Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 29 sept. 2023 relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025, sous réserve des let. b à d, en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 15 déc. 2017 sur la transformation et l’extension des réseaux électriques, en vigueur depuis le 1erjuin 2021 (RO 2019 1349;FF 2016 3679). ↩
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Im individuellen Tarifprüfungsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG entscheidet die ElCom Streitigkeiten über Elektrizitätstarife und prüft in diesem Rahmen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet wurden. Im individuellen Verfahren kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher Parteistellung zu.
“Das Bundesgericht hat sich in den teilweise amtlich publizierten Urteilen 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 bereits mit dem individuellen Tarifprüfungsverfahren befasst. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.).”
“3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es aber die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Verteilnetzbetreiberinnen Überdeckungen in der Zukunft auszugleichen haben, kann diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht aufheben. Denn mit der Anordnung solcher Ausgleiche wird nicht über individuelle Streitigkeiten zwischen der Grundversorgerin und dem Endverbraucher entschieden. Zudem kann es sein, dass ein Endverbraucher in Zukunft gar nicht mehr in den Genuss von Kompensationen kommt, namentlich wenn er nicht mehr in der Grundversorgung ist oder überhaupt keine Elektrizität mehr bezieht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.). Im Gegensatz zum Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7).”
“Das Bundesgericht hat sich in den teilweise amtlich publizierten Urteilen 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 bereits mit dem individuellen Tarifprüfungsverfahren befasst. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.).”
Die ElCom überwacht die Gesetzmässigkeit der Netztarife und kann bei Gesetzesverstössen intervenieren, etwa Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen. Sie darf sich nicht in das nach Gesetz den Netzbetreibern zustehende Ermessen einmischen; Gerichtliche Überprüfungen sind darauf zu beschränken, dass die Aufsichtsbehörde diesen Ermessensbereich wahrt.
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Betreiberinnen und Betreiber der Verteilnetze (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 StromVG; Urteil 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.1). Die ElCom überwacht die Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbesondere für die Überprüfung der Elektrizitätstarife zuständig und kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG). Die ElCom hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und kann sich nicht in das Ermessen der Betreiber und Betreiberinnen einmischen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.1; 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; vgl. auch Urteil 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.2 f.). Wenn der Aufsichtsbehörde nur die Kompetenz zur Gesetzmässigkeitsprüfung zukommt, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Ermessensbereich der beaufsichtigten Person eingreifen. Zugleich hat es darüber zu wachen, dass die Aufsichtsbehörde diesen Bereich respektiert (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2 f.; BGE 135 V 382 E. 4.2).”
Bei Verfahren über die Verwendung von Auktionserlösen ist die Parteistellung von Endverbrauchern gesondert zu prüfen. Aus der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der ElCom in Art. 22 Abs. 1 StromVG lässt sich die Parteistellung Dritter nicht ohne weiteres ableiten; sie ist gesondert zu beurteilen.
“Was die Systematik betrifft, so fällt auf, dass der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 StromVG die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zunächst generell umschreibt und anschliessend in Abs. 2 Bst. a - c drei Verfahren eigens normiert. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 142 II 451 E. 3.6 festgehalten hat, unterscheiden sich die Verfahren nach Bst. a (Entscheid im Streitfall) und Bst. b (Überprüfung von Amtes wegen) in Bezug auf die prozessuale Stellung von Endverbrauchern. Aufgrund der Systematik ist es daher zumindest naheliegend, dass es sich beim Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse gemäss Bst. c ebenso um ein eigenständiges Verfahren handelt, bei der die Frage der Parteistellung von Endverbrauchern gesondert beurteilt werden muss.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen ist somit zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Legimitation für das eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht unmittelbar auf die beiden spezialgesetzlichen Bestimmungen von Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c StromVG stützen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus der sachlichen Zuständigkeit der ElCom gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG ableiten könnte.”
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Gesetzmässigkeit im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a (Streitfall) und in dem nach Art. 22 Abs. 2 lit. b (Überprüfung von Amtes wegen) im Wesentlichen gleich zu verstehen. Beide Verfahrensarten folgen grundsätzlich einer deckungsgleichen Prüfungsgrundlage; zur Gesetzmässigkeit gehört insbesondere die Kostenbasiertheit der Tarife, bestimmt anhand der anrechenbaren Kosten im Sinn von Art. 14 ff. StromVG.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht im Grundsatz eine deckungsgleiche Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife unabhängig davon, ob die ElCom von Amtes wegen oder im Streitfall die Netznutzungstarife überprüft. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalte, wenn sie "das von Gesetz und Verordnung vorgezeichnete und in der Praxis konkretisierte System der Tariffestsetzung" nicht nur bei der Überprüfung von Amtes wegen, sondern auch im individuellen Tarifprüfungsverfahren zulasse, ist nicht zu folgen. Dieses Vorgehen steht dem Anspruch auf eine Streitentscheidung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht entgegen. Vielmehr ist darin ein kohärentes Vorgehen zu erkennen, womit unterschiedliche Prüfungsergebnisse in den beiden Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG verhindert werden. In tatsächlicher Hinsicht nicht weiter belegt ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die ElCom im vorliegenden Verfahren andere Grundlagen und Akten verwendet habe als diejenige, die sie in dem von ihr von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfung beigezogen habe (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Solches ist auch nicht offenkundig, zumal die ElCom im bei der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfungsverfahren für die Jahre 2009-2013 bezüglich der anrechenbaren (Netz-) Kosten zum selben Ergebnis gelangt ist wie im von der Beschwerdeführerin initiierten individuellen Verfahren (vgl. Rz. 55 der Verfügung der ElCom vom 18. August 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG).”
“Hinsichtlich der gesetzmässigen Tarife erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Begriff der "Gesetzmässigkeit" im individuellen Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) nicht etwas anderes bedeuten kann als im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). In beiden Fällen gehört zur Gesetzmässigkeit insbesondere, dass die Tarife kostenbasiert sind, was sich anhand der anrechenbaren Kosten im Sinne von Art. 14 f. StromVG bestimmt (vgl. Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin kritisiert, die ElCom führe im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen) die Prüfung der anrechenbaren Kosten anhand von Ist-Kosten durch, während sie im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) die Tarife lediglich auf der Grundlage von Plankosten überprüfe. In diesem Sinne habe sich die ElCom im vorinstanzlichen Verfahren auch vernehmen lassen (vgl. E. 4.1.2 des angefochtenen Urteils).”
Die ElCom überprüft Netznutzungstarife und -entgelte sowie Elektrizitätstarife von Amtes wegen; sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen.
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG; BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., S. 3435; vgl. auch AS 2024 679, S. 29 und S. 35; BGE 150 II 334 E. 4; 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4) : a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz”
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG; BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., S. 3435; vgl. auch AS 2024 679, S. 29 und S. 35; BGE 150 II 334 E. 4; 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4) : a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz”
In Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 StromVG (insbesondere lit. c) begründet die Festlegung durch die ElCom für Endverbraucher keine eigenen Rechte oder Pflichten; ihre Betroffenheit ist nach den Quellen allenfalls indirekt. Einzelne Endverbraucher sind nicht stärker betroffen als alle anderen und es entspricht nicht der gesetzlichen Ordnung, ihnen eine Parteistellung gleich einer Popularbeschwerde einzuräumen. Eine generelle Einbeziehung aller Endverbraucher in solche Verfahren wäre nach der zitierten Rechtsprechung auch nicht zielführend; das Verfahren ist insoweit mit der Tarifprüfung von Amtes wegen vergleichbar, bei der das Bundesgericht eine Parteistellung der Endverbraucher verneint hat.
“Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die Verwendung der Auktionserlöse zwar in die Bildung des Netznutzungstarifs der Verteilnetzbetreiberinnen einfliesst, da sie zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG verwendet werden können (vgl. Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG). Ihre Festlegung durch die ElCom begründet für die Endverbraucher indes keine Rechte oder Pflichten. Vielmehr handelt es sich um ein blosses "Steuerungsinstrument" der ElCom, "um sicherzustellen, dass die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs" von Art. 17 Abs. 5 lit. a-c StromVG verwendet werden (Botschaft 2004, S. 1661). Die Endverbraucher sind durch die Festlegung nur indirekt betroffen, da durch die Verwendung der Auktionserlöse Kosten des Übertragungsnetzes gedeckt werden, die ansonsten auf sie überwälzt werden könnten. Einzelne Endverbraucher sind aber nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Es wäre auch nicht zielführend, wenn die ElCom alle Endverbraucher in das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG einbeziehen respektive Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste. Beim Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG verhält es sich damit analog zum Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Tarifprüfung von Amtes wegen), bei der das Bundesgericht eine Parteistellung von Endverbrauchern verneint hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Die Endverbraucher können nicht in allen Verfahren Parteistellung beanspruchen, die einen Einfluss auf die Höhe der Elektrizitätspreise haben (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7.2).”
“Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die Verwendung der Auktionserlöse zwar in die Bildung des Netznutzungstarifs der Verteilnetzbetreiberinnen einfliesst, da sie zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG verwendet werden können (vgl. Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG). Ihre Festlegung durch die ElCom begründet für die Endverbraucher indes keine Rechte oder Pflichten. Vielmehr handelt es sich um ein blosses "Steuerungsinstrument" der ElCom, "um sicherzustellen, dass die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs" von Art. 17 Abs. 5 lit. a-c StromVG verwendet werden (Botschaft 2004, S. 1661). Die Endverbraucher sind durch die Festlegung nur indirekt betroffen, da durch die Verwendung der Auktionserlöse Kosten des Übertragungsnetzes gedeckt werden, die ansonsten auf sie überwälzt werden könnten. Einzelne Endverbraucher sind aber nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Es wäre auch nicht zielführend, wenn die ElCom alle Endverbraucher in das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG einbeziehen respektive Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste. Beim Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG verhält es sich damit analog zum Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Tarifprüfung von Amtes wegen), bei der das Bundesgericht eine Parteistellung von Endverbrauchern verneint hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Die Endverbraucher können nicht in allen Verfahren Parteistellung beanspruchen, die einen Einfluss auf die Höhe der Elektrizitätspreise haben (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7.2).”
Die ElCom wendet für die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife nach Art. 22 Abs. 2 StromVG das sogenannte Basisjahrprinzip an. Dabei werden die Plankosten des Tarifjahrs t mit den Ist‑Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (als Basisjahr t‑2) abgeglichen.
“b StromVG mit Bezug auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife. In beiden Verfahren überprüft die ElCom unter Anwendung des Basisjahrprinzips, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Namentlich erfolgt die Prüfung der anrechenbaren Kosten in beiden Verfahren gestützt auf die Ist-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Verteilnetzbetreiberin. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend die Prüfung nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG bloss auf Grundlage der Plankosten durchgeführt worden sei, ist nicht zu folgen. Das dies nicht zutrifft, zeigt ein Blick in die Verfügung der ElCom vom 18. August 2021 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich, dass die ElCom die Plankosten des Tarifjahrs t mit den Ist-Kosten des Basisjahrs t-2 abgeglichen hat (vgl. Rz. 114 ff. der Verfügung vom 18. August 2021), so wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz wiedergegeben hat (vgl. E. 4.5.2 des angefochtenen Urteils). Es liegt folglich keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG vor.”
“Nach dem Dargelegten decken sich die beiden Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG mit Bezug auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife. In beiden Verfahren überprüft die ElCom unter Anwendung des Basisjahrprinzips, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Namentlich erfolgt die Prüfung der anrechenbaren Kosten in beiden Verfahren gestützt auf die Ist-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Verteilnetzbetreiberin. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend die Prüfung nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG bloss auf Grundlage der Plankosten durchgeführt worden sei, ist nicht zu folgen. Das dies nicht zutrifft, zeigt ein Blick in die Verfügung der ElCom vom 18. August 2021 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich, dass die ElCom die Plankosten des Tarifjahrs t mit den Ist-Kosten des Basisjahrs t-2 abgeglichen hat (vgl. Rz. 114 ff. der Verfügung vom 18. August 2021), so wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz wiedergegeben hat (vgl. E. 4.5.2 des angefochtenen Urteils). Es liegt folglich keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG vor.”
“Nach dem Dargelegten decken sich die beiden Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG mit Bezug auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife. In beiden Verfahren überprüft die ElCom unter Anwendung des Basisjahrprinzips, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Namentlich erfolgt die Prüfung der anrechenbaren Kosten in beiden Verfahren gestützt auf die Ist-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Verteilnetzbetreiberin. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend die Prüfung nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG bloss auf Grundlage der Plankosten durchgeführt worden sei, ist nicht zu folgen. Das dies nicht zutrifft, zeigt ein Blick in die Verfügung der ElCom vom 18. August 2021 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich, dass die ElCom die Plankosten des Tarifjahrs t mit den Ist-Kosten des Basisjahrs t-2 abgeglichen hat (vgl. Rz. 114 ff. der Verfügung vom 18. August 2021), so wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz wiedergegeben hat (vgl. E. 4.5.2 des angefochtenen Urteils). Es liegt folglich keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG vor.”
“b StromVG mit Bezug auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife. In beiden Verfahren überprüft die ElCom unter Anwendung des Basisjahrprinzips, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Namentlich erfolgt die Prüfung der anrechenbaren Kosten in beiden Verfahren gestützt auf die Ist-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Verteilnetzbetreiberin. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend die Prüfung nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG bloss auf Grundlage der Plankosten durchgeführt worden sei, ist nicht zu folgen. Das dies nicht zutrifft, zeigt ein Blick in die Verfügung der ElCom vom 18. August 2021 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich, dass die ElCom die Plankosten des Tarifjahrs t mit den Ist-Kosten des Basisjahrs t-2 abgeglichen hat (vgl. Rz. 114 ff. der Verfügung vom 18. August 2021), so wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz wiedergegeben hat (vgl. E. 4.5.2 des angefochtenen Urteils). Es liegt folglich keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG vor.”
Soweit sich der relevante Sachverhalt aus den eingereichten Kostenrechnungen sowie aus den im Reporting‑Tool der ElCom deklarierten Werten und Angaben zweifelsfrei ergibt, bilden diese Angaben grundsätzlich eine geeignete Prüfungsbasis für das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 StromVG. Ein Abgleich mit Belegen aus dem Rechnungswesen oder der Buchhaltung kann punktuell erfolgen; eine umfassende Belegprüfung ist nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte bestehen oder die ElCom berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Kostenrechnung oder der deklarierten Werte hat.
“Die Vorinstanz erwägt im Lichte der soeben dargelegten beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend, dass es der ElCom im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG offensteht, weitere Abklärungen vorzunehmen und nähere Erläuterungen zu Kostenpositionen oder zusätzliche Unterlagen - z. B. aus dem Rechnungswesen der Beschwerdegegnerin - einzufordern, falls sich aufgrund der eingereichten Kostenrechnungen eine weitergehende Prüfung zwecks Ermittlung des relevanten Sachverhalts aufdrängt (vgl. E. 4.5.6 des angefochtenen Urteils). Soweit sich der relevante Sachverhalt allerdings aus den Kostenrechnungen sowie aus den im Reporting-Tool der ElCom deklarierten Werten und Angaben zweifelsfrei ergibt, ist eine weitergehende Sachverhaltsermittlung indes nicht zwingend. In diesem Sinne ist der Vorinstanz folgend festzuhalten, dass die im Reporting-Tool der ElCom erfassten Werte und Angaben im Grundsatz eine geeignete Prüfungsbasis für die (beiden) Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG darstellen. Ein Abgleich mit den Belegen aus dem Rechnungswesen oder der Buchhaltung der Verteilnetzbetreiberin kann punktuell erfolgen. Zwingend ist eine eingehende Prüfung indes nur dann, wenn Anhaltspunkte bestehen oder die ElCom Zweifel daran hat, dass die Kostenrechnung oder die deklarierten Werte und Angaben nicht korrekt sind.”
“Die Vorinstanz erwägt im Lichte der soeben dargelegten beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend, dass es der ElCom im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG offensteht, weitere Abklärungen vorzunehmen und nähere Erläuterungen zu Kostenpositionen oder zusätzliche Unterlagen - z. B. aus dem Rechnungswesen der Beschwerdegegnerin - einzufordern, falls sich aufgrund der eingereichten Kostenrechnungen eine weitergehende Prüfung zwecks Ermittlung des relevanten Sachverhalts aufdrängt (vgl. E. 4.5.6 des angefochtenen Urteils). Soweit sich der relevante Sachverhalt allerdings aus den Kostenrechnungen sowie aus den im Reporting-Tool der ElCom deklarierten Werten und Angaben zweifelsfrei ergibt, ist eine weitergehende Sachverhaltsermittlung indes nicht zwingend. In diesem Sinne ist der Vorinstanz folgend festzuhalten, dass die im Reporting-Tool der ElCom erfassten Werte und Angaben im Grundsatz eine geeignete Prüfungsbasis für die (beiden) Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG darstellen. Ein Abgleich mit den Belegen aus dem Rechnungswesen oder der Buchhaltung der Verteilnetzbetreiberin kann punktuell erfolgen. Zwingend ist eine eingehende Prüfung indes nur dann, wenn Anhaltspunkte bestehen oder die ElCom Zweifel daran hat, dass die Kostenrechnung oder die deklarierten Werte und Angaben nicht korrekt sind.”
Im Streitfall entscheidet die ElCom über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen sowie über Netznutzungstarife und -entgelte sowie Elektrizitätstarife; sie kann den Netzzugang vorsorglich anordnen. Soweit die Festlegung der Tarife betrifft, ist dies nicht Aufgabe der ElCom.
“Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 29. Juni 2022 gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., S. 3435; vgl. auch AS 2024 679, S. 29 und S. 35; BGE 150 II 334 E. 4; 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4) : a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz”
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG; BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., S. 3435; vgl. auch AS 2024 679, S. 29 und S. 35; BGE 150 II 334 E. 4; 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4) : a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz”
Der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus Auktionen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG ist nicht Gegenstand eines Entscheids im Streitfall i.S.v. Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsfrage der Verwendung der Auktionserlöse ausdrücklich ein eigenständiges Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c vorgesehen; ein Streitverfahren nach lit. a ist hierfür nicht zugänglich.
“Entsprechend ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, ob im Rahmen eines Entscheids im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Ansprüche betreffend die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG geltend gemacht werden könnten, sei eine materiell-rechtliche Frage, weshalb auf ein solches Gesuch zunächst einzutreten und es sodann allenfalls abzuweisen sei. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG dafür - d. h. für den Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne von Art. 17 Abs. 5 StromVG - ausdrücklich ein eigenständiges Verfahren vorgesehen. Der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG ist nach dem Dargelegten einem Entscheid im Streitfall im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht zugänglich. Entsprechend hat die ElCom das Gesuch zu Recht nicht zum Anlass genommen, ein Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG einzuleiten. Das vorinstanzliche Urteil, das dieses Vorgehen schützt, ist diesbezüglich zu bestätigen.”
Die ElCom genehmigt Netznutzungstarife nicht präventiv. Nach Art. 22 Abs. 2 überwacht sie die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife vielmehr nachträglich (von Amtes wegen oder im Streitfall) und prüft deren Gesetzmässigkeit. Sie darf nur bei Gesetzesverstössen eingreifen und soll sich nicht in den Ermessensspielraum der Verteilnetzbetreiberinnen einmischen.
“Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG die nachträgliche Überprüfung der (Netznutzungs-) Tarife zum Ziel haben, da die ElCom die Tarife nicht vorab genehmigt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG werden demgegenüber keine Netznutzungstarife festgelegt, die vorab genehmigt oder nachträglich überprüft werden könnten. Vielmehr entscheidet die ElCom im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG als zuständige Behörde einzig über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (vgl. auch Botschaft 2004, S. 1661). Wäre der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG einem Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugänglich, müsste darin die ElCom über ihre eigene, im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG ergangene Verfügung befinden.”
“In der Grundversorgung steht der ElCom damit eine umfassende Aufsichtskompetenz zu, wobei Art. 22 Abs. 2 StromVG die verschiedenen Kompetenzen nicht abschliessend aufzählt (vgl. Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Das Stromversorgungsgesetz sieht für die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife indes keine präventive Genehmigungspflicht vor (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; zum Begriff des Elektrizitätstarifs, der sich aus dem Netznutzungs- und Energietarif sowie den Gebühren zusammensetzt, siehe Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3, E. 3.2 und E. 7.4.1). Die ElCom hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und darf sich nicht in das Ermessen der Verteilnetzbetreiberinnen einmischen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.1; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 3.4.1). Aus der gesetzlichen Konzeption der Überwachungsfunktion der ElCom ergibt sich demnach, dass die ElCom die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife nicht vorab genehmigt, sondern (nachträglich) von Amtes wegen oder im Streitfall überprüft sowie in diesem Rahmen deren Gesetzmässigkeit feststellt, Absenkungen verfügt oder Erhöhungen untersagt (vgl.”
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Betreiberinnen und Betreiber der Verteilnetze (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 StromVG; Urteil 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.1). Die ElCom überwacht die Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbesondere für die Überprüfung der Elektrizitätstarife zuständig und kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG). Die ElCom hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und kann sich nicht in das Ermessen der Betreiber und Betreiberinnen einmischen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.1; 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; vgl. auch Urteil 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.2 f.). Wenn der Aufsichtsbehörde nur die Kompetenz zur Gesetzmässigkeitsprüfung zukommt, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Ermessensbereich der beaufsichtigten Person eingreifen. Zugleich hat es darüber zu wachen, dass die Aufsichtsbehörde diesen Bereich respektiert (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2 f.; BGE 135 V 382 E. 4.2).”
Die ElCom darf im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 StromVG auf das in der Praxis etablierte System der Tariffestlegung und -überprüfung zurückgreifen. Dazu zählt insbesondere die Verwendung des standardisierten Reporting-Tools der Verteilnetzbetreiberinnen sowie der Vergleich von Plankosten eines Tarifjahres mit den später deklarierten Ist-Kosten und die Prüfung der anhand von Ist-Werten ausgewiesenen Deckungsdifferenzen auf systematische Fehler.
“Die Vorinstanz erwägt, der Begriff der Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) sei gleich zu verstehen wie im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). Die ElCom dürfe für den Entscheid im Streitfall auf das in der Praxis etablierte System der Tariffestlegung und -überprüfung zurückgreifen. Dazu gehöre auch die Verwendung des standardisierten Reporting-Tools, mit dem die Verteilnetzbetreiberinnen der ElCom die Kostenrechnung vorlegten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdegegnerin habe mit den eingereichten Kostenrechnungen ihre mutmasslichen Kosten und Tarife für das Folgejahr, ihre effektiven Kosten des relevanten Basisjahres sowie die Deckungsdifferenzen deklariert. Die ElCom habe im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG unter anderem einen Vergleich der Plankosten eines Tarifjahres mit den zwei Jahre später deklarierten Ist-Kosten des jeweiligen Tarifjahres vorgenommen und die anhand von Ist-Werten angegebenen Deckungsdifferenzen auf systematische Fehler hin überprüft. Sie habe dabei keinen Anlass für Korrekturen festgestellt (vgl.”
Ist‑Werte eines Jahres liegen erst abschliessend vor, wenn die Jahreskostenrechnung dieses Jahres erstellt ist. Die Verfügbarkeit dieser Ist‑Werte bestimmt den Zeitpunkt ihres Einbezugs in das Tarifprüfungsverfahren. Danach ist es unerheblich, ob die ElCom das Verfahren im Streitfall (lit. a) oder von Amtes wegen (lit. b) durchführt; für beide Verfahrensarten gilt dieselbe Regelung zur Berücksichtigung der Ist‑Werte.
“Die Ist-Werte für das Jahr 2015 liegen erst im Nachhinein abschliessend vor, wenn die Kostenrechnung des Jahres 2015 erstellt ist. Der Zeitpunkt, in dem die Ist-Werte eines bestimmten Jahres bekannt sind und in das Tarifprüfungsverfahren Eingang finden können, hängt indes nicht davon ab, ob die ElCom ein Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) oder nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen) durchführt.”
Die Festlegung der Tarife obliegt den Verteilnetzbetreiberinnen; die ElCom ist hingegen von Amtes wegen für die Überprüfung der Netznutzungstarife, -entgelte und Elektrizitätstarife zuständig. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die ElCom Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen. Eine präventive Genehmigungspflicht besteht nicht. Die ElCom darf sich nicht in das Ermessen der Verteilnetzbetreiberinnen einmischen, sondern nur bei Gesetzesverstössen eingreifen.
“Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG). Die ElCom ist aber für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen zuständig und kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG). In der Grundversorgung steht der ElCom damit eine umfassende Aufsichtskompetenz zu, wobei Art. 22 Abs. 2 StromVG die verschiedenen Kompetenzen nicht abschliessend aufzählt. Das Stromversorgungsgesetz sieht für die Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife indes keine präventive Genehmigungspflicht vor. Die ElCom hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und darf sich nicht in das Ermessen der Verteilnetzbetreiberinnen einmischen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2 S. 466; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.1 und E. 7.4.1; 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 2.2 und E. 3.4.1).”
Nach der Rechtsprechung hätte die ElCom die Anträge dahin auszulegen, dass sie eine Herabsetzung der Netztarife 2022/2023 zumindest auf das Vorjahresniveau bezwecken. Aus der umfassenden Regelungskompetenz von Art. 22 Abs. 1 StromVG folgt demnach, dass die ElCom die Möglichkeit einer Wiedererwägung der Verfügungen als notwendiges Mittel zur Tarifabsenkung zu prüfen hat. Soweit die Betroffenen durch die tariflichen Belastungen unmittelbar betroffen sind, wird in diesem Zusammenhang eine entsprechende Parteistellung geltend gemacht.
“BGE 142 II 451 E. 3.6.2). In der angefochtenen Verfügung werde ausgeblendet, dass sie eine Herabsetzung der Netztarife 2022 und 2023 mindestens auf das Vorjahresniveau beantrage. Ihr stehe kein anderes Verfahren offen, in dem sie die Erhöhung der Netztarife 2022 und 2023 von mindestens 12 - 14 % rügen könne. Als einzig Belastete sei sie legitimiert, die auf sie überwälzten Kosten auf die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hätte die ElCom ihre Anträge so verstehen müssen, dass sie die Wiedererwägung der Verfügungen nur als notwendiges Mittel beantrage, um die Netztarife 2022 und 2023 abzusenken. In der angefochtenen Verfügung, so die Beschwerdeführerin in der weiteren Begründung, habe die ElCom sich mit den Spezialbestimmungen von Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zu wenig auseinandergesetzt. Die Generalklausel von Art. 22 Abs. 1 StromVG statuiere eine umfassende Regelungskompetenz der EICom. Deren Kompetenz gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG sei nicht auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt (vgl. Urteil des BVGer A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2). Aus der gesetzlichen Kompetenz der ElCom ergebe sich die entsprechende Parteistellung von Endverbrauchern. An den Gesetzesvorgaben könne auch die Verordnungsbestimmung von Art. 20 StromVV nichts ändern, wonach die Swissgrid AG zur Antragsstellung über die Verwendung der Auktionserlöse befugt sei. Die ElCom lege Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG rechtsfehlerhaft aus und schränke dessen Anwendungsbereich in unzulässiger Weise ein. Die Argumentation stütze sich auf sachfremde und im Gesetz nicht vorgesehene Kriterien. Ihr Gesuch betreffe die Netztarife, die nicht rechtskonform festgelegt und deshalb mittels der beantragten Massnahmen zu korrigieren seien. Da das Gesuch in seiner Essenz in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StromVG falle, sei darauf einzutreten.”
Im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher Parteistellung zu. Dies unterscheidet das individuelle Verfahren von den von Amtes wegen geführten Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG.
“Im Gegensatz zum Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7; Urteil 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.2 i.f., zur Publikation vorgesehen). Mit Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG hat sich das Bundesgericht diesbezüglich bisher nicht im Detail befassen müssen (vgl. E. 3.5 hiernach).”
Die Entscheidung über die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG fällt nicht in ein Entscheids‑im‑Streitfall‑Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG. Der Gesetzgeber hat hierfür ausdrücklich ein eigenes Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c vorgesehen; dementsprechend ist ein Wiedererwägungsgesuch zur Anpassung der Verwendung der Auktionserlöse nicht als Gesuch zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a zu werten.
“Entsprechend ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, ob im Rahmen eines Entscheids im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Ansprüche betreffend die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG geltend gemacht werden könnten, sei eine materiell-rechtliche Frage, weshalb auf ein solches Gesuch zunächst einzutreten und es sodann allenfalls abzuweisen sei. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG dafür - d. h. für den Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne von Art. 17 Abs. 5 StromVG - ausdrücklich ein eigenständiges Verfahren vorgesehen. Der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG ist nach dem Dargelegten einem Entscheid im Streitfall im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht zugänglich. Entsprechend hat die ElCom das Gesuch zu Recht nicht zum Anlass genommen, ein Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG einzuleiten. Das vorinstanzliche Urteil, das dieses Vorgehen schützt, ist diesbezüglich zu bestätigen.”
“Zusammenfassend kann das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 nicht als Gesuch um Einleitung eines Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG verstanden werden, in welchem die Netznutzungstarife 2022 und 2023 zu überprüfen wären. Es handelt sich vielmehr um ein Wiedererwägungsgesuch, das auf die Anpassung der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG - d. h. die Auktionserlöse 2022 und 2023 - abzielt. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV vor. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, genügen ihre Ausführungen nicht den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Nach Art. 22 Abs. 1 StromVG kann die ElCom die zur Durchsetzung des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen erforderlichen Verfügungen erlassen. Nach deren Auslegung umfasst dies auch Entscheidungen über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen; dies schliesst nach der zitierten Rechtsprechung Fragen des Netzzugangs bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ein.
“Die ElCom überwacht die Einhaltung des StromVG und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist dabei unter anderem zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG), mithin auch für Fragen betreffend den Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (vgl. Art. 17 StromVG). Demnach war sie zum Erlass der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres befugt.”
Die Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG betreffen nicht die Festsetzung oder nachträgliche Überprüfung von Netznutzungstarifen. Vielmehr entscheidet die ElCom im Verfahren gemäss lit. c allein über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG; dies ist von den Tarifstreitentscheidungen nach lit. a zu unterscheiden.
“Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG die nachträgliche Überprüfung der (Netznutzungs-) Tarife zum Ziel haben, da die ElCom die Tarife nicht vorab genehmigt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG werden demgegenüber keine Netznutzungstarife festgelegt, die vorab genehmigt oder nachträglich überprüft werden könnten. Vielmehr entscheidet die ElCom im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG als zuständige Behörde einzig über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (vgl. auch Botschaft 2004, S. 1661). Wäre der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG einem Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugänglich, müsste darin die ElCom über ihre eigene, im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG ergangene Verfügung befinden.”
Die ElCom kann auf das in der Praxis etablierte System der Tariffestlegung zurückgreifen; hierzu gehört die Verwendung des standardisierten Reporting‑Tools der Verteilnetzbetreiberinnen. Sie kann Plankosten eines Tarifjahres mit später deklarierten Ist‑Kosten desselben Jahres vergleichen und die daraus angegebenen Deckungsdifferenzen auf systematische Fehler prüfen; die Vorinstanz hält fest, dass die ElCom derartige Vergleiche vorgenommen und dabei keinen Anlass für Korrekturen festgestellt hat.
“Die Vorinstanz erwägt, der Begriff der Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) sei gleich zu verstehen wie im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). Die ElCom dürfe für den Entscheid im Streitfall auf das in der Praxis etablierte System der Tariffestlegung und -überprüfung zurückgreifen. Dazu gehöre auch die Verwendung des standardisierten Reporting-Tools, mit dem die Verteilnetzbetreiberinnen der ElCom die Kostenrechnung vorlegten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdegegnerin habe mit den eingereichten Kostenrechnungen ihre mutmasslichen Kosten und Tarife für das Folgejahr, ihre effektiven Kosten des relevanten Basisjahres sowie die Deckungsdifferenzen deklariert. Die ElCom habe im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG unter anderem einen Vergleich der Plankosten eines Tarifjahres mit den zwei Jahre später deklarierten Ist-Kosten des jeweiligen Tarifjahres vorgenommen und die anhand von Ist-Werten angegebenen Deckungsdifferenzen auf systematische Fehler hin überprüft. Sie habe dabei keinen Anlass für Korrekturen festgestellt (vgl. E. 4.5.1 f. des angefochtenen Urteils).”
“Die Vorinstanz erwägt, der Begriff der Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) sei gleich zu verstehen wie im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). Die ElCom dürfe für den Entscheid im Streitfall auf das in der Praxis etablierte System der Tariffestlegung und -überprüfung zurückgreifen. Dazu gehöre auch die Verwendung des standardisierten Reporting-Tools, mit dem die Verteilnetzbetreiberinnen der ElCom die Kostenrechnung vorlegten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdegegnerin habe mit den eingereichten Kostenrechnungen ihre mutmasslichen Kosten und Tarife für das Folgejahr, ihre effektiven Kosten des relevanten Basisjahres sowie die Deckungsdifferenzen deklariert. Die ElCom habe im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG unter anderem einen Vergleich der Plankosten eines Tarifjahres mit den zwei Jahre später deklarierten Ist-Kosten des jeweiligen Tarifjahres vorgenommen und die anhand von Ist-Werten angegebenen Deckungsdifferenzen auf systematische Fehler hin überprüft. Sie habe dabei keinen Anlass für Korrekturen festgestellt (vgl. E. 4.5.1 f. des angefochtenen Urteils).”
Die Vorinstanz darf nur bei Gesetzesverstössen eingreifen und darf sich nicht in das Ermessen der Netzbetreiber einmischen.
“Die Festlegung der Netznutzungstarife ist nicht Sache der Vorinstanz, sondern der Verteilnetzbetreiber (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG, Art. 18 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Die Vorinstanz überwacht die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist unter anderem zuständig für den Entscheid im Streitfall über Netznutzungstarife und -entgelte sowie deren Überprüfung von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Sie hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und kann sich nicht in das Ermessen der Netzbetreiber einmischen. Kommt der Vorinstanz eine Gesetzmässigkeits- und keine Ermessensprüfung zu, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Ermessensbereich der Netzbetreiber eingreifen; zugleich hat es darüber zu wachen, dass die Vorinstanz diesen respektiert (BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4).”
Nach Art. 22 Abs. 2 StromVG hat in dem im Quellenverkehr entschiedenen Fall einzig die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) den Status der Antragsberechtigten bzw. materiellen Verfügungsadressatin; die ElCom erachtete die A.________ AG nicht als in besonderer Weise betroffen und trat auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Eingabe der A.________ AG wurde als Aufsichtsanzeige entgegengenommen; eine Legitimation zur Stellung eines Antrags in einem allfälligen Amtes-wegen-Verfahren verneinte die ElCom.
“die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. b StromVG und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsadressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Die A.________ AG sei durch die Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betroffen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG komme der A.________ AG keine Parteistellung zu, da es sich beim Wiedererwägungsgesuch nicht um die Beurteilung eines Streitfalls mit den Netzbetreiberinnen handle. Abschliessend merkte die ElCom an, dass das Wiedererwägungsgesuch infolgedessen als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werde. Bei einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen sei die A.________ AG allerdings nicht zur Antragsstellung legitimiert. Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf sei, bestehe auch kein Erledigungsanspruch. B.c. Gegen die Verfügung der ElCom vom 18. August 2022 erhob die A.________ AG am 23. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtmässigen Behandlung an die ElCom zurückzuweisen. Mit Urteil vom 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 zu Recht nicht eingetreten sei.”
“die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. b StromVG und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsadressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Die A.________ AG sei durch die Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betroffen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG komme der A.________ AG keine Parteistellung zu, da es sich beim Wiedererwägungsgesuch nicht um die Beurteilung eines Streitfalls mit den Netzbetreiberinnen handle. Abschliessend merkte die ElCom an, dass das Wiedererwägungsgesuch infolgedessen als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werde. Bei einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen sei die A.________ AG allerdings nicht zur Antragsstellung legitimiert. Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf sei, bestehe auch kein Erledigungsanspruch. B.c. Gegen die Verfügung der ElCom vom 18. August 2022 erhob die A.________ AG am 23. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtmässigen Behandlung an die ElCom zurückzuweisen. Mit Urteil vom 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 zu Recht nicht eingetreten sei.”
Die Unternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Vorinstanz die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen (z.B. Buchhaltungsunterlagen) zur Verfügung zu stellen.
“Gemäss den allgemeinen Verfahrensregeln ist die Vorinstanz grundsätzlich gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; ihr stehen dabei verschiedene Beweismittel zur Verfügung (vgl. Art. 12 VwVG). Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen werden durch die stromversorgungsrechtliche Auskunftspflicht in Art. 25 Abs. 1 StromVG - eine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG - konkretisiert und ergänzt. Die Unternehmen sind danach verpflichtet, ihr die für den Vollzug des Gesetzes (vgl. Art. 22 StromVG) erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen - in Frage kommen z.B. Buchhaltungsunterlagen - zur Verfügung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Stefan Renfer, Kommentar Energierecht, Art. 25 StromVG Rz. 3 ff. m.H.). Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Vorinstanz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden, die ihr genau vorschreiben, welchen Beweiswert einzelne Beweismittel haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).”
Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG entscheidet die ElCom über Streitigkeiten im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen und prüft insoweit, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Im individuellen Verfahren nach lit. a steht dem gesuchstellenden Endverbraucher Parteistellung zu.
“3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es aber die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Verteilnetzbetreiberinnen Überdeckungen in der Zukunft auszugleichen haben, kann diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht aufheben. Denn mit der Anordnung solcher Ausgleiche wird nicht über individuelle Streitigkeiten zwischen der Grundversorgerin und dem Endverbraucher entschieden. Zudem kann es sein, dass ein Endverbraucher in Zukunft gar nicht mehr in den Genuss von Kompensationen kommt, namentlich wenn er nicht mehr in der Grundversorgung ist oder überhaupt keine Elektrizität mehr bezieht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.). Im Gegensatz zum Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zielt das Tarifprüfungsverfahren nicht darauf ab, für jeden Einzelfall einen individuellen Elektrizitätstarif festzulegen, sind doch gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es aber die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Verteilnetzbetreiberinnen Überdeckungen in der Zukunft auszugleichen haben, kann diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht aufheben. Denn mit der Anordnung solcher Ausgleiche wird nicht über individuelle Streitigkeiten zwischen der Grundversorgerin und dem Endverbraucher entschieden. Zudem kann es sein, dass ein Endverbraucher in Zukunft gar nicht mehr in den Genuss von Kompensationen kommt, namentlich wenn er nicht mehr in der Grundversorgung ist oder überhaupt keine Elektrizität mehr bezieht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.). Im Gegensatz zum Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher im individuellen Verfahren nach Art.”
Die ElCom hat grundsätzlich ein kohärentes Vorgehen zu wählen, sodass bei der Prüfung der Gesetzmässigkeit von Tarifen im Verfahren von Amtes wegen und im individuellen Tarifprüfungsverfahren keine widersprüchlichen Prüfungsergebnisse entstehen.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht im Grundsatz eine deckungsgleiche Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife unabhängig davon, ob die ElCom von Amtes wegen oder im Streitfall die Netznutzungstarife überprüft. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalte, wenn sie "das von Gesetz und Verordnung vorgezeichnete und in der Praxis konkretisierte System der Tariffestsetzung" nicht nur bei der Überprüfung von Amtes wegen, sondern auch im individuellen Tarifprüfungsverfahren zulasse, ist nicht zu folgen. Dieses Vorgehen steht dem Anspruch auf eine Streitentscheidung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht entgegen. Vielmehr ist darin ein kohärentes Vorgehen zu erkennen, womit unterschiedliche Prüfungsergebnisse in den beiden Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG verhindert werden. In tatsächlicher Hinsicht nicht weiter belegt ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die ElCom im vorliegenden Verfahren andere Grundlagen und Akten verwendet habe als diejenige, die sie in dem von ihr von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfung beigezogen habe (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Solches ist auch nicht offenkundig, zumal die ElCom im bei der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfungsverfahren für die Jahre 2009-2013 bezüglich der anrechenbaren (Netz-) Kosten zum selben Ergebnis gelangt ist wie im von der Beschwerdeführerin initiierten individuellen Verfahren (vgl. Rz. 55 der Verfügung der ElCom vom 18. August 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG).”
Die Tarifgestaltung und ihre Überprüfung durch die ElCom führen weder formell noch faktisch zu einem Durchgriff auf rechtlich selbständige Gesellschaften; ein fingierter Durchgriff wegen konzerninterner Marktverkäufe ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
“Alsdann führen die Tarifgestaltung nach Art. 6 StromVG und ihre Überprüfung durch die ElCom gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG vorliegend weder formell noch faktisch zu einem "Durchgriff durch rechtlich selbständige Gesellschaften", wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (zum Rechtsinstitut des Durchgriffs vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3; BGE 132 III 489 E. 3.2). Es ist unbestritten, dass die A.-Gruppe das gesamte Produktionsportfolio (Eigenproduktion, Beteiligungen und Langfristverträge) zuerst über den Handel am Markt veräussert. Die Energie für die Grundversorgung wird daraufhin wieder am Termin- und Spotmarkt beschafft. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich selbst geltend, die effektiven BGE 149 II 187 S. 201 Beschaffungskosten für die Grundversorgung in den Tarifjahren 2009 und 2010 liesse sich lediglich anteilig ausweisen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, worin ein Durchgriff zu erkennen sein sollte.”