Lors de la réalisation de contrôles de vitesse, il convient de choisir en premier lieu les types de mesure suivants:
1. à partir d’un véhicule équipé d’un système de mesure ou d’un hélicoptère (mesure de vitesse en mouvement), ou
2. par un véhicule-suiveur, avec détermination de la vitesse par la comparaison entre la vitesse des deux véhicules (contrôle par véhicule-suiveur);
d. contrôles de vitesse sur tronçons visant à calculer la vitesse moyenne sur un tronçon de route donné; ces contrôles sont effectués par des systèmes de mesures immobiles autonomes.
1 commentary
Sind in Art. 6 VSKV‑ASTRA bestimmte Messmethoden nicht aufgezählt oder erfolgen massive Überschreitungen, so sind auch andere, nicht explizit genannte Messmethoden/Technologien zulässig (Ausnahme: Kalibrierung).
“Deshalb geht auch die Rüge des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Verordnungen nicht anwendbar seien, weil deren Bestimmungen nicht eingehalten werden, fehl. Vorliegend wird die Geschwindigkeit aufgrund der Videoaufzeichnungen anhand einer Weg-/Zeitberechnung ausgerechnet. Dies im Unterschied zu den Geschwindigkeitsmessungen, welche in den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 erläutert werden. Diese Weisungen halten denn auch fest, dass für Widerhandlungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden dürfen, die Weisungen im Rahmen des kantonalen Polizei- und Strafprozessrechts zu berücksichtigen seien. Unberührt von den Weisungen bleibe die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (zum Beispiel bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Auch die Vorschriften zur Geschwindigkeitskontrolle in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung lassen andere Messarten zu: Die Aufzählung verschiedener Messarten in Art. 6 VSKV-ASTRA ist per se nicht abschliessend, wie dessen Einleitungssatz mit "in erster Linie" festhält. Das zeigt auch die Überschrift von Art. 7 VSKV-ASTRA, die "Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen" lautet. Die Verwendung anderer, nicht in der Verordnung explizit genannten Technologien ist daher zulässig. Zudem hält Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA fest, dass Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken sind. Das heisst, dass auch die VSKV-ASTRA nicht kalibrierte Messungen bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässt. Selbst wenn also der Schluss gezogen werden müsste, dass die mittels Drohne erstellte Videoaufnahme spezifisch kalibriert hätte werden müssen, dann würde das im vorliegenden Fall nichts an deren Verwertbarkeit ändern, da hier ein Fall von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, für welchen eine Ausnahme der Kalibrierungspflicht vorgesehen ist. Auch in diesem Fall dürfte – für die Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht aber für die Übertretung – auf die Videoaufnahme abgestellt werden.”
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