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Citation: LTM art. 13 n. 4 Si, au vu des circonstances présentes, il ressort que les conditions d'octroi de l'autorisation sont remplies ou que des prescriptions intermédiaires garantissent l'éligibilité à l'octroi, l'autorité responsable peut rendre la décision; l'examen final au regard du droit ferroviaire par l'OFT peut intervenir dans une procédure ultérieure avant le début des travaux et, dans de tels cas, ne saurait être contesté.
“Das Bürogebäude P 1 kommt in unmittelbarer Nähe eines Anschlussgeleises zu liegen. Deshalb hat die Baubehörde vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung zu unterbreiten, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 Gütertransportgesetz [GüTG], Art. 30 Abs. 1 Gütertransportverordnung [GüTV]). Das BAV holt bei der Infra- strukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Die betref- fende Stellungnahme liegt noch nicht vor, der Bauentscheid wurde entgegen Art. 13 Abs. 2 GüTG dennoch erlassen. Gemäss Auflage in Dispositivziffer III.B.1.d ist der Baubehörde vor Baubeginn durch das BAV eine Bestätigung über die Erfüllung der Auflage gemäss Erwägung lit. C.b. einzureichen. Das Gebäude P 1 kommt mit seiner südlichen Ecke bis ca. 4,5 m an die Gleisachse heran. Damit liegt es klar ausserhalb des Lichtraumprofils der Bahn und des von Neubauten zu Geleisen einzuhaltenden Abstandes (Art. 18 und Anhang 1 Eisenbahnverordnung [EBV] sowie diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [AB-EBV], www.bav.admin.ch). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordne- ten Anpassungen erreicht werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, R1S.2023.05121 Seite 22 dass die endgültige Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Ver- fahren erfolgt.”
“Das Bürogebäude P 1 kommt in unmittelbarer Nähe eines Anschlussgeleises zu liegen. Deshalb hat die Baubehörde vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung zu unterbreiten, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 Gütertransportgesetz [GüTG], Art. 30 Abs. 1 Gütertransportverordnung [GüTV]). Das BAV holt bei der Infra- strukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Die betref- fende Stellungnahme liegt noch nicht vor, der Bauentscheid wurde entgegen Art. 13 Abs. 2 GüTG dennoch erlassen. Gemäss Auflage in Dispositivziffer III.B.1.d ist der Baubehörde vor Baubeginn durch das BAV eine Bestätigung über die Erfüllung der Auflage gemäss Erwägung lit. C.b. einzureichen. Das Gebäude P 1 kommt mit seiner südlichen Ecke bis ca. 4,5 m an die Gleisachse heran. Damit liegt es klar ausserhalb des Lichtraumprofils der Bahn und des von Neubauten zu Geleisen einzuhaltenden Abstandes (Art. 18 und Anhang 1 Eisenbahnverordnung [EBV] sowie diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [AB-EBV], www.bav.admin.ch). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordne- ten Anpassungen erreicht werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, R1S.2023.05121 Seite 22 dass die endgültige Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Ver- fahren erfolgt.”
Citation : LTM art. 13 ch. 3 Si, comme dans la décision citée, le projet de construction se situe en dehors du gabarit libre et des zones de dégagement prescrites, on peut considérer que la possibilité d'octroi de l'autorisation n'est pas remise en cause et qu'un état conforme au droit ferroviaire peut, le cas échéant, être atteint par des adaptations mineures. Dans ce contexte, il n'y a pas lieu de reprocher que l'examen ferroviaire définitif soit effectué par l'OFT dans le cadre d'une procédure ultérieure.
“Das Bürogebäude P 1 kommt in unmittelbarer Nähe eines Anschlussgeleises zu liegen. Deshalb hat die Baubehörde vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung zu unterbreiten, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 Gütertransportgesetz [GüTG], Art. 30 Abs. 1 Gütertransportverordnung [GüTV]). Das BAV holt bei der Infra- strukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Die betref- fende Stellungnahme liegt noch nicht vor, der Bauentscheid wurde entgegen Art. 13 Abs. 2 GüTG dennoch erlassen. Gemäss Auflage in Dispositivziffer III.B.1.d ist der Baubehörde vor Baubeginn durch das BAV eine Bestätigung über die Erfüllung der Auflage gemäss Erwägung lit. C.b. einzureichen. Das Gebäude P 1 kommt mit seiner südlichen Ecke bis ca. 4,5 m an die Gleisachse heran. Damit liegt es klar ausserhalb des Lichtraumprofils der Bahn und des von Neubauten zu Geleisen einzuhaltenden Abstandes (Art. 18 und Anhang 1 Eisenbahnverordnung [EBV] sowie diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [AB-EBV], www.bav.admin.ch). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordne- ten Anpassungen erreicht werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, R1S.2023.05121 Seite 22 dass die endgültige Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Ver- fahren erfolgt.”
Un examen par l'OFT en vertu de l'art. 13 al. 2 LTM ne remet pas fondamentalement en cause la possibilité d'obtenir l'autorisation pour le projet de construction. Selon les considérations y afférentes, un état conforme au droit ferroviaire peut, le cas échéant, être atteint par des adaptations subordonnées ou mineures. De tels compléments ou prescriptions n'affectent pas per se le principe d'unité de l'autorisation de construire ni l'obligation de coordination.
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
LTM art. 13 n. 1 Si l'avis de l'OFT n'est pas disponible, l'autorité compétente peut toutefois rendre la décision d'autorisation de construire — sur la base de la pratique retenue dans l'affaire citée — et y assortir des conditions prévoyant un contrôle ou une confirmation ultérieurs par l'OFT avant le début des travaux.
“Das Bürogebäude P 1 kommt in unmittelbarer Nähe eines Anschlussgeleises zu liegen. Deshalb hat die Baubehörde vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung zu unterbreiten, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 Gütertransportgesetz [GüTG], Art. 30 Abs. 1 Gütertransportverordnung [GüTV]). Das BAV holt bei der Infra- strukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Die betref- fende Stellungnahme liegt noch nicht vor, der Bauentscheid wurde entgegen Art. 13 Abs. 2 GüTG dennoch erlassen. Gemäss Auflage in Dispositivziffer III.B.1.d ist der Baubehörde vor Baubeginn durch das BAV eine Bestätigung über die Erfüllung der Auflage gemäss Erwägung lit. C.b. einzureichen. Das Gebäude P 1 kommt mit seiner südlichen Ecke bis ca. 4,5 m an die Gleisachse heran. Damit liegt es klar ausserhalb des Lichtraumprofils der Bahn und des von Neubauten zu Geleisen einzuhaltenden Abstandes (Art. 18 und Anhang 1 Eisenbahnverordnung [EBV] sowie diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [AB-EBV], www.bav.admin.ch). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordne- ten Anpassungen erreicht werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, R1S.2023.05121 Seite 22 dass die endgültige Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Ver- fahren erfolgt.”
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