8 commentaries
Opferhilfe umfasst Soforthilfe, Beratung (auch längerfristig durch spezifizierte/beratende Stellen) sowie Entschädigung, Genugtuung und Kostenbeiträge (u.a. für Dritte).
“Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe) hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit.”
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG (SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit.”
Die Übernahme von Anwaltskosten und ähnlichen Leistungen wird nur geprüft, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt; bei der Prüfung sind subsidiäre Leistungen gegenüber Sozialversicherungen zu berücksichtigen.
“Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
Bei längerfristiger (juristischer/Opfer-)Hilfe verlangt die Praxis in der Regel keinen vollen Beweis, sondern meist den Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (d.h. eher für als gegen das Vorliegen der Straftat); in einzelnen Fällen kann jedoch ein höheres Beweismass (bis hin zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit) erforderlich sein.
“Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Kostenbeiträge für die längerfristige juristische Hilfe sind somit nur wirksam, solange die Anforderungen an den Nachweis der Straftat dafür nicht allzu hoch angesetzt werden. Nicht sachgerecht erscheint es jedenfalls, wie das Bundesgericht jüngst anzudeuten scheint, nicht nur bei Entschädigung und Genugtuung, sondern auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 3.2 am Schluss). Vielmehr überzeugt, bei der längerfristigen juristischen Hilfe mit den Empfehlungen SVK-OHG und der Praxis des Kantons Bern (GSI) auf den Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit abzustellen. Danach müssen mehr Gründe für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). 3.4 Zwar hat die Opferhilfebehörde den”
“3 Hier streitig ist die Leistung längerfristiger Hilfe in Form von Anwaltskosten (vorne Bst. B). Nach der Praxis der Vorinstanz muss in diesem Zusammenhang die opferhilferechtlich relevante Straftat wahrscheinlich sein, was sie im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält (angefochtene Verfügung E. 1.2.2 f. und Beschwerdeantwort S. 3). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genügt hingegen blosses Glaubhaftmachen, wobei hier eine Straftat und damit die Opfereigenschaft nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch wahrscheinlich sei (Beschwerde Rz. 11 und 21). 3. Umstritten ist zunächst, mit welchem Beweismass die Straftat nachgewiesen werden muss, die einen opferhilferechtlichen Anspruch auf längerfristige Hilfe auslöst. 3.1 Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat, welche die Opfereigenschaft begründet, sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43 ff.; ferner für Entschädigungen ohne Eröffnung eines Strafverfahrens BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54]). Bei der Gewährung der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG genügt es deshalb, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3, 125 II 265 E. 4c/aa, 122 II 211 E. 3c). Der zu erfüllende Beweisgrad ist somit jener des Glaubhaftmachens (vgl. BGer 1C_493/2020 vom 23.11.2021 E. 3.3; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43; ebenso VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 4.2, 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4.1, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2). 3.2 Hinsichtlich der längerfristigen Hilfe hat das Bundesgericht bisher mehrfach offengelassen, ob eine Straftat und damit die Opferstellung wahrscheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen, oder ob es – wie im Fall der Soforthilfe – bereits genügt, dass eine Straftat in Betracht fällt (BGer 1C_493/2020 vom 23.”
“, Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Kostenbeiträge für die längerfristige juristische Hilfe sind somit nur wirksam, solange die Anforderungen an den Nachweis der Straftat dafür nicht allzu hoch angesetzt werden. Nicht sachgerecht erscheint es jedenfalls, wie das Bundesgericht jüngst anzudeuten scheint, nicht nur bei Entschädigung und Genugtuung, sondern auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 3.2 am Schluss). Vielmehr überzeugt, bei der längerfristigen juristischen Hilfe mit den Empfehlungen SVK-OHG und der Praxis des Kantons Bern (GSI) auf den Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit abzustellen. Danach müssen mehr Gründe für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). 3.4 Zwar hat die Opferhilfebehörde den”
“Den Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» befürwortet allerdings die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) zur Anwendung des OHG (Empfehlungen SVK‑OHG zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010 [nachfolgend: Empfehlungen SVK-OHG], Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Danach muss die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle davon überzeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen. Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat sind bei dieser Betrachtungsweise höher als bei der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG, hingegen tiefer als bei der Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. Denn diesbezüglich gilt der Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff. 2.8.1; BGE 144 II 406 E. 3 [Pra 108/2019 Nr. 54]; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 47). Der «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe ist auch in der Rechtsprechung verschiedener Kantone anerkannt (vgl. z.B. Urteil OH.2022.00001 des Sozialversicherungsgerichts ZH vom 9.9.2022 E. 2.5 i.V.m. E. 1.5; VGer ZG V 2021 66 vom 14.2.2022 E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat den «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe vereinzelt angewendet, ohne sich allerdings vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen (VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2 und 5.3). In neueren (einzelrichterlichen) Entscheiden hat es die Frage offengelassen (VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 4.3, 2020/318 vom 27.1.2022 E. 3.1). Jüngst hat das Bundesgericht in seiner unpublizierten Rechtsprechung erkannt, dass, gleich wie bei Ansprüchen auf Entschädigung und Genugtuung, auch bei längerfristiger Hilfe der Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» im Sinn von BGE 144 II 406 anwendbar sei, weil bei der längerfristigen Hilfe das Element der Dringlichkeit entfalle (BGer 1C_254/2023 vom 14.”
Der Anspruch entfällt, wenn eine Straftat nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
“Demzufolge bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer das Knalltrauma aufgrund ungenügender Sicherheitsvorkehrungen erlitten hat. Bei dieser Ausgangslage fällt eine Straftat ausser Betracht. Demnach durfte die Vorinstanz die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 1 Abs. 1 OHG und damit seinen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe bundesrechtskonform verneinen.”
Der Anspruch/Die Opferqualität besteht auch ohne Feststellung der Täterschaft, Schuldfähigkeit oder einer strafrechtlichen Verurteilung; entscheidend ist allein das Vorliegen einer Straftat bzw. tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten.
“1) als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Da es im vorliegenden Verfahren um die Übernahme von Anwaltskosten geht, bestimmt sich der Streitwert nach deren Höhe (Gesuch vom 14.7.2022 S. 5 [Akten GSI pag. 7]; vgl. dazu VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 1.2). Hier kann jedoch offengelassen werden, ob die Streitwertgrenze gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG erreicht ist, da die rechtlichen Verhältnisse ohnehin eine Überweisung an den ordentlichen Spruchkörper gemäss Art. 57 Abs. 6 GSOG gebieten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54], 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 4). 2.2 Das Opfer hat nach Massgabe von Art. 13 OHG Anspruch auf sofortige und auf längerfristige Hilfe (vgl. auch Art. 2 Bst. a und b OHG). Während die Soforthilfe die dringendsten Bedürfnisse decken soll, die als Folge der Straftat entstehen (Abs.”
“Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst.”
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vorliegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder - soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann - fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1; 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; Urteil 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden rechtsprechungsgemäss nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Begriff der Straftat setzt deshalb neben der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; 122 II 211 E. 3b; Urteil 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Für die Bejahung der Opferqualität wird hingegen nicht verlangt, dass ein Täter oder eine Täterin ermittelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). Nicht erforderlich ist demnach auch, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2).”
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vorliegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder - soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann - fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1; 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; je mit Hinweisen; Urteil 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.1).”
Der Opferbegriff umfasst körperliche, psychische oder sexuelle Beeinträchtigungen.
“Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe) hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
Bei Soforthilfe genügt das bloße Glaubhaftmachen, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt.
“3 Hier streitig ist die Leistung längerfristiger Hilfe in Form von Anwaltskosten (vorne Bst. B). Nach der Praxis der Vorinstanz muss in diesem Zusammenhang die opferhilferechtlich relevante Straftat wahrscheinlich sein, was sie im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält (angefochtene Verfügung E. 1.2.2 f. und Beschwerdeantwort S. 3). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genügt hingegen blosses Glaubhaftmachen, wobei hier eine Straftat und damit die Opfereigenschaft nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch wahrscheinlich sei (Beschwerde Rz. 11 und 21). 3. Umstritten ist zunächst, mit welchem Beweismass die Straftat nachgewiesen werden muss, die einen opferhilferechtlichen Anspruch auf längerfristige Hilfe auslöst. 3.1 Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat, welche die Opfereigenschaft begründet, sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43 ff.; ferner für Entschädigungen ohne Eröffnung eines Strafverfahrens BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54]). Bei der Gewährung der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG genügt es deshalb, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3, 125 II 265 E. 4c/aa, 122 II 211 E. 3c). Der zu erfüllende Beweisgrad ist somit jener des Glaubhaftmachens (vgl. BGer 1C_493/2020 vom 23.11.2021 E. 3.3; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43; ebenso VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 4.2, 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4.1, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2). 3.2 Hinsichtlich der längerfristigen Hilfe hat das Bundesgericht bisher mehrfach offengelassen, ob eine Straftat und damit die Opferstellung wahrscheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen, oder ob es – wie im Fall der Soforthilfe – bereits genügt, dass eine Straftat in Betracht fällt (BGer 1C_493/2020 vom 23.”
“Den Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» befürwortet allerdings die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) zur Anwendung des OHG (Empfehlungen SVK‑OHG zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010 [nachfolgend: Empfehlungen SVK-OHG], Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Danach muss die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle davon überzeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen. Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat sind bei dieser Betrachtungsweise höher als bei der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG, hingegen tiefer als bei der Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. Denn diesbezüglich gilt der Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff. 2.8.1; BGE 144 II 406 E. 3 [Pra 108/2019 Nr. 54]; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 47). Der «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe ist auch in der Rechtsprechung verschiedener Kantone anerkannt (vgl. z.B. Urteil OH.2022.00001 des Sozialversicherungsgerichts ZH vom 9.9.2022 E. 2.5 i.V.m. E. 1.5; VGer ZG V 2021 66 vom 14.2.2022 E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat den «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe vereinzelt angewendet, ohne sich allerdings vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen (VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2 und 5.3). In neueren (einzelrichterlichen) Entscheiden hat es die Frage offengelassen (VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 4.3, 2020/318 vom 27.1.2022 E. 3.1). Jüngst hat das Bundesgericht in seiner unpublizierten Rechtsprechung erkannt, dass, gleich wie bei Ansprüchen auf Entschädigung und Genugtuung, auch bei längerfristiger Hilfe der Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» im Sinn von BGE 144 II 406 anwendbar sei, weil bei der längerfristigen Hilfe das Element der Dringlichkeit entfalle (BGer 1C_254/2023 vom 14.”
Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt, strafrechtlich festgestellt wurde oder Verschulden (inkl. Vorsatz vs. Fahrlässigkeit) nachgewiesen ist; Voraussetzung bleibt jedoch das Vorliegen einer Straftat (auch fahrlässig möglich).
“2 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.‑‑ nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Da es im vorliegenden Verfahren um die Übernahme von Anwaltskosten geht, bestimmt sich der Streitwert nach deren Höhe (Gesuch vom 14.7.2022 S. 5 [Akten GSI pag. 7]; vgl. dazu VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 1.2). Hier kann jedoch offengelassen werden, ob die Streitwertgrenze gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG erreicht ist, da die rechtlichen Verhältnisse ohnehin eine Überweisung an den ordentlichen Spruchkörper gemäss Art. 57 Abs. 6 GSOG gebieten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54], 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.