8 commentaries
Bei parallelen bzw. zusammentreffenden Unfall- und Krankheitsursachen bleiben vorübergehende Leistungen ungekürzt; bei parallelen Ursachen können juristische Hilfsleistungen subsidiär für längere Verfahren nötig sein.
“Voraussetzung ist, dass das versicherte Ereignis (der Unfall) und das nicht versicherte Ereignis (ein krankhafter Vorzustand oder eine später hinzutretende Erkrankung) einen bestimmten Gesundheitsschaden im Sinne sich überschneidender Krankheitsbilder zusammen verursachen oder diesen verschlimmern. In welchem Ausmass der Unfall für die Gesundheitsschädigung ursächlich ist, ist grundsätzlich nicht massgebend (Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 12 zu Art. 36 UVG mit weiteren Hinweisen; vgl. überdies auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2). Unter diesen Blickwinkeln ist ein Zusammenhang zwischen den Folgen der hier im Raume stehenden und möglicherweise strafrechtlich relevanten Verschlimmerung der Unfallfolgen und dem Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Suva als Unfallversicherer gegeben und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG auf Hilfe angewiesen, die als Folge der allfälligen Straftat notwendig ist. Bis feststeht, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat der Beschwerdeführer potentiell Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Unfallversicherung, die auch beim Zusammentreffen mehrerer Schadensursachen keiner Kürzung unterliegen. Die Suva hat mit ihrer am 21. Februar 2023 erlassenen Verfügung die Leistungen mit der Begründung eingestellt, es lägen hinsichtlich der weiterhin bestehenden Beschwerden keine Unfallfolgen mehr vor (Urk. 8/15). Eine Aufhebung dieses Entscheides im Einspracheverfahren ist nach dem Gesagten, das heisst mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG, nicht als aussichtslos zu beurteilen, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Unfallversicherungsverfahren im Sinne einer längerfristigen Hilfe Dritter (Art.”
Die Opferhilfe prüft vorrangig Sozialversicherungs- und Gratisprozessansprüche vor eigenen Leistungspflichten.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art.”
Die Beweisanforderungen sind so schonend und praxisorientiert zu handhaben, dass die Wirksamkeit der Opferhilfe nicht untergraben wird; Anforderungen dürfen die Leistungswirkung nicht gefährden.
“13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Kostenbeiträge für die längerfristige juristische Hilfe sind somit nur wirksam, solange die Anforderungen an den Nachweis der Straftat dafür nicht allzu hoch angesetzt werden. Nicht sachgerecht erscheint es jedenfalls, wie das Bundesgericht jüngst anzudeuten scheint, nicht nur bei Entschädigung und Genugtuung, sondern auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 3.2 am Schluss). Vielmehr überzeugt, bei der längerfristigen juristischen Hilfe mit den Empfehlungen SVK-OHG und der Praxis des Kantons Bern (GSI) auf den Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit abzustellen. Danach müssen mehr Gründe für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff.”
“2), während die Vorinstanz (Zürcher Sozialversicherungsgericht) aber offenbar den Beweisgrad der (einfachen) Wahrscheinlichkeit angewendet hat (vgl. E. 4.1 und 4.2) und das Bundesgericht die unter diesem Titel durchgeführte Beweiswürdigung auf Willkür hin überprüft. 3.3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die bislang nicht geklärte Frage des anwendbaren Beweisgrads für die strittige längerfristige (juristische) Hilfe wie folgt: 3.3.1 Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5). 3.3.2 Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.”
“5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N.”
Kostenbeiträge für längerfristige juristische Hilfe dürfen nicht an überhöhte bzw. zu strenge Beweisanforderungen gebunden werden.
“13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Kostenbeiträge für die längerfristige juristische Hilfe sind somit nur wirksam, solange die Anforderungen an den Nachweis der Straftat dafür nicht allzu hoch angesetzt werden. Nicht sachgerecht erscheint es jedenfalls, wie das Bundesgericht jüngst anzudeuten scheint, nicht nur bei Entschädigung und Genugtuung, sondern auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 3.2 am Schluss). Vielmehr überzeugt, bei der längerfristigen juristischen Hilfe mit den Empfehlungen SVK-OHG und der Praxis des Kantons Bern (GSI) auf den Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit abzustellen. Danach müssen mehr Gründe für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff.”
“2), während die Vorinstanz (Zürcher Sozialversicherungsgericht) aber offenbar den Beweisgrad der (einfachen) Wahrscheinlichkeit angewendet hat (vgl. E. 4.1 und 4.2) und das Bundesgericht die unter diesem Titel durchgeführte Beweiswürdigung auf Willkür hin überprüft. 3.3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die bislang nicht geklärte Frage des anwendbaren Beweisgrads für die strittige längerfristige (juristische) Hilfe wie folgt: 3.3.1 Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5). 3.3.2 Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.”
Längerfristige juristische Hilfe muss rechtzeitig bzw. frühzeitig beginnen; Behörden dürfen nicht auf endgültige Ermittlungsergebnisse warten, wenn dadurch Fristen, Rechte oder die Wirksamkeit der Hilfe gefährdet würden (Fristwahrung und Verhinderung von Beweisverlust sprechen für ein baldiges Einschreiten trotz oft noch dünner Beweislage).
“13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Kostenbeiträge für die längerfristige juristische Hilfe sind somit nur wirksam, solange die Anforderungen an den Nachweis der Straftat dafür nicht allzu hoch angesetzt werden. Nicht sachgerecht erscheint es jedenfalls, wie das Bundesgericht jüngst anzudeuten scheint, nicht nur bei Entschädigung und Genugtuung, sondern auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 3.2 am Schluss). Vielmehr überzeugt, bei der längerfristigen juristischen Hilfe mit den Empfehlungen SVK-OHG und der Praxis des Kantons Bern (GSI) auf den Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit abzustellen. Danach müssen mehr Gründe für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff.”
“2), während die Vorinstanz (Zürcher Sozialversicherungsgericht) aber offenbar den Beweisgrad der (einfachen) Wahrscheinlichkeit angewendet hat (vgl. E. 4.1 und 4.2) und das Bundesgericht die unter diesem Titel durchgeführte Beweiswürdigung auf Willkür hin überprüft. 3.3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die bislang nicht geklärte Frage des anwendbaren Beweisgrads für die strittige längerfristige (juristische) Hilfe wie folgt: 3.3.1 Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5). 3.3.2 Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.”
“5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N.”
Gleichzeitig sind gegenüber Soforthilfe erhöhte Beweisanforderungen bei längerfristiger juristischer Hilfe gerechtfertigt (aber binnen vernünftiger Grenzen, sodass die Wirksamkeit der Hilfe nicht gefährdet wird).
“13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Kostenbeiträge für die längerfristige juristische Hilfe sind somit nur wirksam, solange die Anforderungen an den Nachweis der Straftat dafür nicht allzu hoch angesetzt werden. Nicht sachgerecht erscheint es jedenfalls, wie das Bundesgericht jüngst anzudeuten scheint, nicht nur bei Entschädigung und Genugtuung, sondern auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 3.2 am Schluss). Vielmehr überzeugt, bei der längerfristigen juristischen Hilfe mit den Empfehlungen SVK-OHG und der Praxis des Kantons Bern (GSI) auf den Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit abzustellen. Danach müssen mehr Gründe für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff.”
“2), während die Vorinstanz (Zürcher Sozialversicherungsgericht) aber offenbar den Beweisgrad der (einfachen) Wahrscheinlichkeit angewendet hat (vgl. E. 4.1 und 4.2) und das Bundesgericht die unter diesem Titel durchgeführte Beweiswürdigung auf Willkür hin überprüft. 3.3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die bislang nicht geklärte Frage des anwendbaren Beweisgrads für die strittige längerfristige (juristische) Hilfe wie folgt: 3.3.1 Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5). 3.3.2 Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.”
Für längerfristige (langzeitige) juristische Hilfe genügt in der Praxis für den Nachweis der Straftat oft der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit; die Anforderungen dürfen nicht den einfachen Nachweis (Wahrscheinlichkeit) durch ein Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ersetzen.
“13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Kostenbeiträge für die längerfristige juristische Hilfe sind somit nur wirksam, solange die Anforderungen an den Nachweis der Straftat dafür nicht allzu hoch angesetzt werden. Nicht sachgerecht erscheint es jedenfalls, wie das Bundesgericht jüngst anzudeuten scheint, nicht nur bei Entschädigung und Genugtuung, sondern auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 3.2 am Schluss). Vielmehr überzeugt, bei der längerfristigen juristischen Hilfe mit den Empfehlungen SVK-OHG und der Praxis des Kantons Bern (GSI) auf den Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit abzustellen. Danach müssen mehr Gründe für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff.”
“2), während die Vorinstanz (Zürcher Sozialversicherungsgericht) aber offenbar den Beweisgrad der (einfachen) Wahrscheinlichkeit angewendet hat (vgl. E. 4.1 und 4.2) und das Bundesgericht die unter diesem Titel durchgeführte Beweiswürdigung auf Willkür hin überprüft. 3.3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die bislang nicht geklärte Frage des anwendbaren Beweisgrads für die strittige längerfristige (juristische) Hilfe wie folgt: 3.3.1 Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5). 3.3.2 Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.”
“5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N.”
Bei längerfristiger juristischer Hilfe können Dritte Anspruch auf Kostenbeiträge haben.
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