht in Anwendung der Durchschnittspreis-Methode Preisvorteile, die sich aus dem gesamten Energieportfolio der Beschwerdeführerin ergeben würden, bei den Tarifen der Grundversorgung in den Tarifjahren 2009 und 2010 berücksichtigt. Zum gesamten Energieportfolio zählte es dabei auch die Energielieferungen aus den langfristigen Bezugsverträgen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 9.”
Art. 6 StromVG regelt die Versorgung in der Grundversorgung durch die Verteilnetzbetreiber; daraus lassen sich nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen zur Bemessung der Rückliefervergütung ziehen. Argumente, die aus Art. 6 direkte Folgerungen zur Rückliefervergütung ziehen, können in dieser Form nicht gefolgt werden.
“Kapitel sind die Bestimmungen zum Einspeisevergütungssystem enthalten, das als eigentliches Förderinstrument ausgestaltet ist. Anders als noch im früheren Recht bringen die beiden separaten Kapitel des Gesetzes nun deutlicher zum Ausdruck, dass es sich hier um zwei verschiedene Vergütungssysteme handelt (vgl. Scholl/ Flatt, Energiewirtschaft Schweiz, 2022, S. 248; Morgenbesser, S. 10 f.; je mit Hinweisen). Aus dieser geänderten Gesetzessystematik geht jedoch noch nicht eindeutig hervor, wie die Rückliefervergütung in Bezug auf die Gestehungskosten zu bemessen ist. Mit Blick auf die übrige Rechtsordnung beruft sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 6 StromVG, der den Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet, die grundversorgten Endverbraucher mit Elektrizität zu versorgen, sei dies mit Elektrizität aus den eigenen Anlagen oder mit Elektrizität, die er von Drittlieferanten bezieht. Es ist richtig, dass sowohl Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG als auch Art. 6 StromVG Verpflichtungen von Netzbetreibern statuieren. Dennoch kann der systematischen Auslegung der Beschwerdegegnerin in dieser Form nicht gefolgt werden. Denn die beiden Bestimmungen verfolgen u.a. nicht denselben Gesetzeszweck. Während Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG einen Mindestschutz für die dezentralen Produzenten gewährleisten soll (vgl. zur teleologischen Auslegung nachfolgend E. 10), regelt Art. 6 StromVG die Stromlieferung in der Grundversorgung (vgl. Henz Leitner/Alex Rothenfluh, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 6 StromVG Rz. 12). Angesichts des unterschiedlichen Regelungsgehalts lassen sich aus Art. 6 StromVG keine direkten Rückschlüsse zur Rückliefervergütung ableiten (vgl. zu Art. 6 Abs. 5bis StromVG auch nachfolgend E. 11).”
Soweit die Grundversorgung markt-basiert beschafft wird, begründet die Festlegung der Elektrizitätstarife durch die Verteilnetzbetreiber und deren Überprüfung durch die ElCom nicht ohne Weiteres einen rechtlichen Durchgriff auf rechtlich selbständige Gesellschaften.
“Alsdann führen die Tarifgestaltung nach Art. 6 StromVG und ihre Überprüfung durch die ElCom gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG vorliegend weder formell noch faktisch zu einem "Durchgriff durch rechtlich selbständige Gesellschaften", wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (zum Rechtsinstitut des Durchgriffs vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3; BGE 132 III 489 E. 3.2). Es ist unbestritten, dass die A.-Gruppe das gesamte Produktionsportfolio (Eigenproduktion, Beteiligungen und Langfristverträge) zuerst über den Handel am Markt veräussert. Die Energie für die Grundversorgung wird daraufhin wieder am Termin- und Spotmarkt beschafft. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich selbst geltend, die effektiven BGE 149 II 187 S. 201 Beschaffungskosten für die Grundversorgung in den Tarifjahren 2009 und 2010 liesse sich lediglich anteilig ausweisen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, worin ein Durchgriff zu erkennen sein sollte.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt Art. 6 Abs. 3 StromVG keine individuelle Absenkung des Tarifs für einzelne feste Endverbraucher zu; Verteilnetzbetreiber haben einheitliche Tarife für Verbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen.
“basierend auf den Ist-Werten des abgeschlossenen Basisjahres (Jahr t-2) ein. Eine Prüfung der reellen, in den Jahresrechnungen reflektierten Zahlen finde insofern statt, als die für den Tarif massgeblichen Planzahlen auf den Ist-Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres beruhten. Im Übrigen, so die Beschwerdegegnerin weiter, ziele die Beschwerdeführerin auf eine individuelle Senkung des Netznutzungstarifs ab. Eine solche individuelle Absenkung sei aber von vornherein nicht möglich. Bereits der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG sehe eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 2 lit. b Satz 3 StromVG nicht vor. Ausserdem sei eine individuelle Tarifsenkung auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig, da Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik vorschreibe.”
Die ElCom durfte bei der Ermittlung des Durchschnittspreises die Energiekosten portfolioübergreifend berücksichtigen, namentlich die Energieportfolios der beteiligten Gesellschaften sowie inländische und die der Schweizer Versorgung dienenden ausländischen Kraftwerksbeteiligungen, Marktgeschäfte und langfristige Lieferverträge. Nach der Rechtsprechung führt dieses Vorgehen nicht von sich aus dazu, dass die Tarife nach Art. 6 Abs. 1 StromVG als unangemessen anzusehen wären.
“Im Lichte des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gesellschaftsrechtliche Struktur bei der Anwendung der Durchschnittspreis-Methode nicht im Sinne der Beschwerdeführerin beachtet und zum Schluss kommt, die ElCom trage den tatsächlich gelebten wirtschaftlichen Verhältnissen der A.-Gruppe Rechnung. Die ElCom darf zur Bestimmung der anrechenbaren Energiekosten die Energieportfolios beider Gesellschaften berücksichtigen. Art. 6 Abs. 5 StromVG ist diesbezüglich nicht verletzt und die Methode der ElCom führt nicht dazu, dass die Tarife unangemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG wären.”
“Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Durchschnittspreises das Energieportfolio der Beschwerdeführerin nicht auf die endversorgungsspezifischen Beschaffungsquellen nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes am 1. Januar 2008 beschränkt hat. Das Vorgehen der ElCom, wonach sie sämtliche inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen, die langfristigen Energiebezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie die Käufe am Markt und Absicherungsgeschäfte mit Bezug zum Territorium der Schweiz im Rahmen der Durchschnittspreis-Methode berücksichtigt, ist jedenfalls mit Blick auf die vorliegende Angelegenheit zu bestätigen. Art. 6 Abs. 5 StromVG ist diesbezüglich nicht verletzt und die Methode der ElCom führt nicht dazu, dass die Tarife unangemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG wären. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur konkreten Tarifberechnung für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 einzugehen.”
Die Anordnung, wonach Verteilnetzbetreiber künftige Überdeckungen ausgleichen müssen, hebt den Anspruch einzelner Endverbraucher auf eine Streitentscheidung durch die ElCom nicht auf. Das Tarifprüfungsverfahren zielt nicht auf die Festlegung individueller Tarife ab; die ElCom prüft im Streitfall, ob die von den Verteilnetzbetreibern festgelegten einheitlichen Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zielt das Tarifprüfungsverfahren nicht darauf ab, für jeden Einzelfall einen individuellen Elektrizitätstarif festzulegen, sind doch gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es aber die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Verteilnetzbetreiberinnen Überdeckungen in der Zukunft auszugleichen haben, kann diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht aufheben. Denn mit der Anordnung solcher Ausgleiche wird nicht über individuelle Streitigkeiten zwischen der Grundversorgerin und dem Endverbraucher entschieden. Zudem kann es sein, dass ein Endverbraucher in Zukunft gar nicht mehr in den Genuss von Kompensationen kommt, namentlich wenn er nicht mehr in der Grundversorgung ist oder überhaupt keine Elektrizität mehr bezieht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.).”
Art. 6 Abs. 1 StromVG enthält keine spezialgesetzliche Regelung zum einstweiligen Rechtsschutz. Die Formulierung „jederzeit" lässt sich nicht ohne Weiteres dahin verstehen, dass sie den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Abschluss des Verfahrens erfasst; prozessuale Anträge sind nach den allgemeinen Vorgaben des Art. 56 VwVG zu beurteilen.
“Die Beschwerdeführerin ist Endverbraucherin, die auf den Netzzugang verzichtet und damit das Recht hat, von der Beschwerdegegnerin als zuständige Verteilnetzbetreiberin jederzeit Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen zu beziehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Im Streitfall entscheidet die Vorinstanz darüber gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 StromVG beruft, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keine spezialgesetzliche Regelung zum einstweiligen Rechtsschutz enthält. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesetzliche Formulierung "jederzeit" auf den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem Abschluss des Verfahrens erstrecken könnte. Ob dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben ist oder nicht, richtet sich vielmehr nach den vorgenannten allgemeinen Vorgaben von Art. 56 VwVG (vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer A-5452/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3 ff.).”
Die Festlegung der Elektrizitätstarife obliegt den Verteilnetzbetreiberinnen. Die ElCom ist hingegen zuständig für den Entscheid in Streitfällen über Netzzugang, Netznutzungsbedingungen sowie Netznutzungstarife und Elektrizitätstarife und für die von Amtes wegen mögliche Überprüfung dieser Tarife; sie kann dabei Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen. Eine präventive Genehmigungspflicht der ElCom für die Tarife besteht nicht; Eingriffe sind auf Gesetzesverstösse bzw. die in Art. 22 Abs. 2 geregelten Befugnisse beschränkt.
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG; BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., S. 3435; vgl. auch AS 2024 679, S. 29 und S. 35; BGE 150 II 334 E. 4; 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4) : a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz”
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG). Die ElCom ist aber für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen zuständig und kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG). In der Grundversorgung steht der ElCom damit eine umfassende Aufsichtskompetenz zu, wobei Art. 22 Abs. 2 StromVG die verschiedenen Kompetenzen nicht abschliessend aufzählt. Das Stromversorgungsgesetz sieht für die Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife indes keine präventive Genehmigungspflicht vor. Die ElCom hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und darf sich nicht in das Ermessen der Verteilnetzbetreiberinnen einmischen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2 S. 466; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.1 und E. 7.4.1; 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 2.2 und E. 3.4.1).”
Nach Lehre und Rechtsprechung ist Art. 6 StromVG dahin zu verstehen, dass die Grundversorgung staatlich reguliert ist und die zuständigen Verteilnetzbetreiber eine staatlich geregelte Versorgungspflicht erfüllen. Dagegen erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher und marktwirtschaftlicher Basis.
“In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 2 StromVG als Ausnahme von der in Abs. 1 festgelegten Möglichkeit der Swissgrid AG zu verstehen ist, die verfügbaren Übertragungsnetzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren zuzuteilen. Das Stromversorgungsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Konsequenterweise soll auch die Verteilung knapper Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz grundsätzlich auf marktwirtschaftlichem Weg erfolgen, wie das in Art. 17 Abs. 1 StromVG vorgesehen ist. Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, sich beim Engpassmanagement an die EU-rechtliche Regelung anzulehnen (BBl 2005 1625, 1638, 1656, 1672; Urteil 2C_632/2016 E. 3.4 m.w.H.). Vorrangregeln, wie sie in Art. 17 Abs. 2 StromVG enthalten sind, diskriminieren zudem alle nicht priorisierten Lieferungen und sind rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen; sie sind daher im Zweifel eng auszulegen (Benedikt Pirker/Astrid Epiney, Zur vorrangigen Vergabe von Stromübertragungskapazitäten bei "Grenzkraftwerken" - Anwendbarkeit und Verhältnis von schweizerischem, Völker- und Unionsrecht, 2015, S.”
“In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 2 StromVG als Ausnahme von der in Abs. 1 festgelegten Möglichkeit der Swissgrid AG zu verstehen ist, die verfügbaren Übertragungsnetzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren zuzuteilen. Das Stromversorgungsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Konsequenterweise soll auch die Verteilung knapper Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz grundsätzlich auf marktwirtschaftlichem Weg erfolgen, wie das in Art. 17 Abs. 1 StromVG vorgesehen ist. Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, sich beim Engpassmanagement an die EU-rechtliche Regelung anzulehnen (BBl 2005 1625, 1638, 1656, 1672; Urteil 2C_632/2016 E. 3.4 m.w.H.). Vorrangregeln, wie sie in Art. 17 Abs. 2 StromVG enthalten sind, diskriminieren zudem alle nicht priorisierten Lieferungen und sind rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen; sie sind daher im Zweifel eng auszulegen (Benedikt Pirker/Astrid Epiney, Zur vorrangigen Vergabe von Stromübertragungskapazitäten bei "Grenzkraftwerken" - Anwendbarkeit und Verhältnis von schweizerischem, Völker- und Unionsrecht, 2015, S.”
Bei der Anwendung der Durchschnittspreis‑Methode können die Beschaffungskosten einzelner Gruppengesellschaften anteilsmässig zu berücksichtigen sein. Die ElCom darf zur Bestimmung der anrechenbaren Energiekosten konzernübergreifende Energieportfolios einbeziehen, weil dies den tatsächlich gelebten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gruppe Rechnung tragen kann.
“Die Frage, inwieweit die gesellschaftsrechtliche Struktur einer Unternehmensgruppe bei der Anwendung der Durchschnittspreis-Methode zu beachten ist, hatte das Bundesgericht bisher nicht zu beantworten. Die Angelegenheit, die in BGE 142 II 451 zu beurteilen war, betraf keine Unternehmensgruppe, sondern primär die Frage, wie die Beschaffungskosten einer einzelnen Gesellschaft "anteilsmässig" im Sinne von Art. 6 Abs. 5 StromVG auf die festen Endverbraucher und freien Kunden zu verlegen sind (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2). Im Folgenden ist zu beurteilen, wie sich die (vormalige) gesellschaftsrechtliche Struktur der Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 auf die Anwendung der Durchschnittspreis-Methode auswirkt. BGE 149 II 187 S. 200”
“Im Lichte des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gesellschaftsrechtliche Struktur bei der Anwendung der Durchschnittspreis-Methode nicht im Sinne der Beschwerdeführerin beachtet und zum Schluss kommt, die ElCom trage den tatsächlich gelebten wirtschaftlichen Verhältnissen der A.-Gruppe Rechnung. Die ElCom darf zur Bestimmung der anrechenbaren Energiekosten die Energieportfolios beider Gesellschaften berücksichtigen. Art. 6 Abs. 5 StromVG ist diesbezüglich nicht verletzt und die Methode der ElCom führt nicht dazu, dass die Tarife unangemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG wären.”
Die ElCom hat in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 StromVG die sogenannte Durchschnittspreis-Methode entwickelt; das Bundesgericht hat diese Methode bestätigt (vgl. BGE 142 II 451; BGE 149 II 187) und die Anwendung der Methode zur Ermittlung des zur Berechnung der Mindestanteile relevanten Durchschnittspreises als mit Art. 6 Abs. 5 vereinbar angesehen.
“Regeste Art. 6 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 3 StromVG; zeitlicher Anwendungsbereich der revidierten Fassung von Art. 6 Abs. 5 StromVG; Energietarife; Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode. Rechtliches (E. 3). Der am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG findet in der vorliegenden Angelegenheit keine Anwendung (E. 4). Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode, die von der ElCom in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 (Satz 1) StromVG entwickelt und durch das Bundesgericht in BGE 142 II 451 bestätigt wurde (E. 5), mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmensgruppe (E. 6) und mit Bezug auf das zur Berechnung des Durchschnittspreises massgebende Energieportfolio (E. 7).”
“Die ElCom vertritt die Auffassung, dass sich aus Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht entnehmen lasse, dass im Energieportfolio nur direkte BGE 149 II 187 S. 204 Lieferungen an die Endverbraucher in der Schweiz zu berücksichtigen wären. Vielmehr seien die aufgrund des unbeschränkten Marktzugangs am freien Markt erzielten Preisvorteile ("Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs") durch die Verteilnetzbetreiberinnen anteilsmässig weiterzugeben. Die einzige Einschränkung der Norm bestehe darin, dass sich die Preisvorteile aus dem freien Netzzugang ergeben müssten. Dementsprechend berücksichtige die ElCom für die Ermittlung des Durchschnittspreises sämtliche inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienten. Hinzu kämen die langfristigen Energiebezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie die Käufe am Markt mit Bezug zum Territorium der Schweiz. Absicherungsgeschäfte (sogenannte Hedging-Verträge) würden in die Durchschnittspreis-Methode eingerechnet, soweit sie ebenso einen Bezug zum Territorium der Schweiz hätten.”
“Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Durchschnittspreises das Energieportfolio der Beschwerdeführerin nicht auf die endversorgungsspezifischen Beschaffungsquellen nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes am 1. Januar 2008 beschränkt hat. Das Vorgehen der ElCom, wonach sie sämtliche inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen, die langfristigen Energiebezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie die Käufe am Markt und Absicherungsgeschäfte mit Bezug zum Territorium der Schweiz im Rahmen der Durchschnittspreis-Methode berücksichtigt, ist jedenfalls mit Blick auf die vorliegende Angelegenheit zu bestätigen. Art. 6 Abs. 5 StromVG ist diesbezüglich nicht verletzt und die Methode der ElCom führt nicht dazu, dass die Tarife unangemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG wären. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur konkreten Tarifberechnung für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 einzugehen.”
Art. 6 Abs. 5 StromVG ist als materielle Regelung unverzüglich wirksam. Die Bestimmung wirkt zugunsten der Verteilnetzbetreiber und ist nach der zitierten Rechtsprechung unabhängig von allfälligen laufenden Verfahren anzuwenden, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
“(3) Ab dem 1. Januar 2023 gelte die Anwendung der Durchschnittspreis-Methode. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG sei klar. Für eine Gesetzesauslegung entgegen dem Wortlaut bestehe kein Raum. Aus den Materialen gehe hervor, dass bei Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG keine verjährungsrechtliche Fragestellung vorliege, sondern eine materielle Regelung, die unverzüglich wirksam werde. Nach dem Geltungsanspruch der neuen Norm gelte diese Unterstützungsmassnahme zu Gunsten der Verteilnetzbetreiber absolut. Sie gelte für alle Unternehmen unabhängig von allfälligen laufenden Verfahren. Dies sei mit Blick auf die Rechtsgleichheit auch erforderlich. Die Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG würde zu einer Ungleichbehandlung von Konkurrenten führen. Im Urteil 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020, in welchem sich das Bundesgericht in einem sog. obiter dictum zum revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG äussere, sei diesem bei der Gesetzesauslegung ein Versehen unterlaufen, indem es Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG in Verbindung mit erneuerbaren Energien bringe. In den im Entscheid zitierten Stellen des Amtlichen Bulletins (nachfolgend: AB) werde Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG nicht in Verbindung mit erneuerbaren Energien gebracht. Sprachlich und systematisch beziehe sich Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG auf Art. 6 Abs. 5 StromVG. Systematisch anders eingeordnet sei Art. 6 Abs. 5bis StromVG. Diese Bestimmung präzisiere die Handhabung der Durchschnittspreis-Methode i.S.v. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG, soweit die Durchschnittspreis-Methode zur Anwendung komme und weiterzugebende Preisvorteile zur Disposition stehen würden. Ohnehin hätten obiter dicta für andere Verfahren keine bindende Wirkung.”
“5 Satz 2 StromVG keine verjährungsrechtliche Fragestellung vorliege, sondern eine materielle Regelung, die unverzüglich wirksam werde. Nach dem Geltungsanspruch der neuen Norm gelte diese Unterstützungsmassnahme zu Gunsten der Verteilnetzbetreiber absolut. Sie gelte für alle Unternehmen unabhängig von allfälligen laufenden Verfahren. Dies sei mit Blick auf die Rechtsgleichheit auch erforderlich. Die Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG würde zu einer Ungleichbehandlung von Konkurrenten führen. Im Urteil 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020, in welchem sich das Bundesgericht in einem sog. obiter dictum zum revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG äussere, sei diesem bei der Gesetzesauslegung ein Versehen unterlaufen, indem es Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG in Verbindung mit erneuerbaren Energien bringe. In den im Entscheid zitierten Stellen des Amtlichen Bulletins (nachfolgend: AB) werde Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG nicht in Verbindung mit erneuerbaren Energien gebracht. Sprachlich und systematisch beziehe sich Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG auf Art. 6 Abs. 5 StromVG. Systematisch anders eingeordnet sei Art. 6 Abs. 5bis StromVG. Diese Bestimmung präzisiere die Handhabung der Durchschnittspreis-Methode i.S.v. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG, soweit die Durchschnittspreis-Methode zur Anwendung komme und weiterzugebende Preisvorteile zur Disposition stehen würden. Ohnehin hätten obiter dicta für andere Verfahren keine bindende Wirkung.”
Art. 6 Abs. 5bis präzisiert die Anwendung der Durchschnittspreismethode, soweit diese zur Anwendung kommt und weiterzugebende Preisvorteile zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung als materielle Regelung mit unmittelbarer Wirkung zugunsten der Verteilnetzbetreiber zu verstehen; ihre Anwendung dient nach dem Entscheid der Vermeidung von Ungleichbehandlung.
“5 Satz 2 StromVG keine verjährungsrechtliche Fragestellung vorliege, sondern eine materielle Regelung, die unverzüglich wirksam werde. Nach dem Geltungsanspruch der neuen Norm gelte diese Unterstützungsmassnahme zu Gunsten der Verteilnetzbetreiber absolut. Sie gelte für alle Unternehmen unabhängig von allfälligen laufenden Verfahren. Dies sei mit Blick auf die Rechtsgleichheit auch erforderlich. Die Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG würde zu einer Ungleichbehandlung von Konkurrenten führen. Im Urteil 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020, in welchem sich das Bundesgericht in einem sog. obiter dictum zum revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG äussere, sei diesem bei der Gesetzesauslegung ein Versehen unterlaufen, indem es Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG in Verbindung mit erneuerbaren Energien bringe. In den im Entscheid zitierten Stellen des Amtlichen Bulletins (nachfolgend: AB) werde Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG nicht in Verbindung mit erneuerbaren Energien gebracht. Sprachlich und systematisch beziehe sich Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG auf Art. 6 Abs. 5 StromVG. Systematisch anders eingeordnet sei Art. 6 Abs. 5bis StromVG. Diese Bestimmung präzisiere die Handhabung der Durchschnittspreis-Methode i.S.v. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG, soweit die Durchschnittspreis-Methode zur Anwendung komme und weiterzugebende Preisvorteile zur Disposition stehen würden. Ohnehin hätten obiter dicta für andere Verfahren keine bindende Wirkung.”
Die vorgeschriebene Aufschlüsselung der Elektrizitätstarife dient der buchhalterischen Entflechtung der Netznutzungs- und Energietarife. Sie soll verhindern, dass die Berechnungsgrundlagen dieser Tarifbestandteile vermengt werden, wodurch Quersubventionierungen zwischen Netzbetrieb und übrigen Tätigkeiten unterbunden und ein Missbrauch der aus dem Netzbetrieb resultierenden Marktmacht in vor- oder nachgelagerten Märkten erschwert werden.
“Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass Art. 10 Abs. 3 StromVG lediglich vorgibt, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten müssen. Diese Vorgabe steht vor dem Hintergrund, dass Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen gemäss Art. 10 Abs. 1 StromVG untersagt sind. Die Entflechtung im Sinne von Art. 10 StromVG zielt darauf ab, dass die Berechnungsgrundlagen des Tarifbestandteils der Netznutzung (Netznutzungstarif) und der Energielieferung (Energietarif) nicht vermengt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG, wonach die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen sind; vgl. auch ORELLI/THOMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. I, Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], 2016, N. 5 zu Art. 10 StromVG). Es soll verhindert werden, dass die sich aus dem Netzbetrieb ergebende Marktmacht in den vor- und nachgelagerten Märkten der Erzeugung, des Handels oder der Versorgung missbraucht wird (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff. [nachfolgend: Botschaft StromVG], 1648).”
Das Tarifprüfungsverfahren der ElCom bzw. der Vorinstanz dient der Streitbeilegung und der Prüfung, ob von den Verteilnetzbetreibern festgesetzte Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet wurden. Es bezweckt nicht die Festsetzung individueller Elektrizitätstarife oder die Durchsetzung individueller Kompensationsansprüche einzelner Endverbraucher.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zielt das Tarifprüfungsverfahren nicht darauf ab, für jeden Einzelfall einen individuellen Elektrizitätstarif festzulegen, sind doch gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es aber die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Verteilnetzbetreiberinnen Überdeckungen in der Zukunft auszugleichen haben, kann diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht aufheben. Denn mit der Anordnung solcher Ausgleiche wird nicht über individuelle Streitigkeiten zwischen der Grundversorgerin und dem Endverbraucher entschieden. Zudem kann es sein, dass ein Endverbraucher in Zukunft gar nicht mehr in den Genuss von Kompensationen kommt, namentlich wenn er nicht mehr in der Grundversorgung ist oder überhaupt keine Elektrizität mehr bezieht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.).”
“Endverbraucher sind nicht Verfügungsadressaten, sondern Dritte, die im Verfahren keine Parteistellung haben (BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG fungiert die Vorinstanz dagegen als Streitbeilegungsbehörde. Sie entscheidet eine Streitigkeit zwischen verschiedenen Parteien, z.B. eine solche zwischen Kunde und Elektrizitätswerk über einen streitigen Anspruch auf Grundversorgung oder - wie vorliegend - zwischen dem Netzbetreiber bzw. Lieferant und einem Endverbraucher über die in Rechnung gestellten Netznutzungsentgelte. Die zu erlassende Entscheidung regelt als Verfügung die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Lieferanten und Endverbrauchern. Als materielle Verfügungsadressaten haben die Endverbraucher Parteistellung. Nach der gesetzlichen Konzeption ist es zwar nicht Aufgabe der Vorinstanz (sondern Sache der Netzbetreiber), die Tarife zu bestimmen. Es kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht darum gehen, für jeden Einzelfall einen individuellen Preis festzusetzen, sind doch gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Die Vorinstanz hat im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG aber Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tarifen zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Versorgern festgesetzten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet wurden (zum Ganzen BGE 142 II 451 E. 3.6.2).”
Erfolgt die Eigenproduktion zu Kosten, die unter dem Marktpreis liegen, findet die in Art. 6 Abs. 5 StromVG geregelte zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Anwendung.
“Die Beschwerdeführerin konnte in den streitgegenständlichen Jahren 2009 und 2010 unbestritten zu unter dem Marktpreis liegenden Kosten Strom produzieren (vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 42 und 59). Entsprechend kommt die im revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG neu normierte zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nach dem zuvor Ausgeführten vorliegend nicht zur Anwendung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen.”
Art. 6 Abs. 5 StromVG bildet die formell-gesetzliche Grundlage für die Pflicht der Verteilnetzbetreiber, Preisvorteile aus dem freien Netzzugang anteilsmässig an Grundversorgungskunden weiterzugeben. Die gesetzliche Regulierung verfolgte ein öffentliches Interesse und erweist sich in diesem Rahmen als verhältnismässig.
“Im Lichte des Gesagten stösst die Beschwerdeführerin ferner mit ihrer Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV BGE 149 II 187 S. 208 sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ins Leere. Soweit die Tarifregulierung in der Grundversorgung in den Schutzbereich der beiden Grundrechte eingreift, wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 5 StromVG bildet die formell-gesetzliche Grundlage für die Pflicht, Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig weiterzugeben (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Die gesetzlich verankerte Regulierung liegt im öffentlichen Interesse, wonach den Endverbrauchern in der Grundversorgung ein Anteil an den Preisvorteilen des freien Netzzugangs zu gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.6). Die Art der Regulierung ist überdies verhältnismässig, zumal die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung weiterhin frei sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch E. 7.4.2 hiervor). Mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit läge im Übrigen ein grundsatzkonformer Eingriff vor (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV), zumal das Stromversorgungsgesetz die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schafft (vgl. Art. 1 Abs. 1 StromVG). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Ungleichbehandlung direkter Konkurrentinnen und Konkurrenten sieht, zeigt sie nicht in der hierfür erforderlichen Weise auf, dass bei ihren Konkurrentinnen und Konkurrenten vergleichbare tatsächliche Verhältnisse vorliegen würden (vgl.”
Art. 6 Abs. 5 StromVG enthält keine einschlägige Übergangsbestimmung. Die parlamentarischen Beratungen zeigen, dass ein Vorschlag zur rückwirkenden Anwendung im Gesetzgebungsprozess nicht angenommen wurde.
“Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG um eine materiell-rechtliche Bestimmung handelt. Sie regelt, welche Preisvorteile im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG in zeitlicher Hinsicht weiterzugeben sind (vgl. auch Urteil 2C_109/ 2020 / 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.3.3). Alsdann fehlt es mit Blick auf die neue Regelung in Art. 6 Abs. 5 StromVG an einer einschlägigen Übergangsbestimmung (vgl. Art. 32 ff. StromVG). Aus der parlamentarischen Debatte ergibt sich zudem, dass eine Übergangsbestimmung nicht mehrheitsfähig war (vgl. Votum des Kommissionssprechers Werner Luginbühl, AB 2017 S 823 [Vierte Sitzung des Ständerats in der Wintersession 2017 am 30. November 2017]), da der ständerätliche Vorschlag einer rückwirkenden Anwendung im Nationalrat auf klaren Widerstand stiess (vgl. Votum Silva Semadeni und Votum Bastien Girod, AB 2017 N 740 und 743 [Erste Sitzung des Nationalrats in der Sommersession 2017 am 29. Mai 2017]; Votum des Kommissionssprechers Eric Nussbaumer, AB 2017 N 767 [Zweite Sitzung des Nationalrats in der Sommersession 2017 vom 30. Mai 2017]; vgl. auch SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. III, Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], 2020, N. 10-18 zu Art. 6 Abs. 5 und Abs. 5bis StromVG). BGE 149 II 187 S. 195”
“Das Bundesgericht hat sich in einem anderen Fall in einem obiter dictum bereits zum revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG geäussert (Urteil des BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7). Es hielt darin unter Verweis auf die parlamentarischen Beratungen fest, die Gesetzesrevision gehe auf den Willen des Ständerats, die Auswirkungen von BGE 142 II 451 und der Durchschnittspreis-Methode zu korrigieren, zurück. So habe die kleine Kammer im Dezember 2016 vorgeschlagen, Art. 6 Abs. 5 StromVG zu streichen und damit die Position derjenigen Verteilnetzbetreiber zu stärken, die selbst Strom produzieren würden, insbesondere wenn sie auf Wasserkraft zurückgreifen würden. Diesen sollte weiterhin ermöglicht werden, die gebundenen Kunden in der Grundversorgung mit den Gestehungskosten der Eigenproduktion zu belasten. Parallel dazu habe sich der Ständerat eine Übergangsbestimmung ausgedacht, die eine rückwirkende Anwendung der geplanten Gesetzesänderung vorgesehen habe. Der Nationalrat habe eine solche Revision jedoch sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die rückwirkende Anwendung abgelehnt. Diese Uneinigkeit der eidgenössischen Räte habe zu einem Differenzbereinigungsverfahren und schliesslich zu einer Einigungskonferenz, welche die neuen Art.”
Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, Preisvorteile, die sich aus ihrem freien Netzzugang ergeben, anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben.
“Die Elektrizitätstarife in der Grundversorgung werden in Art. 6 StromVG geregelt: Gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG sind die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1; BGE 138 I 454 E. 3.6.3; Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3; zum Netznutzungstarif und Energietarif vgl. auch E. 6.5.4 hiernach). Die Tarife müssen "angemessen" ("équitables", "adeguate") sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der BGE 149 II 187 S. 192 gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, müssen die Verteilnetzbetreiber einen einheitlichen Elektrizitätstarif festlegen, der für mindestens ein Jahr fest sein muss (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG). Für den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung ("comptabilité par unité d'imputation", "contabilità per unità finali di imputazione") zu führen (vgl. Art. 6 Abs. 4 StromVG). Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs "anteilsmässig" ("proportionnellement", "proporzionalmente") an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl.”
Die Festlegung der Elektrizitäts- und Netznutzungstarife obliegt den Verteilnetzbetreibern. Die Aufsichtsinstanzen haben insoweit primär eine Gesetzes- und Kontrollfunktion: sie entscheiden über Streitfälle und prüfen die Gesetzmässigkeit der Tarife. Sie dürfen nicht in das sachliche Ermessen der Netzbetreiber eingreifen, soweit es sich um ermessensgestützte Entscheidungen der Betreiber handelt, greifen jedoch bei Gesetzesverstössen oder im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüf- und Eingriffsbefugnisse (z.B. Überprüfung von Amtes wegen; Anordnung von Absenkungen oder Untersagung von Erhöhungen) ein.
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG; BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., S. 3435; vgl. auch AS 2024 679, S. 29 und S. 35; BGE 150 II 334 E. 4; 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4) : a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz”
“Die Festlegung der Netznutzungstarife ist nicht Sache der Vorinstanz, sondern der Verteilnetzbetreiber (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG, Art. 18 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Die Vorinstanz überwacht die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist unter anderem zuständig für den Entscheid im Streitfall über Netznutzungstarife und -entgelte sowie deren Überprüfung von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Sie hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und kann sich nicht in das Ermessen der Netzbetreiber einmischen. Kommt der Vorinstanz eine Gesetzmässigkeits- und keine Ermessensprüfung zu, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Ermessensbereich der Netzbetreiber eingreifen; zugleich hat es darüber zu wachen, dass die Vorinstanz diesen respektiert (BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4).”
Nach der Entstehungsgeschichte und der Auslegung durch das Bundesgericht bezieht sich die in Art. 6 Abs. 5 StromVG vorgesehene zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Weitergabe von Preisvorteilen auf die Ausnahme für im Inland produzierte Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Für solchen inländischen erneuerbaren Strom können die höheren Gestehungskosten befristet voll in den Tarif der Grundversorgung einbezogen werden; die zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht ist nach der zitierten Auslegung gerade auf diese Konstellation zugeschnitten und nicht als generelle Einschränkung aller Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit von Grundversorgungstarifen zu verstehen.
“Parallel dazu habe sich der Ständerat eine Übergangsbestimmung ausgedacht, die eine rückwirkende Anwendung der geplanten Gesetzesänderung vorgesehen habe. Der Nationalrat habe eine solche Revision jedoch sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die rückwirkende Anwendung abgelehnt. Diese Uneinigkeit der eidgenössischen Räte habe zu einem Differenzbereinigungsverfahren und schliesslich zu einer Einigungskonferenz, welche die neuen Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG ausgearbeitet habe, geführt. Die intensiven Debatten in der Bundesversammlung würden zeigen, dass die fragliche Revision lediglich darauf abgezielt habe, den Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, ihre hohen Produktionskosten für Strom aus erneuerbaren Energien (insbesondere Wasserkraft) auf die Tarife der Grundversorgung abzuwälzen. Sie habe jedoch nicht darauf abgezielt, den Grundsatz in Frage zu stellen, dass die Tarife in der Grundversorgung "angemessen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG sein müssten. Aus der historischen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG ergebe sich somit, dass die in dieser Norm vorgesehene zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nur die Fälle betreffe, in denen die Betreiber Strom aus erneuerbaren Energien zu einem höheren Preis als dem Marktpreis produzieren würden. Sie gelte nicht generell für alle Verfahren, in denen die Angemessenheit eines Tarifs verneint und ein Ausgleich von Überzahlungen angeordnet werde.”
“Das Bundesgericht hat die Entstehungsgeschichte der fraglichen Revision korrekt wiedergegeben. Wie auch die Beschwerdeführerin ausführt, handelt es sich bei der schliesslich verabschiedeten Gesetzesrevision um einen Kompromiss. Dabei kam der Ständerat, welcher ursprünglich die Durchschnittspreis-Methode nicht mehr wollte und deshalb die ersatzlose Streichung von Art. 6 Abs. 5 StromVG vorschlug, dem Nationalrat teilweise entgegen. So sollte die Durchschnittspreis-Methode grundsätzlich zwar weiterhin gelten. Betreffend die Pflicht zur Weitergabe von Preisvorteilen an die festen Endverbraucher gemäss Art. 6 Abs. 5 StromVG sollte jedoch eine Ausnahme eingeführt werden. Neu sollten die Gestehungskosten für Elektrizität, die im Inland produziert wurde und aus erneuerbaren Energien stammt, für eine befristete Zeit voll in den Tarif der Grundversorgung eingerechnet werden können. Die Durchschnittspreis-Methode sollte insofern lediglich in Bezug auf den im Inland produzierten Strom aus erneuerbaren Energien eine (befristete) Einschränkung erfahren. Auf die vorgesehene Übergangsbestimmung, welche eine rückwirkende Aufhebung der Durchschnittspreis-Methode beinhaltete, verzichtete der Ständerat sodann. Stattdessen wurde Art. 6 Abs. 5 StromVG dahingehend präzisiert, dass nur Preisvorteile, die nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen, über Tarifanpassungen weitergegeben werden müssen (vgl.”
“Es ist dem Bundesgericht daher zuzustimmen, wenn es ausführt, die Revision habe einzig darauf abgezielt, den Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, ihre hohen Produktionskosten für Strom aus erneuerbaren Energien auf die Tarife der Grundversorgung abzuwälzen. Weitere Einschränkungen betreffend die Durchschnittspreis-Methode sah der Gesetzgeber nicht vor. Wenn das Bundesgericht, welches die parlamentarischen Beratungen (vgl. AB 2016 S 1053-1057, 1064 f. und 1069; AB 2017 S 585-587 und 590; AB 2017 N 1538-1540; AB 2017 S 823-824; AB 2017 N 1962-1968; AB 2017 S 988-990; AB 2017 N 2123-2128) vollumfänglich berücksichtigte, bei ihrer Auslegung daher zum Schluss gelangte, dass die in Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG neu normierte zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nur die Fälle betreffe, in denen die Betreiber Strom aus erneuerbaren Energien zu einem höheren Preis als dem Marktpreis produzieren, so kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht von einem Versehen bei der Auslegung ausgegangen werden. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, von der erst kürzlich ergangenen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG durch das Bundesgericht abzuweichen.”
Die parlamentarischen Beratungen zeigen, dass die fragliche Revision darauf abzielte, den Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, höhere Gestehungskosten (insbesondere erneuerbarer Produktion) teilweise auf Tarife der Grundversorgung zu übertragen. Gleichzeitig verfolgte sie nicht die Absicht, den Grundsatz zu beseitigen, dass die Tarife in der Grundversorgung «angemessen» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG sein müssen.
“Diesen sollte weiterhin ermöglicht werden, die gebundenen Kunden in der Grundversorgung mit den Gestehungskosten der Eigenproduktion zu belasten. Parallel dazu habe sich der Ständerat eine Übergangsbestimmung ausgedacht, die eine rückwirkende Anwendung der geplanten Gesetzesänderung vorgesehen habe. Der Nationalrat habe eine solche Revision jedoch sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die rückwirkende Anwendung abgelehnt. Diese Uneinigkeit der eidgenössischen Räte habe zu einem Differenzbereinigungsverfahren und schliesslich zu einer Einigungskonferenz, welche die neuen Art. 6 Abs. 5 und 5bis StromVG ausgearbeitet habe, geführt. Die intensiven Debatten in der Bundesversammlung würden zeigen, dass die fragliche Revision lediglich darauf abgezielt habe, den Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, ihre hohen Produktionskosten für Strom aus erneuerbaren Energien (insbesondere Wasserkraft) auf die Tarife der Grundversorgung abzuwälzen. Sie habe jedoch nicht darauf abgezielt, den Grundsatz in Frage zu stellen, dass die Tarife in der Grundversorgung "angemessen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG sein müssten. Aus der historischen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG ergebe sich somit, dass die in dieser Norm vorgesehene zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nur die Fälle betreffe, in denen die Betreiber Strom aus erneuerbaren Energien zu einem höheren Preis als dem Marktpreis produzieren würden. Sie gelte nicht generell für alle Verfahren, in denen die Angemessenheit eines Tarifs verneint und ein Ausgleich von Überzahlungen angeordnet werde.”
Art. 6 StromVG begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine eigenständige oder unmittelbare Rechtsgrundlage zur Festlegung der Rückliefervergütung bzw. zu entsprechenden Ansprüchen. Art. 6 regelt die Stromlieferung in der Grundversorgung und verfolgt einen anderen Regelungszweck als Vorschriften, die den Schutz dezentraler Produzenten bezwecken; daraus lassen sich daher keine direkten Schlussfolgerungen zur Höhe oder Entstehung von Rückliefervergütungsansprüchen ziehen.
“Kapitel sind die Bestimmungen zum Einspeisevergütungssystem enthalten, das als eigentliches Förderinstrument ausgestaltet ist. Anders als noch im früheren Recht bringen die beiden separaten Kapitel des Gesetzes nun deutlicher zum Ausdruck, dass es sich hier um zwei verschiedene Vergütungssysteme handelt (vgl. Scholl/ Flatt, Energiewirtschaft Schweiz, 2022, S. 248; Morgenbesser, S. 10 f.; je mit Hinweisen). Aus dieser geänderten Gesetzessystematik geht jedoch noch nicht eindeutig hervor, wie die Rückliefervergütung in Bezug auf die Gestehungskosten zu bemessen ist. Mit Blick auf die übrige Rechtsordnung beruft sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 6 StromVG, der den Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet, die grundversorgten Endverbraucher mit Elektrizität zu versorgen, sei dies mit Elektrizität aus den eigenen Anlagen oder mit Elektrizität, die er von Drittlieferanten bezieht. Es ist richtig, dass sowohl Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG als auch Art. 6 StromVG Verpflichtungen von Netzbetreibern statuieren. Dennoch kann der systematischen Auslegung der Beschwerdegegnerin in dieser Form nicht gefolgt werden. Denn die beiden Bestimmungen verfolgen u.a. nicht denselben Gesetzeszweck. Während Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG einen Mindestschutz für die dezentralen Produzenten gewährleisten soll (vgl. zur teleologischen Auslegung nachfolgend E. 10), regelt Art. 6 StromVG die Stromlieferung in der Grundversorgung (vgl. Henz Leitner/Alex Rothenfluh, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 6 StromVG Rz. 12). Angesichts des unterschiedlichen Regelungsgehalts lassen sich aus Art. 6 StromVG keine direkten Rückschlüsse zur Rückliefervergütung ableiten (vgl.”
Verteilnetzbetreiber haben für den Tarifbestandteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen, die die Zusammensetzung des Energietarifs nachvollziehbar macht.
“Die Elektrizitätstarife in der Grundversorgung werden in Art. 6 StromVG geregelt: Gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG sind die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1; BGE 138 I 454 E. 3.6.3; Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3; zum Netznutzungstarif und Energietarif vgl. auch E. 6.5.4 hiernach). Die Tarife müssen "angemessen" ("équitables", "adeguate") sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der BGE 149 II 187 S. 192 gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, müssen die Verteilnetzbetreiber einen einheitlichen Elektrizitätstarif festlegen, der für mindestens ein Jahr fest sein muss (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG). Für den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung ("comptabilité par unité d'imputation", "contabilità per unità finali di imputazione") zu führen (vgl. Art. 6 Abs. 4 StromVG). Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs "anteilsmässig" ("proportionnellement", "proporzionalmente") an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG [in der bis zum 31. Mai 2019 in Kraft stehenden Fassung]; Art. 6 Abs. 5 Satz 1”
Art. 6 Abs. 5 StromVG betrifft die Gestaltung des Tarifbestandteils der Energielieferung (Energietarif). Für die Frage der buchhalterischen Entflechtung ist Art. 10 Abs. 3 StromVG massgeblich. Die beiden Bestimmungen haben unterschiedlichen Regelungsgehalt und stehen nicht im Widerspruch zueinander.
“Daraus ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 5 StromVG und Art. 10 Abs. 3 StromVG einen inhaltlich und in systematischer Hinsicht unterschiedlichen Regelungsgehalt haben: Während Art. 6 Abs. 5 StromVG die Gestaltung des Tarifbestandteils der Energielieferung (Energietarif) beeinflusst, ist Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der buchhalterischen Entflechtung massgebend. Es liegt kein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen vor. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die gesellschaftsrechtliche Entflechtung, wie sie die Beschwerdeführerin dartut, den Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung gemäss Art. 10 Abs. 3 StromVG entspricht.”
“Daraus ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 5 StromVG und Art. 10 Abs. 3 StromVG einen inhaltlich und in systematischer Hinsicht unterschiedlichen Regelungsgehalt haben: Während Art. 6 Abs. 5 StromVG die Gestaltung des Tarifbestandteils der Energielieferung (Energietarif) beeinflusst, ist Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der buchhalterischen Entflechtung massgebend. Es liegt kein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen vor. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die gesellschaftsrechtliche Entflechtung, wie sie die Beschwerdeführerin dartut, den Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung gemäss Art. 10 Abs. 3 StromVG entspricht.”
Art. 6 Abs. 5bis StromVG bildet keine Grundlage zur Festlegung von Rückliefervergütungen. Aus dieser Bestimmung, die die Stromlieferung in der Grundversorgung regelt, lassen sich nach der zitierten Rechtsprechung keine direkten Schlussfolgerungen über die Höhe oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Rückliefervergütungen an dezentrale Produzenten ziehen.
“6 StromVG, der den Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet, die grundversorgten Endverbraucher mit Elektrizität zu versorgen, sei dies mit Elektrizität aus den eigenen Anlagen oder mit Elektrizität, die er von Drittlieferanten bezieht. Es ist richtig, dass sowohl Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG als auch Art. 6 StromVG Verpflichtungen von Netzbetreibern statuieren. Dennoch kann der systematischen Auslegung der Beschwerdegegnerin in dieser Form nicht gefolgt werden. Denn die beiden Bestimmungen verfolgen u.a. nicht denselben Gesetzeszweck. Während Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG einen Mindestschutz für die dezentralen Produzenten gewährleisten soll (vgl. zur teleologischen Auslegung nachfolgend E. 10), regelt Art. 6 StromVG die Stromlieferung in der Grundversorgung (vgl. Henz Leitner/Alex Rothenfluh, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 6 StromVG Rz. 12). Angesichts des unterschiedlichen Regelungsgehalts lassen sich aus Art. 6 StromVG keine direkten Rückschlüsse zur Rückliefervergütung ableiten (vgl. zu Art. 6 Abs. 5bis StromVG auch nachfolgend E. 11).”